Nr 17). Danach sind ua dann, wenn der Rehabilitationsträger eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat und dadurch Leistungsberechtigten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden sind, diese vom Rehabilitationsträger in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war (Satz 1). Der Anspruch auf Erstattung richtet sich gegen den Rehabilitationsträger, der zum Zeitpunkt der Selbstbeschaffung über den Antrag entschieden hat (Satz 2). 13 Anspruchsgegnerin für die Erstattung der Kosten der in 2018 erfolgten Selbstbeschaffung der Hörgeräte ist danach die beklagte Krankenkasse, an die der beigeladene Rentenversicherungsträger den Rehabilitationsantrag der Klägerin auf Hörgeräteversorgung weitergeleitet hatte und die über den Antrag entschieden hat. 14 Von den Voraussetzungen eines Kostenerstattungsanspruchs nach Selbstbeschaffung (vgl dazu BSG vom 17.12.2009 - B 3 KR 20/08 R - BSGE 105, 170 =
Nr 10) steht zwischen den Beteiligten zu Recht allein im Streit, ob die Klägerin gegen die Beklagte im maßgeblichen Zeitpunkt der Selbstbeschaffung einen Sachleistungsanspruch nach Maßgabe des SGB V hatte, nachdem ein berufsspezifischer Versorgungsbedarf nicht festgestellt worden ist. 15 4. Der (sekundäre) Anspruch auf Kostenerstattung für die Selbstbeschaffung reicht nicht weiter als der entsprechende (primäre) Anspruch auf die Sachleistung und setzt daher voraus, dass die selbstbeschaffte Leistung zu den Leistungen gehört, welche die Krankenkassen allgemein in Natur als Sach- oder Dienstleistung zu erbringen haben (stRspr; vgl nur BSG vom 17.12.2009 - B 3 KR 20/08 R - BSGE 105, 170 =
Nr 10). Rechtsgrundlage des Sachleistungsanspruchs auf Versorgung mit Hörgeräten als Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich ist § 33 Abs 1 SGB V (idF des HHVG vom 4.4.2017, BGBl I 778). Danach haben Versicherte Anspruch auf Versorgung ua mit Hörhilfen, die im Einzelfall erforderlich sind, um eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs 4 SGB V ausgeschlossen sind (Satz 1 Variante 3). Beides trifft auf Hörhilfen in Form von Hörgeräten nicht zu. Für hiernach nicht ausgeschlossene Hörgeräte bleibt § 92 Abs 1 SGB V unberührt (Satz 4); danach findet als verbindliches untergesetzliches Recht (vgl § 91 Abs 6 SGB V) auch die auf § 92 Abs 1 Satz 2 Nr 6 SGB V gestützte Hilfsmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses Anwendung (idF des Beschlusses vom 19.7.2018, BAnz AT 2.10.2018 B2). Wählen Versicherte Hilfsmittel oder zusätzliche Leistungen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, haben sie die Mehrkosten und dadurch bedingte höhere Folgekosten selbst zu tragen (Satz 6). 16 5. Zur Anwendung dieser Rechtsgrundlagen hat der Senat bereits entschieden, dass gesetzlich Krankenversicherte Anspruch auf die Hörgeräteversorgung haben, die die nach dem Stand der Medizintechnik bestmögliche Angleichung an das Hörvermögen gesunder Menschen erlaubt, soweit dies einen erheblichen Gebrauchsvorteil im Alltagsleben (wesentlicher Gebrauchsvorteil) gegenüber anderen Hörgeräten bietet. Teil des von den Krankenkassen geschuldeten - möglichst vollständigen - unmittelbaren Behinderungsausgleichs ist es demnach, Menschen mit Hörbehinderungen im Rahmen des Möglichen auch das Hören und Verstehen in größeren Räumen und bei störenden Umgebungsgeräuschen zu eröffnen und ihnen die dazu nach dem Stand der Hörgerätetechnik (vgl § 2 Abs 1 Satz 3 SGB V) jeweils erforderlichen Geräte zur Verfügung zu stellen (vgl im Einzelnen zum unmittelbaren Behinderungsausgleich durch Hörgeräteversorgung BSG vom 17.12.2009 - B 3 KR 20/08 R - BSGE 105, 170 =
