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BSG B 2 U 25/10 R

KSRE135881522 ECLI:DE:BSG:2011:150911UB2U2510R0 BSG 2. Senat 20110915 B 2 U 25/10 R Urteil § 9 Abs 1 SGB 7, Anl 1 Nr 4111 BKV vorgehend Sozialgericht für das Saarland, 5. April 2006, Az: S 5 KN 34/05

§ 9Nr 14 BKV, Rd

Nr 9 mwN). 15 Der Verordnungsgeber hat die hier streitige BK 4111 wie folgt bezeichnet: "Chronische obstruktive Bronchitis oder Emphysem von Bergleuten unter Tage im Steinkohlenbergbau bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Feinstaubdosis von in der Regel 100 Feinstaubjahren [(mg/m³) x Jahre]". 16 Nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG kann bereits nicht entschieden werden, inwiefern bei dem Kläger überhaupt eine "Krankheit" im Sinne dieses Tatbestands iVm § 9 Abs 1 SGB VII vorliegt. Weder die angefochtenen Bescheide noch das angefochtene Urteil enthalten bindende Feststellungen dazu, welche Krankheitsbilder bei dem Kläger vorliegen. Auf Blatt 6 f des angefochtenen Urteils wird lediglich mitgeteilt, dass bei dem Kläger nach den gutachtlichen Ausführungen von Prof. Dr. S. eine chronische obstruktive Bronchitis Grad I nach den GOLD-Leitlinien 2001/2007 gegeben sei. Der Senat am LSG lässt allerdings nicht erkennen, inwieweit er sich diese im Konjunktiv wiedergegebenen ärztlichen Befunde zu eigen macht bzw als festgestellt betrachten will, was er freilich von seiner Rechtsansicht her auch nicht musste. Nach der Zurückverweisung wird das LSG daher ggf zunächst den genauen Krankheitszustand des Klägers zu ermitteln und festzustellen haben. 17 Der Senat geht weiterhin davon aus, dass sich den Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht abschließend und rechtlich zweifelsfrei entnehmen lässt, welcher Feinstaubdosis der Kläger ausgesetzt war. Das LSG hat in seinem Urteil mehrfach darauf hingewiesen, dass die kumulative Feinstaubdosis von 86 Staubjahren aus einer sog worst-case-Betrachtung resultiere. Die Beklagte hat insofern zutreffend entgegnet, dass das LSG damit von einem unzutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen ist. 18 Für die Ermittlung der stattgehabten Einwirkungen ist jeweils ein realitätsgerechter Maßstab zugrunde zu legen, weil die Einwirkungen im Sinne des Vollbeweises - also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - vorliegen müssen. Das Gericht hat bei seinen Schätzungen deshalb eine möglichst an den tatsächlichen Verhältnissen angelehnte Berechnung vorzunehmen. Insofern ist dem Recht der BK'en eine sog "worst-case-Betrachtung" grundsätzlich fremd. Die Schätzung hat vielmehr möglichst realitätsgerecht zu erfolgen, ohne dass zunächst bzw von vorneherein Zu- oder Abschläge im Sinne einer worst- oder best-case-Betrachtung vorzunehmen wären. Allerdings mag im Einzelfall eine sog worst-case-Schätzung der Einwirkungen