Nr 14 mwN). 13 Gegenstand des Revisionsverfahrens ist darüber hinaus aber auch der Bescheid der Beklagten vom 22.1.2018, mit dem sie Elterngeld Plus für den
Nr 11). Auch insoweit hat der Kläger zulässigerweise eine auf den Erlass eines Grundurteils gerichtete kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage erhoben. Allerdings hätte das LSG über den Bescheid vom 22.1.2018 nicht auf Berufung, sondern erstinstanzlich "auf Klage" entscheiden müssen (vgl stRspr, zB BSG Urteil vom 7.2.2012 - B 13 R 85/09 R - SozR 4-1200 § 52 Nr 5 RdNr 36). 14 B. Die zulässigen Klagen sind unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf höheres Basiselterngeld für den 1. bis 12. Lebensmonat des A, insbesondere nicht auf der Grundlage eines anderen Bemessungszeitraums als des Kalenderjahres 2014 (dazu unter 1.). Er hat auch keinen Anspruch auf Elterngeld für den 13. und 14. Lebensmonat des A in Gestalt von Partnermonaten (dazu unter 2.). Ebenso wenig hat der Kläger einen Anspruch auf höheres Elterngeld Plus für den 15. bis 18. Lebensmonat des A in Gestalt von Partnerschaftsbonusmonaten (dazu unter 3.). Die streitgegenständlichen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. 15 1. Der Anspruch des Klägers auf Basiselterngeld für den 1. bis 12. Lebensmonat des A (30.11.2015 bis 29.11.2016) richtet sich nach den Vorschriften des BEEG in der ab 1.1.2015 gültigen Fassung vom 27.1.2015 (BGBl I 33). Für diesen Zeitraum hat der Kläger keinen Anspruch auf Elterngeld von mehr als 300 Euro monatlich. Insbesondere kann er nicht verlangen, dass der Berechnung des Elterngelds der Zwölfmonatszeitraum vor der Geburt des A zugrunde gelegt wird. 16
Nr 23 - 37). An dieser aus dem Wortlaut, der Systematik und vor allem dem Sinn und Zweck der Regelung, wie er sich aus ihrer Entstehungsgeschichte ergibt, entwickelten und ausführlich begründeten Rechtsprechung hält der Senat fest. Die dortigen Ausführungen gelten entsprechend für § 2b Abs 2 BEEG, auf den § 2b Abs 3 BEEG insoweit ausdrücklich Bezug nimmt. Anhaltspunkte für ein anderweitiges Norm- und Begriffsverständnis sind nicht ersichtlich. Die vom Kläger angeführte Fiktion von Mindesteinnahmen bei der Verbeitragung freiwilliger Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 240 Abs 4 SGB V) ist auf das steuerfinanzierte Elterngeld nicht übertragbar. 20 Hiervon ausgehend hat die Beklagte nach § 2b Abs 2 S 1 BEEG zutreffend als Bemessungszeitraum für das Elterngeld des Klägers das Kalenderjahr 2014 zugrunde gelegt. Es war sowohl steuerlicher Gewinnermittlungszeitraum als auch letzter abgeschlossener steuerlicher Veranlagungszeitraum vor der Geburt des A, wie sich aus § 4a Abs 1 S 1 iVm § 4a Abs 1 S 2 Nr 2 und Nr 3 S 1 EStG (jeweils in der Fassung der Bekanntmachung vom 8.10.2009, BGBl I 3366) ergibt. 21 Eine ungeschriebene Ausnahme von der eindeutigen gesetzlichen Anordnung des § 2b Abs 2 S 1 BEEG schließen Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte der Vorschrift aus. Schon ihr Wortlaut eröffnet kein Ermessen. Vielmehr verpflichtet sie die Elterngeldbehörde in gebundener Entscheidung bei der Berechnung des Elterngelds als Bemessungszeitraum den letzten steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes zugrunde zu legen, wenn der Elterngeldberechtigte allein Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit erzielt hat. Als einzige Ausnahme von dieser Regel ermöglicht § 2b Abs 2 S 2 BEEG, den Bemessungszeitraum auf Antrag noch weiter in die Vergangenheit auf den vorangegangenen steuerlichen Veranlagungszeitraum zu verschieben. Unabhängig davon, dass der Kläger keinen entsprechenden Antrag gestellt hat (vgl zu diesem Erfordernis Senatsurteil vom 27.10.2016 - B 10 EG 5/15 R - BSGE 122, 102 =
