BSG, Urteil vom 27.08.2025 – B 1 KR 36/24 R – Krankenversicherung - Übergangsregelung zur Neuregelung der Verjährungsfrist für die Ansprüche von Krankenhäusern und…
KSRE136270101 ECLI:DE:BSG:2025:270825UB1KR3624R0 BSG 1. Senat 20250827 B 1 KR 36/24 R Urteil § 325 SGB 5 vom 11.12.2018, § 109 Abs 5 S 2 SGB 5 vom 11.12.2018, § 215 BGB, § 389 BGB vorgehend SG Oldenburg (Oldenburg), 22. Februar 2023, Az: S 65 KR 1053/19, Urteilvorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 25. September 2024, Az: L 4 KR 331/23, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Krankenversicherung - Übergangsregelung zur Neuregelung der Verjährungsfrist für die Ansprüche von Krankenhäusern und Krankenkassen - Wirksamkeit einer am 9.11.2018 erklärten Aufrechnung Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 25. September 2024 und das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 22. Februar 2023 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 671,34 Euro festgesetzt.
1 Die Beteiligten streiten über die Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung.
2 Die Klägerin ist Trägerin eines zugelassenen Krankenhauses. Das Krankenhaus der Klägerin behandelte die bei der beklagten Krankenkasse (KK) Versicherte am 21.2.2014 vollstationär. Die Entlassung erfolgte noch am Aufnahmetag. Die Klägerin rechnete am 6.3.2014 gegenüber der Beklagten unter Angabe der DRG G72B einen Betrag in Höhe von 671,34 Euro ab. Diesen Betrag beglich die Beklagte zunächst vollständig. Dem Behandlungstag war eine vollstationäre Behandlung im Zeitraum vom 18. bis 20.2.2014 vorausgegangen. Mit Schreiben vom 8.11.2018 stellte die Beklagte fest, dass es sich anhand der Daten um eine Fallzusammenführung mit der Aufnahmenummer 29804031 handele. Es werde um Stornierung der Rechnung gebeten. Ebenfalls am 8.11.2018 kündigte die Beklagte der Klägerin an, dass eine Aufrechnung mit unstreitigen (offenen) Forderungen der Klägerin in Höhe von 671,34 Euro "im Rahmen des Sammelüberweisungsverfahrens zum 9. November 2018" vorgenommen werde. Die Aufrechnung erfolgte am 9.11.2018.
3 Das SG hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 671,34 Euro nebst Zinsen zu zahlen (Urteil vom 22.2.2023). Das LSG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Voraussetzungen der Fallzusammenführung seien zu bejahen. Der Aufrechnung der Erstattungsforderung bezüglich der rechtsgrundlosen Vergütung der stationären Behandlung vom 21.2.2014 stehe aber die Ausschlussregelung des § 325 SGB V aF entgegen, deren tatbestandliche Voraussetzungen erfüllt seien (Urteil vom 25.9.2024).
4 Mit ihrer Revision rügt die Beklagte die Verletzung von § 325 SGB V aF. Am 9.11.2018 seien sämtliche Voraussetzungen der Aufrechnung erfüllt gewesen. Ihr Erstattungsanspruch sei an diesem Tag noch durchsetzbar gewesen. § 325 SGB V aF greife erst mit Ablauf des 9.11.2018. Sie verweise hierzu auf die Entscheidung des Senats vom 12.12.2023 (B 1 KR 32/22 R - RdNr 25).
5 Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 25. September 2024 sowie das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 22. Februar 2023 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
6 Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
7 Der Gesetzgeber habe mit der Einführung des § 325 SGB V aF unmissverständlich geregelt, dass Erstattungsansprüche der KKn nur dann durchsetzbar bleiben, wenn diese bis zum 9.11.2018 gerichtlich geltend gemacht worden sind. Die Aufrechnung des Erstattungsanspruchs mit einer Vergütungsforderung der Krankenhäuser sei nicht ausreichend.
8 Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 SGG). Die angegriffenen Urteile des LSG und des SG sind aufzuheben und die Klage ist abzuweisen.
