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BSG B 11 AL 30/21 R

Obsah (7)§ 160§ 158§ 154§ 163§ 184§ 238§ 152

KSRE136510213 ECLI:DE:BSG:2022:290322UB11AL3021R0 BSG 11. Senat 20220329 B 11 AL 30/21 R Urteil § 71 Abs 1 S 1 SGB 9, § 75 Abs 2 S 1 SGB 9, § 75 Abs 2 S 3 SGB 9, § 77 Abs 1 S 1 SGB 9, § 80 Abs 2 S 1 S

§ 160Abs 4 Satz 1 i

Vm § 185 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB IX) war zum vorliegenden Rechtsstreit nicht notwendig beizuladen (§ 75 Abs 2 Alt 1 SGG). Denn die Frage der Rechtmäßigkeit des Bescheids über die Zulassung der Anrechnung auf einen Pflichtarbeitsplatz nach § 75 Abs 2 Satz 3 SGB IX aF (

§ 158

Abs 2 Satz 3 SGB IX) ist allenfalls Vorfrage für einen möglichen Bescheid über die Ausgleichsabgabe des Integrationsamts nach § 77 Abs 4 Satz 2 SGB IX aF (vgl BSG vom 10.12.2019 - B 11 AL 1/19 R - SozR 4-3250 § 154 Nr 1 RdNr 13 mwN; BSG vom 4.3.2021 - B 11 AL 3/20 R - BSGE 131, 278 = SozR 4-3250 § 156 Nr 2, RdNr 12; zur Kompetenzverteilung zwischen der Bundesagentur für Arbeit und den Integrationsämtern auch BVerwG vom 14.4.2021 - 5 C 13.19, NVwZ-RR 2021, 897 RdNr 13 ff). 13 Die fehlende Beiladung der Arbeitnehmerin begründet ebenfalls keinen von Amts wegen zu beachtenden Verfahrensmangel. Die Zulassungsentscheidung nach § 75 Abs 2 Satz 3 SGB IX aF entfaltet unmittelbare Rechtswirkungen allein gegenüber dem Arbeitgeber (§ 77 Abs 1 Satz 1 und 2 und § 156 Abs 1 Nr 1 bis 3 SGB IX aF;

§ 160Abs 1 Satz 1 und 2 und § 238 Abs 1 Nr 1 bis 3 SGB IX; vgl Lampe in Großmann/Schimanski, GK-SGB IX, § 75 Rd

Nr 44, Stand März 2014). 14 Weil sich die angefochtenen Bescheide auf das Kalenderjahr 2013 beziehen, ist noch das SGB IX in seiner bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung (SGB IX aF) mit den besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) in §§ 68 ff SGB IX aF anwendbar. Erst durch Art 1 des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) vom 23.12.2016 (BGBl I 3234) sind diese Vorschriften zum 1.1.2018 - weitgehend wortgleich - in Teil 3 des SGB IX (§ 151 ff SGB IX) verschoben worden. 15 Die verfahrensgegenständlichen Bescheide sind im streitbefangenen Umfang rechtswidrig und die Klägerin ist hierdurch beschwert (§ 54 Abs 2 Satz 1 SGG). Die Klägerin hat nach § 75 Abs 2 Satz 3 SGB IX aF rückwirkend für das Kalenderjahr 2013 einen Anspruch auf Zulassung der Anrechnung der Arbeitnehmerin auf einen Pflichtarbeitsplatz. Dies folgt aus dem systematischen Zusammenhang der § 75 Abs 2 Satz 3 und § 80 Abs 1 bis 3 SGB IX aF sowie dem Sinn und Zweck der Beschäftigungspflicht und der Ausgleichsabgabe. 16 Nach § 75 Abs 2 Satz 3 SGB IX aF lässt die Agentur für Arbeit die Anrechnung eines schwerbehinderten Menschen, der weniger als 18 Stunden wöchentlich beschäftigt wird, auf einen Pflichtarbeitsplatz zu (§ 71 Abs 1, § 73 Abs 1 SGB IX aF;

§ 154

Abs 1, § 156 Abs 1 SGB IX), wenn die Teilzeitbeschäftigung wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist. Nach § 80 Abs 2 Satz 1 SGB IX aF (

