KSRE136660212 ECLI:DE:BSG:2019:280319UB10EG817R0 BSG 10. Senat 20190328 B 10 EG 8/17 R Urteil § 2b Abs 1 S 1 BEEG, § 2c Abs 3 S 1 BEEG, § 2c Abs 3 S 2 BEEG, § 38b Abs 1 EStG vorgehend SG Düsseldorf, 24. Oktober 2016, Az: S 36 EG 40/16, Urteilvorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 12. Mai 2017, Az: L 13 EG 22/16, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Elterngeld - Berechnung - mehrmaliger Steuerklassenwechsel im Bemessungszeitraum - Maßgeblichkeit der am längsten gültigen Steuerklasse - Gesetzeszweck - Referenzprinzip - Verwaltungsvereinfachung Bei mehrmaligem Wechsel eines Abzugsmerkmals im Bemessungszeitraum ist der Elterngeldberechnung dasjenige Merkmal zugrunde zu legen, das in mehr Monaten gegolten hat als jedes andere Merkmal für sich genommen. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. Mai 2017 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten. 1 Die Klägerin begehrt höheres Elterngeld für ihren im Februar 2016 geborenen Sohn. 2 Vor der Geburt ihres Sohnes bezog die Klägerin ausschließlich Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit. Von Dezember 2014 bis Mai 2015 war sie in die Steuerklasse 1 eingereiht, im Juni und Juli 2015 in die Steuerklasse 4 und danach in die Steuerklasse 3. Von Dezember 2015 bis April 2016 zahlte ihre gesetzliche Krankenkasse ihr Mutterschaftsgeld. 3 Die ursprünglich zuständige Stadt M. (zukünftig M) bewilligte ihr Basiselterngeld für den ersten und zweiten Lebensmonat sowie Elterngeld Plus für den vierten bis zum 23. Lebensmonat ihres Sohnes. Dabei legte sie als Bemessungszeitraum die Monate Dezember 2014 bis November 2015 zugrunde. Die Abzüge für Lohnsteuer vom Einkommen im Bemessungszeitraum berechnete sie nach Steuerklasse 1 und rechnete Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss auf das Elterngeld an (Bescheid vom 22.3.2016). 4 Mit ihrem Widerspruch begehrte die Klägerin Elterngeld Plus für den 24. anstatt den 10. Lebensmonat. Außerdem sei der Elterngeldberechnung die Steuerklasse 3 zugrunde zu legen, weil sie im letzten Monat des Bemessungszeitraums gegolten habe. Die Stadt M half dem Widerspruch nur hinsichtlich des Wechsels des Auszahlungsmonats ab (Bescheid vom 5.4.2016). Im Übrigen sind Widerspruch, Klage und Berufung ohne Erfolg geblieben (Widerspruchsbescheid vom 14.6.2016, SG Urteil vom 24.10.2016, LSG Urteil vom 12.5.2017). Das LSG hat ausgeführt, der Berechnung des Bemessungsentgelts sei die Steuerklasse 1 zugrunde zu legen. Bei mehrfachem Steuerklassenwechsel seien die jeweiligen Geltungszeiträume der Steuerklassen miteinander zu vergleichen. Die vom Gesetz beabsichtigte Verwaltungsvereinfachung zwinge nicht dazu, stets auf die Bescheinigung des letzten Monats abzustellen. § 2c Abs 3 S 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) diene dazu, die vorgeburtlichen Einkommensverhältnisse möglichst genau abzubilden (Hinweis auf Senatsurteil vom 3.12.2009 - B 10 EG 2/09 R). 5 Mit ihrer Revision macht die Klägerin geltend, aus § 2c Abs 3 S 2 BEEG ergebe sich denknotwendig, dass ein Überwiegen im Sinne der Norm nur bei einer mindestens 7-monatigen Geltung des abweichenden früheren Abzugsmerkmals angenommen werden könne. Das LSG habe das Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen S 1 und 2 von § 2c Abs 3 BEEG und den vorrangigen Gesetzeszweck der Verwaltungsvereinfachung verkannt. 