Nr 13). Adressat der Anstellungsgenehmigung ist der Vertragsarzt, der durch diese zur Anstellung eines Arztes in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis berechtigt wird - nicht der angestellte Arzt (zur Anstellung durch den Träger eines MVZ vgl BSG Urteil vom 17.10.2012 - B 6 KA 40/11 R -
Nr 21; BSG Urteil vom 17.10.2012 - B 6 KA 39/11 R - juris RdNr 22; BSG Urteil vom 11.12.2013 - B 6 KA 39/12 R -
Nr 16). Der Status eines angestellten Arztes ist stets von dem des anstellenden Vertragsarztes oder MVZ abgeleitet (BSG Urteil vom 17.10.2012 - B 6 KA 40/11 R -
Nr 21; BSG Urteil vom 17.10.2012 - B 6 KA 39/11 R - juris RdNr 22; BSG Urteil vom 11.12.2013 - B 6 KA 39/12 R -
Nr 16). Aus diesem Grund ist der anzustellende oder bereits angestellte Arzt in einem Rechtsstreit über die Anstellungsgenehmigung nicht notwendig beizuladen (BSG Urteil vom 11.10.2017 - B 6 KA 27/16 R - BSGE 124, 205 =
Nr 28; BSG Urteil vom 15.5.2019 - B 6 KA 5/18 R - BSGE 128, 125 =
Nr 21; kritisch dazu von Koppenfels-Spies, VSSAR 2022, 165 ff; zur Zweckmäßigkeit einer einfachen Beiladung s BSG Urteil vom 11.10.2017 - B 6 KA 38/16 R -
Nr 13; BSG Urteil vom 23.3.2011 - B 6 KA 8/10 R - juris RdNr 11 =
R 3-5525 § 32b Nr 1 S 3 = juris RdNr 19; BSG Urteil vom 2.10.1996 - 6 RKa 82/95 - SozR 3-5520 § 32b Nr 3 S 9 f = juris RdNr 14). Etwas anderes folgt nach der Senatsrechtsprechung auch nicht aus der mittelbaren Betroffenheit der angestellten Ärzte in ihrem Grundrecht aus Art 12 Abs 1 GG (vgl BSG Urteil vom 13.5.2015 - B 6 KA 25/14 R - BSGE 119, 79 = SozR 4-5520 § 19 Nr 3, RdNr 15). 15 Unter diesen Umständen konnte der Senat auch dem schriftsätzlich gestellten Antrag der Klägerin, K2 zum Verfahren beizuladen, nicht entsprechen. Die Möglichkeit, die Beiladung im Revisionsverfahren nachzuholen, ist außerhalb der Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts auf Fälle einer notwendigen Beiladung beschränkt (§ 168 SGG). Hier sind allein die Voraussetzungen der einfachen Beiladung nach § 75 Abs 1 Satz 1 SGG erfüllt, die im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden kann (vgl BSG Urteil vom 13.2.2019 - B 6 KA 62/17 R - BSGE 127, 223 =
Nr 13; BSG Urteil vom 28.9.2005 - B 6 KA 71/04 R - BSGE 95, 141 =
Nr 14). 16 B. Die Entscheidung des Beklagten, den Antrag der Klägerin auf Genehmigung der Anstellung des K2 abzulehnen und die Klägerin nicht in die Auswahlentscheidung einzubeziehen, ist nicht zu beanstanden (zur Entscheidung des Berufungsausschusses als alleiniger Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens vgl zB BSG Urteil vom 16.5.2018 - B 6 KA 1/17 R - BSGE 126, 40 =
Nr 20 mwN). Der Erteilung der begehrten Anstellungsgenehmigung steht entgegen, dass der anzustellende Arzt bereits mit insgesamt einem vollen Versorgungsauftrag zugelassen ist. 17 Dieses Ergebnis ergibt sich aus der Anwendung und Auslegung folgender Regelungen: 18 1. Ist in einem bislang überversorgten Planungsbereich die Überversorgung später entfallen und sind deshalb - wie hier mit Beschluss des Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen in Bayern vom 13.12.2019 - zuvor angeordnete Zulassungsbeschränkungen gemäß § 103 Abs 3 SGB V für eine Arztgruppe partiell (hier im Umfang eines halben Versorgungsauftrags, vgl § 26 Abs 1 Satz 1 und 2 BedarfsplRL) aufgehoben worden, ist für Entscheidungen der Zulassungsgremien über Anträge auf Genehmigung der Anstellung eines Arztes bei einem Vertragsarzt § 95 Abs 9 Satz 1 SGB V als gesetzliche