Nr 23 f). Die maßgebliche Norm sei lediglich umformuliert, aber nicht geändert worden. Das Problem der Gewinnermittlung bei Personengesellschaften habe der Gesetzgeber übersehen. Nach wie vor sei unerheblich, ob der Elterngeldberechtigte im Bezugszeitraum tatsächlich Gewinn erziele. Die Klägerin habe trotz ihrer Elternzeit weiterhin das Mitunternehmerrisiko getragen, ihre Mitunternehmerinitiative habe fortbestanden. Auf eine tatsächliche Ausübung dieser Tätigkeit komme es nicht an. Bei einer Zwei-Personen-Gesellschaft könne man dies nur dann anders beurteilen, wenn die Gesellschaft aufgelöst werde. 7 Der Beklagte beantragt,die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 7. Dezember 2016 und des Sozialgerichts Augsburg vom 18. November 2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen. 8 Die Klägerin beantragt,die Revision zurückzuweisen. 9 Sie beruft sich auf das angefochtene Berufungsurteil, das sie für zutreffend hält. 10 Die zulässige Revision des Beklagten ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 S 1 SGG). Wie die Vorinstanzen zu Recht entschieden haben, steht der Klägerin im Rahmen der vorläufigen Bewilligung Elterngeld ohne Anrechnung fiktiver Gewinnanteile im Bezugszeitraum zu. 11 Gegenstand des Revisionsverfahrens sind der vorläufige Bescheid des Beklagten vom 21.1.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.3.2015 (§ 95 SGG) sowie die Urteile des SG vom 18.11.2015 und des LSG vom 7.12.2016; sie haben diese Bescheide zu Recht abgeändert und den Beklagten zur vorläufigen Gewährung einkommensabhängigen anstatt des Mindestelterngelds verurteilt. 12 Mit ihrer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 und Abs 4, § 56 SGG) macht die Klägerin zulässigerweise einen Anspruch auf vorläufige Gewährung höheren Elterngelds ohne Anrechnung des vom Beklagten in Ansatz gebrachten fiktiven Gewinns im Bezugszeitraum im Wege eines Grundurteils geltend (§ 130 Abs 1 S 1 SGG; vgl Senatsurteile vom 26.3.2014 - B 10 EG 2/13 R - Juris RdNr 9 und vom 18.8.2011 - B 10 EG 7/10 R - BSGE 109, 42 = SozR 4-7837 § 2 Nr 10, RdNr 14, jeweils mwN). 13 Der Zulässigkeit ihrer Klage steht nicht entgegen, dass der Beklagte seine vorläufige Entscheidung im Bescheid vom 21.1.2015 noch nicht durch eine endgültige Bewilligung ersetzt hat. Die Bewilligung vorläufiger Leistungen nach § 8 Abs 3 BEEG ist ein eigenständiger Verwaltungsakt iS des § 31 S 1 SGB X, der gesondert mit Widerspruch und Klage angefochten werden kann (Senatsurteile vom 4.9.2013 - B 10 EG 18/12 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 23 RdNr 19 und vom 5.4.2012 - B 10 EG 6/11 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 15 RdNr 13, jeweils mwN). 14 Zu Recht hat das LSG in Übereinstimmung mit dem SG im Rahmen der vorläufigen Bewilligung einen Anspruch der Klägerin auf höheres Elterngeld ohne Anrechnung von fiktiven Gewinnen im Bezugszeitraum für den ersten bis siebten Lebensmonat ihrer Tochter bejaht. Die Klägerin erfüllt die grundsätzlichen (1.) ebenso wie die einkommensabhängigen Voraussetzungen (2.) für die Gewährung von Elterngeld. Denn sie hatte zwar im Bemessungszeitraum Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit (2.a), nicht jedoch im Bezugszeitraum die vom Beklagten zugrunde gelegten fiktiven Gewinnanteile auf der Grundlage des Steuerbescheids für das Jahr 2013 (2.b). 15 1. Der Elterngeldanspruch der Klägerin für ihre im November 2014 geborene Tochter richtet sich aufgrund der Übergangsvorschrift des § 27 Abs 1 BEEG nach den am 18.9.2012 in Kraft getretenen und bis 31.12.2014 geltenden Vorschriften des BEEG vom 10.9.2012 (BGBl I 1878) und deren Änderung durch das Gesetz vom 23.10.2012 (BGBl I 2246). 16 Die Klägerin erfüllt danach die Grundvoraussetzungen des Elterngeldanspruchs nach § 1 Abs 1 Nr 1 bis 4 BEEG. Nach den von der Vorinstanz getroffenen Feststellungen (§ 163 SGG) hatte sie während der Bezugszeit ihren Wohnsitz in Deutschland, lebte mit ihrer von ihr betreuten Tochter in einem Haushalt und übte entsprechend den Regelungen des Gesellschaftsvertrags keine Erwerbstätigkeit aus. 17 2. Die Klägerin hat Anspruch auf einkommensabhängiges Elterngeld. Für die hier streitige Höhe des vorläufigen Elterngeldanspruchs ist § 2 BEEG maßgebend. Nach § 2 Abs 1 S 1 und 2 BEEG wird Elterngeld in Höhe von bis zu 67 Prozent des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1800 Euro jeweils für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit errechnet sich nach § 2 Abs 1 S 3 BEEG nach Maßgabe der §§ 2c - 2f BEEG aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte der von Nr 1 und 2 aufgezählten Einkunftsarten aus nichtselbstständiger und selbstständiger Tätigkeit, die im Inland zu versteuern sind und die die berechtigte Person durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum nach § 2b BEEG oder in Monaten der Bezugszeit nach § 2 Abs 3 BEEG hat. Die Ersatzrate richtet sich nach § 2 Abs 2 BEEG. 18
