Nr 11 mwN). Jede Aufnahme eines Versicherten muss nach Prüfung durch das Krankenhaus erforderlich sein, weil das Behandlungsziel nicht durch vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann (vgl BSG vom 19.4.2016 - B 1 KR 21/15 R - BSGE 121, 87 =
Nr 19 ff mwN). Ob einem Versicherten voll- oder teilstationäre Krankenhausbehandlung zu gewähren ist, richtet sich dabei allein nach den medizinischen Erfordernissen (vgl BSG vom 25.9.2007 - GS 1/06 - BSGE 99, 111 =
Nr 15; BSG vom 13.12.2016 - B 1 KR 1/16 R - BSGE 122, 170 =
Nr 29; BSG vom 26.4.2022 - B 1 KR 5/21 R - juris RdNr 13). Reicht nach den Krankheitsbefunden eine ambulante Therapie aus, so hat die KK die Kosten einer dennoch durchgeführten stationären Krankenhausbehandlung auch dann nicht zu tragen, wenn der Versicherte aus anderen, nicht mit der Behandlung zusammenhängenden Gründen eine spezielle Unterbringung oder Betreuung benötigt, die gegenwärtig außerhalb des Krankenhauses nicht gewährleistet ist (vgl BSG vom 25.9.2007, aaO, RdNr 19). 8 bb) Vom BSG entschieden ist ferner, dass § 76 Abs 1 Satz 2 SGB V einen allgemeinen Rechtsgedanken für die Sicherstellung notwendiger ärztlicher Versorgung enthält, wonach die Beschränkung auf zugelassene Leistungserbringer (vgl ua § 76 Abs 1 Satz 1, § 39 Abs 1 Satz 2 iVm § 108 SGB V) in Notfällen nicht eingreift. Denn die Versorgung der Versicherten soll im medizinischen Notfall zusätzlich auch durch nicht zugelassene, aber akut behandlungsbereite ärztliche Leistungserbringer abgesichert werden. Dies gilt nicht nur für den Bereich der vertragsärztlichen Versorgung, sondern auch für den stationären Versorgungsbereich. Wird ein Versicherter als stationärer Notfall in ein nicht zugelassenes Krankenhaus aufgenommen, so wird dieses für die Dauer der Notfallbehandlung in das öffentlich-rechtliche Naturalleistungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung einbezogen und erbringt seine Leistungen nach denselben Grundsätzen, die für zugelassene Krankenhäuser gelten (vgl zum Vorstehenden insgesamt BSG vom 19.11.2019 - B 1 KR 13/19 R - BSGE 129, 232 =
Nr 11 f mwN). Erbringt das Krankenhaus eine ambulante Notfallbehandlung, kann es hierfür von der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung eine Vergütung nach den Grundsätzen beanspruchen, die für an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer gelten (vgl zB BSG vom 24.9.2003 - B 6 KA 51/02 R -
Nr 14; BSG vom 11.9.2019 - B 6 KA 6/18 R -
Nr 15; jeweils mwN). 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.