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BSG 3. Senat, B 3 P 1/25 R

KSRE136700101 ECLI:DE:BSG:2026:180626UB3P125R0 BSG 3. Senat 20260618 B 3 P 1/25 R Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Die Revision wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten auch des Revisio

§ 15Nr 8, Rd

Nr 18 ff; BSG vom 12.12.2024 - B 3 P 9/23 R - BSGE 139, 160 =

§ 14Nr 9, Rd

Nr 17 ff; BSG vom 12.12.2024 - B 3 P 1/24 R -

§ 14Nr 10 Rd

Nr 17 ff; vgl zu den auf § 71 Abs 5 SGB XI gestützten Richtlinien des GKV-Spitzenverbands BSG vom 5.9.2024 - B 3 P 9/22 R - BSGE 138, 296 =

§ 43aNr 3, Rd

Nr 12) . Die Kostenerstattungs-Festlegungen sind dann nach ihrer gesetzlichen Konzeption gegenüber allen Pflegeeinrichtungen in gleicher Weise zu beachtende Konkretisierungen zur verfahrensmäßigen praktischen Umsetzung (Operationalisierung) des Erstattungsverfahrens, die den gesetzlichen Vorgaben für den Anspruch aber keine untergesetzlichen normativen Vorgaben hinzufügen dürfen. Auf die Einhaltung dieser Voraussetzungen sind die Festlegungen als Verwaltungsvorschriften durch die Gerichte zu kontrollieren (vgl BSG vom 13.3.2025 - B 3 KR 16/23 R - vorgesehen für BSGE und SozR 4-2500 § 130a Nr 15, RdNr 20 ff, 26 f, 35) . 25

