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BSG B 11 AL 2/21 R

KSRE136000213 ECLI:DE:BSG:2021:031121UB11AL221R0 BSG 11. Senat 20211103 B 11 AL 2/21 R Urteil § 81 Abs 1 SGB 3, § 131a Abs 3 Nr 1 SGB 3 vom 18.07.2016, § 131a Abs 3 Nr 2 SGB 3 vom 18.07.2016, § 444a A

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Nr 25; BSG vom 12.5.2021 - B 4 AS 88/20 R - juris RdNr 28 mwN - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen; BFH vom 22.7.2020 - II R 32/18 - BFHE 270, 266 [273, RdNr 45] = juris RdNr 45) und darf nicht dazu führen, dass das Gericht anstelle des Gesetzgebers entscheidet, welche Sachverhalte als wesentlich gleich anzusehen sind (BVerwG vom 17.2.2005 - 7 C 14.04 - BVerwGE 123, 7 [11] = Buchholz 451.222 § 24 BBodSchG Nr 1 = juris RdNr 20). Dass eine Regelung lediglich rechtspolitisch als verbesserungsbedürftig anzusehen ist, reicht nicht aus (BSG vom 1.6.2017 - B 5 R 2/16 R - BSGE 123, 205 =

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Nr 25; BFH vom 22.7.2020 - II R 32/18 - BFHE 270, 266 [273, RdNr 45] = juris RdNr 45; BGH vom 22.7.2021 - IX ZB 7/20 - juris RdNr 22). Dies gilt auch, wenn aus Sicht des Rechtsanwenders dadurch ein Wertungswiderspruch entstünde (BSG vom 1.6.2017 - B 5 R 2/16 R - BSGE 123, 205 =

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Nr 25), denn es kommt nicht auf die subjektive Auffassung des Rechtsanwenders an, sondern auf diejenige des Normgebers. 24 Ob eine planwidrige Gesetzeslücke im vorgenannten Sinne vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob die vom Regelungsprogramm des Gesetzgebers erfassten Fälle in den gesetzlichen Vorschriften tatsächlich Berücksichtigung gefunden haben (BGH vom 21.6.2017 - XII ZB 636/13 - juris RdNr 17; BVerwG vom 30.10.2019 - 6 C 10.18 - BVerwGE 167, 20 [26, RdNr 19] = Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr 100 = juris RdNr 19; BVerwG vom 24.6.2021 - 5 C 7.20 - juris RdNr 14). Sie ist zu bejahen, wenn festzustellen ist, dass der Wortlaut der Vorschrift nicht alle Fälle erfasst, die nach dem Sinn und Zweck der Regelung erfasst sein sollten (BGH vom 21.6.2017 - XII ZB 636/13 - juris RdNr 17 mwN; BVerwG vom 30.10.2019 - 6 C 10.18 - BVerwGE 167, 20 [26, RdNr 19] = Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr 100 = juris RdNr 19 mwN; BVerwG vom 24.6.2021 - 5 C 7.20 - juris RdNr 14 mwN). Eine vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Lücke muss dabei aufgrund konkreter Umstände positiv festgestellt werden können, weil sonst jedes Schweigen des Gesetzgebers - und das ist der Normalfall, wenn er etwas nicht regeln will - als planwidrige Lücke im Wege der Analogie von den Gerichten ausgefüllt werden könnte (BSG vom 1.6.2017 - B 5 R 2/16 R - BSGE 123, 205 =

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Nr 25; BGH vom 22.7.2021 - IX ZB 7/20 - juris RdNr 22 mwN). Es bedarf daher des sicheren Nachweises, dass sich die Regelungsabsicht des Gesetzgebers im Normtext nicht niedergeschlagen hat (vgl Kudlich/Christensen, JZ 2009, 943 [945]). Eine analoge Anwendung setzt ein mit dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck der Norm unvereinbares Regelungsversäumnis des Normgebers voraus (BVerwG vom 28.6.2012 - 2 C 13.11 - BVerwGE 143, 230 [236, RdNr 24] = Buchholz 239.1 § 52 BeamtVG Nr 2 = juris RdNr 24; BVerwG vom 27.3.2014 - 2 C 2.13 - Buchholz 240 § 2 BBesG Nr 13 = juris RdNr 23). Die Regelungsabsicht des Normgebers ist anhand der Gesetzgebungsmaterialien zu bestimmen (vgl BSG vom 27.5.2008 - B 2 U 21/07 R - juris RdNr 17 ff; BVerwG vom 6.2.2020 - 5 C 10.18 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr 132 = juris RdNr 16 f; Müller/Christensen, Juristische Methodik, Band 1,

