Obsah (5)
Art 1Art 2Art 18Art 5Art 19KSRE136681518 ECLI:DE:BSG:2013:171213UB1KR5712R0 BSG 1. Senat 20131217 B 1 KR 57/12 R Urteil § 387 BGB, § 14 BPflV 1994, § 3 Abs 1 S 2 KFPVbg 2008, § 3 Abs 1 S 3 KFPVbg 2008, § 3 Abs 2 S 2 KFPVbg 2008
Art 1Nr 3 Fallpauschalengesetz <FPG> vom 23.4.2002, BGBl I 1412) i
Vm § 7 Krankenhausentgeltgesetz (< KHEntgG>
Art 2Nr 5 Zweites Fallpauschalenänderungsgesetz <2. FPÄnd
G> vom 15.12.2004, BGBl I 3429) und § 17b Krankenhausfinanzierungsgesetz (<KHG>
Art 18Nr 4 GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz <GKV-WSG> vom 26.3.2007, BGBl I 378; vgl entsprechend BSGE 109, 236 = Soz
R 4-5560 § 17b Nr 2, RdNr 15 f; BSG SozR 4-2500 § 109 Nr 14 RdNr 15). Der Anspruch wird auf Bundesebene durch Normsetzungsverträge (Normenverträge, FPV) konkretisiert. Die Spitzenverbände der KKn (ab 1.7.2008: Spitzenverband Bund der KKn) und der Verband der privaten Krankenversicherung gemeinsam vereinbaren nach § 9 Abs 1 S 1 Nr 1 KHEntgG (
Art 5
FPG ) mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft als "Vertragsparteien auf Bundesebene" mit Wirkung für die Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG (
Art 2Nr 8 2. FPÄnd
G) einen Fallpauschalen-Katalog einschließlich der Bewertungsrelationen sowie Regelungen zur Grenzverweildauer und der in Abhängigkeit von diesen zusätzlich zu zahlenden Entgelte oder vorzunehmenden Abschläge. Ferner vereinbaren sie insoweit Abrechnungsbestimmungen in den FPV auf der Grundlage des § 9 Abs 1 S 1 Nr 3 KHEntgG (
Art 5FPG ).
Die Klägerin berechnete auf dieser Grundlage im Ansatz rechtmäßig für die Behandlung der Versicherten B die DRG E62B mit einem Rechnungsbetrag von 6235,97 Euro. 11 Die Klägerin hätte jedoch nach der für die Zeit vom 1.
- bis 31.12.2008 maßgeblichen Regelung des § 3 Abs 2 FPV 2008 einen Verlegungsabschlag vornehmen müssen. Danach ist im Falle einer Verlegung aus einem anderen Krankenhaus von dem aufnehmenden Krankenhaus ein Abschlag entsprechend den Vorgaben des Abs 1 vorzunehmen, wenn die im Fallpauschalen-Katalog ausgewiesene mittlere Verweildauer im aufnehmenden Krankenhaus unterschritten wird (§ 3 Abs 2 S 1 FPV 2008). Dauerte die Behandlung im verlegenden Krankenhaus nicht länger als 24 Stunden, so ist im aufnehmenden Krankenhaus kein Verlegungsabschlag nach Satz 1 vorzunehmen; bei einer frühzeitigen Entlassung durch das aufnehmende Krankenhaus ist die Regelung zur unteren Grenzverweildauer nach § 1 Abs 3, bei einer Weiterverlegung die Abschlagsregelung nach Abs 1 anzuwenden (§ 3 Abs 2 S 2 FPV 2008). Diese Voraussetzungen eines Verlegungsabschlags waren erfüllt. Die Behandlung der Versicherten B im aufnehmenden Krankenhaus der Klägerin erreichte nicht die mittlere Verweildauer der DRG E62B von 17,4 Tagen. Dagegen dauerte die Behandlung im verlegenden Krankenhaus in der Türkei länger als 24 Stunden (zum Begriff der "Behandlung" iS von Behandlungsfall in der wortgleichen Regelung des § 3 Abs 2 S 2 FPV 2007 vgl BSG SozR 4-5562 § 9 Nr 3 RdNr 16 ff). 