Nachdem die Klägerin für ihre Kinder - wie von der Beklagten angeregt - deren "eigenständige Mitgliedschaft in der TK" beantragt hatte, führte die Beklagte diese ab 1.1.2010 als freiwillig Versicherte. Mit drei Bescheiden vom 17.6.2010 stellte sie der Klägerin gegenüber unter Hinweis auf das Ende der Familienversicherung diesen Umstand fest, setzte jeweils monatliche Beiträge in Höhe von 143,35 Euro (Krankenversicherung: 126,74 Euro; Pflegeversicherung: 16,61 Euro) fest und forderte jeweils rückständige Beiträge in Höhe von 712,35 Euro nach. Mit Bescheid vom 4.1.2011 stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin schließlich fest, dass die Familienversicherung ihrer Kinder erst zum 30.4.2010 geendet habe. Zwei Widersprüche der Klägerin wies die Beklagte mit zwei Widerspruchsbescheiden vom 2.3.2011 zur "Beendigung der Familienversicherung" einerseits und zur "Beitragseinstufung" andererseits zurück: Weil die Versorgungsbezüge der Kinder die maßgebende (Gesamt-)Einkommensgrenze von 365 Euro monatlich überschritten, lägen die Voraussetzungen der beitragsfreien Familienversicherung nicht mehr vor. 4 Die Klägerin hat ohne Erfolg Klage mit dem Antrag erhoben, unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide der Beklagten festzustellen, "dass ihre Kinder … über den 30.04.2010 hinaus bei der Beklagten familienversichert sind" (Gerichtsbescheid vom 1.3.2013). Das LSG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte habe mit ihren Bescheiden vom 17.6.2010 in der Fassung des Bescheides vom 4.1.2011 und des Widerspruchsbescheides vom 2.3.2011 einen Anspruch der Kinder auf Fortführung der Familienversicherung über den 30.4.2010 hinaus zu Recht verneint. Nach § 10 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V sei ein Familienversicherungsschutz wegen der Höhe des Gesamteinkommens der Kinder ausgeschlossen. Diese Bestimmung habe den Zweck, Familienangehörige mit entsprechenden Einkünften auf eine eigenständige Absicherung zu verweisen. Das sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung würden ihre Kinder im Vergleich mit Kindern, die Unterhaltsleistungen erhielten, nicht gleichheitswidrig benachteiligt. Ebenso wenig liege eine Privilegierung von Kindern mit Halbwaisenrenten der gesetzlichen Rentenversicherung vor. Auch sie könnten wegen § 10 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB V nicht in der Familienversicherung verbleiben, würden vielmehr (allerdings) krankenversicherungspflichtig nach § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V. Die angefochtenen Bescheide seien schließlich auch insoweit nicht zu beanstanden, als sie keine Beitragsreduzierung für die Kinder der Klägerin vorsähen. Bei freiwillig Versicherten dürften die Beiträge nach Mindesteinnahmen berechnet werden (Urteil vom 6.8.2014). 5 Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung von § 10 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V und von Verfassungsrecht. Zur Begründung trägt sie mit Schreiben vom 11.2.2015 und ergänzendem Schreiben vom 20.8.2015 ua vor: Die Halbwaisenrenten ihrer Kinder aus der Ärzteversorgung in Höhe von 458,34 Euro ab 1.4.2010 seien nicht dem Gesamteinkommen im Sinne dieser Vorschrift zuzurechnen; die Kinder seien familienversichert und deshalb nicht freiwillig zu einem Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von jeweils 143,35 Euro monatlich zu versichern, der sich unter Berücksichtigung fiktiver Mindesteinnahmen ergebe. Die Heranziehung der Halbwaisenrenten bei der Ermittlung des Gesamteinkommens nach § 10 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V benachteilige ihre Kinder unter Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG. Sie würden ohne sachlichen Grund mit Kindern ungleich behandelt, deren Eltern ihrer Unterhaltspflicht durch tatsächliche Betreuung oder finanzielle Unterhaltsleistungen noch nachkommen könnten und die familienversichert seien und blieben. Halbwaisenrenten kompensierten aber lediglich den Verlust tatsächlicher Betreuungsmöglichkeit bei