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BSG B 8 SO 22/13 R

Obsah (4)§ 123§ 99§ 5§ 73

KSRE136041508 ECLI:DE:BSG:2015:240315UB8SO2213R0 BSG 8. Senat 20150324 B 8 SO 22/13 R Urteil § 131 Abs 1 S 3 SGG, § 55 Abs 1 Nr 1 SGG, § 39 Abs 2 SGB 10, § 42 Nr 1 SGB 12, § 27a Abs 1 S 1 SGB 12, § 27

nur BSGE 72, 50, 56 = SozR 3-8570 § 10 Nr 1 S 8). 11 Auch als Feststellungsklage ist die Klage - entgegen der Auffassung des LSG - unzulässig. Nach § 55 Abs 1 Nr 1 SGG kann (nur) die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Hängt die Leistungspflicht des Beklagten einerseits erst von einem künftig entstehenden finanziellen Bedarf, also davon, dass der Leistungsberechtigte vertragliche Verpflichtungen (hier mit dem Anbieter des Kabelanschlusses) eingeht, und andererseits von seiner jeweiligen Bedürftigkeit ab, ist insoweit zwar grundsätzlich die Feststellung einer erst künftig entstehenden Verpflichtung der Beklagten nicht ausgeschlossen, weil er ansonsten das Risiko trüge, dass er ggf zu verauslagende Kosten nicht erstattet erhält (

BSG SozR 4-3300 § 40 Nr 2 RdNr 12). Der Feststellungsklage steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin zunächst eine Anfechtungs- und Leistungsklage erhoben hat. Der bei zutreffender Auslegung des ursprünglichen Klagebegehrens auf Feststellung eines künftigen Rechtsverhältnisses gerichtete Klageantrag (

§ 123

SGG) ist in der Leistungsklage als "Minus" enthalten (

BSGE 88, 166 = SozR 3-2500 § 28 Nr 5 S 26); eine Klageänderung liegt hierin ohnedies nicht (

§ 99Abs 3 Nr 2 SGG).

Ob damit aber auch - wie vom LSG angenommen - allein die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Ablehnungsbescheids beantragt werden kann bzw unter welchen weiteren Voraussetzungen die Frage nach einem zukünftigen, relevanten Bedarf und den daraus folgenden Leistungsansprüchen überhaupt ein ausreichend konkretisiertes (künftiges) Rechtsverhältnis sein kann (

zu dieser Voraussetzung nur Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 55 RdNr 8b mwN), ist zweifelhaft, kann hier aber offen bleiben. 12 Beschränkt auf den November 2011 ist die Klage jedenfalls unzulässig. Selbst wenn vergangene Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein können (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 55 RdNr 8), so fehlt das Feststellungsinteresse jedenfalls bei der ausdrücklichen Beschränkung des Klagebegehrens für eine Verpflichtung zur Erbringung einer bedarfsabhängigen Geldleistung auf Zeiträume, für die die begehrte Feststellung von der Eingehung erst danach entstehender (vertraglicher) Verpflichtungen des Leistungsberechtigten zu einem ungewissen Zeitpunkt abhängt. Der von der Klägerin geltend gemachte Bedarf ist in diesem Monat nicht angefallen, und der begehrten Feststellung für einen Monat in der Vergangenheit fehlt dann die anhaltende Wirkung für die Folgezeit, weil das Rechtsverhältnis nicht ausreichend konkretisiert war (