12 Es ist für den Verlegungsabschlag unerheblich, wo das verlegende Krankenhaus seinen Sitz hat und ob es ein nach § 108 SGB V zugelassenes Krankenhaus ist. Schon der klare Wortlaut des § 3 Abs 2 S 1 FPV 2008 erfasst alle Fälle einer Verlegung aus einem "anderen Krankenhaus". Auch die Systematik spricht nicht dafür, den Verlegungsabschlag beim aufnehmenden Krankenhaus bloß auf Fälle der Verlegung aus einem - ggf zugelassenen - inländischen Krankenhaus anzuwenden. Die Fallpauschalen werden jeweils von dem die Leistung erbringenden Krankenhaus nach dem am Tag der voll- oder teilstationären Aufnahme geltenden Fallpauschalen-Katalog und den dazu gehörenden Abrechnungsregeln abgerechnet (§ 1 Abs 1 S 1 FPV 2008). Im Falle der Verlegung eines Versicherten von einem in ein anderes Krankenhaus kann jedes beteiligte Krankenhaus eine Fallpauschale abrechnen, wenn deren Voraussetzungen erfüllt sind. Liegen die Voraussetzungen für einen Verlegungsabschlag bei einem der beteiligten Krankenhäuser nicht vor, hindert dies keineswegs den Verlegungsabschlag bei dem anderen beteiligten Krankenhaus, welches die Voraussetzungen hierfür erfüllt (vgl Steiner/Bussmann/Koerdt, KH 2004, 1012, 1015). 13 Es besteht kein Grund, § 3 Abs 2 FPV 2008 hiervon abweichend auszulegen. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats sind wirksame Abrechnungsbestimmungen zur Fallpauschalenvergütung wegen ihrer Funktion im Gefüge der Ermittlung des Vergütungstatbestandes innerhalb eines vorgegebenen Vergütungssystems eng am Wortlaut orientiert und unterstützt durch systematische Erwägungen auszulegen (BSGE 109, 236 = SozR 4-5560 § 17b Nr 2, RdNr 27; BSG SozR 4-5562 § 9 Nr 3 RdNr 17 f mwN; übereinstimmend damit
- BSG-Senat, BSGE 107, 140 = SozR 4-2500 § 109 Nr 21, RdNr 18). Höherrangiges Recht steht dem hier gefundenen Auslegungsergebnis nicht entgegen. 14 Die Vertragsparteien der FPV sind am Maßstab des § 17b KHG iVm § 9 Abs 1 KHEntgG darin frei, welche näheren Regelungen über Verlegungsfälle und entsprechende Abrechnungsbestimmungen sie vorsehen wollen (vgl auch BT-Drucks 16/10807 S 31 zu Art 2 Nr 9 Buchst a des Gesetzentwurfs zum ordnungspolitischen Rahmen der Krankenhausfinanzierung ab dem Jahr 2009 <Krankenhausfinanzierungsreformgesetz - KHRG>, wonach die - mWv 25.3.2009 durch Art 2 Nr 9 Buchst a KHRG vom 17.3.2009, BGBl I 534, erfolgte - ausdrückliche Berücksichtigung von Verlegungsfällen im Wortlaut des § 9 Abs 1 Nr 1 KHEntgG eine redaktionelle Klarstellung dessen sei, dass die Vertragsparteien auf Bundesebene im Rahmen der Vereinbarung des DRG-Systems auch Verlegungsregelungen träfen). Höherrangiges Recht gebietet es nicht, den Wortlaut des § 3 Abs 2 FPV 2008 geltungserhaltend zu reduzieren. Auch finanzierungstechnische Grundprinzipien lassen Raum für unterschiedliche Regelungen. Der erkennende Senat hat schon zur Regelung in der Verordnung zum Fallpauschalensystem für Krankenhäuser für das Jahr 2004 (Fallpauschalenverordnung 2004 <KFPV 2004>) darauf hingewiesen, dass sich das Regelungssystem von der früheren Konzeption in § 14 Bundespflegesatzverordnung (BPflV) unterscheidet (BSG SozR 4-2500 § 109 Nr 14 RdNr 17 ff mwN). Die gesetzlichen Grundlagen geben nach dieser Rechtsprechung in § 17b Abs 1 S 1 Halbs 1 und S 2 KHG vor, das Abrechnungssystem praktikabel auszugestalten, ohne zusätzliche Kosten zu verursachen (BSG SozR 4-2500 § 109 Nr 14 RdNr 17). Sie trugen zunächst Sorge dafür, dass die Umsetzung für das Jahr 2004 budgetneutral erfolgte (vgl § 17b Abs 6 S 3 KHG in der durch Art 2 Nr 4 Buchst f FPG eingeführten Fassung). Ab dem Jahr 2005 wird das Erlösbudget des Krankenhauses nach den näheren Bestimmungen des KHEntgG