Versterben von Elternteilen und hätten deshalb Unterhaltsersatz- und keine Einkommensersatzfunktion wie andere Renten. Ihre - der Klägerin - Kinder würden auch gegenüber solchen Kindern gleichheitswidrig schlechter gestellt, die Halbwaisenrenten der gesetzlichen Rentenversicherung erhielten. Insoweit müssten nämlich die unterschiedlichen beitragsrechtlichen Folgen in den Blick genommen werden. Während bei Kindern mit Halbwaisenrenten der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 237 SGB V nur der Rentenzahlbetrag "verbeitragt" werde, müssten ihre Kinder als freiwillig Versicherte die Berechnung der Beiträge nach höheren Mindesteinnahmen dulden. Ferner liege eine nicht zu rechtfertigende Gleichbehandlung der Halbwaisenrenten aus der Ärzteversorgung mit einkommensersetzenden Renten vor. So ergebe sich aus § 10 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V schon im Wege der Wortlautauslegung, dass nur Letztere bei der Ermittlung des Gesamteinkommens berücksichtigt werden dürften. Auch belege ein Spitzenverbands-Rundschreiben vom 24.10.2008, dass in der Verwaltungspraxis nicht jede Rente als Einkommen im Sinn des § 10 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V beurteilt werde. Schließlich würden ihre - der Klägerin - Kinder, deren Halbwaisenrenten die Einkommensgrenze nur knapp überstiegen, gegenüber solchen Kindern verfassungswidrig benachteiligt, deren Halbwaisenrenten unter dieser Grenze blieben. Insoweit müsse zumindest ein Betrag bis zur Höhe dieser Einkommensgrenze bei der Bemessung freiwilliger Krankenversicherungsbeiträge als "Freibetrag" ausgestaltet sein, damit Kindern auch hier ein gewisser Restbetrag von der Rente erhalten bleibe. 6 Die Klägerin beantragt sinngemäß,das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom
Bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt (S 1 Nr 5 Halbs 2). 16 Gesamteinkommen iS des § 10 Abs 1 S 1 Nr 5 Halbs 1 SGB V ist das in § 16 SGB IV definierte Gesamteinkommen, denn die Vorschriften des SGB IV gelten nach § 1 Abs 1 SGB IV ua auch für die gesetzliche Krankenversicherung. Danach ist das Gesamteinkommen die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts (Halbs 1). Es umfasst insbesondere das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen (Halbs 2). Nach § 2 Abs 1 S 1 EStG unterliegen ua sonstige Einkünfte iS des § 22 EStG (Nr 7) der Einkommensteuer. Hierzu gehören auch Leibrenten und andere Leistungen, die - wie hier - aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen erbracht werden (§ 22 Nr 1 S 3 a aa S 1 EStG). 17 b) Aus den Feststellungen des LSG ergibt sich hinreichend, dass bei den beigeladenen, im Jahr 2010 - und auch derzeit - noch minderjährigen Kindern der Klägerin die übrigen Voraussetzungen des § 10 Abs 1 S 1, Abs 2 SGB V erfüllt waren. Indessen überschritten die Beigeladenen unter Berücksichtigung des Zahlbetrags der ihnen regelmäßig monatlich, ab 1.4.2010 in Höhe von 458,34 Euro gewährten Halbwaisenrenten die maßgebende Einkommensgrenze des § 10 Abs 1 S 1 Nr 5 Halbs 1 SGB V (= ein Siebtel
Vm § 2 Abs 1 Sozialversicherungs-RechengrößenVO 2010 vom 7.12.2009, BGBl I 3846). Dass die Beklagte den Zahlbetrag der Halbwaisenrente einerseits und die Einkommensgrenze andererseits zutreffend ermittelt und beide Größen zutreffend zueinander in Beziehung gesetzt hat, stellt die Klägerin nicht in Frage. 18 Die den beigeladenen Kindern der Klägerin monatlich gezahlten Halbwaisenrenten waren bei der Berechnung ihres Gesamteinkommens (mit dem Zahlbetrag) heranzuziehen. Soweit die Klägerin unter Hinweis auf den Wortlaut des § 10 Abs 1 S 1 Nr 5 Halbs 2 SGB V die Auffassung vertritt, die Bestimmung erfasse nicht jede "Erscheinungsform von Renten", insbesondere solche nicht, die wie die bezogenen Halbwaisenrenten eine (bloße) "Unterhaltsersatzfunktion" hätten, folgt ihr der Senat nicht. 19 Der Senat hat mit Urteil vom 10.3.1994 (BSG SozR 3-2500 § 10 Nr 5 S 22