Nr 40), erfüllt er nach den Feststellungen des LSG die Voraussetzungen des § 2b Abs 2 S 2 iVm Abs 1 S 2 Nr 1 bis 4 BEEG für eine Verschiebung des Bemessungszeitraums auch ansonsten nicht. Ohnehin greift das Gesetz selbst in dieser Ausnahmekonstellation nicht auf den Zwölfmonatszeitraum vor dem Geburtsmonat des A zurück, den der Kläger für den richtigen Bemessungszeitraum hält, sondern auf den vorangegangenen abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum, der hier das Kalenderjahr 2013 ist. Die Regelung lässt auf ihrer Rechtsfolgenseite keinen Raum dafür, den Bemessungszeitraum für das Elterngeld des Klägers auf den Zwölfmonatszeitraum vor dem Geburtsmonat des A zu verschieben (vgl Senatsurteil vom 21.6.2016 - B 10 EG 8/15 R - BSGE 121, 222 =
Nr 23). 22 Diese Systematik setzt auch erkennbar den Regelungsplan des Gesetzgebers des BEEG um. Wie die Entstehungsgeschichte des § 2b BEEG zeigt, sollte der Bezug von Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit zwingend zu einem Rückgriff auf einen steuerlichen Veranlagungszeitraum führen, der für die jeweiligen steuerlichen Gewinnermittlungszeiträume maßgeblich ist. Die von dem Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs (Art 1 Nr 3 des Gesetzes vom 10.9.2012, BGBl I 1878) neu geschaffene Vorschrift hat ausdrücklich auf eine grundlegende Verwaltungsvereinfachung abgezielt (so die Begründung des Bundesrates vom 24.3.2010 zum Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs, BT-Drucks 17/1221 S 1). Dafür sollte ua der Nachweis des Bemessungseinkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zukünftig möglichst allein anhand des Einkommensteuerbescheids erfolgen. Der Prüfungsaufwand, der aufgrund des von der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 3.12.2009 - B 10 EG 2/09 R -
Nr 5) zu der Vorgängervorschrift des § 2 Abs 8 und 9 BEEG angenommenen Regel-Ausnahme-Verhältnisses von Zwölfmonats- und steuerlichen Veranlagungszeitraum entstanden war, sollte entfallen (Beschlussempfehlung und Bericht des 13. Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 29.5.2012 zum Gesetzentwurf des Bundesrates eines Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs, BT-Drucks 17/9841 S 15 f, 20 f; Senatsurteil vom 21.6.2016 - B 10 EG 8/15 R - BSGE 121, 222 =
Nr 25). 23 Diese klare gesetzgeberische Absicht, die sich unmissverständlich im Gesetzeswortlaut niedergeschlagen hat, schließt die vom Kläger unter Berufung auf die Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen vom 25.2.2015 (L 2 EG 4/14) vertretene teleologische Reduktion des § 2b Abs 2 BEEG aus. Sinn und Zweck, die Entstehungsgeschichte und der Gesamtzusammenhang des § 2b Abs 2 BEEG sprechen nicht gegen eine uneingeschränkte, wortlautgetreue Anwendung, wie eine teleologische Reduktion es nach der Rechtsprechung des Senats (vgl Urteil vom 18.8.2011 - B 10 EG 7/10 R - BSGE 109, 42 =
Nr 27 f mwN) erfordern würde, sondern bestätigen vielmehr das Ergebnis der Wortlautauslegung. Der Wortlaut lässt sich nicht im Wege der vom Kläger bevorzugten Auslegung einschränken, weil dies dem aus den vorgenannten Gesetzesmaterialien eindeutig erkennbaren Willen des Gesetzgebers widerspricht (vgl Senatsurteil vom 21.6.2016 - B 10 EG 8/15 R - BSGE 121, 222 =
Nr 26 mwN). 24 bb) Obwohl das BEEG damit bei Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit eine Verschiebung des Bemessungszeitraums auf den Zwölfmonatszeitraum vor der Geburt ausschließt, verstößt § 2b Abs 2 BEEG nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG oder andere Verfassungsnormen. Dies hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 21.6.2016 (B 10 EG 8/15 R - BSGE 121, 222 =
Die dortigen Ausführungen gelten für § 2b Abs 2 BEEG entsprechend. 25 Der Senat hat in dieser Entscheidung im Einzelnen aufgezeigt, dass der Gesetzgeber des BEEG seinen ohnehin weiten Gestaltungsspielraum bei der Ausgestaltung des Elterngelds mit den unterschiedlichen Regelungen zum Bemessungszeitraum bei selbstständiger und nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit nicht überschritten hat. Denn zwischen Einkünften aus selbstständiger und nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit bestehen hinreichend gewichtige Unterschiede, die es rechtfertigen, den Bemessungszeitraum je nach Einkunftsart auf die vom Gesetzgeber gewählte unterschiedliche Weise festzulegen (aaO, RdNr 28 f). 