Nr 15 ff) - eine Anspruchsgrundlage nur für Zwischenprüfungen dar, die in den bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften über die Ausbildung für den jeweiligen Ausbildungsberuf geregelt sind. Dieser Rechtsprechung hat sich der 7. Senat des BSG inzwischen ausdrücklich angeschlossen (BSG vom 9.3.2022 - B 7/14 AS 31/21 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, RdNr 22 f). Danach wird der erste Teil einer gestreckten Abschlussprüfung nicht von § 131a Abs 3 Nr 1 SGB III erfasst. Denn das BBiG unterscheidet terminologisch zwischen der Abschlussprüfung, die in zwei auseinanderfallenden Teilen durchgeführt werden kann (§ 37 Abs 1 Satz 3, Abs 2 Satz 3, § 44 BBiG) und der Zwischenprüfung (§ 48 BBiG). Diese entfällt, sofern die Ausbildungsordnung vorsieht, dass die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt wird (§ 48 Abs 2 Nr 1 BBiG). 17 Die Klägerin hat keine Zwischenprüfung, sondern eine aus zwei Prüfungsteilen bestehende gestreckte Abschlussprüfung bestanden. § 6 Abs 1 BüroMKfAusbV sieht zwar an sich vor, dass zur Ermittlung des Ausbildungsstands eine Zwischenprüfung durchzuführen ist, die zur Mitte des zweiten Ausbildungsjahrs stattfinden soll. Allerdings hat der Verordnungsgeber von der in § 6 BBiG geregelten Verordnungsermächtigung Gebrauch gemacht und die (inzwischen) vom 1.8.2014 bis 31.7.2025 gültige Verordnung über die Erprobung abweichender Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen in der BüroMKfAusbV (BüroMKfAusbVErprV) vom 11.12.2013 (BGBl I 4141), zuletzt geändert durch Art 1 der Verordnung vom 29.5.2020 (BGBl I 1207), erlassen. Nach deren § 1 Abs 2 ist ua § 6 BüroMKfAusbV nicht anzuwenden, mithin findet die Zwischenprüfung nicht statt. Stattdessen ordnet § 2 Abs 2 Satz 1 BüroMKfAusbVErprV an, dass die Abschlussprüfung aus den zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2 besteht. Teil 1 der Abschlussprüfung soll dabei zur Mitte des zweiten Ausbildungsjahrs stattfinden (§ 3 Abs 1 BüroMKfAusbVErprV). 18 Die Klägerin kann den Anspruch aber auf eine analoge Anwendung des § 131a Abs 3 Nr 1 SGB III stützen. 19 Wie das LSG im Anschluss an die höchstrichterliche Rechtsprechung zu Recht betont hat, kommt eine solche entsprechende Anwendung einer gesetzlichen Vorschrift nur in Betracht, wenn die Norm analogiefähig ist, das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem vom Gesetzgeber geregelten Tatbestand vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von denselben Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (vgl BSG vom 3.11.2021 - B 11 AL 2/
Nr 23; BSG vom 15.12.2020 - B 2 U 14/19 R - BSGE 131, 138 = SozR 4-7912 § 55 Nr 3, RdNr 15; BSG vom 30.1.2020 - B 2 U 19/18 R - BSGE 130, 25 = SozR 4-1300 § 105 Nr 8, RdNr 29 mwN). Die Analogie ist von der dem Gesetzgeber vorbehaltenen Gesetzeskorrektur abzugrenzen (eingehend BSG vom 18.9.2012 - B 2 U 11/11 R - BSGE 112, 43 = SozR 4-2700 § 90 Nr 2, RdNr 24 ff). Die vom Verfassungsrecht gezogene Grenze verläuft im Allgemeinen dort, wo die Gerichte ohne das Vorhandensein einer sich aus Systematik und Sinn des Gesetzes ergebenden Lücke allein unter Berufung auf allgemeine Rechtsprinzipien, die eine konkrete rechtliche Ableitung nicht zulassen, oder aus rechtspolitischen Erwägungen Neuregelungen oder Rechtsinstitute schaffen (BVerfG vom 14.2.1973 - 1 BvR 112/65 - BVerfGE 34, 269, 290; BVerfG vom 19.10.1983 - 2 BvR 485/80 - BVerfGE 65, 182, 194; BVerfG <Kammer> vom 7.6.1993 - 2 BvR 335/93 - juris