Kommentar <jurisPK> SGB XII, 2. Aufl 2014, § 75 SGB XII RdNr 30 ff), der nicht über die der Verstorbenen bewilligte Leistung hinausgehen kann (vgl dazu BSG
Nr 6); Gegenstand des Revisionsverfahrens ist ebenso wenig ein Anspruch der Klägerin aus einem abstrakten öffentlich-rechtlichen Schuldanerkenntnis des Beklagten ihr gegenüber bzw ein unmittelbarer gesetzlicher Anspruch aufgrund der Regelungen des Leistungserbringungsrechts im BSHG (vgl zur streitgegenständlichen Trennung nur: BSG
Nr 5; Eicher, SGb 2013, 127, 130 f), die ohnedies nicht zu bejahen wären (vgl dazu nur BSG
10 Zu Recht ist die Revision auch beschränkt auf eine Überprüfung des bestandskräftigen Bescheids vom 6.8.2004; denn selbst wenn der (öffentlich-rechtliche) Anspruch des Berechtigten auf Hilfe in einer Einrichtung nach dessen Tode demjenigen zusteht, der die Hilfe erbracht hat (zur entsprechenden Sonderrechtsnachfolge: BSGE 106, 264 ff =
R 4-1500 § 183 Nr 8), müsste sich die Klägerin die Bestandskraft des Bescheids vom 6.8.2004 gemäß § 77 SGG als (Sonder-)Rechtsnachfolgerin der Verstorbenen entgegenhalten lassen. Dem könnte nur dadurch begegnet werden, dass die mit der Bewilligung von Hilfe zur Pflege im bestandskräftigen Bescheid verbundene gleichzeitige Ablehnung höherer Leistungen nach § 44 SGB X zurückgenommen wird. Dies hat der Beklagte in der Sache abgelehnt, auch wenn er den Antrag der Klägerin nicht unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt geprüft hat; SG und LSG haben deshalb zu Recht das Klagebegehren der Klägerin auch unter diesem Gesichtspunkt beurteilt. 11 Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch auf Rücknahme des bestandskräftigen Bescheids vom 6.8.2004, soweit mit diesem höhere Leistungen abgelehnt worden sind, gemäß § 44 SGB X, mit der Folge - nach der Rücknahme dieses Bescheids durch den Beklagten - eines Anspruchs auf weitere Leistungen der Hilfe zur Pflege. Dabei ist weder entscheidungserheblich, inwieweit Sozialhilfeansprüche außerhalb der Sonderrechtsnachfolge des § 28 Abs 2 BSHG (seit 1.1.2005 § 19 Abs 6 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - <SGB XII>) vererblich sind (vgl dazu BSG
Nr 12 mwN zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts <BVerwG>), noch die Frage der Geltung des § 44 SGB X bzw deren Umfang für den Sonderrechtsnachfolger iS des § 56 Abs 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (<SGB I>; vgl dazu außerhalb des Sozialhilferechts nur BSG SozR 1200 § 59 Nr 5 mwN), noch ob höhere Leistungen der Hilfe zur Pflege mit dem bestandskräftigen Bescheid überhaupt zu Unrecht abgelehnt worden sind, oder ob sich - wie die Klägerin offenbar meint - zumindest aus einer Bewilligung erweiterter bzw unechter Sozialhilfe gegen Aufwendungsersatz (§ 11 Abs 2 BSHG; ab 1.1.2005 § 19 Abs 5 SGB XII) - wegen des daraus resultierenden Aufwendungsersatzes - überhaupt ein Anspruch der Klägerin auf weitere Leistungen ergeben könnte. 12 Jedenfalls wollte der Gesetzgeber mit der Einfügung des § 28 Abs 2 BSHG dem Sonderrechtsnachfolger nicht die erfolgreiche Geltendmachung höherer Ansprüche zugestehen, wenn ergangene Bescheide bereits vor dem Tod (zu dieser Variante Coseriu in jurisPK SGB XII, 2. Aufl 2014, § 19 SGB XII RdNr 54) oder nach dem Tod mangels eingelegten Rechtsmittels eines Rechtsnachfolgers (zum Eintritt des Rechtsnachfolgers in ein laufendes Verfahren insoweit BSGE 110, 93 ff =
Nicht ausgeschlossen sind demnach die Fälle, in denen der verstorbene Leistungsberechtigte ein Verfahren zur Überprüfung der Ablehnung von (höheren) Leistungen vor seinem Tod selbst in Gang gesetzt hat, das bei seinem Tod noch nicht abgeschlossen war. Damit ist denknotwendig eine Anwendung des § 44 SGB X auch in den Fällen nicht ausgeschlossen, in denen der Sonderrechtsnachfolger des § 28 Abs 2 BSHG bzw § 19 Abs 6 SGB XII bereits selbst vor der Bestandskraft betroffener Bescheide Rechtsmittel eingelegt hat oder als Sonderrechtsnachfolger in das vom Verstorbenen begonnene Verfahren eingerückt war (vgl dazu etwa BSGE 110, 93 ff =