Nr 23 und vom 26.3.2014 - B 10 EG 4/13 R - Juris RdNr 35). 22 Inzwischen gebietet aber die für den Bezugszeitraum in einem gesonderten Absatz neu gefasste und um die Wendung "in den Bezugsmonaten" ergänzte Regelung des § 2d Abs 3 S 1 BEEG - jedenfalls für die hier vorliegende Konstellation eines ausdrücklichen Gewinnverzichts für die Bezugsmonate - eine andere Sichtweise. Auf diese Möglichkeit der Neuinterpretation in der vorliegenden Fallgestaltung hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 21.6.2016 (B 10 EG 3/
Nr 23) zur alten Gesetzesfassung hingewiesen. Denn wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, ist der - in Kenntnis der Senatsrechtsprechung erlassene - Wortlaut der Gewinnermittlungsvorschrift des § 2d Abs 3 S 1 BEEG nunmehr eindeutig. Danach ist Grundlage der Ermittlung der Gewinneinkünfte in den Bezugsmonaten eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG. Anders als für den Bemessungszeitraum (vgl § 2d Abs 2 S 1 BEEG) sieht der Gesetzgeber den Steuerbescheid für den Bezugszeitraum nicht als geeignete Grundlage zur Bestimmung des Einkommens an. Das auf den Bezugszeitraum anteilig umgerechnete Einkommen im jeweiligen Veranlagungszeitraum erlaubt keine zuverlässigen Rückschlüsse auf das Einkommen im Bezugszeitraum (so ausdrücklich Beschlussempfehlung und Bericht des
Nr 24). Daher haben die Vorinstanzen zu Recht die Einkommensberechnung auf der Grundlage einer Gewinnermittlung auf Jahresbasis beanstandet. 26 bb) Sie haben den Beklagten auch zutreffend zur Gewährung von einkommensabhängigem Elterngeld ohne Anrechnung des anteiligen Jahresgewinns dem Grunde nach verurteilt. Denn mit der nötigen Wahrscheinlichkeit steht der Klägerin mehr Elterngeld als das bisher bewilligte Mindestelterngeld zu (vgl hierzu Senatsurteil vom 26.3.2014 - B 10 EG 2/13 R - Juris RdNr 9 mwN). Umgekehrt ist die Prognose möglichen Einkommens in der Bezugszeit als Voraussetzung einer vorläufigen Bewilligung bis zur Vorlage einer Überschussrechnung für den Bezugszeitraum nicht entkräftet, weil die Klägerin vor der Geburt erhebliche Gewinne als Gesellschafterin erzielt hat. Die Befugnis zu der auf diesem Umstand gestützten Einkommensprognose folgt aus § 8 Abs 3 S 1 BEEG (idF des Gesetzes vom 15.2.2013, BGBl I 254). Danach wird Elterngeld bis zum Nachweis des tatsächlich zu berücksichtigenden Einkommens aus Erwerbstätigkeit vorläufig unter Berücksichtigung des glaubhaft gemachten Einkommens aus Erwerbstätigkeit gezahlt, wenn die berechtigte Person nach den Angaben im Antrag auf Elterngeld im Bezugszeitraum voraussichtlich Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. Der erforderliche Nachweis des tatsächlich zu berücksichtigenden Einkommens - bzw der von der Klägerin behaupteten Einkommenslosigkeit - durch eine Überschussrechnung iS des § 4 Abs 3 EStG fehlt weiterhin. Dies hat das LSG ausdrücklich festgestellt. Sind danach die besonderen Voraussetzungen für eine vorläufige Bewilligung iS des § 8 Abs 3 BEEG nach wie vor erfüllt, bestand kein Anlass für eine Zurückverweisung zum Zwecke weiterer Ermittlungen der endgültigen Einkommensverhältnisse in der Bezugszeit (vgl zu § 40 Abs 1 S 2 Nr 1a SGB II, § 328 SGB III: BSG Urteil vom 19.8.2015 - B 14 AS 13/14 R - BSGE 119, 265 = SozR 4-4200 § 22 Nr 86, RdNr 16). 27 Eine abschließende Beurteilung der Einkommensverhältnisse der Klägerin im Bezugszeitraum bleibt nach alledem der endgültigen Elterngeldfestsetzung vorbehalten. Dabei wird der Beklagte von einer den Anforderungen des § 4 Abs 3 EStG entsprechenden Überschussrechnung bzw Gewinn- und Verlustrechnung der Klägerin für diesen Zeitraum auszugehen haben (vgl dazu iE Wied in Blümich, EStG, Werkstand Oktober 2018, § 4 EStG RdNr 153 ff mwN). Der Gesetzgeber lässt diese - wie ausgeführt - nunmehr als Nachweis der Einkommensverhältnisse im Bezugszeitraum ausreichen, wenn keine Anhaltspunkte für Rechtsmissbrauch bestehen. 28 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE136300212&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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