KSRE136330101 ECLI:DE:BSG:2025:181225UB3KR1224R0 BSG 3. Senat 20251218 B 3 KR 12/24 R Urteil § 2 COVID-19-VSt-SchutzV, § 84 Abs 5 SGB 5, § 84 Abs 7 SGB 5, § 5 IfSG vom 27.03.2020, Art 3 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG vorgehend SG Köln, 18. August 2022, Az: S 23 KR 2365/21, Urteilvorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 24. Mai 2023, Az: L 10 KR 657/22 SodEG, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Krankenversicherung - Berechnung von Ausgleichszahlungen an Heilmittelerbringer während der Corona-Epidemie - Zurückgreifen auf typisierende und pauschalierende Regelungen - Verfassungsmäßigkeit Auf die Revision der Klägerin wird der Bescheid der Beklagten vom 9. Juni 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Dezember 2021 aufgehoben. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in allen Instanzen. 1 Im Streit steht die Höhe der Ausgleichszahlung für Leistungserbringer der Physiotherapie nach der COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung (COVID-19-VSt-SchutzV). 2 Die Klägerin ist ein Heilmittelleistungserbringer und betreibt als Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine physiotherapeutische Praxis mit zwei in 2003 und 2015 zugelassenen Niederlassungen. Auf ihren Antrag zahlte die Beklagte der Klägerin am 9.6.2020 auf der Grundlage der vom GKV-Spitzenverband übermittelten Daten für die beiden Niederlassungen 29 089,52 Euro und 30 990,61 Euro. Ihre Widersprüche mit dem Ziel höherer Ausgleichszahlungen für beide Niederlassungen auf der Grundlage der im vierten Quartal 2019 erbrachten Leistungen wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 3.12.2021). 3 Das SG hat die Klage auf weitere Ausgleichszahlungen von 7463,99 Euro und 16 324,69 Euro abgewiesen (Urteil vom 18.8.2022). Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf höhere Ausgleichszahlungen. Zutreffend habe die Beklagte als allein maßgeblich die dem GKV-Spitzenverband nach § 84 Abs 7 iVm Abs 5 SGB V vorliegenden Daten für das vierte Quartal 2019 zugrunde gelegt. Dass der Beklagten eine Überprüfung dieser übermittelten Daten nicht möglich gewesen sei, sei vom Sinn und Zweck der Verordnung gedeckt. Kernanliegen des Verordnungsgebers sei es gewesen, epidemiebedingte Einnahmeausfälle zeitnah und unbürokratisch aufzufangen und hierdurch zum Schutz der Versorgungsstrukturen den Weiterbetrieb der Praxen zu sichern. Zu diesem Zweck habe die Berechnung der als Subvention anzusehenden pauschalen Ausgleichszahlungen auf der Grundlage von Daten erfolgen sollen, die dem GKV-Spitzenverband bereits vorlagen und zügig übermittelt werden konnten. Verfassungsrecht stehe diesem Verordnungskonzept nicht entgegen. Weder verstoße die Anknüpfung an diese Daten gegen das Transparenzgebot noch liege hierin eine unzulässige Typisierung. Dem Normgeber habe gerade vor dem Hintergrund der epidemischen Lage ein Spielraum zugestanden, der nicht überschritten worden sei (Urteil vom 24.5.2023). 4 Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. Das typisierende Abstellen auf die Daten nach § 84 Abs 7 iVm Abs 5 SGB V verletze sie in ihrem Grundrecht aus Art 3 Abs 1 GG. Der Rückgriff auf diese nicht überprüfbaren Daten verletze sie auch in ihrem Grundrecht aus Art 19 Abs 4 GG. Im Wege einer verfassungskonformen Auslegung sei auf die tatsächliche Leistungserbringung im vierten Quartal 2019 abzustellen. 5 Die Klägerin beantragt, die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. Mai 2023 und des Sozialgerichts Köln vom 18. August 2022 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 9. Juni 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Dezember 2021 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr weitere 7463,99 Euro zum Institutionskennzeichen xxx xxx xxx und weitere 16 324,69 Euro zum Institutionskennzeichen xxx xxx xxx jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 6 Die Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung und beantragt, die Revision zurückzuweisen. 