Rechtsgrundlage maßgeblich. Danach kann ein Vertragsarzt mit Genehmigung des Zulassungsausschusses Ärzte anstellen, die in das Arztregister eingetragen sind, sofern für die Arztgruppe, der der anzustellende Arzt angehört, keine Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind. 19 Die erforderlichen Regelungen zum Verfahren bei Anordnung von Zulassungsbeschränkungen und zu deren Aufhebung trifft § 16b Ärzte-ZV; Ermächtigungsgrundlage ist § 104 Abs 2 SGB V (vgl BSG Urteil vom 23.2.2005 - B 6 KA 81/03 R - BSGE 94, 181 =
Nr 9;BSG Urteil vom 13.5.2020 - B 6 KA 11/19 R -
Nr 22). Hinsichtlich weiterer Einzelheiten zu den Maßstäben, Grundlagen und zum Verfahren verweist § 16b Abs 1 Satz 3 Ärzte-ZV wiederum auf die "Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen" für die Bedarfsplanung (§ 92 Abs 1 Satz 2 Nr 9 SGB V). Auf dieser Grundlage trifft § 26 BedarfsplRL Regelungen zum Verfahren nach Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen (hier idF des Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses <GBA> vom 16.5.2019, BAnz AT 28.06.2019 B6). Die Kriterien, nach denen der Zulassungsausschuss über Anträge auf (Neu-)Zulassung zu entscheiden hat, sind Gegenstand von § 26 Abs 4 BedarfsplRL; die Auswahlkriterien für die Entscheidung unter mehreren Bewerbern regelt § 26 Abs 4 Nr 3 BedarfsplRL. 20 2. Der Umstand, dass die Klägerin keine (weitere) Zulassung begehrt und den zur Verfügung stehenden halben Versorgungsauftrag damit nicht in eigener Person, sondern durch die Beschäftigung eines Angestellten erfüllen möchte, steht einer Berücksichtigung ihrer Bewerbung in dem hier durchgeführten Auswahlverfahren um die Besetzung nicht entgegen. Zwar regelt § 26 BedarfsplRL das "Zulassungsverfahren nach Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen" und § 26 Abs 4 BedarfsplRL erfasst nach seinem Wortlaut lediglich "Anträge auf (Neu-)Zulassung". Andererseits wird in § 26 Abs 1 Satz 2 BedarfsplRL neben der Zulassung auch die Genehmigung angesprochen. Zudem zwingt die in § 95 Abs 2 Satz 9 und 10 bzw Abs 9 Satz 1 SGB V vorgegebene bedarfsplanungsrechtliche Gleichbehandlung von Zulassungen und Anstellungsgenehmigungen, die auch den Regelungen zur Praxisfortführung im zulassungsbeschränkten Bereich durch einen angestellten Arzt zugrunde liegt (vgl § 103 Abs 4b Satz 4, Abs 4c Satz 1 SGB V), zu dem Schluss, dass bei der Vergabe eines nach partieller Entsperrung neu besetzbaren Vertragsarztsitzes Anträge auf Zulassungen und Anträge auf Genehmigung einer Anstellung nach § 95 Abs 9 SGB V gleichermaßen zu berücksichtigen sind. Die in § 26 BedarfsplRL getroffenen Regelungen zum Zulassungsverfahren nach Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen sind daher entsprechend anzuwenden, wenn nach partieller Entsperrung über einen Antrag auf Genehmigung der Anstellung eines Arztes in einem MVZ oder bei einem Vertragsarzt zu befinden ist (stRspr; BSG Urteil vom 15.5.2019 - B 6 KA 5/18 R - BSGE 128, 125 =
Nr 31 ff; BSG Urteil vom 13.5.2020 - B 6 KA 11/19 R -
Nr 24; BSG Urteil vom 25.10.2023 - B 6 KA 26/22 R - zur Veröffentlichung in