6 Die Klägerin beantragt in der Revisionsbegründung sinngemäß,die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. Mai 2017 und des Sozialgerichts Düsseldorf vom 24. Oktober 2016 aufzuheben sowie den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 22. März 2016 in Gestalt des Teilabhilfebescheids vom 5. April 2016 und des Widerspruchsbescheids vom 14. Juni 2016 zu verurteilen, der Klägerin für den 2. Lebensmonat ihres Kindes Elterngeld in Höhe von 123,01 Euro und für den 4. bis 9. sowie 11. bis 24. Lebensmonat von jeweils 691,87 Euro zu zahlen. 7 Der Beklagte beantragt,die Revision zurückzuweisen. 8 Er beruft sich auf die Gründe des angefochtenen Berufungsurteils. 9 Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 S 1 SGG). Sie hat keinen Anspruch auf höheres als das ihr gewährte Elterngeld, das vielmehr unter Zugrundelegung der richtigen Steuerklasse berechnet worden ist. 10 Die Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft, weil sie mit dem noch begehrten Elterngeld und Elterngeld Plus der Klägerin eine laufende Leistung für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs 1 S 2 SGG). Die Klage ist ebenfalls zulässig. Mit ihrer kombinierten und bezifferten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 und Abs 4 SGG) begehrt die Klägerin zulässigerweise eine Änderung des angefochtenen Leistungsbescheides sowie höheres Elterngeld unter Zugrundelegung einer für sie günstigeren Steuerklasse. 11 Die zulässige Klage ist aber unbegründet. Sie richtet sich nach dem Umzug der Klägerin während des Berufungsverfahrens und dem dadurch erfolgten Zuständigkeitswechsel gegen den richtigen Beklagten, der durch einen Beteiligtenwechsel kraft Gesetzes in das Verfahren eingetreten ist (vgl Senat Teilurteil vom 3.12.2009 - B 10 EG 6/08 R - Juris RdNr 18 mwN; zur Übertragung der Aufgaben nach dem BEEG in NRW auf die Kreise und kreisfreien Städte vgl BSG Urteil vom 25.6.2009 - B 10 EG 8/08 R - BSGE 103, 291 = SozR 4-7837 § 2 Nr 2, RdNr 19 ff mwN). 12 Die Klägerin erfüllt die Grundvoraussetzungen des Elterngeldanspruchs (1.). Höheres Elterngeld kann sie trotzdem nicht verlangen, weil der Berechnung der richtige Bemessungszeitraum zugrunde gelegt (2.), ihr Einkommen im Bemessungszeitraum richtig - insbesondere unter Zugrundelegung der zutreffenden Steuerklasse - ermittelt (3.) und das Elterngeld auf dieser Grundlage zutreffend berechnet (4.) worden ist. 13 1. Der Klägerin steht für die von ihr zuletzt beantragten Lebensmonate (2., 4. bis 9. und 11. bis 24. Lebensmonat) dem Grunde nach Elterngeld für die Betreuung und Erziehung ihres Sohnes zu. Ihr Anspruch richtet sich nach den Vorschriften des BEEG in der ab 1.1.2015 gültigen Fassung vom 27.1.2015 (BGBl I 33). Sie erfüllt danach die Grundvoraussetzungen für die Anspruchsgewährung aus § 1 Abs 1 S 1 BEEG. Wie von § 1 Abs 1 S 1 Nr 1 bis 4 BEEG vorausgesetzt, hatte sie im Bezugszeitraum des Elterngelds ihren Wohnsitz in Deutschland, lebte in einem Haushalt mit ihrem Sohn, den sie selbst betreute und erzog, und übte keine Erwerbstätigkeit aus. Das ergibt sich aus den für den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG). 14 2. Für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2c BEEG vor der Geburt sind die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich (§ 2b Abs 1 S 1 BEEG). Als Bemessungszeitraum für das Elterngeld der Klägerin hat die Stadt M zutreffend die Monate Dezember 2014 bis November 2015 zugrunde gelegt. Die beiden folgenden Monate Dezember 2015 und Januar 2016 bleiben danach unberücksichtigt, weil die Klägerin (zweifelsfrei nur) in diesen Monaten Mutterschaftsgeld nach dem SGB V bezogen hat (§ 2b Abs 1 S 2 Nr 2 Var 3 BEEG). 