schrittweise an den Basisfallwert nach § 17b Abs 3 S 5 KHG angeglichen. Weil die - von den Selbstverwaltungspartnern fortgeführte - Regelung des § 1 Abs 1 S 2 KFPV 2004 regelmäßig zur Abrechnung einer erhöhten Fallzahl führt (sowohl das verlegende als auch das übernehmende Krankenhaus rechnen hier jeweils eine Fallpauschale ab), wird der Landesbasisfallwert bei unveränderter Höhe des Landesbudgets entsprechend abgesenkt, sodass lediglich eine abweichende Kostenzuordnung zu den einzelnen Krankenhäusern erfolgt (vgl BSG SozR 4-2500 § 109 Nr 14 RdNr 19). Wie aber schon Verlegungsfälle mit Beteiligung von Krankenhäusern in verschiedenen Bundesländern zeigen, ist es systembedingt, dass bloß die im jeweiligen Land angefallenen abgesenkten Fallpauschalen Berücksichtigung finden. 15 Es ließe sich auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG) schwerlich vereinbaren, gleiche Leistungen des aufnehmenden Krankenhauses ungleich zu vergüten, je nachdem, wo die vorangegangenen Vorleistungen erfolgt sind. Der Verlegungsabschlag hat beim aufnehmenden Krankenhaus seinen sachlichen Grund ua darin, dass die Verweildauer in diesem Krankenhaus geringer ist als die Zahl der Tage, die bei der Kalkulation der Fallpauschale zugrunde gelegt wurden (vgl bereits Begründung zum Referentenentwurf KFPV 2004, Stand 2.9.2003, zu B. Einzelbegründung zu § 3 S 9 f, recherchiert am 16.12.2013 unter http://www.dkgev.de/media/file/2532.122.pdf). 16 Die Beklagte berechnete auch die Höhe des Erstattungsbetrags zutreffend. Die Höhe des Verlegungsabschlags je Tag wird ermittelt, indem die bei Versorgung in einer Hauptabteilung in Spalte 11 oder bei belegärztlicher Versorgung in Spalte 13 des Fallpauschalen-Katalogs ausgewiesene Bewertungsrelation mit dem Basisfallwert multipliziert wird. Die Zahl der Tage, für die ein Abschlag vorzunehmen ist, wird wie folgt ermittelt: Mittlere Verweildauer nach dem Fallpauschalen-Katalog, kaufmännisch auf die nächste ganze Zahl gerundet - Belegungstage insgesamt (tatsächliche Verweildauer nach § 1 Abs 7) = Zahl der Abschlagstage (§ 3 Abs 2 S 1 iVm § 3 Abs 1 S 2 und 3 FPV 2008). Ausgehend von der im Fallpauschalen-Katalog 2008 ausgewiesenen Bewertungsrelation von 0,116 und vom Basisfallwert für das Kreiskrankenhaus Bergstraße für 2008 in Höhe von 2804,99 Euro (vgl § 11 KHEntgG idF des
- FPÄndG; Basisfallwert abrufbar unter http://www.aok-gesundheitspartner.de/imperia/md/gpp/bund/krankenhaus/budgetverhandlung/bundesbasisfallwert/zahl-basisfallwerte_2013-09-03.xls") ergibt sich danach vorliegend folgende Rechnung: 325,38 (0,116 x 2804,99) Euro x 8 (17-9) = 2603,04 Euro. Die Beklagte erhöhte diesen Betrag korrekt um 6,25 Euro auf 2609,29 Euro, indem sie den in den ursprünglichen Rechnungsbetrag von 6235,97 Euro eingeflossenen Zuschlag gemäß § 4 Abs 14 KHEntgG (
Art 2Nr 2 Buchst k 2. FPÄnd
G) von +45,52 Euro (0,74 %) und den Abschlag gemäß § 8 Abs 9 KHEntgG (
Art 19
Nr 2 GKV-WSG) von -30,76 Euro (0,5 %) verhältnismäßig auf den Verlegungsabschlag von 2603,04 Euro umlegte (+19,26 Euro sowie -13,01 Euro). 17 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG iVm § 154 Abs 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 1 und 3 sowie § 47 Abs 1 GKG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE136681518&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public