RdNr 2). Demgemäß darf richterliche Rechtsfortbildung im Wege der Analogie stets nur dann eingesetzt werden, wenn das Gericht aufgrund einer Betrachtung und Wertung des einfachen Gesetzesrechts eine Gesetzeslücke feststellt (vgl BSG vom 30.1.2020 - B 2 U 19/18 R - BSGE 130, 25 = SozR 4-1300 § 105 Nr 8). Ob eine planwidrige Regelungslücke vorliegt, ist nach dem Konzept des Gesetzes im Wege der historischen, systematischen und der daraus gewonnenen teleologischen Auslegung zu beurteilen (vgl auch BSG vom 27.3.2012 - B 2 U 5/11 R - NZS 2012, 826 = juris RdNr 20 mwN). 20 Der 7. Senat des BSG hat bereits entschieden, dass es sich bei der Anspruchsgrundlage des § 131a Abs 3 Nr 1 SGB III um eine analogiefähige Norm handelt, die eine planwidrige Regelungslücke aufweist (BSG vom 9.3.2022 - B 7/14 AS 31/21 R - RdNr 30). Dies ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift und der weiteren Rechtsentwicklung. Ausweislich der Begründung zum AWStG war bezüglich der Prämienzahlung eine Gleichbehandlung der Teilnehmer an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung unabhängig vom Prüfungssystem im jeweiligen Beruf intendiert. Bei Ausbildungsberufen mit gestreckter Abschlussprüfung sollte der erste Teil der Abschlussprüfung der Zwischenprüfung gleichgestellt werden (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks 18/8042, S 27) und damit den Anspruch auf die Prämie auslösen. Eine diesen Sachverhalt erfassende Regelung hat keinen Eingang ins Gesetz gefunden, ohne dass im Gesetzgebungsverfahren erkennbar geworden ist, dass der Kreis der gemäß § 131a Abs 3 Nr 1 SGB III Berechtigten verkleinert werden sollte. Vielmehr hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019 (BGBl I 2522) die Möglichkeit für Umschülerinnen und Umschüler in vom BBiG erfassten beruflichen Weiterbildungen geschaffen, auf eigenen Antrag an Zwischenprüfungen teilzunehmen. Er hat damit seine Absicht untermauert, einem möglichst großen Kreis von Arbeitnehmern den Zugang zu Weiterbildungsprämien zu eröffnen. 21 Dieser Rechtsprechung schließt sich der erkennende Senat an. Die Gesetzesmaterialien lassen eindeutig erkennen, dass die gesetzgeberische Konzeption darauf abzielt, bei der Teilnahme an mehrjährigen, berufsabschlussbezogenen Weiterbildungsmaßnahmen Lernbereitschaft und Durchhaltevermögen durch die Gewährung von zwei Weiterbildungsprämien zu stärken. Das soll nicht nur in dem Fall gelten, in dem die einschlägigen bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften für den Erwerb des betreffenden Berufsabschlusses vor der Abschlussprüfung eine separate Zwischenprüfung vorsehen. Vielmehr soll nach dem gesetzgeberischen Plan dasselbe gelten, wenn nach diesen Regelungen eine gestreckte Abschlussprüfung in zwei Prüfungsteilen abzulegen ist. Dieser Fall wird indes nach dem oben Gesagten von der gesetzlichen Regelung planwidrig nicht erfasst. 22 Die erfolgreiche Teilnahme am ersten Prüfungsabschnitt einer gestreckten Abschlussprüfung ist dem Bestehen einer Zwischenprüfung auch hinreichend vergleichbar, wenn sie im Rahmen einer etwa zweijährigen beruflichen Weiterbildung erfolgt. Dies vermag eine Analogie zu § 131a Abs 3 Nr 1 SGB III zu rechtfertigen. Anders als in dem vom Senat am 3.11.2021 entschiedenen Fall handelt es sich hier um einen Sachverhalt, in dem Motivation und Durchhaltevermögen des geförderten Arbeitnehmers in gleicher Weise stärkungsbedürftig erscheinen wie bei Maßnahmen, bei denen der Ausbildungsberuf das Bestehen