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BSG B 1 KR 30/22 B

Obsah (6)§ 12§ 109§ 39§ 31§ 76§ 75

KSRE135931219 ECLI:DE:BSG:2022:280922BB1KR3022B0 BSG 1. Senat 20220928 B 1 KR 30/22 B Beschluss § 39 Abs 1 S 2 SGB 5, § 76 Abs 1 S 2 SGB 5, § 109 Abs 4 S 3 SGB 5 vorgehend SG Braunschweig, 8. März 201

§ 12Nr 18, Rd

Nr 11 mwN). Jede Aufnahme eines Versicherten muss nach Prüfung durch das Krankenhaus erforderlich sein, weil das Behandlungsziel nicht durch vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann (vgl BSG vom 19.4.2016 - B 1 KR 21/15 R - BSGE 121, 87 =

§ 109Nr 54, Rd

Nr 19 ff mwN). Ob einem Versicherten voll- oder teilstationäre Krankenhausbehandlung zu gewähren ist, richtet sich dabei allein nach den medizinischen Erfordernissen (vgl BSG vom 25.9.2007 - GS 1/06 - BSGE 99, 111 =

§ 39Nr 10, Rd

Nr 15; BSG vom 13.12.2016 - B 1 KR 1/16 R - BSGE 122, 170 =

§ 31Nr 28, Rd

Nr 29; BSG vom 26.4.2022 - B 1 KR 5/21 R - juris RdNr 13). Reicht nach den Krankheitsbefunden eine ambulante Therapie aus, so hat die KK die Kosten einer dennoch durchgeführten stationären Krankenhausbehandlung auch dann nicht zu tragen, wenn der Versicherte aus anderen, nicht mit der Behandlung zusammenhängenden Gründen eine spezielle Unterbringung oder Betreuung benötigt, die gegenwärtig außerhalb des Krankenhauses nicht gewährleistet ist (vgl BSG vom 25.9.2007, aaO, RdNr 19). 8 bb) Vom BSG entschieden ist ferner, dass § 76 Abs 1 Satz 2 SGB V einen allgemeinen Rechtsgedanken für die Sicherstellung notwendiger ärztlicher Versorgung enthält, wonach die Beschränkung auf zugelassene Leistungserbringer (vgl ua § 76 Abs 1 Satz 1, § 39 Abs 1 Satz 2 iVm § 108 SGB V) in Notfällen nicht eingreift. Denn die Versorgung der Versicherten soll im medizinischen Notfall zusätzlich auch durch nicht zugelassene, aber akut behandlungsbereite ärztliche Leistungserbringer abgesichert werden. Dies gilt nicht nur für den Bereich der vertragsärztlichen Versorgung, sondern auch für den stationären Versorgungsbereich. Wird ein Versicherter als stationärer Notfall in ein nicht zugelassenes Krankenhaus aufgenommen, so wird dieses für die Dauer der Notfallbehandlung in das öffentlich-rechtliche Naturalleistungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung einbezogen und erbringt seine Leistungen nach denselben Grundsätzen, die für zugelassene Krankenhäuser gelten (vgl zum Vorstehenden insgesamt BSG vom 19.11.2019 - B 1 KR 13/19 R - BSGE 129, 232 =

§ 76Nr 6, Rd

Nr 11 f mwN). Erbringt das Krankenhaus eine ambulante Notfallbehandlung, kann es hierfür von der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung eine Vergütung nach den Grundsätzen beanspruchen, die für an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer gelten (vgl zB BSG vom 24.9.2003 - B 6 KA 51/02 R -

§ 75Nr 2 Rd

Nr 14; BSG vom 11.9.2019 - B 6 KA 6/18 R -

§ 76Nr 5 Rd

Nr 15; jeweils mwN). 9

  1. cc)Das Krankenhaus setzt sich mit dieser Rechtsprechung des BSG nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern vor diesem Hintergrund die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage noch klärungsbedürftig sein sollte. 10
  2. c)Klärungsfähig ist eine Rechtsfrage nur dann, wenn das BSG im angestrebten Revisionsverfahren überhaupt hierüber entscheiden müsste, die Frage also entscheidungserheblich ist (vgl BSG vom 13.1.2017 - B 12 R 23/16 B - juris RdNr 20; vgl zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieses Maßstabs BVerfG <Kammer> vom 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 14 = juris RdNr 8). Wie das Vorliegen grundsätzlicher Bedeutung insgesamt, ist dies auf der Tatsachengrundlage der Vorinstanz zu beurteilen. Auch Darlegungen zur Klärungsfähigkeit müssen sich also auf die Tatsachen beziehen, die das LSG im angegriffenen Urteil mit Bindungswirkung für das BSG (§ 163 SGG) festgestellt hat (vgl BSG vom 12.8.2020 - B 1 KR 46/19 B - juris RdNr 10 mwN). Dem wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht. 11 Das Krankenhaus legt nicht dar, dass nach den Feststellungen des LSG im Fall der Versicherten eine ambulante Behandlung tatsächlich nicht zur Verfügung stand. Es führt sogar selbst aus, dass nach der Entscheidung des LSG die Behandlung ambulant hätte erfolgen können (und müssen). Sofern es in der Beschwerdebegründung heißt, in dem Krankenhaus "wurden (und müssen auch nicht) keine Strukturen vorgehalten, die eine solche Behandlung außerhalb von stationären Strukturen verantwortbar möglich machen", stützt sich dieses Vorbringen nicht auf Feststellungen des LSG, und es begründet auch nicht nachvollziehbar, warum die Transfusion im Krankenhaus der Klägerin nicht ambulant hätte durchgeführt werden können. 12 2. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG). 13 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO, diejenige über den Streitwert auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG. Dr. Estelmann ist wegen Krankheit an der Signatur gehindertgez. Scholz Scholz Bockholdt http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE135931219&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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