zu diesem Gedanken für die Klage auf künftige Leistung: BSGE 93, 51 ff RdNr 14 = SozR 4-4100 § 115 Nr 1). 13 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; der Tenor berücksichtigt, dass der Senat die Kostenentscheidungen der Instanzgerichte unter anderen Gesichtspunkten als dem des Erfolgs in der Hauptsache geprüft hat. Insoweit war unter dem Gesichtspunkt der Veranlassung zur Klageerhebung zwar zu berücksichtigen, dass die Klägerin im Verwaltungsverfahren eine Bewilligung von Leistungen für November 2011 nicht angestrebt, sondern lediglich um Auskunft gebeten hatte, ob bei Eingehung entsprechender vertraglicher Verpflichtungen ein Anspruch auf einen höheren Regelsatz bestehen würde. Ein solcher Anspruch bzw einer aus anderen Rechtsgrundlagen wäre aber im Ergebnis nicht zu bejahen, sodass ihr Begehren in der Sache, das sie ggf im Wege der Erteilung einer Zusicherung auf spätere Übernahme der Kosten nach § 35 SGB X klageweise hätte verfolgen können, zu keinem Zeitpunkt Aussicht auf Erfolg gehabt hätte und damit auch eine Beratungspflicht der Beklagten, dass eine Zusicherung hätte beantragt werden können, nicht bestand. 14 Zutreffend hat das LSG ausgeführt, dass ein im Einzelfall vom Regelsatz abweichender individueller, unabweisbarer Bedarf, der seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht (§ 42 Nr 1 iVm § 27a Abs 4 Satz 1 SGB XII jeweils idF, die die Norm durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 - RBEG/SGBII/SGBXII-ÄndG - BGBl I 453 - erhalten hat) allein wegen fehlender Deutschkenntnisse nicht vorliegt. Der Gesetzgeber hat die Höhe der Leistungen zur Deckung der Regelbedarfe nach der für die Klägerin maßgeblichen Regelbedarfsstufe 1, denen die hier streitigen Kosten eines Kabelanschlusses als Kosten für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben unterfallen, mit dem RBEG/SGBII/SGBXII-ÄndG in verfassungsgemäßer Weise bestimmt (

Bundesverfassungsgericht <BVerfG>, Beschluss vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 -, NJW 2014, 3425 ff). Bei Auswertung der Verbrauchsausgaben für Erwachsene in der Abteilung "Freizeit, Unterhaltung, Kultur" hat der Gesetzgeber einen Betrag von monatlich 39,96 Euro als regelsatzrelevant angesehen (

§ 5

Abs 1 Regelbedarfsermittlungsgesetz sowie dazu BT-Drucks 17/3404 S 61) und diesen Betrag zum 1.1.2011 entsprechend fortgeschrieben; der streitige Betrag wird davon abgedeckt. 15 Der Klägerin steht es zwar frei, ob sie ihr Informationsbedürfnis ebenso wie ihre übrigen Freizeit- und Kulturbedürfnisse durch türkischsprachige Angebote deckt und welche türkischsprachigen Medien sie insoweit nutzt (

zur Beachtlichkeit von sprachspezifischen Informationsbedürfnissen etwa bei Mietverhältnissen BVerfG, Beschluss vom 31.3.2013 - 1 BvR 1314/11 -, NJW 2013, 2180 ff); soweit aber durch einen Kabelanschluss mit türkischsprachigen Programmen höhere als die durchschnittlichen Kosten für die Informationsbeschaffung über das Fernsehen entstehen, ist sie im Rahmen der Leistungen für den Lebensunterhalt darauf zu verweisen, dass punktuelle Unterdeckungen - auch wenn sie aus mangelnden Deutschkenntnissen herrühren - grundsätzlich intern ausgeglichen werden müssen (

: BVerfGE 125, 175, 238; BVerfG, Beschluss vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 -, NJW 2014, 3425, 3431). Es ist nicht erkennbar, dass dies mit den insgesamt zur Verfügung stehenden Mitteln zur Deckung soziokultureller Bedarfe nicht mehr möglich wäre, zumal die Entscheidung für die Nutzung eines bestimmten Informationsmediums auch Einspar- und Ausgleichsmöglichkeiten an anderer Stelle zur Folge hat. 16 Schließlich liegt ein sonstiger sozialhilferechtlich relevanter Bedarf nicht vor. Leistungen in sonstigen Lebenslagen (

§ 73

SGB XII) scheitern daran, dass die Kosten für den Kabelanschluss aus den Leistungen für den Regelbedarf zu finanzieren sind. Die Teilhabe iS der §§ 53, 54 SGB XII iVm § 55 Abs 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) setzt eine Behinderung voraus; fehlende Sprachkenntnisse allein sind aber keine Behinderung. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE136041508&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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