§ 163

Abs 2 Satz 1 SGB IX) hat ein Arbeitgeber der für seinen Sitz zuständigen Agentur für Arbeit spätestens bis zum 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr diejenigen Daten anzuzeigen, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht notwendig sind. Das vom Arbeitgeber eigenverantwortlich laufend zu führende Verzeichnis der bei ihm beschäftigten schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten behinderten Menschen und sonstigen anrechnungsfähigen Personen (§ 80 Abs 1 SGB IX aF;

§ 163Abs 1 SGB IX) ist der Anzeige beizufügen (§ 80 Abs 2 Satz 2 SGB IX a

F;

§ 163Abs 2 Satz 2 SGB IX).

Zu den in diesem Sinn anzeigepflichtigen "sonstigen anrechnungsfähigen Personen" zählen auch teilzeitbeschäftigte schwerbehinderte Menschen iS des § 75 Abs 2 Satz 3 SGB IX aF (Brose in Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, BeckOK-SozR, § 163 SGB IX RdNr 4, Stand 1.12.2021; Dau in Dau/Düwell/Joussen/Luik, SGB IX,

  1. Aufl 2022, § 163 RdNr 4; Greiner in Neumann/Pahlen/Greiner/Winkler/Jabben, SGB IX,
  2. Aufl 2020, § 163 RdNr 5; Marschner in Spiolek, GK-SGB IX, § 163 RdNr 15, Stand April 2021). 17 Die angezeigten Daten hat die Agentur für Arbeit unter Einbeziehung des beigefügten Verzeichnisses nicht nur in tatsächlicher, sondern auch in rechtlicher Hinsicht auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen (vgl Brose in Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, BeckOK-SozR, § 163 SGB IX RdNr 13, Stand 1.12.2021; Greiner in Neumann/Pahlen/Greiner/Winkler/Jabben, SGB IX,
  3. Aufl 2020, § 163 RdNr 23; Gutzler in Hauck/Noftz, SGB IX, § 163 RdNr 16, Stand November 2017; Marschner in Spiolek, GK-SGB IX, § 163 RdNr 27, Stand April 2021). Dieses Verständnis wird durch die Entstehungsgeschichte des § 80 Abs 3 SGB IX aF (

§ 163Abs 3 SGB IX) gestützt. Nach der bis zum 30.6.2001 geltenden Fassung des § 13 Abs 2 Satz 2 Schwb

G erschöpfte sich der Regelungscharakter des Feststellungsbescheids darin, dass die "Verfügung" der Agentur für Arbeit an die Stelle der Anzeige des Arbeitgebers tritt und deren Funktion als Beweismittel in Form einer öffentlichen Urkunde (§ 418 ZPO) übernimmt. Der Agentur für Arbeit stand kein Recht zur Korrektur der rechtlichen Bewertung über korrekte tatsächliche Angaben zu (BSG vom 20.1.2000 - B 7 AL 26/99 R - BSGE 85, 246, 248 f = SozR 3-3870 § 13 Nr 4 S 18 - juris RdNr 18). Die mit § 13 Abs 2 Satz 2 SchwbG zunächst wortgleiche Entwurfsfassung des § 80 Abs 3 SGB IX aF wurde im Gesetzgebungsverfahren um den Passus "nach Prüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht" ergänzt (BT-Drucks 14/5531 S 10). Die Agentur für Arbeit sollte verpflichtet sein, nicht nur die tatsächlichen Verhältnisse im Betrieb umfassend von Amts wegen zu ermitteln, sondern auch die angezeigten Daten iS des § 80 Abs 2 Satz 1 SGB IX aF in rechtlicher Hinsicht zu prüfen (BT-Drucks 14/5531 S 10; vgl ferner BT-Drucks 14/5800 S 30). Mit der Neuregelung hat der Gesetzgeber der Bundesagentur für Arbeit also eine "umfassende Prüfungskompetenz" eingeräumt, die die Grundlage für den Erlass eines Verwaltungsakts "mit einer umfassenden Regelungsreichweite hinsichtlich der Vereinbarkeit der Daten für die Berechnung der Zahl der Arbeitsplätze mit der Tatsachen-, aber auch der Gesetzeslage" bildet (so schon BVerwG vom 14.4.2021 - 5 C 13.19, NVwZ-RR 2021, 897 RdNr 17). 18 Ausgehend hiervon hat die Agentur für Arbeit in einem ersten Schritt die tatsächlichen Verhältnisse im Betrieb unter Heranziehung der angezeigten Daten und des beigefügten Verzeichnisses zu prüfen. Sollte sie zu dem Ergebnis gelangen, dass die Daten von dem Arbeitgeber im Tatsächlichen nicht richtig oder nicht vollständig angezeigt wurden, hat sie die Verhältnisse im Betrieb, in der Regel unter Heranziehung des Arbeitgebers, umfassend selbst zu ermitteln (vgl BSG vom 6.5.1994 - 7 RAr 68/93 - BSGE 74, 176, 181 f = SozR 3-3870 § 13 Nr 2 S 7 f - juris RdNr 28 f zu § 13 SchwbG in der Fassung vom 26.8.1986, BGBl I 1421). 19 Bei einer rechtlichen Fehlbewertung des Arbeitgebers ist die Agentur für Arbeit im Sinne eines aus § 101 Abs 1 SGB IX aF (