15 3. Die Stadt M hat das Einkommen der Klägerin aus Erwerbstätigkeit im Bemessungszeitraum richtig ermittelt; vor allem hat sie dem dabei vorzunehmenden Steuerabzug zutreffend die Steuerklasse 1 zugrunde gelegt, weil diese in der überwiegenden Zahl der Monate des Bemessungszeitraums gegolten hat. 16 Nach § 2 Abs 1 BEEG wird Elterngeld bis zu einem Höchstbetrag von 1800 Euro monatlich für volle Monate ohne Einkommen aus Erwerbstätigkeit gezahlt. Es beläuft sich für Einkommen aus Erwerbstätigkeit zwischen 1000 Euro und 1200 Euro vor der Geburt des Kindes auf 67 Prozent; für Einkommen in anderer Höhe ergeben sich abweichende Ersatzraten nach Maßgabe der gleitenden Skala des § 2 Abs 2 BEEG, für die Klägerin beträgt die Ersatzrate 65 Prozent. 17 Wie § 2 Abs 1 S 3 Nr 1 BEEG weiter bestimmt, errechnet sich das für den Elterngeldanspruch der Klägerin maßgebliche Einkommen nach §§ 2c bis 2f BEEG aus der Summe ihrer positiven Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 2 Abs 1 S 1 Nr 4 Einkommensteuergesetz (EStG), die sie durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum nach § 2b BEEG hatte und im Inland versteuern musste. Zu vermindern ist diese Summe um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben. Die Beteiligten streiten insoweit lediglich um die Bestimmung der zutreffenden Steuerklasse für den Steuerabzug, weil für die Klägerin im Bemessungszeitraum nacheinander drei verschiedene Steuerklassen gegolten haben. 18 Nach § 2c Abs 3 S 1 BEEG sind Grundlage der Ermittlung der zur Elterngeldberechnung erforderlichen Abzugsmerkmale für Steuern und Sozialabgaben die Angaben in der Lohn- und Gehaltsbescheinigung für den letzten Monat im Bemessungszeitraum mit Einnahmen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit. Für die Klägerin war dies der Monat November 2015, in dem für sie die Lohnsteuerklasse 3 galt. Trotzdem ist der Berechnung ihres Elterngeldes die Lohnsteuerklasse 1 zugrunde zu legen. Das folgt aus § 2c Abs 3 S 2 BEEG. Soweit sich danach in den Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Bemessungszeitraums eine Angabe zu einem Abzugsmerkmal geändert hat, ist die von der Angabe für den letzten Monat des Bemessungszeitraums abweichende Angabe maßgeblich, wenn sie in der überwiegenden Zahl der Monate des Bemessungszeitraums gegolten hat. 19 So liegt es bei der Klägerin mit der Lohnsteuerklasse 1, in die sie für die sechs Monate ab Beginn des Bemessungszeitraums eingereiht war. Die Antwort auf die Frage, ob ein Abzugsmerkmal in der überwiegenden Zahl der Monate des Bemessungszeitraums gegolten hat, ergibt sich aus einer wertenden Vergleichsbetrachtung unter Berücksichtigung des Norminhalts (vgl Senatsurteil vom 13.12.2018 - B 10 EG 10/17 R - mwN Juris RdNr 22 ff mwN, zur Veröffentlichung vorgesehen in BSGE und SozR 4-7837 § 2c Nr 4). Bei einem mehrmaligen Wechsel eines Abzugsmerkmals gilt die abweichende Angabe überwiegend, wenn sie in mehr Monaten gegolten hat, als jedes andere Merkmal für sich genommen. In mehr als der Hälfte der Monate des Bemessungszeitraums braucht sie nicht gegolten zu haben (ebenso die Richtlinien des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend <BMFSFJ>, Stand: 2/2018, S 112 <zu 2c.3.2.2>; zu deren Rechtscharakter s Senatsurteil vom 4.9.2013 - B 10 EG 4/12 R - SozR 4-7837 § 1 Nr 5 RdNr 17). Das folgt aus Wortlaut und Systematik (a), sowie aus Sinn und Zweck von § 2c Abs 3 BEEG, wie er sich aus der Entstehungsgeschichte ergibt (b). 20
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.