In diesen Konstellationen ist mit der in Bestandskraft erwachsenden Entscheidung bereits über einen Anspruch des Rechtsnachfolgers selbst, nicht über den des Verstorbenen entschieden, "soweit er bis zu dessen Tod zu erfüllen gewesen wäre", wie dies die Gesetzesbegründung für die Anwendung des § 28 Abs 2 BSHG verlangt (s dazu im Folgenden). 13 Diese Auslegung ergibt sich bereits aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 13/3904, S 45 zu Nr 8b), wonach der Anspruch des Hilfesuchenden nur übergehen sollte, "soweit er bis zu dessen Tod zu erfüllen gewesen wäre". Im Gesetzeswortlaut findet dies seinen Ausdruck dadurch, dass die Formulierung "soweit … gewährt worden wäre" gewählt wurde. Ziel des Gesetzgebers war es, lediglich sicherzustellen, dass Einrichtungen mit dem Tod des Hilfebedürftigen nicht deshalb leer ausgehen würden, weil bei Hilfe in Einrichtungen die Entscheidungen der Sozialhilfeträger oftmals längere Zeit beanspruchen und bis zum Todeszeitpunkt noch nicht getroffen worden waren; mit dem Übergang des Anspruchs auf die Einrichtung sollte nur eine schnelle Hilfe trotz einer noch ausstehenden Entscheidung über die Finanzierung der Leistung sichergestellt werden (BT-Drucks aaO). Hintergrund der Einführung des § 28 Abs 2 BSHG war nämlich die Rechtsprechung des BVerwG, die von der prinzipiellen Unvererblichkeit von Sozialhilfeansprüchen ausgegangen ist (zu den Ausnahmen allerdings BVerwGE 96, 18 ff). Wollte man dem Sonderrechtsnachfolger des § 28 Abs 2 BSHG (bzw seit dem 1.1.2005 des § 19 Abs 6 SGB XII) über den oben bezeichneten Rahmen hinaus einen Rücknahmeanspruch nach § 44 SGB X auch in den Fällen zugestehen, in denen Verwaltungsverfahren beim Tod bestandskräftig abgeschlossen sind oder noch durch den Sonderrechtsnachfolger hätten abgeschlossen werden können, aber kein Rechtsmittel eingelegt wurde, würde dies über das gesetzgeberische Ziel hinausschießen. Ist demgegenüber ein Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X bereits vor dem Tod des Hilfeempfängers in Gang gesetzt worden und ist hierüber noch nicht bestandskräftig entschieden, muss die Einrichtung unter den Voraussetzungen des § 28 Abs 2 BSHG (bzw § 19 Abs 6 SGB XII) in gleicher Weise wie bei der Einlegung eines Rechtsmittels gegen den Ausgangsbescheid selbst in die Rechtsposition des Hilfesuchenden einrücken können, ohne dass dessen Tod zu einer Veränderung dieser Rechtsposition führt (vgl dazu Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 22.6.2015 - L 20 SO 103/13). Denn entscheidend ist nach der Gesetzesbegründung, ob der Anspruch des Hilfesuchenden "bis zu dessen Tod zu erfüllen gewesen wäre". Ein solcher Anspruch ist auch ein solcher aufgrund eines bereits eingeleiteten Überprüfungsverfahrens. 14 Wollte man der Einrichtung über die aufgezeigten Grenzen hinaus das jederzeitige Betreiben von (dann auch weiteren) Überprüfungsverfahren zugestehen, würde dies zudem der Systematik des sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses widersprechen. Im Rahmen dieses Dreiecksverhältnisses erwirkt nämlich nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats der Leistungserbringer erst mit dem Bewilligungsbescheid des Sozialhilfeträgers einen zivilrechtlichen Zahlungsanspruch aufgrund eines Schuldbeitritts des Sozialhilfeträgers zur Schuld des Hilfeempfängers gegenüber dem Leistungserbringer (vgl dazu grundlegend Jaritz/Eicher in jurisPK SGB XII, 2. Aufl 2014, § 75 SGB XII RdNr 42 ff mwN; Eicher, SGb 2013, 127 ff), ohne dass ihm ein Recht zur Überprüfung der Leistungsbewilligung zuzugestehen ist (Jaritz/Eicher, aaO, mwN; Eicher aaO). Weder ist es Sinn der Sonderrechtsnachfolge des § 28 Abs 2 BSHG - bzw § 19 Abs 6 SGB XII -, noch war es der Wille des Gesetzgebers, diese Grundkonstellation des sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses mit dem Tod des Hilfebedürftigen gewissermaßen aufzuheben und der Einrichtung nunmehr einen Zahlungsanspruch (vgl aber allgemein zur Umwandlung eines Freistellungsanspruchs in einen Zahlungsanspruch: BGHZ 12, 136 ff; BGH, Urteil vom 22.3.2011 - II ZR 100/09) für die Vergangenheit zuzugestehen, der über die verwaltungsverfahrensrechtlich bestandskräftig außerhalb eines laufenden Überprüfungsverfahrens zugestandenen Leistungsbewilligungen hinausgeht. 15 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG (s dazu näher BSGE 106, 264 ff RdNr 18 =
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