Weder die Festlegung auf den Zahlbetrag, also den Bruttobetrag der Rente (vgl zu den Motiven des Gesetzgebers BSGE 91, 83 = SozR 4-2500 § 10 Nr 2, RdNr 12), noch die Höhe der Einkommensgrenze werden von der Klägerin als sach- und infolgedessen gleichheitswidrig gerügt. 24 Es ist der Klägerin zwar zuzugeben, dass die von der Versorgungseinrichtung der Ärztekammer Schleswig-Holstein gewährten Halbwaisenrenten ihre minderjährigen Kinder lediglich "finanziell absichern" sollen bzw sollten, weil sie von ihrem verstorbenen Vater (tatsächlich) nicht mehr betreut werden können bzw konnten und "daher keinen Betreuungsunterhaltsanspruch mehr geltend machen können". Im Hinblick auf die Voraussetzungen ihrer Gewährung (vgl hierzu § 24 der Satzung der Versorgungseinrichtung der Ärztekammer Schleswig-Holstein) stellen sie einen Ausgleich, eine "Kompensation", für den Ausfall des zum Betreuungsunterhalt Verpflichteten bis zu dem Zeitpunkt dar, ab dem sich Kinder üblicherweise finanziell selbst unterhalten können. Trotz der von der Klägerin als entsprechend vergleichbar empfundenen "Unterhaltssituation" ihrer Kinder haben diese die mit ihrem Ausschluss aus der beitragsfreien Familienversicherung verbundenen Härten und Ungerechtigkeiten wegen der dem Normgeber eingeräumten Befugnis zur Generalisierung und Typisierung hinzunehmen. 25 Jede Norm muss verallgemeinern. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen - wie der Festlegung der Voraussetzungen für die beitragsfreie Familienversicherung - sind generalisierende, typisierende und pauschalierende Regeln allgemein als notwendig anerkannt und vom BVerfG im Grundsatz ständig als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen worden (vgl BVerfGE 17, 1, 23 = SozR Nr 52 zu Art 3 GG S Ab 29; aus der letzten Zeit BVerfGE 113, 167, 236 = SozR 4-2500 § 266 Nr 8 RdNr 136; stRspr); der Gesetzgeber ist dabei gezwungen, aber auch berechtigt, sich am Regelfall zu orientieren. Unbedenklich ist eine Typisierung aber nur, solange eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen benachteiligt wird und der Grundrechtsverstoß nicht sehr intensiv ist (vgl BVerfGE 26, 265, 275 f; aus der letzten Zeit BVerfGE 133, 377, 413). Wesentlich für die Zulässigkeit einer typisierenden Regelung ist hierbei auch, ob eine durch sie entstehende Ungerechtigkeit nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wäre (vgl BVerfGE 63, 119, 128 = SozR 2200 § 1255 Nr 17 S 36; aus der letzten Zeit BVerfGE 133, 377, 413). 26 Hieran gemessen ist die Schlechterstellung der von den Kindern der Klägerin repräsentierten Personengruppe gegenüber Kindern, die die (negative) Voraussetzung des § 10 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V - mit der Folge des Bestehens beitragsfreier Familienversicherung - erfüllen, weil ihnen Natural- bzw Betreuungsunterhalt oder - bei Getrenntleben - Barunterhalt geleistet wird, nicht zu beanstanden. Ihre Benachteiligung folgt zunächst daraus, dass ihr verstorbener Vater, obwohl dieser im Hinblick auf die für die Absicherung im Krankheitsfall relevante Systemabgrenzung wegen seiner selbstständigen Tätigkeit als Arzt und der damit verbundenen Vermutung mangelnder sozialer Schutzbedürftigkeit der privaten Krankenversicherung zugeordnet war, den (freiwilligen) Beitritt zur gesetzlichen Krankenversicherung mit ihrer beitragsfreien Familienversicherung seiner Angehörigen erklärt hatte. Der Zugang der Beigeladenen zu der in der gesetzlichen Krankenversicherung bestehenden Familienversicherung war einzig aus diesem Grund eröffnet. Die Schlechterstellung der Kinder der Klägerin beruht weiter darauf, dass Letztere nach dem Versterben des Vaters/Ehemannes selbst Mitglied der Beklagten wurde; andernfalls hätte die beitragsfreie Familienversicherung ihrer Kinder nämlich nicht erst wegen der Berücksichtigung der Halbwaisenrenten bei der Ermittlung des Gesamteinkommens (vgl § 10 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V), sondern schon deshalb geendet, weil mit dem Versterben des Vaters/Ehegatten der Stammversicherte entfallen wäre, von dem (allein) eine Familienversicherung abgeleitet werden