Vm § 185 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB IX) war zum vorliegenden Rechtsstreit nicht notwendig beizuladen (§ 75 Abs 2 Alt 1 SGG). Denn die Frage der Rechtmäßigkeit des Bescheids über die Zulassung der Anrechnung auf einen Pflichtarbeitsplatz nach § 75 Abs 2 Satz 3 SGB IX aF (
Abs 2 Satz 3 SGB IX) ist allenfalls Vorfrage für einen möglichen Bescheid über die Ausgleichsabgabe des Integrationsamts nach § 77 Abs 4 Satz 2 SGB IX aF (vgl BSG vom 10.12.2019 - B 11 AL 1/19 R - SozR 4-3250 § 154 Nr 1 RdNr 13 mwN; BSG vom 4.3.2021 - B 11 AL 3/20 R - BSGE 131, 278 = SozR 4-3250 § 156 Nr 2, RdNr 12; zur Kompetenzverteilung zwischen der Bundesagentur für Arbeit und den Integrationsämtern auch BVerwG vom 14.4.2021 - 5 C 13.19, NVwZ-RR 2021, 897 RdNr 13 ff). 13 Die fehlende Beiladung der Arbeitnehmerin begründet ebenfalls keinen von Amts wegen zu beachtenden Verfahrensmangel. Die Zulassungsentscheidung nach § 75 Abs 2 Satz 3 SGB IX aF entfaltet unmittelbare Rechtswirkungen allein gegenüber dem Arbeitgeber (§ 77 Abs 1 Satz 1 und 2 und § 156 Abs 1 Nr 1 bis 3 SGB IX aF;
Nr 44, Stand März 2014). 14 Weil sich die angefochtenen Bescheide auf das Kalenderjahr 2013 beziehen, ist noch das SGB IX in seiner bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung (SGB IX aF) mit den besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) in §§ 68 ff SGB IX aF anwendbar. Erst durch Art 1 des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) vom 23.12.2016 (BGBl I 3234) sind diese Vorschriften zum 1.1.2018 - weitgehend wortgleich - in Teil 3 des SGB IX (§ 151 ff SGB IX) verschoben worden. 15 Die verfahrensgegenständlichen Bescheide sind im streitbefangenen Umfang rechtswidrig und die Klägerin ist hierdurch beschwert (§ 54 Abs 2 Satz 1 SGG). Die Klägerin hat nach § 75 Abs 2 Satz 3 SGB IX aF rückwirkend für das Kalenderjahr 2013 einen Anspruch auf Zulassung der Anrechnung der Arbeitnehmerin auf einen Pflichtarbeitsplatz. Dies folgt aus dem systematischen Zusammenhang der § 75 Abs 2 Satz 3 und § 80 Abs 1 bis 3 SGB IX aF sowie dem Sinn und Zweck der Beschäftigungspflicht und der Ausgleichsabgabe. 16 Nach § 75 Abs 2 Satz 3 SGB IX aF lässt die Agentur für Arbeit die Anrechnung eines schwerbehinderten Menschen, der weniger als 18 Stunden wöchentlich beschäftigt wird, auf einen Pflichtarbeitsplatz zu (§ 71 Abs 1, § 73 Abs 1 SGB IX aF;
Abs 1, § 156 Abs 1 SGB IX), wenn die Teilzeitbeschäftigung wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist. Nach § 80 Abs 2 Satz 1 SGB IX aF (
Abs 2 Satz 1 SGB IX) hat ein Arbeitgeber der für seinen Sitz zuständigen Agentur für Arbeit spätestens bis zum 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr diejenigen Daten anzuzeigen, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht notwendig sind. Das vom Arbeitgeber eigenverantwortlich laufend zu führende Verzeichnis der bei ihm beschäftigten schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten behinderten Menschen und sonstigen anrechnungsfähigen Personen (§ 80 Abs 1 SGB IX aF;
F;
Zu den in diesem Sinn anzeigepflichtigen "sonstigen anrechnungsfähigen Personen" zählen auch teilzeitbeschäftigte schwerbehinderte Menschen iS des § 75 Abs 2 Satz 3 SGB IX aF (Brose in Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, BeckOK-SozR, § 163 SGB IX RdNr 4, Stand 1.12.2021; Dau in Dau/Düwell/Joussen/Luik, SGB IX,
G erschöpfte sich der Regelungscharakter des Feststellungsbescheids darin, dass die "Verfügung" der Agentur für Arbeit an die Stelle der Anzeige des Arbeitgebers tritt und deren Funktion als Beweismittel in Form einer öffentlichen Urkunde (§ 418 ZPO) übernimmt. Der Agentur für Arbeit stand kein Recht zur Korrektur der rechtlichen Bewertung über korrekte tatsächliche Angaben zu (BSG vom 20.1.2000 - B 7 AL 26/99 R - BSGE 85, 246, 248 f = SozR 3-3870 § 13 Nr 4 S 18 - juris RdNr 18). Die mit § 13 Abs 2 Satz 2 SchwbG zunächst wortgleiche Entwurfsfassung des § 80 Abs 3 SGB IX aF wurde im Gesetzgebungsverfahren um den Passus "nach Prüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht" ergänzt (BT-Drucks 14/5531 S 10). Die Agentur für Arbeit sollte verpflichtet sein, nicht nur die tatsächlichen Verhältnisse im Betrieb umfassend von Amts wegen zu ermitteln, sondern auch die angezeigten Daten iS des § 80 Abs 2 Satz 1 SGB IX aF in rechtlicher Hinsicht zu prüfen (BT-Drucks 14/5531 S 10; vgl ferner BT-Drucks 14/5800 S 30). Mit der Neuregelung hat der Gesetzgeber der Bundesagentur für Arbeit also eine "umfassende Prüfungskompetenz" eingeräumt, die die Grundlage für den Erlass eines Verwaltungsakts "mit einer umfassenden Regelungsreichweite hinsichtlich der Vereinbarkeit der Daten für die Berechnung der Zahl der Arbeitsplätze mit der Tatsachen-, aber auch der Gesetzeslage" bildet (so schon BVerwG vom 14.4.2021 - 5 C 13.19, NVwZ-RR 2021, 897 RdNr 17). 