  1. c)Zwar ist die Ermächtigung zum Erlass der Kostenerstattungs-Festlegungen verfassungsrechtlich zulässig, doch sind die Grenzen der gesetzlichen Ermächtigung durch die streitige Festlegung einer Antragsfrist mit materiell-rechtlicher Ausschlusswirkung bei ihrer Versäumung nicht gewahrt: Eine Festlegung über das Gesetz hinausgehender materieller Anspruchsvoraussetzungen ist von der gesetzlichen Ermächtigung des GKV-Spitzenverbands zur Festlegung des Näheren für das Erstattungsverfahren im Rahmen des Corona-Pflege-Rettungsschirms nicht umfasst. 26
  2. aa)Anhaltspunkte dafür, dass bereits die gesetzliche Ermächtigung des Spitzenverbands Bund der Pflegekassen nach § 150 Abs 3 SGB XI zur Festlegung des Näheren für das Erstattungsverfahren und die erforderlichen Nachweise für seine Mitglieder als im Grundsatz verfassungsrechtlich unzulässig zu erachten wäre, bestehen nicht. Während der Gesetzgeber die materiellen Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs in § 150 Abs 2 SGB XI aF selbst vorgibt, betrifft die Ermächtigung des Spitzenverbands Bund der Pflegekassen die zur praktischen Umsetzung und Handhabung der Erstattung erforderlichen Festlegungen, insbesondere zu Verfahrens- und Nachweisfragen. Auch insoweit sind die wesentlichen Vorgaben im Gesetz getroffen (§ 150 Abs 2 Satz 2 bis 4 SGB XI aF) und konkretere inhaltliche Vorgaben enthalten zudem die Gesetzesmaterialien (vgl BT-Drucks 19/18112 S 41) . In Bezug auf die materiellen Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs ist der GKV-Spitzenverband (als Spitzenverband Bund der Pflegekassen) lediglich dazu ermächtigt, die gesetzlichen Vorgaben nachzuzeichnen (vgl zum Leitfaden des GKV-Spitzenverbands nach § 130a Abs 3a Satz 10 SGB V BSG vom 13.3.2025 - B 3 KR 16/23 R - vorgesehen für BSGE und SozR 4-2500 § 130a Nr 15, RdNr 21 mwN) . 27
  3. bb)Mit der gegenüber Pflegeeinrichtungen mit materiell-rechtlicher Ausschlusswirkung bei Fristversäumnis ausgestalteten Antragsfrist zeichnen die Kostenerstattungs-Festlegungen den gesetzlichen Erstattungsanspruch unzutreffend nach. Die Bestimmung einer starren materiell-rechtlichen Ausschlussfrist in den das Gesetz konkretisierenden, auf das Nähere nur zum Verfahren und zu den Nachweisen beschränkten Festlegungen wahrt die Grenzen der gesetzlichen Ermächtigung nicht. 28 Die Einhaltung der in Ziff 3 Abs 7 Satz 5 Kostenerstattungs-Festlegungen enthaltenen Antragsfrist ist aufgrund ihrer materiell-rechtlichen Ausschlusswirkung eine von der Ermächtigungsgrundlage des § 150 Abs 3 SGB XI nicht gedeckte materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung und nicht nur eine Verfahrensfestlegung. Eine Ermächtigung zur Festlegung von materiell-rechtlichen anspruchseinschränkenden Vorgaben, wie eine Ausschlussfrist, enthält das Gesetz nicht und ein solcher Auftrag ergibt sich auch nicht aus den Gesetzesmaterialien, die vielmehr die Möglichkeit einer mehrere Monate zusammenfassenden Anspruchsgeltendmachung vorsehen. Soweit in den Gesetzesmaterialien zum Pflegebonusgesetz ausgeführt ist, dass die in den Kostenerstattungs-Festlegungen nach § 150 Abs 3 SGB XI geregelten Inhalte insbesondere zum Verfahren und den erforderlichen Nachweisen weiterhin für Kostenerstattungsanträge auf der bis zum 30.6.2022 geltenden Rechtsgrundlage des § 150 Abs 2 und 5a SGB XI anzuwenden sind und dies auch für die dort geregelten Fristen gilt (vgl BT-Drucks 20/1909 S 65) , kann hieraus eine Ermächtigung für den vorliegend streitigen Zeitraum schon deswegen nicht folgen, da das Pflegebonusgesetz den § 150 SGB XI erst zum 1.7.2022 änderte. Darüber hinaus lässt sich der Passage in den Materialien nicht entnehmen, welche Fristen gemeint sind, weil die Kostenerstattungs-Festlegungen im Rahmen des Erstattungsverfahrens auch von der Pflegekasse zu beachtende Fristen kennen (vgl Ziff 4 Abs 3 Kostenerstattungs-Festlegungen) . Eingang in das Gesetz hat die Erwägung in den Materialien jedenfalls nicht gefunden (vgl zu dieser Anforderung BSG vom 3.11.2021 - B 11 AL 2/21 R - SozR 4-4300 § 131a Nr 1 RdNr 20) . 29 Die Festlegung einer Ausschlussfrist widerspricht zudem dem Zweck des Gesetzes. Dieser ist es vielmehr, auf Flexibilität ( vgl Roth in Hauck/Noftz, SGB XI, § 150 RdNr 2, Stand Mai 2026) und auf "pragmatische Lösungen" (§ 150 Abs 3 Satz 2 SGB XI) in den Festlegungen zu setzen, um das Ziel der Sicherstellung und Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung und zudem die Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen für die Leistungserbringer - hier die Pflegeeinrichtungen - während der Corona-Pandemie zu erreichen. Denn durch die pandemiebedingt anfallenden, außerordentlichen Aufwendungen sowie Mindereinnahmen konnten für die Pflegeeinrichtungen wirtschaftlich schwierige Situationen entstehen bis hin zur Gefahr einer Insolvenz, die es hinsichtlich der Sicherstellung der pflegerischen Versorgung zu vermeiden galt (vgl BT-Drucks 19/18112 S 41) . Pflegeeinrichtungen sollte die Sicherheit gegeben werden, pandemiebedingte außerordentliche finanzielle Mehrausgaben (Aufwendungen) oder Mindereinnahmen (Einnahmeausfälle) über die Pflegeversicherung erstattet zu bekommen (vgl BT-Drucks 19/18112 S 22; vgl auch BT-Drucks 19/18163 S 3) . Entsprechend war eine schnelle finanzielle Entlastung von betroffenen Pflegeeinrichtungen ein gesetzgeberisches Ziel (vgl BT-Drucks 19/18112 S 41) . 