Nr 15, 19 f, 41 und BSG vom 24.1.2013 - B 3 KR 5/12 R - BSGE 113, 40 = SozR 4-3250 § 14 Nr 19, RdNr 31; vgl zuletzt zum Behinderungsausgleich durch Hilfsmittel BSG vom 14.6.2023 - B 3 KR 8/21 R - BSGE 136, 122 =
Nr 16 ff). An diese Rechtsprechung knüpft der Senat an und führt sie fort. 17 6. Die grundlegende Rechtsprechung des Senats zur Hörgeräteversorgung hat Eingang in die Hilfsmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses gefunden (vgl dazu Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Neufassung der Hilfsmittel-Richtlinie vom 21.12.2011/15.3.2012, S 5 f <2.3.2 Änderung § 19>; Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Hilfsmittel-Richtlinie vom 24.11.2016, S 2 <1.>). 18 Die Hilfsmittel-Richtlinie regelt die Versorgung mit Hörhilfen einschließlich Hörgeräten zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung näher in ihrem Abschnitt C (§§ 18 bis 31 Hilfsmittel-Richtlinie). Mit der Zielsetzung der Hörgeräteversorgung und den in § 19 Abs 1 Hilfsmittel-Richtlinie formulierten Versorgungszielen wird die Senatsrechtsprechung nachvollzogen. Für die beidohrige Hörgeräteversorgung als Regelversorgung ist zur sprachaudiometrischen Feststellung der Versorgungsvoraussetzungen und zur Überprüfung der Versorgungsergebnisse jeweils der Freiburger Einsilbertest als genormtes und standardisiertes Testverfahren bestimmt (§ 21 Abs 1 bis 3 Hilfsmittel-Richtlinie). Die Überprüfung erfolgt sowohl im freien Schallfeld (ohne Störsignal, sog Nutzschall) als auch im Störschall im freien Schallfeld; gemessen wird mit dem Test der Hörgewinn mit Hörgeräten (Verstehensgewinn, besseres Sprachverstehen). Bei der Testung des Sprachverstehens von Versicherten mit verschiedenen Hörgeräten mittels des Freiburger Einsilbertests, insbesondere mit aufzahlungsfreien Festbetragshörgeräten und mit Überfestbetragshörgeräten, können die Testergebnisse für Vergleiche des gemessenen Hörgewinns zwischen den Hörgeräten genutzt werden. 19 Ergänzend zu der audiometrischen Untersuchung des Sprachverstehens mittels Testung kann der sog APHAB-Fragebogen (Abbreviated Profile of Hearing Aid Benefit) verwendet werden (§ 30 Hilfsmittel-Richtlinie). Die Hilfsmittel-Richtlinie setzt damit zur Überprüfung der Versorgungsergebnisse mit Blick auf die Versorgungsziele nicht allein auf einen gemessenen Hörgewinn, sondern zusätzlich auch auf Angaben der Versicherten zu ihrem subjektiven Hörempfinden, ohne diese Ergänzung für jede Hörgeräteauswahl vorzuschreiben oder sie auf die Verwendung des APHAB-Fragebogens zu begrenzen. 20 7. Jeder unter ordnungsgemäßer Anwendung des Freiburger Einsilbertests beim Einsatz von Überfestbetragshörgeräten im Vergleich zu aufzahlungsfreien Festbetragshörgeräten gemessene prozentuale Hörgewinn im Sprachverstehen ist ein relevanter Hörvorteil. 21
Nr 21 und BSG vom 24.1.2013 - B 3 KR 5/12 R - BSGE 113, 40 = SozR 4-3250 § 14 Nr 19, RdNr 34). 33 Nach § 12 Abs 1 SGB V müssen die Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten (Satz 1). Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen (Satz 2). Für Hörgeräte waren im maßgeblichen Zeitpunkt der Selbstbeschaffung Festbeträge nach § 36 SGB V festgesetzt. Ist für eine Leistung ein Festbetrag festgesetzt, erfüllt die Krankenkasse ihre Leistungspflicht mit dem Festbetrag (§ 12 Abs 2 SGB V). 34 a) Der Einhaltung der Vorgaben des Wirtschaftlichkeitsgebots steht eine Hörgeräteversorgung auch mit Blick auf § 12 Abs 2 SGB V nicht bereits allein wegen der Festbetragsüberschreitung entgegen. Die Versorgung kann unter den oben dargelegten Voraussetzungen wegen eines erheblichen Gebrauchsvorteils des Überfestbetragshörgeräts im Alltagsleben gegenüber einer kostengünstigeren Versorgung mit einem Festbetragshörgerät von Versicherten nach § 33 Abs 1 Satz 1 Variante 3 SGB V beansprucht werden und die Krankenkasse ist zu ihrer Bewilligung als Sachleistung verpflichtet. 