Nr 17). 21 3. Für die Beschäftigung eines Arztes, der - wie K2 - bereits als Vertragsarzt einen vollen Versorgungsauftrag zu erfüllen hat, kann eine Anstellungsgenehmigung jedoch von vornherein nicht erteilt werden. Wie der Senat bereits in stRspr entschieden hat, kann ein Vertragsarzt höchstens einen vollen Versorgungsauftrag persönlich wahrnehmen; einem Arzt, der bereits über eine Zulassung mit vollem Versorgungsauftrag verfügt, kann nicht zusätzlich eine weitere Zulassung erteilt werden (dazu a). Aus denselben Gründen kann sich ein Arzt, der entweder als angestellter Arzt oder - wie K2 - als Vertragsarzt bereits einen vollen Versorgungsauftrag zu erfüllen hat, nicht zusätzlich als angestellter Arzt an der vertragsärztlichen Versorgung beteiligen. Ein auf die Anstellung eines solchen Arztes gerichteter Antrag ist deshalb abzulehnen (dazu b). Dies gilt unabhängig von den in § 20 Ärzte-ZV getroffenen Regelungen zu anderweitigen Tätigkeiten von Vertragsärzten (dazu c). 22 a) Die vertragsärztliche Zulassung beinhaltet die Zuerkennung einer öffentlich-rechtlichen Berechtigung durch Stellen staatlicher Verwaltung (BSG Urteil vom 10.5.2000 - B 6 KA 67/98 R - BSGE 86, 121 = SozR 3-5520 § 24 Nr 4 = juris RdNr 20; BSG Urteil vom 11.2.2015 - B 6 KA 11/14 R -
Nr 34). Gemäß § 95 Abs 3 Satz 1 Halbsatz 2 SGB V bewirkt sie, dass der Vertragsarzt "zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung im Umfang seines aus der Zulassung folgenden Versorgungsauftrages berechtigt und verpflichtet ist". Sie begründet damit den rechtlichen Status des Vertragsarztes (stRspr; vgl BSG Urteil vom 25.11.1998 - B 6 KA 4/98 R - BSGE 83, 135 = SozR 3-2500 § 95 Nr 18 = juris RdNr 20; BSG Urteil vom 11.12.2013 - B 6 KA 39/12 R -
Nr 14). Die vertragsärztliche Zulassung ist untrennbar mit der Person des Berechtigten verbunden (BSG Urteil vom 10.5.2000 - B 6 KA 67/98 R - BSGE 86, 121 = SozR 3-5520 § 24 Nr 4 = juris RdNr 20) und stellt damit eine höchstpersönliche Rechtsposition des Vertragsarztes dar (BVerfG Beschluss vom 22.3.2013 - 1 BvR 791/12 - BVerfGK 20, 270 = juris RdNr 10; BSG Urteil vom 21.3.2012 - B 6 KA 22/11 R - BSGE 110, 269 =
Nr 21; BSG Urteil vom 11.2.2015 - B 6 KA 11/14 R -
Nr 34). Das gilt im Übrigen auch, wenn sie einem in der Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts betriebenen MVZ erteilt wird (BVerfG Beschluss vom 22.3.2013 - 1 BvR 791/12 - BVerfGK 20, 270 = juris RdNr 11; BSG Urteil vom 21.3.2012 - B 6 KA 22/11 R - BSGE 110, 269 =
Nr 21). 23 aa) Die in § 98 Abs 2 Nr 10 SGB V enthaltene Vorgabe, dass die Zulassungsverordnungen die Voraussetzungen für die nähere Bestimmung des zeitlichen Umfangs des Versorgungsauftrags aus der Zulassung enthalten müssen, ist in § 19a Ärzte-ZV (für den zahnärztlichen Bereich: § 19a Zahnärzte-ZV) umgesetzt worden. Abs 1 Satz 1 der Vorschrift verpflichtet den Arzt im Grundsatz, seine vertragsärztliche Tätigkeit vollzeitig auszuüben (BSG Urteil vom 13.2.2019 - B 6 KA 62/17 R - BSGE 127, 223 =
Nr 26). Der Annahme, dass ein Arzt mehr als einen vollen Versorgungsauftrag persönlich wahrnehmen könnte, stehen außer der bereits umfassenden Inpflichtnahme durch einen vollen Versorgungsauftrag insbesondere Gesichtspunkte der Bedarfsplanung und der vertragsärztlichen Honorarverteilung entgegen (BSG Urteil vom 28.9.2016 - B 6 KA 32/15 R - GesR 2017, 256 = juris RdNr 34; BSG Beschluss vom 9.2.2011 - B 6 KA 44/10 B - juris RdNr 18; BSG Beschluss vom 3.12.2010 - B 6 KA 39/10 B - RdNr 4 - unveröffentlicht; zur Zulassung in zwei Fachgebieten s auch BSG Beschluss vom 9.2.2011 - B 6 KA 44/10 B - juris RdNr 14). Die aus dem SGB V und der Ärzte-ZV abzuleitende Beschränkung eines Arztes auf die persönliche Wahrnehmung höchstens eines vollen Versorgungsauftrags liegt dem Ordnungssystem des Vertragsarztrechts mit der Bedarfsplanung und der Honorarverteilung als wesentlichen Elementen zugrunde (BSG Urteil vom 28.9.2016 - B 6 KA 32/15 R - GesR 2017, 256 = juris RdNr 34; BSG Beschluss vom 9.2.2011 - B 6 KA 44/10 B - juris RdNr 18; vgl auch Kremer/Wittmann, Vertragsärztliche Zulassungsverfahren, 4. Aufl 2021, RdNr 353; Ladurner, Ärzte-ZV/Zahnärzte-ZV, § 19a RdNr 8). 