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BSG B 10 ÜG 6/18 B

KSRE135731212 ECLI:DE:BSG:2018:291018BB10UEG618B0 BSG 10. Senat 20181029 B 10 ÜG 6/18 B Beschluss § 198 Abs 2 S 1 GVG, § 292 S 1 ZPO, § 42 ZPO, § 547 Nr 1 ZPO, § 60 SGG, § 128 Abs 1 S 1 SGG, § 160a Ab

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Nr 1) keine Ausführungen zur Beweisregel des § 292 S 1 ZPO im Rahmen des § 198 Abs 2 S 1 GVG gemacht habe, genügt insoweit nicht. Ob das LSG mit dem hier angefochtenen Urteil auch eine unzutreffende Rechtsansicht zu den Anforderungen an den Beweis des Gegenteils vertreten hat, kann hier dahinstehen. Weder hat die Beschwerde eine entsprechende Rechtsfrage formuliert noch setzt sie sich mit dem vom LSG benannten Senatsurteil vom 3.9.2014 (B 10 ÜG 2/13 R - BSGE 117, 21 =

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Nr 3) auseinander und prüft deshalb nicht, ob sich hiernach die Problemstellung klären lässt. Dies gilt auch hinsichtlich der Senatsentscheidung mit Urteil vom 12.2.2015 (B 10 ÜG 11/13 R - BSGE 118, 102 =

§ 198Nr 9, Rd

Nr 37), in der der Senat bereits verdeutlicht hat, dass auch bei Gefahr des Missbrauchs der Streitwert des Ausgangsverfahrens nicht unmittelbar auf den Umfang des Entschädigungsanspruchs übertragbar ist. 7 Tatsächlich wendet sich die Beschwerde mit dem gerügten Verstoß gegen § 198 Abs 2 S 1 GVG und § 292 S 1 ZPO gegen die Beweiswürdigung des Entschädigungsgerichts, worauf sie allerdings nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG iVm § 128 Abs 1 S 1 SGG die Zulassung der Revision nicht stützen kann. Denn dies ist die Aufgabe des Tatsachengerichts (vgl BSG Urteil vom 16.12.2014 - B 9 SB 2/13 R - SozR 4-3250 § 69 Nr 18 RdNr 11 mwN). 8 Soweit die Klägerin eine fehlerhafte Rechtsanwendung des Entschädigungsgerichts im Einzelfall rügt, kann sie hierauf ihre Nichtzulassungsbeschwerde ebenfalls nicht stützen (vgl BSG Beschluss vom 26.6.1975 - 12 BJ 12/75 - SozR 1500 § 160a Nr 7 S 10). 9 2. Ebenso wenig hat die Klägerin einen Verfahrensmangel hinreichend dargetan. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des Entschädigungsgerichts ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung der angefochtenen Entscheidung besteht. 10

