Abs 1 BGB) keine nach dem Sinn und Zweck des § 175 Abs 4 S 4 SGB V auszuschließende Versicherungslücke. Der Versicherte hat vielmehr einen Anspruch auf Abschluss einer (neuen) PKV im Basistarif. Nach § 193 Abs 5 S 4 Nr 1 VVG darf allein das frühere private Versicherungsunternehmen (hier die DKV) einen solchen Antrag ablehnen, bei dem der Antragsteller bereits versichert war und der den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten hat. Andere Versicherer unterliegen dagegen dem Kontrahierungszwang. § 193 Abs 5 S 4 Nr 1 VVG verletzt insoweit auch nicht Verfassungsrecht (vgl BVerfGE 123, 186, 245 = SozR 4-2500 § 6 Nr 8 RdNr 179). 28 Auch widerspricht es dem Sinn und Zweck des § 175 Abs 4 S 4 SGB V nicht, dass nach einer wirksamen Anfechtung wegen § 142 Abs 1 BGB - für die Zwischenzeit bis zum Abschluss einer (neuen) PKV im Basistarif - die erbrachten Leistungen nach den Vorschriften des Bereicherungsrechts (§§ 812 ff BGB) zurückzugewähren sind, sofern entsprechende Ansprüche durch das Unternehmen der PKV geltend gemacht werden (vgl Bach/Moser, Private Krankenversicherung, 5. Aufl 2015, C nach § 2 RdNr 178; Looschelders/Pohlmann, 2. Aufl 2011, VVG, § 22 RdNr 27; Römer/Langheid, 4. Aufl 2014, VVG, § 22 VVG RdNr 29). Zugunsten des Versicherten kommen insoweit die allgemeinen Schutzmechanismen des Bereicherungsrechts zur Anwendung. Soweit die geleisteten Prämien dem Versicherer bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung nach § 39 Abs 1 S 2 VVG unverändert zustehen (vgl Bach/Moser, aaO, C nach § 2 RdNr 179; Boetius, Private Krankenversicherung, 2010, § 194 VVG RdNr 65), entspricht das "der Billigkeit" (vgl Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts, BT-Drucks 16/3945 S 72 zu § 39). Der arglistig handelnde Versicherungsnehmer ist insoweit nicht schutzbedürftig (vgl Bach/Moser, aaO, C nach § 2 RdNr 180). 29
Abs 1 BGB verursacht hat, bedarf insoweit keines besonderen Schutzes (vgl dazu bereits die Ausführungen unter
Abs 1 BGB hat der Versicherte - wie ebenfalls bereits ausgeführt - einen Anspruch auf Abschluss einer PKV im Basistarif. Nach § 193 Abs 5 S 4 Nr 1 VVG darf nur das frühere Versicherungsunternehmen (hier die DKV) einen solchen Antrag ablehnen, bei dem der Antragsteller bereits versichert war und der den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten hat. Andere Versicherer unterliegen dagegen dem Kontrahierungszwang (s dazu die Ausführungen unter
Abs 1 BGB dazu führen, dass der Versicherte nicht wüsste, ob er einen Versicherungsvertrag mit einem Unternehmen der PKV nach § 193 Abs 5 VVG zügig abschließen (es drohen die Sanktionen des § 193 Abs 4 VVG) oder sich um die Wiederaufnahme in der GKV bemühen soll und muss. Die oben aufgezeigte Auslegung trägt deshalb auch dem Gedanken der Rechtssicherheit Rechnung. 39 bb) In der Zeit nach der erklärten Anfechtung des Versicherungsvertrages durch die DKV mit Schreiben vom 24.11.2011 genügte für einen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall iS des § 5 Abs 1 Nr 13 Buchst a SGB V nach alledem bereits das Bestehen eines Anspruchs der Klägerin gegen einen Träger der privaten Krankenversicherung auf Abschluss eines (neuen) Versicherungsvertrages (vgl allgemein Gerlach in Hauck/Noftz, SGB V, Stand Mai 2015, K § 5 RdNr 474a). 40 Dass allgemein ein anderweitiger "Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall" genügt, um die Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V entfallen zu lassen, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Norm. Für eine Verpflichtung, auch die tatsächliche Möglichkeit anderweitiger Absicherung vorrangig in Anspruch zu nehmen, spricht die Funktion des § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V, eine subsidiäre Absicherung nur für Personen zu schaffen, die weder Zugang zur GKV noch zur PKV haben, und sie dadurch davor zu bewahren, die im Krankheitsfall entstehenden Aufwendungen selbst tragen zu müssen (im Ergebnis offenlassend BSG SozR 4-2500 § 5 Nr 13 = BSGE 107, 177, RdNr 12 unter Hinweis auf den Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zum GKV-WSG, aaO, BT-Drucks 16/3100 S 94 zu § 5). 41 Da die Klägerin Anspruch auf Abschluss einer (neuen) PKV im Basistarif hatte (§ 193 Abs 5 S 1 VVG), galt mithin ihre Zuordnung zur PKV unverändert fort. 42 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 S 1 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE136281514&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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