24 bb) An diesem Grundsatz hat sich durch die mit dem Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG) vom 22.12.2006 (BGBl I 3439) zum 1.1.2007 eingeführten und mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) vom 6.5.2019 (BGBl I 646) erweiterten Möglichkeiten zur Reduzierung des Versorgungsauftrags nach § 19a Abs 2 Ärzte-ZV nichts geändert (BSG Beschluss vom 12.2.2020 - B 6 KA 25/19 B - juris RdNr 10; zur Rechtslage nach der Änderung durch das VÄndG: BSG Beschluss vom 9.2.2011 - B 6 KA 44/10 B - juris RdNr 11, 16; BSG Urteil vom 16.12.2015 - B 6 KA 5/15 R - MedR 2016, 823 = juris RdNr 36; BSG Urteil vom 16.12.2015 - B 6 KA 19/15 R - BSGE 120, 197 = SozR 4-5520 § 20 Nr 4, RdNr 35; jeweils mwN). Der durch das VÄndG eingeführte § 19a Abs 2 Satz 1 Ärzte-ZV berechtigt den Arzt, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Zulassungsausschuss seinen Versorgungsauftrag auf die Hälfte oder drei Viertel des Versorgungsauftrags nach Abs 1 Satz 1 zu beschränken, nicht jedoch den Versorgungsauftrag auf mehr als "voll" zu erweitern. Zwar ist durch die Möglichkeit zur Reduzierung des Versorgungsauftrags auf die Hälfte auch die Option für zwei parallel bestehende Zulassungen eröffnet worden (BSG Urteil vom 11.2.2015 - B 6 KA 11/14 R -
Von diesen und weiteren Sonderfällen (zur Doppelzulassung als Zahnarzt und als Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie <MKG-Chirurgie> s BSG Urteil vom 17.11.1999 - B 6 KA 15/99 R - BSGE 85, 145 = SozR 3-5525 § 20 Nr 1; BSG Urteil vom 23.3.2016 - B 6 KA 7/15 R -
Nr 17; BSG Urteil vom 30.11.2016 - B 6 KA 17/15 R - juris RdNr 27) abgesehen, gibt es im Rechtssinne weiterhin nur "die Zulassung", nicht hingegen eine Mehrzahl derselben (BSG Urteil vom 28.9.2016 - B 6 KA 1/16 R -
Nr 27; BSG Urteil vom 28.9.2016 - B 6 KA 32/15 R - GesR 2017, 256 = juris RdNr 31; BSG Beschluss vom 12.2.2020 - B 6 KA 25/19 B - juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 28.11.2024 - B 6 KA 6/24 B - juris RdNr 13). Soweit der Senat in seinem Urteil vom 11.2.2015 (B 6 KA 11/14 R -
Nr 34) ausgeführt hat, dass die Begriffe "Zulassung" sowie "Vertragsarztsitz" nicht in dem Sinne zu verstehen seien, dass sie nur einmal einer Person (bzw einer Kooperation) zugeordnet werden können, betrafen diese Ausführungen allein die besondere Fallkonstellation, dass ein Vertrags(zahn)arzt nach dem ab dem 1.1.2007 geltenden Recht anstelle einer Zulassung mit vollem Versorgungsauftrag über zwei Zulassungen mit hälftigem Versorgungsauftrag verfügte (BSG Urteil vom 28.9.2016 - B 6 KA 1/16 R -
Nr 27; BSG Urteil vom 28.9.2016 - B 6 KA 32/15 R - GesR 2017, 256 = juris RdNr 31). Es ging also nicht um die Möglichkeit, mehr als einen Versorgungsauftrag persönlich zu erfüllen, sondern um die "Aufspaltung" des vollen Versorgungsauftrags auf zwei hälftige Versorgungsaufträge (vgl BSG Urteil vom 11.2.2015 - B 6 KA 11/14 R -
Nr 27). Diese begründen jeweils einen eigenständigen, gesonderten Status, der vom jeweils anderen unabhängig ist, sodass der Arzt an zwei unterschiedlichen Vertragsarztsitzen mit jeweils einem halben Versorgungsauftrag tätig werden kann. Auch für Ärzte mit mehreren Tätigkeitsorten gilt, dass einem Arzt nicht mehr als eine Zulassung mit vollem Versorgungsauftrag erteilt werden kann (BSG Urteil vom 13.2.2019 - B 6 KA 51/17 R -
