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BSG B 1 KR 75/20 B

KSRE135820619 ECLI:DE:BSG:2021:080921BB1KR7520B0 BSG 1. Senat 20210908 B 1 KR 75/20 B Beschluss § 109 Abs 4 S 3 SGB 5, § 17b KHG, § 7 Abs 1 KHEntgG, § 9 Abs 1 KHEntgG vorgehend SG Magdeburg, 8. Septem

§ 17bNr 2, Rd

Nr 19). Welche DRG-Position abzurechnen ist, ergibt sich nach stRspr des Senats vielmehr rechtsverbindlich allein aus der Eingabe und Verarbeitung von Daten in einem automatischen Datenverarbeitungssystem, das auf einem zertifizierten Programm basiert. Zugelassen sind nur solche Programme, die von dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus GmbH zertifiziert worden sind. Das den Algorithmus enthaltende und ausführende Programm greift dabei auch auf Dateien zurück, die entweder als integrale Bestandteile des Programms mit vereinbart sind oder an anderer Stelle vereinbarte Regelungen wiedergeben. Zu letzteren gehören insbesondere die Fallpauschalenvereinbarungen selbst, aber zB auch die ICD-10-GM sowie die von den Vertragspartnern auf Bundesebene getroffene Vereinbarung zu den DKR - hier für das Jahr 2010 - (vgl BSG vom 9.4.2019 - B 1 KR 3/18 R - BSGE 128, 54 = SozR 4-1780 § 161 Nr 3, RdNr 27; zur rechtlichen Einordnung des Groupierungsvorgangs vgl BSG vom 8.11.2011, aaO, RdNr 19 ff). 12 Das Krankenhaus setzt sich nicht mit dieser stRspr des Senats auseinander und legt nicht dar, dass sich hieraus keine hinreichende Antwort auf die zweite Rechtsfrage ergebe. Das Krankenhaus macht insoweit auch nicht geltend, dass 2010 der Groupierungsvorgang fehlerhaft DRG K01C angesteuert habe und die ausgeführten Rechenschritte evident sinnwidrig seien, insbesondere auf gravierenden Programmierungsfehlern beruhten (vgl BSG vom 8.11.2011 - B 1 KR 8/11 R - BSGE 109, 236 =

§ 17bNr 2, Rd

Nr 26). 13 c) Der Senat lässt offen, ob das Krankenhaus mit seiner dritten Frage eine Rechtsfrage klar formuliert hat. Jedenfalls ergibt sich aus seinem weiteren Vorbringen, dass es seine Rechtsfrage dahingehend versteht, ob aus Beispielen in den DKR Aussagen zu Kodierregeln auch dann abgeleitet werden können, wenn der streitgegenständliche Sachverhalt mit dem DKR-Beispielssachverhalt nicht völlig identisch ist. 14 Das Krankenhaus legt jedoch die Klärungsbedürftigkeit der Frage nicht dar. Nach stRspr des Senats sind Vergütungsregelungen stets eng nach ihrem Wortlaut und allenfalls ergänzend nach ihrem systematischen Zusammenhang auszulegen; Bewertungen und Bewertungsrelationen bleiben außer Betracht (vgl BSG vom 8.9.2009 - B 1 KR 11/09 R - SozR 4-2500 § 109 Nr 19 RdNr 17 mwN; BSG vom 8.11.2011 - B 1 KR 8/11 R - BSGE 109, 236 =

§ 17bNr 2, Rd

Nr 27). Hierauf geht das Krankenhaus nicht näher ein, weil es ihm letztlich darum geht, ob sich aus dem Beispiel 7 der DKR 0401 eine allgemeine Kodierregel ableiten lässt, die den Rechtsstreit zu seinen Gunsten entscheidet. 15 Ungeachtet dessen, ob eine sich danach eventuell ergebende Kodierregel Gegenstand einer grundsätzlichen Rechtsfrage sein kann, formuliert das Krankenhaus insoweit bereits keine Rechtsfrage. Das Krankenhaus meint allerdings unter Hinweis auf das Beispiel 7 der DKR 0401, aus dem Umstand, dass ein Patient an einem Diabetes mellitus leide, sei nicht zwingend eine Diabetes mellitus-Diagnose als Hauptdiagnose abzuleiten. Sofern es sich dabei um eine als Aussage formulierte Rechtsfrage handeln sollte, legt das Krankenhaus deren Klärungsfähigkeit nicht dar. 16 Im Beispiel 7 bei DKR 0401 werden - wie die dortige Verwendung des Kreuz-Stern-Systems zeigt - nur die Diabetische Polyneuropathie und die Retinopathia diabetica als ursächliche Manifestationen des Diabetes mellitus beschrieben, nicht hingegen die im Beispiel 7 als Hauptdiagnose kodierte Atherosklerose der Extremitätenarterien. Im Beispiel 7 ist die pAVK im Sinne einer gesicherten Erkenntnis nicht durch den Diabetes Mellitus (mit-)verursacht. Das LSG hat - anders als im Beispiel 7 - seine Entscheidung gerade darauf gestützt, es stehe nicht fest, dass die Atherosklerose des Versicherten unabhängig von seinem Diabetes mellitus entstanden sei und als eigenständige Ursache die Nekrose verursacht habe (vgl 1. a). Das Krankenhaus setzt sich mit diesen Unterschieden nicht auseinander. 17 2. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG). 18 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO, diejenige über den Streitwert auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG. Estelmann Scholz Bockholdt http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE135820619&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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