7 Die zulässige Revision ist überwiegend unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1, Abs 2 Satz 1 SGG). Zutreffend haben die Vorinstanzen einen Anspruch der Klägerin auf höhere Ausgleichszahlungen für ihre beiden Niederlassungen abgelehnt. Zu Recht sind für deren Berechnung nach der COVID-19-VSt-SchutzV allein die dem GKV-Spitzenverband nach § 84 Abs 7 iVm Abs 5 SGB V vorliegenden Daten für das vierte Quartal 2019 zugrunde gelegt worden. Begründet ist die Revision nur insoweit, als die Formalverwaltungsakte der Beklagten über die Ausgleichszahlungen mangels Verwaltungsaktbefugnis aufzuheben waren. 8 1. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens sind die vorinstanzlichen Urteile sowie die Bescheide der beklagten Arbeitsgemeinschaft Heilmittelzulassung, mit denen die Vorinstanzen und die Beklagte das Begehren der klagenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts (vgl zu deren Beteiligtenfähigkeit BSG vom 22.2.2024 - B 3 KR 12/22 R - juris RdNr 11) auf höhere Ausgleichszahlungen abgelehnt haben. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit einer Anfechtungsklage gegen die ergangenen Bescheide und in objektiver Klagehäufung verbunden mit einer Leistungsklage auf höhere Ausgleichszahlungen (§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 5 SGG). 9 2. Rechtsgrundlage für die Ausgleichszahlung ist § 2 COVID-19-VSt-SchutzV. Grundlage dieser Verordnungsregelung ist die Rechtsverordnungsermächtigung in § 5 Abs 2 Nr 7 Buchst a IfSG (idF des Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 27.3.2020, BGBl I 587). Danach wird das Bundesministerium für Gesundheit im Rahmen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite unbeschadet der Befugnisse der Länder ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung in ambulanten Praxen, Apotheken, Krankenhäusern, Laboren, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen und in sonstigen Gesundheitseinrichtungen in Abweichung von bestehenden gesetzlichen Vorgaben vorzusehen und insbesondere untergesetzliche Richtlinien, Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse der Selbstverwaltungspartner nach dem SGB V und nach Gesetzen, auf die im SGB V Bezug genommen wird, anzupassen, zu ergänzen oder auszusetzen. 10 Gestützt ua auf diese Ermächtigungsgrundlage ist die inzwischen wieder außer Kraft getretene Verordnung zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen der Zahnärztinnen und Zahnärzte, der Heilmittelerbringer und der Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartigen Einrichtungen sowie zur Pflegehilfsmittelversorgung (COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung - COVID-19-VSt-SchutzV vom 30.4.2020, in Kraft getreten am 5.5.2020, BAnz AT 4.5.2020 V1). 11 § 2 COVID-19-VSt-SchutzV regelt Ausgleichszahlungen an Heilmittelerbringer. Danach erhalten nach § 124 Abs 2 iVm Abs 1 SGB V zugelassene Leistungserbringer für den Zeitraum vom 1.4. bis 30.6.2020 auf Antrag eine Ausgleichszahlung für die Ausfälle der Einnahmen, die ihnen aufgrund eines Behandlungsrückgangs infolge der COVID-19-Epidemie entstehen, sofern die Zulassung des Leistungserbringers zum Zeitpunkt der Antragstellung nach Abs 3 besteht (Abs 1). Die Ausgleichszahlung wird als Einmalzahlung gewährt (Abs 2 Satz 1). Sie beträgt für einen Leistungserbringer, der - wie hier - bis zum 30.9.2019 zugelassen worden ist, 40% der Vergütung, die der Leistungserbringer im vierten Quartal 2019 für Heilmittel iS des § 32 Abs 1 SGB V gegenüber den Krankenkassen abgerechnet hat, einschließlich der von den Versicherten geleisteten Zuzahlung (Abs 2 Satz 2 Nr 1). Eine Anrechnung finanzieller Hilfen aufgrund anderer Anspruchsgrundlagen erfolgt nicht (Abs 2 Satz 3). Der Antrag auf Gewährung der Ausgleichszahlung ist von dem Leistungserbringer bei der für ihn zuständigen Arbeitsgemeinschaft nach § 124 Abs 2 Satz 1 SGB V zu stellen und kann nur in dem Zeitraum vom 20.5. bis 30.6.2020 gestellt werden (Abs 3 Satz 1 und 2). Für die Berechnung der Ausgleichszahlungen nach Abs 2 Satz 2 Nr 1 sind die dem GKV-Spitzenverband nach § 84 Abs 7 iVm Abs 5 SGB V vorliegenden Daten für das vierte Quartal 2019 zugrunde zu legen (Abs 4 Satz 1). Der GKV-Spitzenverband fasst die für die Berechnung der Ausgleichszahlung erforderlichen Daten leistungserbringerbezogen zusammen und übermittelt diese Daten bis 19.5.2020 an die jeweils zuständige Arbeitsgemeinschaft (Abs 4 Satz 2). Gezahlt werden die Ausgleichszahlungen aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds (Abs 6 Satz 2). 