Nr 26 mwN). Die Wahrnehmung eines dritten "hälftigen" Versorgungsauftrags hat der Senat an keiner Stelle in Betracht gezogen, sondern daran festgehalten, dass die persönliche Wahrnehmung von mehr als einem Versorgungsauftrag durch einen Arzt mit dem System des Vertragsarztrechts nicht zu vereinbaren ist. 25 Das gilt nach stRspr des Senats auch für die Tätigkeit eines Vertragsarztes in zwei Fachgebieten. Diesem ist stets insgesamt nur (höchstens) ein voller Versorgungsauftrag zugeordnet (BSG Beschluss vom 9.2.2011 - B 6 KA 44/10 B - juris RdNr 10; BSG Urteil vom 11.5.2011 - B 6 KA 2/10 R -
Nr 23; BSG Urteil vom 28.9.2016 - B 6 KA 1/16 R -
Nr 30; BSG Urteil vom 28.9.2016 - B 6 KA 32/15 R - GesR 2017, 256 = juris RdNr 34; vgl auch bereits BSG Urteil vom 26.1.2000 - B 6 KA 53/98 R - SozR 3-2500 § 95 Nr 22 = juris RdNr 18 ff; ebenso zur Doppelzulassung von MKG-Chirurgen: BSG Urteil vom 23.3.2016 - B 6 KA 7/15 R -
Nr 17; BSG Urteil vom 30.11.2016 - B 6 KA 17/15 R - juris RdNr 27; jeweils mwN; Rademacker, BeckOGK § 95 SGB V RdNr 177, Stand 1.8.2019). 26 b) Für einen Vertragsarzt, der sich - wie K2 - neben Zulassungen mit insgesamt vollem Versorgungsauftrag als Vertragsarzt zusätzlich als angestellter Arzt an der vertragsärztlichen Versorgung beteiligen möchte, kann nichts anderes gelten als für einen Vertragsarzt, der Zulassungen im Umfang von mehr als einem vollen Versorgungsauftrag beansprucht. Zwar unterscheidet sich der Status eines Arztes, der bei einem Vertragsarzt oder in einem MVZ angestellt ist, in verschiedener Hinsicht von dem eines Vertragsarztes (vgl zB BSG Urteil vom 11.12.2013 - B 6 KA 39/12 R -
Nr 15 ff; vgl auch oben zur Beiladung RdNr 14 ff). Gerade bezogen auf den im vorliegenden Zusammenhang maßgebenden Gesichtspunkt der Bedarfsplanung bestehen jedoch keine relevanten Unterschiede (vgl Kremer/Wittmann, Vertragsärztliche Zulassungsverfahren,
Nr 26). Vertragsärzte, die von der durch § 103 Abs 4b Satz 4 SGB V eröffneten Möglichkeit Gebrauch machen, einen (weiteren) Vertragsarztsitz zu übernehmen und die vertragsärztliche Tätigkeit durch einen angestellten Arzt weiterzuführen, können den weiteren Versorgungsauftrag nicht in eigener Person, sondern eben nur durch den Angestellten erfüllen. 27 Auch nach der Einführung und später der Erweiterung der Möglichkeiten zur Reduzierung eines Versorgungsauftrags auf die Hälfte oder drei Viertel (vgl oben RdNr 24) ist der volle Versorgungsauftrag Ausgangpunkt und Maßstab der Regelungen zur Bedarfsplanung und zur vertragsärztlichen Vergütung geblieben. Diese Regelungen unterscheiden jedenfalls im Grundsatz nicht danach, ob der Versorgungsauftrag durch einen Vertragsarzt erfüllt wird, der in eigener Praxis oder in einem MVZ tätig ist, oder durch einen Arzt, der in einem MVZ oder bei einem Vertragsarzt angestellt ist. 28 aa) An den Versorgungsauftrag knüpfen zB Vergütungsbestimmungen wie etwa die GOP 04040 EBM-Ä ("Zusatzpauschale zu den Gebührenordnungspositionen 04000 und 04030 für die Wahrnehmung des hausärztlichen Versorgungsauftrags gemäß § 73 Abs. 1 SGB V", vgl dazu BSG Urteil vom 28.8.2024 - B 6 KA 8/23 R - juris RdNr 15 ff, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) oder der sog Strukturzuschlag für Psychotherapeuten (vgl BSG Urteil vom 26.1.2022 - B 6 KA 4/21 R -
Nr 26