26 Zum einen schwanken Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit ihrer Natur nach häufiger als solche aus nichtselbstständiger Tätigkeit. Zudem können sie von den Berechtigten im Regelfall leichter beeinflusst werden. Damit ist der letzte wirtschaftliche Dauerzustand vor der Geburt, den der Bemessungszeitraum abbilden und den das Elterngeld zumindest teilweise aufrechterhalten soll, tendenziell ohnehin weniger stabil und zeitlich weniger präzise einzugrenzen. Eine Verschiebung des Bemessungszeitraums vom Zwölfmonatszeitraum vor dem Geburtsmonat auf die maßgeblichen steuerlichen Gewinnermittlungszeiträume muss daher nicht zwingend und noch nicht einmal regelmäßig mit einem Verlust an Aussagekraft für die Bemessung des durch das Elterngeld zu ersetzenden Einkommens einhergehen (aaO, RdNr 29). 27 Vor allem aber unterscheiden sich Einkünfte aus selbstständiger und nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit regelmäßig erheblich durch den Aufwand für ihre Feststellung durch Behörden und Berechtigte. Haben Elterngeldbehörden nur Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit zu ermitteln, so können sie dafür auf Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers für die maßgeblichen Monate zurückgreifen, für deren Richtigkeit und Vollständigkeit eine gesetzliche Vermutung spricht (vgl § 2c Abs 2 S 2 BEEG). Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit sind dagegen Gewinneinkünfte (vgl § 2d Abs 1 BEEG). Die je nach wirtschaftlicher Komplexität der selbstständigen Tätigkeit mehr oder weniger aufwändige Gewinnermittlung wird von § 2b Abs 2 S 1 iVm § 2d Abs 2 S 1 BEEG für den Bemessungszeitraum maßgeblich vereinfacht und beschleunigt. Denn nach § 2d Abs 2 S 1 BEEG sind bei der Ermittlung der im Bemessungszeitraum zu berücksichtigenden Gewinneinkünfte die Gewinne anzusetzen, die der Einkommensteuerbescheid ausweist. Diese Übernahme der Feststellungen aus dem Steuerbescheid rationalisiert und vereinfacht den Elterngeldvollzug für Berechtigte und Elterngeldbehörden wesentlich. Mit dieser Festlegung des Bemessungszeitraums hat der Gesetzgeber daher ein geeignetes Mittel gewählt, um sein maßgebliches und legitimes Ziel der Verwaltungsvereinfachung zu erreichen (aaO, RdNr 30). 28 cc) Die Regelung des § 2b Abs 2 BEEG erweist sich schließlich auch insoweit nicht als verfassungswidrig, als sie unterschiedslos auch in dem Einzelfall des Klägers gilt. 29 § 2b Abs 2 BEEG trifft eine typisierende Regelung, weil die Vorschrift bei der Festlegung des Bemessungszeitraums für das Elterngeld nur auf die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit abstellt und diese unabhängig davon gleichbehandelt, ob daraus positive Einkünfte erwirtschaftet worden sind oder nicht. Nach der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG darf der Gesetzgeber insbesondere im Sozialrecht bei der Ordnung von Massenerscheinungen generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Allerdings setzt eine zulässige Typisierung voraus, dass diese Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist. Bei der Frage, unter welchen Schwierigkeiten diese Härten vermeidbar wären, sind auch praktische Erfordernisse der Verwaltung von Gewicht (stRspr, zB BVerfG Beschluss <Kammer> vom 27.6.2018 - 1 BvR 100/15, 1 BvR 249/15 - Juris RdNr 15; Senatsurteil vom 27.10.2016 - B 10 EG 5/15 R - BSGE 122, 102 =