18 Ausgehend hiervon hat die Agentur für Arbeit in einem ersten Schritt die tatsächlichen Verhältnisse im Betrieb unter Heranziehung der angezeigten Daten und des beigefügten Verzeichnisses zu prüfen. Sollte sie zu dem Ergebnis gelangen, dass die Daten von dem Arbeitgeber im Tatsächlichen nicht richtig oder nicht vollständig angezeigt wurden, hat sie die Verhältnisse im Betrieb, in der Regel unter Heranziehung des Arbeitgebers, umfassend selbst zu ermitteln (vgl BSG vom 6.5.1994 - 7 RAr 68/93 - BSGE 74, 176, 181 f = SozR 3-3870 § 13 Nr 2 S 7 f - juris RdNr 28 f zu § 13 SchwbG in der Fassung vom 26.8.1986, BGBl I 1421). 19 Bei einer rechtlichen Fehlbewertung des Arbeitgebers ist die Agentur für Arbeit im Sinne eines aus § 101 Abs 1 SGB IX aF (
Abs 1 SGB IX) folgenden Gesetzesbefehls gehalten, in ihrem Aufgabenbereich eng mit dem Arbeitgeber zusammenzuarbeiten, ihn bei der Erfüllung der ihm obliegenden gesetzlichen Verpflichtungen zu unterstützen und auf deren größtmögliche Verwirklichung hinzuwirken (vgl Beyer in Dau/Düwell/Joussen/Luik, SGB IX,
20 Ein obligatorisches Antragserfordernis (§ 18 Satz 2 Nr 2 SGB X) auf Durchführung des Zulassungsverfahrens nach § 75 Abs 2 Satz 3 SGB IX aF ist im
F;
G vom 26.5.1981 - 1 BvL 56/78 ua - BVerfGE 57, 139, 153 - juris RdNr 54). Sie dienen der Sicherung der Eingliederung schwerbehinderter Menschen in Arbeit, Beruf und zugleich auch in die Gesellschaft (BT-Drucks 7/656 S 1, 23; zur Historie des Schwerbehindertenrechts BT-Drucks 7/1515 S 5 f). Arbeitgeber sollen veranlasst werden, behindertengerechte Arbeitsplätze zu schaffen und gezielt nach Bewerbern zu suchen (BVerfG <Kammer> vom 1.10.2004 - 1 BvR 2221/03 - BVerfGK 4, 78, 81 - juris RdNr 12). Die Beschäftigungspflicht als umfassende und unbedingte Rechtspflicht wird flankiert durch die Ausgleichsabgabe. Solange Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter Menschen nicht beschäftigen, entrichten sie für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz eine Ausgleichsabgabe (§ 77 Abs 1 Satz 1 SGB IX aF), wodurch die Beschäftigungspflicht nicht aufgehoben wird (§ 77 Abs 1 Satz 2 SGB IX aF). Die als Sonderabgabe ausgestaltete Ausgleichsabgabe erfüllt eine Doppelfunktion (hierzu BT-Drucks 7/656 S 20; BVerfG vom 26.5.1981 - 1 BvL 56/78 ua - BVerfGE 57, 139, 166, 167 - juris RdNr 94, 100). Zum einen sollen Arbeitgeber angehalten werden, schwerbehinderte Menschen einzustellen (Antriebsfunktion). Zum anderen sollen Belastungen zwischen denjenigen Arbeitgebern, die der Beschäftigungspflicht genügen und denjenigen, die diese Verpflichtung nicht erfüllen, ausgeglichen werden (Ausgleichsfunktion). 23 Beschäftigt ein Arbeitgeber tatsächlich einen schwerbehinderten Menschen, der auf einen Pflichtarbeitsplatz nach § 71 Abs 1 SGB IX aF anzurechnen ist, genügt er insoweit der Regelungsintention der Pflichtarbeitsplatzquote (Antriebsfunktion) und der der Ausgleichsabgabe immanenten Ausgleichsfunktion. Dies gilt auch dann, wenn in der Person des schwerbehinderten Arbeitnehmers die materiell-rechtlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 75 Abs 2 Satz 3 SGB IX aF vorliegen und die Agentur für Arbeit zwar die Anrechnung auf einen Pflichtarbeitsplatz formell (noch) nicht zugelassen hat, aber aufgrund der angezeigten Daten - oder weil sie auf andere Art und Weise Kenntnis hiervon erlangt hat - von Amts wegen verpflichtet ist, hierüber zu entscheiden. 24 Dem steht nicht entgegen, dass im 1. Kapitel des Schwerbehindertenrechts mit Art 2 Nr 2 Buchst b des BTHG vom 23.12.2016 (BGBl I 3234) zum 30.12.2016 die Möglichkeit der Feststellung des Vorliegens eines Grads der Behinderung oder gesundheitlicher Merkmale zu einem früheren Zeitpunkt (klarstellend) normiert und diese Rückwirkung an weitere Tatbestandsmerkmale - Glaubhaftmachung eines besonderen Interesses - geknüpft wurde (§ 69 Abs 1 Satz 2 SGB IX aF;
F ergibt sich weder aus den gesetzlichen Regelungen des
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.