§ 184

Abs 1 SGB IX) folgenden Gesetzesbefehls gehalten, in ihrem Aufgabenbereich eng mit dem Arbeitgeber zusammenzuarbeiten, ihn bei der Erfüllung der ihm obliegenden gesetzlichen Verpflichtungen zu unterstützen und auf deren größtmögliche Verwirklichung hinzuwirken (vgl Beyer in Dau/Düwell/Joussen/Luik, SGB IX,

  1. Aufl 2022, § 184 RdNr 2; Pahlen in Neumann/Pahlen/Greiner/Winkler/Jabben, SGB IX,
  2. Aufl 2020, § 184 RdNr 7; Simon in jurisPK-SGB IX, § 184 RdNr 9, Stand 15.1.2018). Sie hat dementsprechend ihrer Sphäre zugeordnete Verfahrensweisen einer rechtlich zulässigen "Berichtigung" von Amts wegen zu veranlassen. Dies gilt auch, wenn die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Zulassung der Anrechnung eines Arbeitnehmers nach § 75 Abs 2 Satz 3 SGB IX aF vorliegen, diese Anrechnung mangels einer formellen Entscheidung der Agentur für Arbeit jedoch (noch) nicht zugelassen wurde. Denn ist die Anrechnung zuzulassen, sind die Pflichtarbeitsplätze entsprechend der angezeigten Daten und dem eingereichten Verzeichnis insoweit richtig - bzw "berichtigt" - besetzt und es bedarf nicht des Erlasses eines Feststellungsbescheids nach § 80 Abs 3 SGB IX aF. Ebenso liegt dann auch eine Verletzung der bußgeldbewehrten Anzeigepflicht und der Pflicht zum ordnungsgemäßen Führen eines Verzeichnisses des Arbeitgebers (vgl § 156 Abs 1 Nr 2 und 3 SGB IX aF;

§ 238Abs 1 Nr 2 und 3 SGB IX) nicht vor.

20 Ein obligatorisches Antragserfordernis (§ 18 Satz 2 Nr 2 SGB X) auf Durchführung des Zulassungsverfahrens nach § 75 Abs 2 Satz 3 SGB IX aF ist im