Nr 34, jeweils mwN). Nach diesen Vorgaben erweist sich die Bestimmung des Bemessungszeitraums in § 2b Abs 2 BEEG bei Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit nicht als unverhältnismäßig. 30 Die mit der gesetzlichen Regelung in Fällen wie dem des Klägers verbundenen Härten ließen sich nur unter Schwierigkeiten vermeiden. Denn eine Auslegung in der vom Kläger favorisierten Weise würde bereits bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums eine aufwändige Gewinnermittlung erforderlich machen. Würde der Gesetzgeber die Behandlung von Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit an die Überschreitung bestimmter Schwellenwerte - wie etwa die vom Kläger unter Berufung auf das Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 25.2.2015 (L 2 EG 4/14) genannte 20-Prozent-Grenze - knüpfen und Ausnahmen in Härtefällen zulassen, würde dies häufig aufwändige Vergleichsberechnungen der Elterngeldbehörden erfordern. Dies würde den vom Gesetzgeber angestrebten, legitimen Rationalisierungs- und Vereinfachungseffekt zugunsten von Verwaltung und Elterngeldberechtigten weitgehend aufheben (vgl Senatsurteil vom 27.10.2016 - B 10 EG 4/15 R -
Nr 24; Senatsurteil vom 21.6.2016 - B 10 EG 8/15 R - BSGE 121, 222 =
Nr 32). Soweit der Kläger sich für seine Rechtsansicht auf das vorgenannte Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen beruft, sei zudem darauf hingewiesen, dass dieses Urteil Gegenstand der Senatsentscheidung vom 27.10.2016 (aaO) war und der Senat diesen Ansatz dort aus den vorgenannten Gründen bereits verworfen und in der Folge das LSG-Urteil aufgehoben hatte. 31 Die mit der Anwendung der Regelung in § 2b Abs 2 BEEG für den Kläger verbundene finanzielle Härte hält sich in einem für ihn noch zumutbaren Rahmen. Denn er wird nicht vom Elterngeldbezug ausgeschlossen, sondern bezieht Elterngeld lediglich auf Grundlage seines Einkommens in einem anderen Bemessungszeitraum, hier dem Kalenderjahr 2014. Damit spiegelt der Elterngeldanspruch die tatsächliche Einkommenssituation in diesem Zeitraum wider. Zwar erhält der Kläger dadurch weniger Elterngeld als erwartet, weil er im maßgeblichen Zeitraum des Veranlagungsjahres 2014 nur negative Einkünfte aus seinem Gewerbebetrieb erzielt hat. Die von ihm angestrebte Optimierung des Elterngeldanspruchs mag ein nachvollziehbares Ziel der berechtigten Person sein. Es muss aber nicht höher gewichtet werden als die praktischen Erfordernisse der Verwaltung beim Elterngeldvollzug. Fiktive Geburtstermine und daraus resultierende abweichende hypothetische Geschehensabläufe im Einzelfall brauchen deshalb bei der Bemessung des Elterngelds nicht berücksichtigt zu werden. 32 Der Kläger gehört auch nicht zu einer nennenswerten Gruppe vergleichbarer Elterngeldbezieher, deren Existenz die Befugnis des Gesetzgebers zur Typisierung in atypischen Sonderfällen überschreiten könnte. Vielmehr erweist sich der letzte abgeschlossene Veranlagungszeitraum als Bemessungszeitraum für ihn nur aufgrund seiner geschäftlichen Situation im Kalenderjahr 2014 mit negativen Einkünften aus seinem Gewerbebetrieb als nachteilig. Welche Gründe hierfür maßgeblich waren, ist elterngeldrechtlich unerheblich. Abgesehen von den hier nicht einschlägigen Ausnahmetatbeständen in § 2b Abs 2 S 2 iVm § 2b Abs 1 S 2 BEEG weist das Gesetz das Risiko, im Regelbemessungszeitraum wenig oder gar kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit zu erzielen, grundsätzlich dem Elterngeld beanspruchenden Elternteil zu. Ohnehin ist nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht vorgetragen, dass die Krebserkrankung seiner Ehefrau dafür mitverantwortlich war, dass er im hier maßgeblichen Bemessungszeitraum des Kalenderjahres 2014 lediglich negative Einkünfte aus seiner selbstständigen Tätigkeit zu verzeichnen hatte. 33 Zudem geht das Abstellen auf die maßgeblichen steuerlichen Veranlagungszeiträume in § 2b Abs 2 BEEG nicht zwingend mit einem niedrigeren Bemessungseinkommen einher. Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit sind - wie ausgeführt - bereits ihrer Natur nach nicht so stet und vorhersehbar wie solche aus nichtselbstständiger Tätigkeit. Dies kann sich aber nicht nur wie im Fall des Klägers negativ, sondern auch positiv auf das der Elterngeldberechnung zugrunde liegende Einkommen auswirken. Zudem können Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit von den Berechtigten regelmäßig leichter beeinflusst werden (vgl Senatsurteil vom 27.10.2016 - B 10 EG 5/15 R - BSGE 122, 102 =
Nr 37). 34
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.