9 Die von der Klägerin erhobene (echte) Leistungsklage ist im hier bestehenden Gleichordnungsverhältnis zulässig (stRspr; vgl BSG vom 16.12.2008 - B 1 KN 1/07 KR R - BSGE 102, 172 = SozR 4-2500 § 109 Nr 13, RdNr 9; BSG vom 16.8.2021 - B 1 KR 18/20 R - BSGE 133, 24 = SozR 4-2500 § 2 Nr 17, RdNr 7), aber unbegründet. Der mit der Klage geltend gemachte - unstreitige - Vergütungsanspruch (vgl dazu BSG vom 16.5.2024 - B 1 KR 29/22 R - SozR 4-2500 § 69 Nr 15 RdNr 10) ist durch Aufrechnung mit dem aus der Behandlung der Versicherten resultierenden Erstattungsanspruch erloschen (vgl zur Zugrundelegung von Vergütungsansprüchen bei unstrittiger Berechnungsweise BSG vom 26.5.2020 - B 1 KR 26/18 R - juris RdNr 11 mwN, stRspr; vgl zur Aufrechnung BSG vom 25.10.2016 - B 1 KR 9/16 R - SozR 4-5562 § 11 Nr 2 und BSG vom 25.10.2016 - B 1 KR 7/16 R - SozR 4-7610 § 366 Nr 1).
10 Der Beklagten stand nach den den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) ein Erstattungsanspruch in Höhe von 671,34 Euro zu, weil die Zahlung der Vergütung für die Behandlung der Versicherten am 21.2.2014 wegen der vorzunehmenden Fallzusammenführung ohne Rechtsgrund erfolgt war (dazu 1.). Die Beklagte hat am 9.11.2018 ihren Erstattungsanspruch wirksam mit der von der Klägerin geltend gemachten Vergütungsforderung aufgerechnet (dazu 2.). Die Erlöschenswirkung einer am 9.11.2018 erklärten und vollzogenen Aufrechnung wird durch § 325 SGB V (in der Fassung des Art 7 Nr 20 des Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes <PpSG> vom 11.12.2018, BGBl I 2394, nachfolgend § 325 SGB V aF; wortgleich ab 20.10.2020 § 412 SGB V und seit 9.6.2021 § 409 SGB V) nicht berührt (dazu 3.).
11 1. Die Abrechnungen der im Krankenhaus der Klägerin durchgeführten stationären Behandlungen vom 18. bis 20.2.2014 und vom 21.2.2014 waren nach § 2 Abs 1 FPV 2014 zu einem Fall zusammenzuführen.
12 Danach erfolgt eine Fallzusammenführung mit Neueinstufung in eine Fallpauschale, wenn 1. ein Patient oder eine Patientin innerhalb der oberen Grenzverweildauer, bemessen nach der Zahl der Kalendertage ab dem Aufnahmedatum des ersten unter diese Vorschrift zur Zusammenfassung fallenden Krankenhausaufenthalts, wieder aufgenommen wird und 2. für die Wiederaufnahme eine Einstufung in dieselbe Basis-DRG vorgenommen wird.
13 Nach den Feststellungen des LSG hatte für beide Behandlungen eine Einstufung in DRG G72B zu erfolgen. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Die obere Grenzverweildauer beträgt für diese DRG nach dem Fallpauschalenkatalog 2014 sechs Tage. Ausgehend von der ersten stationären Aufnahme am 18.2.2014 wurde die Versicherte am 21.2.2014 innerhalb der oberen Grenzverweildauer erneut aufgenommen. Die Neueinstufung nach Zusammenführung beider Behandlungsfälle ergibt ebenfalls DRG G72B. Der Klägerin stand daher ein weiterer Vergütungsanspruch für die stationäre Behandlung am 21.2.2014 nicht zu. Die Beklagte hat die Vergütung in Höhe von 671,34 Euro zu Unrecht gezahlt.
14 2. Die Beklagte hat am 9.11.2018 ihren Erstattungsanspruch wirksam mit der Vergütungsforderung der Klägerin aufgerechnet. Am 9.11.2018 standen sich die Vergütungsforderung der Klägerin und der Erstattungsanspruch der Beklagten als gegenseitige, gleichartige und durchsetzbare bzw erfüllbare Forderungen gegenüber. Die Beklagte hat die Aufrechnung (§ 388 BGB) erklärt (zur hinreichend bestimmten Bezeichnung der miteinander aufgerechneten Aktiv- und Passivforderung in einem Zahlungsavis vgl BSG vom 30.7.2019 - B 1 KR 31/18 R - BSGE 129, 1 = SozR 4-7610 § 366 Nr 2, RdNr 19 ff). Durch diese Aufrechnung sind am 9.11.2018 sowohl der Erstattungsanspruch der Beklagten als auch die Vergütungsforderung der Klägerin erloschen (§ 389 BGB). Einer Geltendmachung des Erstattungsanspruchs, dem die Klägerin ab 1.1.2019 die Einrede der Verjährung (§ 109 Abs 5 Satz 1 und 2 SGB V) hätte entgegenhalten können und die nach dem zum 1.1.2019 in Kraft getretenen § 325 SGB V aF ausgeschlossen ist, bedurfte es nicht mehr.