Diese Vorgabe setzt § 8 Abs 4 Satz 2 Abrechnungsprüfungs-Richtlinien vom 7.3.2018 (DÄ 2018, A 600, 602) um, indem bestimmt wird, dass ein "reduzierter Umfang des Versorgungsauftrages bzw. des Tätigkeitsumfangs des angestellten Arztes bzw. Therapeuten … anteilig zu berücksichtigen" ist. Die Gleichstellung von angestellten Ärzten und Vertragsärzten bei der Abrechnungsprüfung trägt dem Umstand Rechnung, dass der angestellte Arzt die vertragsärztliche Leistung ebenso persönlich erbringen muss wie der Vertragsarzt. Die Aufdeckung von Auffälligkeiten, die gegen die Einhaltung dieser Vorgabe sprechen, würde zumindest erschwert, wenn angestellten Ärzten die Möglichkeit eingeräumt würde, mehr als einen Versorgungsauftrag wahrzunehmen. 30
Nr 30 und BSG Urteil vom 11.10.2017 - B 6 KA 27/16 R - BSGE 124, 205 =
Nr 42). 38 Weder für den Vertragsarzt, der die vertragsärztlichen Leistungen unmittelbar gegenüber dem Patienten erbringt, noch für den angestellten Arzt liegt in der Beschränkung auf die Wahrnehmung höchstens eines Versorgungsauftrags ein Verstoß gegen Art 12 Abs 1 GG (dazu nachfolgend a). Für den Vertragsarzt, der durch die vertragsärztlichen Vorgaben lediglich in der Auswahl des angestellten Arztes beschränkt wird, gilt das erst recht (nachfolgend b). 39 a) Wie der Senat bereits in einer Reihe von Entscheidungen ausgeführt hat, steht die Vorgabe, nach der ein Arzt höchstens einen vollen Versorgungsauftrag in eigener Person erfüllen kann, mit Art 12 Abs 1 GG im Einklang (BSG Urteil vom 28.9.2016 - B 6 KA 1/16 R -
Nr 28, 30; BSG Urteil vom 28.9.2016 - B 6 KA 32/15 R - GesR 2017, 256 = juris RdNr 34; BSG Beschluss vom 12.2.2020 - B 6 KA 25/19 B - juris RdNr 7, 10). 40 Die Beschränkung des Arztes auf die persönliche Wahrnehmung höchstens eines Versorgungsauftrags greift zwar in die durch Art 12 Abs 1 GG geschützte Berufsfreiheit ein. Sie begrenzt jedoch - entgegen der Auffassung der Klägerin - lediglich die Berufsausübungsfreiheit, nicht jedoch die stärker geschützte Freiheit der Berufswahl. Wird der Zugang nur zur vertragsärztlichen Tätigkeit und nicht zum Arztberuf insgesamt eingeschränkt, so ist nach der Rechtsprechung des BVerfG und auch des erkennenden Senats lediglich die Berufsausübung und nicht die Berufswahl betroffen (BVerfG Urteil vom 23.3.1960 - 1 BvR 216/51 - BVerfGE 11, 30 = juris RdNr 30 ff; BSG Urteil vom 24.11.1993 - 6 RKa 26/91 - BSGE 73, 223 = SozR 3-5520 § 25 Nr 1 = juris RdNr 17). Innerhalb der Berufsausübungsregelungen bestehen Abstufungen hinsichtlich des erforderlichen Gewichts der den jeweiligen Eingriff rechtfertigenden Gründe. So werden erhöhte Anforderungen gestellt, falls die Beschränkungen der Berufswahl nahekommen. Dies ist zB dann der Fall, wenn der Zugang zur kassen- bzw vertragsärztlichen Tätigkeit - wie bis zum Jahr 1960 - umfassend gesperrt wird (BVerfG Urteil vom 23.3.1960 - 1 BvR 216/51 - BVerfGE 11, 30 = juris RdNr 32 ff; BVerfG Beschluss vom 8.2.1961 - BVerfGE 12, 144 = juris RdNr 11 f; zur Beendigung der Zulassung eines Vertragsarztes vgl BVerfG Beschluss vom 26.9.2016 - 1 BvR 1326/15 - juris RdNr 22). Als berufswahlnahe Regelung hat der erkennende Senat auch die gesetzliche Zulassungssperre für über 55 Jahre alte Ärzte angesehen (BSG Urteil vom 24.11.1993 - 6 RKa 26/91 - BSGE 73, 223 = SozR 3-5520 § 25 Nr 1 = juris RdNr 17; vgl ferner zur Großgeräte-Standortplanung: BSG Urteil vom 14.5.1992 - 6 RKa 41/91 - BSGE 70, 285 = SozR 3-2500 § 122 Nr 3 = juris RdNr 54 ff). Ein Eingriff, der einer Beschränkung der Berufswahl