kann (vgl § 10 Abs 1 S 1 SGB V). Der versicherungsrechtliche Status der Beigeladenen (= kein Bestehen beitragsfreier Familienversicherung) ist schließlich Folge des Umstandes, dass sie infolge des frühen Versterbens ihres Vaters und deshalb aufgrund ihres Kindesalters nach den Bestimmungen der Satzung der Versorgungseinrichtung der Ärztekammer Schleswig-Holstein (vgl dort § 24) überhaupt Anspruch auf die (kindbezogenen) Halbwaisenrenten hatten. Wäre der Vater der Beigeladenen in einem späteren Lebensalter bzw im Erwachsenenalter seiner Kinder verstorben, hätte sich die Frage nach der Berechtigung der Heranziehung von Halbwaisenrenten bei der Ermittlung des Gesamteinkommens iS von § 10 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V ebenso wie jene nach dem Bestehen einer Familienversicherung für die Kinder überhaupt (vgl § 10 Abs 2 SGB V) nicht gestellt. Handelt es sich nach alledem bei der (Lebens-)Situation der Kinder der Klägerin in diesem Sinne um eine Ausnahmesituation, so musste der Gesetzgeber einer solchen nicht durch eine weitere Ausdifferenzierung der Bestimmungen des § 10 Abs 1 S 1 Nr 5 Halbs 2 iVm Halbs 1 SGB V oder durch Sonderregelungen Rechnung tragen. Besonderheiten, wie sie die (Lebens-)Situation der Beigeladenen aufweist, lassen sich kaum über typisierende Merkmale und damit allenfalls unter großen Schwierigkeiten erfassen. 27
SGB IV liegenden Halbwaisenrenten von der beitragsfreien Familienversicherung ausgeschlossen hat. Ungleichheiten, die durch eine Einkommensgrenze, wie sie § 10 Abs 1 S 1 Nr 5 Halbs 1 SGB V enthält, entstehen, müssen stets hingenommen werden, wenn die Einführung einer solchen Grenze notwendig und die Bestimmung ihrer Höhe, orientiert am gegebenen Sachverhalt, vertretbar ist. Eine verfassungsrechtliche Prüfung muss sich hier darauf beschränken, ob der Gesetzgeber den ihm zukommenden Gestaltungsspielraum in sachgerechter Weise genutzt hat, also ob er die für die Festlegung der Höhe der Einkommensgrenze in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt hat, und sich die gefundene Lösung im Hinblick auf den konkreten Sachverhalt und das System der Gesamtregelung durch sachliche Gründe rechtfertigen lässt. Der Gesetzgeber durfte hier die Einführung einer Einkommensgrenze für das Entstehen/Bestehen einer beitragsfreien Familienversicherung für erforderlich halten, weil als Familienangehöriger eines Mitglieds in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht sozial schutzbedürftig ist, wer über eigenes Einkommen von nicht nur untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung verfügt, so dass er einen eigenständigen Krankenversicherungsschutz sicherstellen kann (vgl schon - zu § 205 RVO - BSG SozR 2200 § 205 Nr 19). 32 Der Gesetzgeber hat auch bei der Bestimmung der Höhe der Einkommensgrenze seinen Einschätzungsspielraum nicht überschritten. Der Betrag in Höhe von einem Siebtel
SGB IV stellt ein vertretbares Anknüpfungskriterium für die Unterscheidung zwischen Personen, die durch eine beitragsfreie Familienversicherung sozial zu schützen sind, und solchen dar, die dieses Schutzes nicht bedürfen. Der Betrag von einem Siebtel der monatlichen - im Übrigen dynamischen - Bezugsgröße nach § 18 SGB IV entsprach bei Einführung des SGB V (ab 1989) der Entgelt-Geringfügigkeits-Grenze bei geringfügiger Beschäftigung (vgl zum Gleichklang von Gesamteinkommensgrenze und Entgelt-Geringfügigkeits-Grenze sowie der weiteren Entwicklung dieses Verhältnisses Peters in: KassKomm, Stand: Dezember 2015, § 10 SGB V RdNr 19). Der Sache nach bemängelt die Klägerin auch lediglich die der Einkommensgrenze innewohnenden, ihre Kinder treffenden Härten; dass die Festlegung ihrer Höhe nicht sachgerecht und damit gleichheitswidrig sei, rügt sie - wie bereits erörtert (dazu unter 2. c aa) - nicht. 33 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 S 1 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE136041514&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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