15 3. Aus § 325 SGB V aF ergibt sich kein Wirksamkeitshindernis für eine am 9.11.2018 erklärte Aufrechnung einer KK. Die Vorschrift schließt nach ihrem Wortlaut die Aufrechnung eines Erstattungsanspruchs erst ab dem 1.1.2019 aus (dazu a). Die dort geregelte Ausschlussfrist für die gerichtliche Geltendmachung endete mit Ablauf des 9.11.2018 (dazu b). Es kann offenbleiben, ob und wie sich die Wirkungen des § 325 SGB V aF auch auf Aufrechnungen erstrecken, die von den KKn ab dem 10.11.2018 bis einschließlich 31.12.2018 erklärt worden sind. Eine am 9.11.2018 erklärte Aufrechnung wird von der Ausschlusswirkung des § 325 SGB V aF jedenfalls nicht erfasst (dazu c).
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Ein vor dem 1.1.2017 entstandener Erstattungsanspruch war zwar nach der ebenfalls zum 1.1.2019 in Kraft getretenen Neuregelung der Verjährung krankenhausvergütungsrechtlicher Ansprüche verjährt (§ 109 Abs 5 Satz 1 und 2 SGB V). Die Verjährung allein hätte die Aufrechnung jedoch nicht ausgeschlossen, weil nach § 215 BGB nur das Bestehen einer Aufrechnungslage iS des § 387 BGB vor Verjährungseintritt erforderlich ist (vgl BGH vom 19.5.2006 - V ZR 40/05 - NJW 2006, 2773, 2774 = juris RdNr 9; vgl auch BGH vom 20.6.1951 - GSZ 1/51 - BGHZ 2, 300, 304 f = NJW 1951, 599 = juris RdNr 5). Die Regelung des § 215 BGB wird aber durch § 325 SGB V aF für die Aufrechnung von Erstattungsansprüchen der KKn ab 1.1.2019 verdrängt.
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18 Entgegen der Auffassung des LSG bleibt eine am 9.11.2018 rechtshängig gewordene Klage auf Erstattung auch ab dem 1.1.2019 zulässig und wirkt verjährungshemmend (so auch schon BSG vom 12.12.2023 - B 1 KR 32/22 R - SozR 4-2500 § 109 Nr 91, RdNr 25). Das ergibt sich unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs aus dem Wortlaut der Vorschrift (dazu aa) und wird durch ihre Entstehungsgeschichte und ihren Kontext bestätigt (dazu bb).
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24 Mit der auf Empfehlungen des Ausschusses für Gesundheit (BT-Drucks 19/5593 S 115) zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zum PpSG (BT-Drucks 19/4453) beruhenden Neuregelung der Verjährungsfristen war beabsichtigt, den Zeitraum zur verkürzen, in dem KKn Erstattungsansprüche gegen die Krankenhäuser geltend machen können. Belastungen der Krankenhäuser sollten verringert werden. Im Interesse eines schnellen Rechtsfriedens zwischen Krankenhäusern und KKn sollten insbesondere auch Erstattungsansprüche der KKn in Folge der Urteile des BSG zur Schlaganfallversorgung (siehe RdNr 23) zeitnah verjähren (BT-Drucks 19/5593 S 115). Es bestand die Erwartung, dass ohne die mit § 109 Abs 5 Satz 2 SGB V bewirkte Rückwirkung der verkürzten Verjährungsfrist das Ziel der Regelung - Entlastung der Krankenhäuser und schnellere Herstellung von Rechtsfrieden - nur unvollkommen erreicht würde (BT-Drucks 19/5593 S 116; die Regelung geht zurück auf den Änderungsantrag 6 der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD vom 1.11.2018, Ausschussdrucksache 19<14>38.1neu, <PDF-Version Seite 11 f>).
25 Im Ausschuss für Gesundheit wurde befürchtet, dass die KKn noch bis zum Inkrafttreten der Neuregelung am 1.1.2019 zahlreiche Klagen erheben würden, um die Verjährung zu hemmen. Die beabsichtigte Herstellung von Rechtsfrieden sei in Gefahr, wenn die KKn die Möglichkeit gehabt hätten, zwischen der Verabschiedung des Gesetzes und seinem Inkrafttreten am 1.1.2019 noch Handlungen zur Realisierung der von der Neuregelung betroffenen Erstattungsansprüche vorzunehmen (vgl BT-Drucks 19/5593 S 124). Aus diesem Grund und zur Entlastung der Sozialgerichte (aaO) wurde mit § 325 SGB V aF die Geltendmachung von Ansprüchen ausgeschlossen, die bis zum Tag der dritten Lesung des Gesetzes im Bundestag und damit der Beschlussfassung nicht gerichtlich geltend gemacht worden waren.