  1. Kapitel des Schwerbehindertenrechts hingegen nicht normiert (vgl Schaumberg in Knittel, SGB IX, § 158 RdNr 10, Stand 1.10.2018; aA Greiner in Neumann/Pahlen/Greiner/Winkler/Jabben, SGB IX,
  2. Aufl 2020, § 158 RdNr 13; Jabben in Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, BeckOK-SozR, § 158 SGB IX RdNr 6, Stand 1.9.2020; Ritz in Fuchs/Ritz/Rosenow, SGB IX,
  3. Aufl 2021, § 158 RdNr 4). Dies schließt nicht aus, dass die Agentur für Arbeit auf Antrag des Arbeitgebers tätig werden muss (§ 18 Satz 2 Nr 1 Alt 2 SGB X), worauf es hier jedoch nicht ankommt. Nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) hat die Klägerin die - aus ihrer Sicht - notwendigen Daten, unter Beifügung des Verzeichnisses, innerhalb der Frist des § 80 Abs 2 Satz 1 SGB IX aF bei der Beklagten angezeigt. Sodann musste die Beklagte in das sich hieran anschließende Prüfverfahren übergehen und von Amts wegen über die Zulassung der Anrechnung der Arbeitnehmerin auf einen Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen entscheiden. 21 Die Zulassung der Anrechnung eines teilzeitbeschäftigten schwerbehinderten Menschen nach § 75 Abs 2 Satz 3 SGB IX aF auf einen Pflichtarbeitsplatz hat bei Vorliegen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen auch rückwirkend für das der Anzeige des Arbeitgebers vorausgegangene Kalenderjahr zu erfolgen. 22 Die grundsätzliche Rückwirkung der Zulassungsentscheidung (sog innere Wirksamkeit eines Verwaltungsakts; vgl BSG vom 25.5.2018 - B 13 R 33/15 R - SozR 4-2600 § 89 Nr 4 RdNr 15) kraft Gesetzes auf den Beginn des der Anzeige vorausgegangenen Kalenderjahrs - bzw den Beginn des Beschäftigungsverhältnisses, sollte dieses später begründet worden sein - folgt aus dem Sinn und Zweck der Beschäftigungspflicht (§ 71 Abs 1 SGB IX aF;

§ 154Abs 1 SGB IX) und der Ausgleichsabgabe (§ 77 Abs 1 Satz 1 und 2 SGB IX a

F;

§ 160Abs 1 Satz 1 und 2 SGB IX). Beide Normen bilden das "Kernstück" des Schwerbehindertenrechts (BVerf

G vom 26.5.1981 - 1 BvL 56/78 ua - BVerfGE 57, 139, 153 - juris RdNr 54). Sie dienen der Sicherung der Eingliederung schwerbehinderter Menschen in Arbeit, Beruf und zugleich auch in die Gesellschaft (BT-Drucks 7/656 S 1, 23; zur Historie des Schwerbehindertenrechts BT-Drucks 7/1515 S 5 f). Arbeitgeber sollen veranlasst werden, behindertengerechte Arbeitsplätze zu schaffen und gezielt nach Bewerbern zu suchen (BVerfG <Kammer> vom 1.10.2004 - 1 BvR 2221/03 - BVerfGK 4, 78, 81 - juris RdNr 12). Die Beschäftigungspflicht als umfassende und unbedingte Rechtspflicht wird flankiert durch die Ausgleichsabgabe. Solange Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter Menschen nicht beschäftigen, entrichten sie für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz eine Ausgleichsabgabe (§ 77 Abs 1 Satz 1 SGB IX aF), wodurch die Beschäftigungspflicht nicht aufgehoben wird (§ 77 Abs 1 Satz 2 SGB IX aF). Die als Sonderabgabe ausgestaltete Ausgleichsabgabe erfüllt eine Doppelfunktion (hierzu BT-Drucks 7/656 S 20; BVerfG vom 26.5.1981 - 1 BvL 56/78 ua - BVerfGE 57, 139, 166, 167 - juris RdNr 94, 100). Zum einen sollen Arbeitgeber angehalten werden, schwerbehinderte Menschen einzustellen (Antriebsfunktion). Zum anderen sollen Belastungen zwischen denjenigen Arbeitgebern, die der Beschäftigungspflicht genügen und denjenigen, die diese Verpflichtung nicht erfüllen, ausgeglichen werden (Ausgleichsfunktion). 23 Beschäftigt ein Arbeitgeber tatsächlich einen schwerbehinderten Menschen, der auf einen Pflichtarbeitsplatz nach § 71 Abs 1 SGB IX aF anzurechnen ist, genügt er insoweit der Regelungsintention der Pflichtarbeitsplatzquote (Antriebsfunktion) und der der Ausgleichsabgabe immanenten Ausgleichsfunktion. Dies gilt auch dann, wenn in der Person des schwerbehinderten Arbeitnehmers die materiell-rechtlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 75 Abs 2 Satz 3 SGB IX aF vorliegen und die Agentur für Arbeit zwar die Anrechnung auf einen Pflichtarbeitsplatz formell (noch) nicht zugelassen hat, aber aufgrund der angezeigten Daten - oder weil sie auf andere Art und Weise Kenntnis hiervon erlangt hat - von Amts wegen verpflichtet ist, hierüber zu entscheiden. 24 Dem steht nicht entgegen, dass im 1. Kapitel des Schwerbehindertenrechts mit Art 2 Nr 2 Buchst b des BTHG vom 23.12.2016 (BGBl I 3234) zum 30.12.2016 die Möglichkeit der Feststellung des Vorliegens eines Grads der Behinderung oder gesundheitlicher Merkmale zu einem früheren Zeitpunkt (klarstellend) normiert und diese Rückwirkung an weitere Tatbestandsmerkmale - Glaubhaftmachung eines besonderen Interesses - geknüpft wurde (§ 69 Abs 1 Satz 2 SGB IX aF;