12 3. Über den Anspruch auf und die Höhe von beantragten Ausgleichszahlungen nach § 2 COVID-19-VSt-SchutzV war von der Beklagten nicht durch Verwaltungsakt zu entscheiden. Anders als für die Entscheidungen über die Zulassung von Heilmittelleistungserbringern (§ 124 Abs 2 Satz 2 SGB V) und die Abrechnungserlaubnis für die Durchführung von besonderen Maßnahmen der Physiotherapie (§ 124 Abs 2a Satz 3 SGB V) ist hierfür eine Verwaltungsaktbefugnis weder in der Verordnung noch ihrer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage geregelt. 13 Sie ergibt sich hier auch nicht aus allgemeinen Erwägungen. Die Prüfung eines Anspruchs auf Ausgleichszahlung und dessen Berechnung, jeweils auf der Grundlage der vom GKV-Spitzenverband übermittelten Daten, sowie ggf die Anweisung der Zahlung erfolgten durch die Beklagte im für das Leistungserbringungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung typischen Gleichordnungsverhältnis zum antragstellenden Leistungserbringer. Eine hoheitliche Regelung der Beklagten liegt weder einer Zahlung noch ggf einer Nichtzahlung in Umsetzung der ihr vom GKV-Spitzenverband übermittelten Daten zugrunde, vielmehr handelte sie insoweit lediglich nach Prüfung als eine Zahlstelle (vgl so bereits zur Auszahlung des Sicherstellungszuschlags an Hebammen BSG vom 22.2.2023 - B 3 KR 13/21 R - BSGE 135, 260 = SozR 4-2500 § 134a Nr 1, RdNr 12 ff; aA - vor der zitierten Entscheidung des Senats - Bockholdt in Schlegel/Meßling/Bockholdt, COVID-19-Corona-Gesetzgebung - Gesundheit und Soziales, 2. Aufl 2024, § 13 RdNr 28). Eine einseitig regelnde Verwaltungsentscheidung wie etwa bei an weitere Voraussetzungen geknüpften wirtschaftlichen Subventionen war hier nach dem Verordnungskonzept ersichtlich nicht zu treffen. 14 Auf die danach statthafte isolierte Anfechtungsklage, die der Sache nach (§ 123 SGG) in der erhobenen kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG) von Beginn an enthalten war und die sich gegen die von der Beklagten als Verwaltungsakt angesehene Zahlung und ihren Widerspruchsbescheid richtet, unterliegen diese mangels hierfür der Beklagten eingeräumter Verwaltungsaktbefugnis als Formalverwaltungsakte der Aufhebung. 15 4. Ohne Erfolg bleibt die danach statthafte echte Leistungsklage auf höhere Ausgleichszahlungen. Im Streit steht zwischen den Beteiligten insoweit zu Recht allein, ob hier für die Berechnung der Ausgleichszahlungen statt der dem GKV-Spitzenverband nach § 84 Abs 7 iVm Abs 5 SGB V vorliegenden Daten für das vierte Quartal 2019 die erbrachten Leistungen im vierten Quartal 2019 zugrunde zu legen sind. Ein Anspruch hierauf kann nicht auf § 2 COVID-19-VSt-SchutzV gestützt werden (dazu 5.). Eine verfassungskonforme Auslegung dieser Regelung, aus der sich ein Anspruch auf höhere Ausgleichszahlungen zu ergeben vermöchte, ist nicht veranlasst (dazu 6.). 16 5. Nach § 2 Abs 4 Satz 1 COVID-19-VSt-SchutzV sind für die Berechnung der Ausgleichszahlungen für Leistungserbringer, die - wie hier - bis 30.9.2019 zugelassen worden sind, ausschließlich die dem GKV-Spitzenverband nach § 84 Abs 7 iVm Abs 5 SGB V vorliegenden Daten zugrunde zu legen. Nach dem Wortlaut der Regelung ist damit Bezug genommen auf die zur Feststellung der aktuellen Entwicklung des tatsächlichen Ausgabevolumens erfassten abgerechneten Leistungen vor Durchführung der Abrechnungsprüfung (Controlling durch Schnellinformationen der Informationstechnischen Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung <ITSG> im GKV-Heilmittel-Informations-System <GKV-HIS>). 17
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.