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28 Nach § 389 BGB bewirkt die Aufrechnung, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie sich als zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind. Die Fiktion bezieht sich allein auf den Zeitpunkt des Erlöschens (vgl ua Wagner in Erman, 17. Aufl 2023, § 389 BGB RdNr 6). Das Erlöschen der Forderungen selbst beruht auf der Erfüllungs- (bzw Tilgungs-) und Vollstreckungsfunktion der Aufrechnung (zur Aufrechnung als Erfüllungssurrogat BGH vom 16.8.2007 - IX ZR 63/06 - BGHZ 173, 328, 337 = juris RdNr 38, vgl auch Derstadt in MünchKomm BGB, 10. Aufl 2025, § 387 RdNr 1; zur Erfüllungs- und Tilgungsfunktion BGH vom 24.9.2015 - IX ZR 55/15 - NJW 2016, 403, 404 f = juris RdNr 20; iÜ vgl Bieder/Gursky in Staudinger, Neubearbeitung 2022, Vorbem zu §§ 387 ff BGB, RdNr 7 f). Mit der Erklärung der Aufrechnung erfüllt der die Aufrechnung Erklärende die Forderung des Aufrechnungsgegners in dem Umfang, in dem die Forderungen sich decken (Tilgungsfunktion). Gleichzeitig befriedigt der die Aufrechnung Erklärende seine eigene, zur Aufrechnung gestellte Forderung (Vollstreckungsfunktion). Die bis einschließlich 9.11.2018 von den KKn erklärten Aufrechnungen hatten, soweit sie wirksam waren, also bereits zur Erfüllung und damit zum Erlöschen ihrer Erstattungsansprüche und den korrespondierenden Vergütungsforderungen der Krankenhäuser geführt.
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31 Mit einer durch § 325 SGB V aF bewirkten Unwirksamkeit bereits erklärter Aufrechnungen würden die bereits erloschenen Erstattungsansprüche der KKn wiederaufleben, gleichzeitig wären sie aber nach § 109 Abs 5 Satz 1 und 2 SGB V bereits verjährt und überdies nach § 325 SGB V aF auch von der Geltendmachung im Wege der Klage oder der Aufrechnung ausgeschlossen. Die durch die Aufrechnung vor dem 9.11.2018 bereits erloschenen Vergütungsforderungen der Krankenhäuser würden ebenfalls wieder aufleben. Diese unterliegen auch ab 1.1.2019 weiterhin der vierjährigen Verjährungsfrist, weil die zweijährige Verjährungsfrist des § 109 Abs 5 Satz 1 SGB V nur für die ab 1.1.2019 entstehenden Vergütungsforderungen der Krankenhäuser gilt (vgl BSG vom 12.12.2023 - B 1 KR 32/22 R - SozR 4-2500 § 109 Nr 91 RdNr 40) und § 109 Abs 5 Satz 2 SGB V nur auf Erstattungsansprüche der KKn anwendbar ist (§ 109 Abs 5 Satz 3 SGB V). Das gilt ebenso für § 325 SGB V aF (vgl BSG aaO RdNr 30). Damit hätte ein Krankenhaus ab 1.1.2019 eine bereits durch Aufrechnung mit einem Erstattungsanspruch erloschene Vergütungsforderung gerichtlich durchsetzen können, was der KK mit ihrem Erstattungsanspruch aber verwehrt gewesen wäre.
32 Es liegt auf der Hand, dass eine solche Wirkung des § 325 SGB V aF ab 1.1.2019 zu einer noch deutlich höheren Anzahl an Vergütungsklagen der Krankenhäuser hätte führen können als Klagen der KKn mit der sog Klagewelle im November 2018 in kurzer Zeit bei den Sozialgerichten eingegangen sind. Das würde dem vom Gesetzgeber klar artikulierten Zweck des § 325 SGB V aF widersprechen, mit § 325 SGB V aF als Übergangsregelung zu § 109 Abs 5 Satz 2 SGB V zu einer schnelleren Herstellung des Rechtsfriedens zwischen den Beteiligten beizutragen. Entgegen der gesetzgeberischen Intention würden bereits "abgeschlossene Abrechnungsvorgänge" (BT-Drucks 19/5593 S 115, 124) wieder aufgegriffen werden können.
33 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und 3 Satz 1 sowie § 47 Abs 1 Satz 1 GKG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE136270101&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public