einer Zwischen- und einer Abschlussprüfung erfordert. Maßgebend dafür ist die Gesamtdauer der beruflichen Weiterbildung, die sich im vorliegenden Fall nicht auf einen kurzen Vorbereitungslehrgang beschränkt, sondern einer klassischen Umschulung entspricht. Darin liegt der entscheidende Unterschied, der (auch vor dem Hintergrund von Art 3 Abs 1 GG) die Differenzierung bei der Gewährung einer Weiterbildungsprämie iHv 1000 Euro für das Bestehen des ersten Teils einer gestreckten Abschlussprüfung rechtfertigt. Ob eine derart lange (etwa zweijährige) Maßnahmedauer zum Erwerb des betreffenden Berufsabschlusses angemessen ist, obliegt der Einschätzung der fachkundigen Stelle im Rahmen des Zertifizierungsverfahrens (§ 179 Abs 1, § 180 Abs 4 SGB III). Ob die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer durch Übernahme der Weiterbildungskosten während der Teilnahme an einer solchen Maßnahme gefördert werden soll, steht - bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen - im Ermessen der Beklagten. Dieses hat sie auszuüben, ehe sie einen Bildungsgutschein ausstellt, sodass es im vorliegenden Verfahren keine Rolle mehr spielt (vgl BSG vom 9.3.2022 - B 7/14 AS 31/21 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, RdNr 17). 23 Anders als das LSG misst der Senat in diesem Zusammenhang dem zeitlichen Abstand zwischen den Prüfungsteilen keine entscheidende Bedeutung bei. Soweit sich die Begründung des Senatsurteils vom 3.11.2021 (B 11 AL 2/
Nr 25), in dem es kumulativ sowohl an einer mehrjährigen Weiterbildung als auch an einem relevanten Zeitabstand zwischen den Teilen der gestreckten Abschlussprüfung fehlte, so verstehen lässt, dass dem letztgenannten Gesichtspunkt eigenständige Bedeutung beizumessen ist, stellt der Senat klar, dass dies im Zusammenhang mit etwa zweijährigen Maßnahmen nicht der Fall ist. Die vom Gesetzgeber mit der (zweimaligen) Prämiengewährung bezweckte Stärkung des Durchhaltevermögens bezieht sich nach der Begründung des Gesetzentwurfs auf die Gesamtdauer der Weiterbildungsmaßnahme, wenn es dort heißt, die "Teilnahme an einer mehrjährigen, abschlussbezogenen Weiterbildung" stelle "für erwachsene Teilnehmerinnen und Teilnehmer hohe Anforderungen an Motivation und Durchhaltevermögen" (BT-Drucks 18/8042 S 27). Auch das Ziel, mit den Erfolgsprämien die Motivation zu erhöhen, "eine von Agenturen für Arbeit geförderte abschlussbezogene berufliche Weiterbildung aufzunehmen, durchzuhalten und erfolgreich abzuschließen" (ebenda), spricht für diesen Anknüpfungspunkt. 24 Dagegen lässt sich dem zeitlichen Abstand zwischen den Prüfungsteilen keine entscheidende Bedeutung beimessen. Denn auch im Fall des Bestehens einer separaten Zwischenprüfung kommt es nicht auf die Zeitspanne zwischen dieser und der Abschlussprüfung an. Diese hängt in der Praxis auch von Zufälligkeiten ab, insbesondere von der Frage, wann die nach dem jeweiligen Ausbildungsrecht zuständige Stelle (im vorliegenden Fall also die IHK) entsprechende Prüfungstermine anbietet. Zwar ist in den ausbildungsrechtlichen Vorschriften in der Regel vorgesehen, dass die Zwischenprüfung nach der Hälfte der Ausbildungszeit abzulegen ist (so grundsätzlich auch § 6 Abs 1 BüroMKfAusbV). Das gilt indes in gleicher Weise auch für den ersten Teil einer gestreckten Abschlussprüfung (im vorliegenden Fall gemäß § 3 Abs 1 BüroMKfAusbVErprV). Zwingend sind diese (für beide Prüfungsarten identischen) Vorgaben - zumindest im Kontext der beruflichen Weiterbildung - allerdings nicht. Denn dem Umschüler steht es frei, ob (und ggf wann) er sich zur Zwischenprüfung meldet (vgl § 62 Abs 3 Satz 2 BBiG; inzwischen in § 48 Abs 3 BBiG ausdrücklich klargestellt; dazu BT-Drucks 19/10815 S 64). Diese Rechtslage war dem Gesetzgeber bei Einführung der Weiterbildungsprämien für Zwischenprüfungen auch bewusst (vgl BT-Drucks 18/8042 S 27). Gleichwohl hat er sich dafür entschieden, die Prämiengewährung im Rahmen der beruflichen Weiterbildung an das Bestehen der in ausbildungsrechtlichen Vorschriften geregelten Zwischenprüfungen anzuknüpfen. Damit hat er die Zahlung eines zusätzlichen Betrags iHv 1000 Euro gemäß § 131a Abs 3 Nr 1 SGB III zunächst von der Entscheidung des Maßnahmeteilnehmers abhängig gemacht, freiwillig an der Zwischenprüfung teilzunehmen. Damit hat er aber letztlich auch die zeitliche Abfolge in das Belieben des Prüflings gestellt, der selbst entscheiden kann und muss, wann er ausreichende Fähigkeiten erworben hat, um mit Aussicht auf Erfolg die Zulassung zur Prüfung beantragen zu können. 25 Dass der Zeitabstand zwischen der Zwischen- und der Abschlussprüfung ebenso wie derjenige zwischen den Prüfungsteilen einer gestreckten Abschlussprüfung bei Umschülern in aller Regel deutlich kürzer ist als bei regulären Auszubildenden, liegt auch daran, dass die Angemessenheit der Dauer einer Vollzeitmaßnahme, die zu einem Abschluss in einem allgemein anerkannten Ausbildungsberuf führt, gemäß § 180 Abs 4 SGB III grundsätzlich voraussetzt, dass die Weiterbildung gegenüber einer entsprechenden Berufsausbildung um mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit verkürzt ist. Zugelassene Weiterbildungsmaßnahmen dauern daher in der Praxis in aller Regel kürzer als zwei Jahre. 26 Schließlich geht der Senat mit der Revision nicht davon aus, dass der Gesetzgeber, dem das Nebeneinander der beiden Wege zum Erwerb eines Berufsabschlusses bekannt war, die zunehmende Zahl von Berufen, in denen eine gestreckte Abschlussprüfung stattfindet, aus der Förderung nach § 131a Abs 3 Nr 1 SGB III ausnehmen wollte. Bereits seit 2002 wird eine Prüfungsstruktur erprobt, bei der anstelle des "klassischen" Modells von Zwischen- und Abschlussprüfung nur noch eine Abschluss- bzw Gesellenprüfung stattfindet, die aus zwei zeitlich voneinander getrennten Teilen besteht (vgl § 44 BBiG, § 36a HwO). Durch die seit Jahren erfolgende Modernisierung der Ausbildungsordnungen würde der Anwendungsbereich der Weiterbildungsprämie für Zwischenprüfungen stetig reduziert, wollte man die Norm nicht auf den ersten Teil einer gestreckten Abschlussprüfung entsprechend anwenden. Dies entspricht jedoch nicht den Intentionen des Gesetzgebers, der den Geltungszeitraum der befristeten Sonderregelung des § 131a Abs 3 SGB III inzwischen um drei Jahre verlängert hat (BGBl I 1044). Auch durch die Einfügung von § 48 Abs 3 BBiG, der es Umschülern ausdrücklich ermöglicht, auf eigenen Antrag an Zwischenprüfungen teilzunehmen, hat er "seine Absicht untermauert, einem möglichst großen Kreis von erfolgreichen Weiterzubildenden den Zugang zu Weiterbildungsprämien zu eröffnen" (so schon BSG vom 9.3.2022 - B 7/14 AS 31/21 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, RdNr 30). 27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Meßling Burkiczak B. Schmidt http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE136560213&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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