nahekommt, liegt demgegenüber bei den Zulassungsbeschränkungen aufgrund der §§ 99 ff SGB V, §§ 12 ff Ärzte-ZV nicht vor (BSG Urteil vom 18.3.1998 - B 6 KA 78/96 R - SozR 3-5520 § 24 Nr 3 = juris RdNr 19). Denn es handelt sich nicht um absolute Zugangshindernisse, sondern lediglich um örtliche Zulassungsbeschränkungen (BSG Urteil vom 18.3.1998 - B 6 KA 37/96 R - BSGE 82, 41 = SozR 3-2500 § 103 Nr 2 = juris RdNr 15 f; BSG Urteil vom 17.11.1999 - B 6 KA 15/99 R - BSGE 85, 145 = SozR 3-5525 § 20 Nr 1 = juris RdNr 26; vgl auch BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 27.4.2001 - 1 BvR 1282/99 - MedR 2001, 639 = juris RdNr 4). 41 Die Beschränkung auf höchstens einen persönlich zu erfüllenden vollen Versorgungsauftrag beschränkt nicht die Berufswahl und kommt einer solchen Beschränkung auch nicht nahe, weil diese den Arzt nicht von der Ausübung einer Tätigkeit als Vertragsarzt oder als angestellter Arzt in einem MVZ oder bei einem Vertragsarzt ausschließt. Sie beschränkt lediglich den Umfang der Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung und regelt damit die Berufsausübung, insbesondere mit dem Ziel, die geltenden Vorgaben zur Bedarfsplanung mit den daraus folgenden Zulassungsbeschränkungen wirksam werden zu lassen: Die Regelungen zur Bedarfsplanung knüpfen an den Versorgungsauftrag an, der persönlich durch den Vertragsarzt oder durch den bei einem Vertragsarzt oder einem MVZ angestellten Arzt zu erfüllen ist. 42 Die Beschränkung auf höchstens einen persönlich zu erfüllenden Versorgungsauftrag ist unter den Bedingungen der Bedarfsplanung verfassungsrechtlich jedenfalls gerechtfertigt, wenn nicht sogar geboten, weil sie dazu beiträgt, die Zuteilung von Versorgungsaufträgen "auf Vorrat" zu vermeiden. Wenn einem Arzt - wie hier K2 als Angestellten der Klägerin - mehr als ein voller Versorgungsauftrag zur persönlichen Erfüllung zugeordnet werden könnte, würde dadurch die Teilnahme anderer Ärzte in zulassungsbeschränkten Planungsbereichen weiter eingeschränkt. Das wäre im Hinblick auf die damit verbundene Beschränkung der Berufsfreiheit von Ärzten, die den Zugang zur vertragsärztlichen Versorgung anstreben, problematisch (zum Offenlassen von Arztstellen in einem MVZ vgl BSG Urteil vom 19.10.2011 - B 6 KA 23/11 R - BSGE 109, 182 =
Nr 23; BSG Urteil vom 4.5.2016 - B 6 KA 28/15 R -
Nr 23 ff; BSG Urteil vom 15.5.2019 - B 6 KA 5/18 R - BSGE 128, 125 =
Nr 17). Zwar ist die grundsätzliche Vereinbarkeit der Zulassungsbeschränkungen für Vertragsärzte mit dem GG in der Rechtsprechung sowohl des erkennenden Senats als auch des BVerfG seit langem geklärt (vgl zB BSG Urteil vom 18.3.1998 - B 6 KA 37/96 R - BSGE 82, 41 = SozR 3-2500 § 103 Nr 2 = juris RdNr 14 ff; BSG Urteil vom 23.2.2005 - B 6 KA 81/03 R - BSGE 94, 181 =
Nr 24 ff; BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 27.4.2001 - 1 BvR 1282/99 - MedR 2001, 639). Grundlage dafür ist jedoch - wie oben ausgeführt - die Annahme, dass der Zugang zur vertragsärztlichen Versorgung damit nicht umfassend gesperrt, sondern nur reguliert wird. Die Bedeutung der Zulassungschance für die nachrückenden jüngeren Ärzte trotz der Zulassungssperren hat das BVerfG im Zusammenhang mit der Rechtfertigung der - ehemals geltenden (§ 98 Abs 2 Nr 12 SGB V in Verbindung mit § 25 Ärzte-ZV idF des Gesundheits-Reformgesetzes vom 20.12.1988 - BGBl I 2477) - Altersgrenze von 55 Jahren für die erstmalige Zulassung von Vertragsärzten hervorgehoben (BVerfG Beschluss vom 