35 Der Senat knüpft insoweit an seine Rechtsprechung an, dass die Ermächtigung zur Festbetragsfestsetzung für Hilfsmittel als besondere Ausprägung des Wirtschaftlichkeitsgebots zu Leistungsbegrenzungen nur im Hinblick auf die Kostengünstigkeit der Versorgung berechtigt, nicht aber zu grundsätzlichen Einschränkungen des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung. Kann mit einem Festbetrag die nach dem Leistungsstandard der gesetzlichen Krankenversicherung gebotene Hilfsmittelversorgung nicht für grundsätzlich jeden Versicherten zumutbar gewährleistet werden, ist dieser nicht mehr ausreichend bemessen, bildet keine taugliche Grundlage für eine Begrenzung der Leistungspflicht und bleibt die Krankenkasse weiterhin zur Sachleistung verpflichtet. Maßgebend ist der Versorgungsbedarf, wie er von dem zu entscheidenden Einzelfall ausgehend für jeden Betroffenen in vergleichbarer Lage allgemein besteht (vgl im Einzelnen zur Festbetragsfestsetzung für Hörgeräte BSG vom 17.12.2009 - B 3 KR 20/08 R - BSGE 105, 170 =
Nr 23 ff, 29 ff, 32 ff, 36, 37, 41; vgl zur abweichenden Konzeption bei der Festbetragsfestsetzung für Arzneimittel BSG vom 1.3.2011 - B 1 KR 10/10 R - BSGE 107, 287 =
Nr 22 ff und BSG vom 3.7.2012 - B 1 KR 22/11 R - BSGE 111, 146 =
Nr 10; vgl zu Anforderungen an die Festbetragsfestsetzung für Hilfsmittel zuletzt BSG vom 7.4.2022 - B 3 KR 4/20 R - BSGE 134, 118 =
Anhaltspunkte dafür, dass jeder andere Versicherte mit vergleichbarer Hörschädigung durch ein Festbetragshörgerät ausreichend versorgt wäre, liegen nicht vor. 36
Nr 35). Anderes kann nur in Ausnahmefällen eines krassen Missverhältnisses des wesentlichen Gebrauchsvorteils zu den Mehrkosten gelten. 38 10. Ausgehend von den aufgezeigten Maßstäben ist die Auffassung des LSG zu beanstanden, dass der im Freiburger Einsilbertest gemessene Hörgewinn von 5 %-Punkten unbeachtlich sei und subjektive Wertungen zur Feststellung des Hörvermögens im Alltagsleben von vornherein auszuklammern seien. Die vom LSG getroffenen Tatsachenfeststellungen ermöglichen es dem Senat gleichwohl, abschließend selbst zu entscheiden und der Klägerin den geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch zuzusprechen. 39 Das LSG hat zum einen den im Freiburger Einsilbertest gemessenen prozentualen Hörgewinn festgestellt und zum anderen, dass dem Versorgungsantrag der Klägerin ein ausgefüllter Prüfbogen zu verschiedenen Hörsituationen im Alltagsleben mit den getesteten Geräten beigefügt war, in dem ein subjektiv besseres Hörempfinden mit dem streitigen Überfestbetragshörgerät im Vergleich mit dem aufzahlungsfreien Hörgerät dokumentiert war. 40 Anhaltspunkte für eine nicht ordnungsgemäße Anwendung des Freiburger Einsilbertests liegen nicht vor. Ebenso liegen keine Anhaltspunkte für ein ausnahmsweise beachtliches, evident unangemessenes Verhältnis der Mehrkosten für die selbstbeschaffte festbetragsüberschreitende Hörgeräteversorgung trotz ihres erheblichen Gebrauchsvorteils im Alltagsleben und angesichts der allgemeinen Preisentwicklung im Bereich von Hörgeräten vor. 41 Der geltend gemachte Zinsanspruch der Klägerin, der auch bei Ansprüchen auf Kostenerstattung nach Selbstbeschaffung als Ansprüchen auf Geldleistungen Anwendung findet, ergibt sich aus § 44 SGB I. 42 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE136130101&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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