  1. a)Die Klägerin macht geltend, das Entschädigungsgericht habe gegen die Vorschrift des § 292 S 1 ZPO iVm § 202 S 1 SGG verstoßen, weil es ohne den gegenteiligen Vortrag der Beklagten die Vermutung des Gesetzes nach § 198 Abs 2 S 1 GVG als widerlegt angesehen und keinen Nachteil für die Klägerin angenommen habe. Insoweit wendet sich die Klägerin aber ebenfalls gegen die vom Entschädigungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung, worauf sie -- wie oben bereits ausgeführt - nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht stützen kann. 11
  2. b)Ferner rügt die Klägerin einen Verstoß des Entschädigungsgerichts gegen Art 101 Abs 1 S 2 GG durch den Entzug des gesetzlichen Richters. Die Entscheidung erwecke die Besorgnis der Befangenheit sämtlicher Senatsmitglieder, die am Urteil mitgewirkt hätten, weil durch das Hinwegsetzen über die gesetzliche Beweisregel in § 292 S 1 ZPO Zweifel an der Neutralität und der Distanz der Richter vorlägen. Auch wenn in diesen Ausführungen sinngemäß eine Besetzungsrüge enthalten sein sollte, so hat es die Klägerin versäumt, konkrete Tatsachen schlüssig vorzutragen, aus denen sich eine unvorschriftsmäßige Besetzung des Entschädigungsgerichts ergeben könnte, die im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gerügt werden könnte. Die Rüge fehlerhafter Besetzung des Entschädigungsgerichts bei Erlass des angefochtenen Urteils kann im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde nur ausnahmsweise darauf gestützt werden, die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs beruhe auf willkürlichen Erwägungen oder habe Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art 101 Abs 1 S 2 GG grundlegend verkannt (vgl BSG Beschluss vom 2.11.2007 - B 1 KR 72/07 B - SozR 4-1100 Art 101 Nr 3 RdNr 10 f). Fehlt es an einer Zwischenentscheidung, kann sich zwar auch die fehlerhafte Anwendung einfachen Rechts als Verfahrensfehler erweisen, auf dem die Entscheidung beruhen kann (vgl BSG Beschluss vom 31.8.2015 - B 9 V 26/15 B - Juris RdNr 11). Vorliegend hat die Klägerin nach ihrem Vortrag aber im Entschädigungsverfahren gar keinen Ablehnungsantrag gestellt, sodass kein abgelehnter Richter an der angegriffenen Entscheidung mitgewirkt hat (vgl BSG Beschluss vom 24.6.2013 - B 10 LW 7/13 B - Juris RdNr 10). 12
  3. c)Auch die weitere Rüge der Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG; Art 103 Abs 1 GG) gelingt der Klägerin nicht. Dieser Anspruch soll verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten (s § 128 Abs 2 SGG), und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen miteinbezogen wird (BSG Beschluss vom 24.8.2017 - B 9 SB 44/17 B - Juris RdNr 6 mwN). Sofern die Klägerin im Beschwerdeverfahren rügt, das LSG habe erst im angegriffenen Urteil die Auffassung vertreten, dass es einen Nachteil selbst prüfen könne und diesen verneint, ohne zuvor darauf hinzuweisen, dass es entgegen § 292 S 1 ZPO einen Vortrag des Beklagten für nicht erforderlich halte, legt sie keine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Mit ihrem Vorbringen, dass sie bei Kenntnis der Entscheidung des Entschädigungsgerichts zuvor die Möglichkeit gehabt hätte, das Gericht auf § 292 S 1 ZPO hinzuweisen, macht sie keine hinreichenden Ausführungen dazu, dass eine Überraschungsentscheidung als Gehörsverletzung vorgelegen haben könnte. Nach den vorherigen Hinweisen des LSG war für die Klägerin vorhersehbar, wie das Entschädigungsgericht entscheiden würde. Zudem setzt sie sich auch nicht mit der vom LSG zitierten Senatsrechtsprechung (s Urteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - BSGE 117, 21 =

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Nr 3) auseinander, die die Vorgehensweise des Entschädigungsgerichts - jedenfalls methodisch - nahelegt und deshalb für einen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten angesichts der abweichenden Rechtsgrundsätze des SGG-Verfahrens nicht unvorhersehbar war. Der Umstand, dass das Gericht die eigene Rechtsauffassung nicht teilt, stellt jedenfalls keine Gehörsverletzung dar. Das LSG hat als Entschädigungsgericht im Rahmen der ihm obliegenden Würdigung der Umstände des Einzelfalles nach § 128 Abs 1 S 1 SGG die Vermutung in § 198 Abs 2 S 1 GVG als widerlegt bewertet. Hierauf kann - wie gesagt - eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden. 13

  1. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG). 14
  2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO. 15
  3. Die Streitwertentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 3 S 1, § 47 Abs 1 und 3 GKG, weil die Klägerin in der genannten Höhe durch das LSG-Urteil beschwert ist. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE135731212&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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