ausreichen, wenn mit ihr eine Einwirkungsdosis errechnet wird, die auf keinen Fall geeignet ist, die BK zu verursachen. Ein solcher ohnehin irrelevanter Wert lag hier mit den geschätzten 86 Feinstaubjahren aber gerade nicht vor, worauf sogleich noch einzugehen sein wird. Insofern wird das LSG die vom TAD der Beklagten vorgelegten Berechnungen nochmals daraufhin zu überprüfen haben, inwieweit sie tatsächlich eine realitätsgerechte oder realitätsnahe Schätzung der Einwirkungen enthalten, denen der Kläger während seines gesamten Berufslebens (und nicht nur während der Beschäftigung im Schachtbau) ausgesetzt war. 19 Eine genauere Ermittlung der stattgefundenen Einwirkungen in Gestalt der Feinstaubjahre ist im vorliegenden Fall erforderlich, weil die Rechtsansicht des LSG unzutreffend ist, dass eine Feinstaubbelastung von 86 Feinstaubjahren von vorneherein nicht ausreicht, um den Tatbestand der BK 4111 zu erfüllen. Der Verordnungsgeber hat mit der gesetzgeberischen Formulierung "in der Regel", die in vollem Umfang einer Auslegung nach den üblichen juristischen Methoden zugänglich ist, zunächst klarstellen wollen, dass er unter Berücksichtigung der (natur-)wissenschaftlichen Erkenntnisse selbst nicht in der Lage ist, eine abschließende Größe im Sinne eines absoluten Grenzwerts zu definieren. Der Verordnungsgeber hat dies bei seiner Begründung der Neuaufnahme der BK 4111 ua wie folgt zum Ausdruck gebracht (vgl BR-Drucks 642/97 S 19): "Als gut gesicherte Größe für die Verdopplung des Erkrankungsrisikos stellt sich nach sorgfältiger Abwägung und Prüfung der Datenlage eine kumulative Dosis von 100 Feinstaubjahren [(mg/m³ ) x Jahre] dar. Diese Größe ist ein mittlerer Schätzwert, der einer oberen Konfidenzgröße vorgezogen wird, zumal Abweichungen nach oben und unten gleich verteilt sind. Die kumulative Feinstaubdosis errechnet sich aus der Feinstaubkonzentration in der Luft am Arbeitsplatz in mg pro m³ Luft, multipliziert mit der Anzahl der Expositionsjahre, bezogen auf 220 gefahrene Schichten zu je 8 Stunden". Nach Überzeugung des Senats hat der Verordnungsgeber damit zugleich zu erkennen gegeben, dass er davon ausgeht, dass dem Tatbestand der BK 4111 ein wissenschaftlicher Erfahrungssatz zugrunde liegt, der jeweils anhand der neueren wissenschaftlichen Literatur und Entwicklungen zu verifizieren ist. 20 Die Frage, welcher Einwirkungen es mindestens bedarf, um von "in der Regel" 100 Feinstaubjahren ausgehen zu können bzw um bei Vorliegen auch der anderen Voraussetzungen die Anerkennung einer BK 4111 zu rechtfertigen, ist somit unter Zuhilfenahme medizinischer, naturwissenschaftlicher und technischer Sachkunde nach dem im Entscheidungszeitpunkt aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand zu beantworten (vgl grundlegend BSG Urteil vom 27.6.2006 - B 2 U 20/04 R - BSGE 96, 291 =