  1. Aufl 2013, RdNr 371; vgl auch Kudlich/Christensen, JZ 2009, 943 [945, 947]). 25 Diese Voraussetzungen für eine Analogie liegen hier nicht vor. Es lässt sich - wie bereits dargelegt - nicht zweifelsfrei feststellen, dass der Gesetzgeber den ersten Teil der gestreckten Abschlussprüfung der Zwischenprüfung gleichstellen wollte. Aber selbst wenn man eine auf eine Gleichstellung von Zwischenprüfung und erstem Teil der gestreckten Abschlussprüfung gerichtete Regelungsintention des Gesetzgebers unterstellt, fehlt es jedenfalls für die vorliegende Konstellation an der erforderlichen Verfehlung des gesetzgeberischen Regelungsziels. Zu dessen Ermittlung können nicht einzelne Formulierungen aus den Gesetzesmaterialien isoliert betrachtet werden; es kommt auf den Willen des Gesetzgebers insgesamt an (vgl Müller/Christensen, Juristische Methodik, Band 1,
  2. Aufl 2013, RdNr 361 f). Insofern ist von Bedeutung, dass der Gesetzgeber bei der Regelung des § 131a Abs 3 SGB III mehrjährige Weiterbildungen, die hohe Anforderungen an "Motivation und Durchhaltevermögen" stellten, vor Augen hatte und in solchen Konstellationen die Lernbereitschaft und das Durchhaltevermögen honorieren wollte. Er hatte aber nicht die Konstellation im Blick, in der - wie hier - die Weiterbildungsmaßnahme lediglich neun Monate dauert und zwischen dem ersten und zweiten Teil der gestreckten Abschlussprüfung lediglich wenige Monate liegen. Jedenfalls dann, wenn die Weiterbildung ein Jahr oder kürzer gedauert hat, liegt bereits keine mehrjährige Weiterbildung vor, die eine teleologische Extension rechtfertigt. Zudem liegt auch bei einer Zeitspanne von wenigen Monaten zwischen dem ersten Teil und dem zweiten Teil der gestreckten Abschlussprüfung keine Konstellation vor, bei der unterstellt werden kann, dass sie der Gesetzgeber wegen "Durchhaltevermögens" prämiert sehen wollte. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass bei der gestreckten Abschlussprüfung die Inhalte mit denjenigen der "regulären" Abschlussprüfung identisch sind; die Inhalte der Zwischenprüfung sind bei Durchführung der gestreckten Abschlussprüfung gerade nicht Prüfungsgegenstand, sodass die gestreckte Abschlussprüfung nicht nur in zeitlicher Hinsicht, sondern auch bezüglich der Stofffülle eine Erleichterung für den Prüfling darstellt, also weniger "Lernbereitschaft" verlangt. Das gesetzgeberische Ziel wird bei einer solchen Fallkonstellation durch die Gewährung der Prämie nach § 131a Abs 3 Nr 2 SGB III für das Bestehen der Abschlussprüfung erreicht. 26 Die unterschiedliche Begünstigung von Prüflingen, die eine Zwischenprüfung ablegen, einerseits und solchen, die statt einer Zwischenprüfung eine gestreckte Abschlussprüfung absolvieren, andererseits ist auch mit Art 3 Abs 1 GG vereinbar. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (zuletzt etwa BVerfG vom 26.5.2020 - 1 BvL 5/18 - BVerfGE 153, 358 [398, RdNr 95]). Bei der Ausgestaltung von Sozialleistungsansprüchen steht dem Gesetzgeber ein besonders weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl etwa BVerfG vom 7.2.2012 - 1 BvL 14/07 - BVerfGE 130, 240 [254] = SozR 4-7835 Art 1 Nr 1 RdNr 42 mwN; BVerfG [K] vom 15.5.2007 - 1 BvR 866/07 - juris RdNr 25; BVerfG [K] vom 1.2.2018 - 1 BvR 1379/14 - juris RdNr 10; BSG vom 18.3.2021 - B 10 EG 3/20 R - SozR 4-7837 § 3 Nr 2 RdNr 46 - auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen). Der Gesetzgeber ist insbesondere frei, darüber zu befinden, was als im Wesentlichen gleich und was als so verschieden anzusehen ist, dass die Verschiedenheit eine Ungleichbehandlung rechtfertigt ( BSG vom 18.3.2021 - B 10 EG 3/20 R - SozR 4-7837 § 3 Nr 2 RdNr 46 - auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen; zum Versorgungsrecht BVerfG vom 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256 [330] = juris RdNr 139). Er ist befugt, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen (BVerfG vom 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256 [330] = juris RdNr 139 mwN). Gemessen daran bestehen schon aufgrund der oben beschriebenen Unterschiede hinsichtlich der Prüfungsinhalte zwischen der Zwischenprüfung und dem ersten Teil der gestreckten Abschlussprüfung und wegen der mit dem Wegfall der Zwischenprüfung einhergehenden Reduzierung des prüfungsrelevanten Stoffes hinreichende Differenzierungsgründe. 27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 3 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE136000213&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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