20.3.2001 - 1 BvR 491/96 - BVerfGE 103, 172 = SozR 3-5520 § 25 Nr 4 = juris RdNr 56). Auch im Zusammenhang mit der Einführung der - ab dem 1.1.1999 aus Art 33 § 1 Satz 1 Gesundheitsstrukturgesetz (GSG) vom 21.12.1992 (BGBl I 2266) folgenden, heute nicht mehr bestehenden - Höchstaltersgrenze von 68 Jahren für Vertragsärzte hat der Senat die Bedeutung der Möglichkeit zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung für nachrückende Ärztegenerationen unter den Bedingungen der Zulassungsbeschränkungen betont (BSG Urteil vom 25.11.1998 - B 6 KA 4/98 R - BSGE 83, 135 = SozR 3-2500 § 95 Nr 18, RdNr 33). 43 Gerade in der vorliegenden Konstellation sind die Einschränkungen, die für K2 mit der Beschränkung auf die Wahrnehmung höchstens eines Versorgungsauftrags verbunden sind, im Übrigen gering und die Nachteile, die aus der Zuordnung mehr als eines Versorgungsauftrags für die Versorgung folgen würden, offensichtlich: K2 übt seine vertragsärztliche Tätigkeit bereits an drei verschiedenen Standorten, nämlich den den beiden Zulassungen mit halbem Versorgungsaufträgen zugeordneten beiden Praxissitzen und zusätzlich am Ort der Filialpraxisgemeinschaft aus, die am Praxissitz seiner Tochter, der Klägerin, besteht. Insofern würden sich die Tätigkeitsorte durch die Erteilung der Anstellungsgenehmigung für eine Tätigkeit am Praxissitz der Klägerin nicht ändern. In seinen Möglichkeiten zur Behandlung gesetzlich Versicherter wird er durch die Versagung der Anstellungsgenehmigung nicht wesentlich eingeschränkt. Ein verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigender Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des K2 liegt unter diesen Umständen nicht vor. Art 12 Abs 1 GG gewährt keinen Schutz vor Konkurrenz (vgl BVerfG Beschluss vom 22.5.1996 - 1 BvR 744/88 ua - BVerfGE 94, 372, 390 ff; BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 23.4.2009 - 1 BvR 3405/08 - juris RdNr 9; jeweils mwN) und Vertragsärzte haben aufgrund ihres Zulassungsstatus auch keinen Rechtsanspruch auf die Sicherung einer wirtschaftlich ungefährdeten Tätigkeit (BVerfG Kammerbeschluss vom 17.8.2004 - 1 BvR 378/00 - juris RdNr 21 mwN). 44 b) In der Vorgabe, nach der keine Genehmigung für die Anstellung von Ärzten erteilt werden kann, die bereits einen vollen Versorgungsauftrag in eigener Person erfüllen, liegt erst recht kein verfassungswidriger Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Klägerin als anstellender Ärztin. Der Senat geht zwar davon aus, dass auch die Möglichkeit der Klägerin, andere Ärzte anzustellen, unter den Schutzbereich der Berufsausübungsfreiheit nach Art 12 Abs 1 GG fällt (zum Betreiben eines MVZ mit dort tätigen Ärzten vgl BSG Urteil vom 21.3.2012 - B 6 KA 22/11 R - BSGE 110, 269 =
Nr 30). Allerdings ist der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Klägerin, der durch die vertragsarztrechtlichen Vorgaben bewirkt wird, gering. Sie wird durch die genannte Vorgabe lediglich in der Auswahl des anzustellenden Arztes beschränkt. Zwar hat sie keine Möglichkeit, eine Genehmigung für die Anstellung ihres Vaters zu erhalten, solange dieser als Vertragsarzt mit vollem Versorgungsauftrag tätig ist und auch weiterhin tätig sein möchte. Ihr könnte die Anstellungsgenehmigung jedoch - vorbehaltlich des Ergebnisses des nach § 26 BedarfsplRL durchzuführenden Auswahlverfahrens - für die Anstellung eines anderen geeigneten Arztes erteilt werden. 45
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.