§ 9Nr 7, Rd

Nr 20; Urteil vom 9.5.2006 - B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196 =

§ 8Nr 17, mw

N). Als aktueller Erkenntnisstand sind solche durch Forschung und praktische Erfahrung gewonnenen Erkenntnisse anzusehen, die von der großen Mehrheit der auf dem betreffenden Gebiet tätigen Fachwissenschaftler anerkannt werden, über die, von vereinzelten, nicht ins Gewicht fallenden Gegenstimmen abgesehen, Konsens besteht. Jedes Gericht, das die für die Anerkennung als BK erforderlichen Einwirkungen zu präzisieren hat, muss sich Klarheit darüber verschaffen, welches in der streitigen Frage der aktuelle Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse ist. 21 Abgesehen von der Begründung des Verordnungsgebers wird dabei auch besonders die von der Revision angeführte Stellungnahme des Ärztlichen Sachverständigenbeirats "Berufskrankheiten" beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales vom 1.10.2006 (BArbl 12/2006 S 149) bei der aktuellen Beurteilung des Tatbestandsmerkmals "in der Regel" zu berücksichtigen sein. Der Ärztliche Sachverständigenbeirat stellte am 1.10.2006 jedenfalls fest: "Die Legaldefinition dieser Berufskrankheit enthält die Regelvermutung, dass bei einer kumulativen Feinstaubdosis von 100 Jahren der Nachweis der Ursächlichkeit des Steinkohlenstaubs für die Entstehung der Bronchitis bzw. des Emphysems erbracht ist. Die Dosis von 100 Feinstaubjahren stellt keinen absoluten unteren Grenzwert im Sinne eines Abschneidekriteriums dar. (…) Unter Berücksichtigung des Raucherstatus und einer Unsicherheit der Messwerte von 5 % ergibt sich für Nieraucher ein unterer Grenzwert der Verdoppelungsdosis für das Erkrankungsrisiko von 86 Feinstaubjahren. Für Raucher gilt ein Grenzwert von 100 Feinstaubjahren." Ausgehend hiervon ergibt sich mithin im vorliegenden Fall die rechtliche Notwendigkeit, im Zeitpunkt der Entscheidung des Rechtsstreits eine möglichst exakte und aktuelle wissenschaftliche Erkenntnis darüber zu gewinnen, welcher Feinstaubdosiswert noch unter das Kriterium "in der Regel" subsumiert werden kann. Hierfür kann jedenfalls eine bloß gegriffene Größe, wie sie das LSG unter Berufung auf das LSG Nordrhein-Westfalen mit einem Konfidenzintervall von 5 vH annimmt, grundsätzlich nicht genügen, weil die wissenschaftliche Basis für einen solchen Abschlag von 5 vH völlig unklar bleibt. 22 Die Argumentation des LSG, dass die BK 4111 seit ihrer Einführung in die Verordnung ab 1.12.1997 in ihrem Wortlaut nicht verändert worden sei und dass auch die soeben zitierte Stellungnahme des Ärztlichen Sachverständigenbeirates vom 1.10.2006 an dem Normtext der BK 4111 nichts geändert habe, verkennt insofern diesen Zusammenhang. Die Definition der BK 4111 verweist vielmehr mit ihrer weiten Formulierung - "in der Regel" - auf den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand und beansprucht gerade nicht - wie auch die angeführte Begründung des ursprünglichen Verordnungsgebers zeigt - die Normierung eines absoluten und abschließenden Grenzwerts. Aufgrund der weiten Formulierung der BK 4111 ist daher der wissenschaftlich begründete allgemein akzeptierte Erkenntnisstand im aktuellen Entscheidungszeitpunkt zu ermitteln. 23 Der Senat hat in seinem Urteil vom 27.6.2006 (BSGE 96, 291) auch zu erkennen gegeben, dass die insoweit notwendigen medizinischen Erfahrungssätze allgemeine (generelle) Tatsachen darstellen, die für alle einschlägigen BK-Fälle gleichermaßen von Bedeutung sind. Deshalb wäre dem Senat die Ermittlung eines allgemeinen (generellen) Erfahrungssatzes bzgl eines Mindestwerts der Feinstaubjahre grundsätzlich möglich und im Regelfall auch von ihm vorzunehmen. Da aber - wie oben ausgeführt - weder die Erkrankungen des Klägers festgestellt sind, noch von einem unangreifbar feststehenden Wert der Staubjahre ausgegangen werden kann, weil der angenommene Wert lediglich auf eine sog worst-case-Berechnung zurückgeht, sind solche Ermittlungen durch das BSG hier untunlich. 24 Der Senat am LSG wird daher zunächst die genannten Voraussetzungen zu ermitteln haben. Zunächst ist festzustellen, ob das Krankheitsbild des Klägers überhaupt den Anforderungen der BK 4111 (Emphysem etc) genügt. Erst nach einer realitätsgerechten Schätzung der Feinstaubbelastung des Klägers in Feinstaubjahren wird dann unter Berücksichtigung des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstands zu entscheiden sein, ob der den tatsächlichen Belastungen entsprechende kumulative Wert an Feinstaubjahren noch unter den Rechtsbegriff von "in der Regel" 100 Feinstaubjahre subsumiert werden kann. Bei der Festlegung der maßgebenden Anzahl an Feinstaubjahren mag schließlich die - erst noch festzustellende - Nierauchereigenschaft des Klägers ebenfalls eine Rolle spielen. Liegen die Voraussetzungen der versicherten Tätigkeit, der Verrichtung, der Einwirkungen und der Krankheit im Sinne eines Vollbeweises vor, so wird das LSG sich schließlich auch noch mit dem Vorliegen der notwendigen Kausalbeziehungen zwischen diesen Tatbestandsmerkmalen zu befassen haben. 25 Das LSG wird auch abschließend über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des Ausgangs des Revisionsverfahrens zu befinden haben. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE135881522&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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