§ 152Abs 1 Satz 2 SGB IX). Eine dementsprechende einschränkende Auslegung des § 75 Abs 2 Satz 3 SGB IX a

F ergibt sich weder aus den gesetzlichen Regelungen des

  1. Kapitels des Schwerbehindertenrechts noch aus den Gesetzesmaterialien. 25 Nach alledem war die Zulassung der Anrechnung der Arbeitnehmerin auf einen Pflichtarbeitsplatz nach § 75 Abs 2 Satz 3 SGB IX aF rückwirkend für das Kalenderjahr 2013 vorzunehmen. Die Anrechnung auf einen Pflichtarbeitsplatz ist danach zuzulassen, wenn die Teilzeitbeschäftigung wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist. Dies ist der Fall, wenn die geschuldete Arbeitsleistung aufgrund der Behinderung nicht mehr im vollen zeitlichen Umfang erfüllt werden kann, etwa weil der schwerbehinderte Arbeitnehmer wegen körperlicher Defizite, Einschränkungen der geistigen Fähigkeiten oder des Vorliegens psychischer Gesundheitsstörungen Schwierigkeiten bei der Ausübung der Tätigkeit oder beim Erreichen des Arbeitsplatzes hat (vgl Greiner in Neumann/Pahlen/Greiner/Winkler/Jabben, SGB IX,
  2. Aufl 2020, § 164 RdNr 70; Spiolek in Spiolek, GK-SGB IX, § 164 RdNr 435 ff, Stand Mai 2018; Schaumberg in Knittel, SGB IX, § 164 RdNr 312, Stand 1.12.2018). Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) erfüllte die Arbeitnehmerin die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 75 Abs 2 Satz 3 SGB IX aF. Ihre Teilzeitbeschäftigung mit einem Umfang von weniger als 18 Stunden wöchentlich war nach Art und Schwere ihrer Behinderung im Kalenderjahr 2013 notwendig. 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO. 27 Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts von 755 Euro für alle Rechtszüge folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1 und Abs 3 Satz 1 Nr 2, § 52 Abs 1 und § 47 Abs 1 Satz 1 GKG. Grundlage der Festsetzung der Ausgleichsabgabe von 690 Euro für das Erhebungsjahr 2013 nebst Säumniszuschlägen von 65 Euro war die Ablehnung der Zulassung der Anrechnung durch die verfahrensgegenständlichen Bescheide (zur werterhöhenden Berücksichtigung der Säumniszuschläge BSG vom 10.6.2010 - B 2 U 4/10 B - SozR 4-1920 § 43 Nr 1). Die Höhe des Gebührenstreitwerts ist nicht durch den vom SG festgesetzten Streitwert - dort 690 Euro - nach § 47 Abs 2 GKG beschränkt. Maßgeblich ist die Höhe des objektiv angemessenen Streitwerts (BSG vom 19.9.2006 - B 6 KA 30/06 B - juris RdNr 5). Meßling Burkiczak B. Schmidt http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE136510213&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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