30 Auch im Rahmen des auf § 152 SGB XI gestützten Erlasses der Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung während der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Pandemie (vom 28.6.2021) ging der Verordnungsgeber davon aus, dass es angezeigt und im Interesse aller Beteiligten sei, "die pflegerische Versorgung insbesondere durch relativ unbürokratische Kostenerstattungsverfahren und weitere coronabedingte Sonderregelungen in der noch immer anhaltenden Gefährdungssituation weiterhin durch unterstützende Maßnahmen sicherzustellen" (Begründung zur Verordnung in BR-Drucks 547/21 S 2; vgl nahezu wortgleich zur Zweiten Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung während der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Pandemie vom 21.9.2021, Begründung zur Verordnung in BR-Drucks 705/21 S 2) . 31 Beabsichtigt war danach eine schnelle, pragmatische und unbürokratische finanzielle Hilfe für die Pflegeeinrichtungen (vgl Richter, NZS 2020, 830, 836
  4. f). Eine - über das im Leistungserbringungsrecht allgemein existierende Beschleunigungsgebot und Interesse aller Beteiligten an der Abrechnungssicherheit (vgl BSG vom 7.12.2006 - B 3 KR 29/05 R - SozR 4-2500 § 33 Nr 14 RdNr 13 mwN) hinausgehende - notwendige finanzielle Planungssicherheit der Pflegekassen, wie sie von der Beklagten als Zweck der Ausschlussfrist geltend gemacht wird, lässt sich dem Gesetz und den Materialien nicht entnehmen. Dagegen spricht zum einen § 153 SGB XI, der die Erstattung pandemiebedingter Kosten der Pflegekassen durch den Bund vorsieht, wenn der Mittelbestand der sozialen Pflegeversicherung wegen dieser Kosten absehbar das gesetzliche Betriebsmittel- und Rücklagesoll der Pflegekassen zu unterschreiten droht, womit das Risiko von Mehrausgaben der Kassen begrenzt wird. Dagegen sprechen zum anderen § 150 Abs 2 Satz 4 SGB XI aF, der auch eine vorläufige Auszahlung ermöglicht, und das in § 150 Abs 3 Satz 1 SGB XI angelegte Nachweisverfahren, zu dem Ziff 5 Kostenerstattungs-Festlegungen (iVm der Anlage zu den Kostenerstattungs-Festlegungen nach § 150 Abs 3 SGB XI - Regelungen zum Nachweisverfahren gemäß Ziff 5) nähere Festlegungen enthält. Mit der vorläufigen Auszahlung und dem (nachgelagerten) Nachweisverfahren zeigt sich, dass bereits im Gesetz kein Erstattungsverfahren angelegt ist, das schnell zu seinem Abschluss kommt. Gerade auch unter Berücksichtigung der jeweils pandemiebedingt verlängerten Maßnahmen des Corona-Pflege-Rettungsschirms (vgl § 150 Abs 6 SGB XI in seinen wechselnden Fassungen sowie § 152 SGB XI und die hierauf gestützten Verordnungen) sollte Planungssicherheit zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung stattdessen für die Leistungserbringer geschaffen werden. 32
  5. cc)Eine zulässige Festlegung einer Ausschlussfrist ergibt sich auch nicht aus den von der Beklagten in Bezug genommenen Entscheidungen des BSG. Die dort jeweils entschiedenen Konstellationen sind mit der vorliegenden nicht vergleichbar. 33 Die Entscheidung des für Vertragsarztangelegenheiten zuständigen 6. Senats vom 22.6.2005 (B 6 KA 19/04 R - SozR 4-2500 § 85 Nr 19) berücksichtigt die - vorliegend nicht gegebenen - Besonderheiten der Honorarverteilung unter den Vertragsärzten und bezieht sich auf den Honorarverteilungsmaßstab als Satzung, die die Kassenärztliche Vereinigung mit Geltung für ihre Mitglieder erlässt. Davon unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt, in dem der GKV-Spitzenverband zulasten der Pflegeeinrichtungen mit einer Verwaltungsvorschrift eine anspruchseinschränkende Regelung getroffen hat. 34 Soweit der Senat mit Urteil vom 7.12.2006 (B 3 KR 29/05 R - SozR 4-2500 § 33 Nr 14) entschieden hat, dass Landesverträge über die Einzelheiten der Versorgung mit Hilfsmitteln auch ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung materielle Ausschlussfristen setzen dürfen, ist dies ebenfalls nicht auf die vorliegende Konstellation übertragbar. Denn hier ist gerade nicht eine Ausschlussfrist vertraglich vereinbart, sondern eine Ausschlussfrist - wenn auch im Benehmen mit den Bundesvereinigungen der Träger stationärer und ambulanter Pflegeeinrichtungen - einseitig durch den GKV-Spitzenverband festgelegt. Hierfür bedarf es, wie aufgezeigt, einer besonderen Ermächtigung. 35 7. Die danach rechtswidrig festgelegte Antragsfrist steht nach ihrem Ablauf gestellten Anträgen auf gesetzliche Erstattungszahlungen aus dem Corona-Pflege-Rettungsschirm nicht entgegen. Ausgehend hiervon kann der Kläger die Auszahlung der geltend gemachten Erstattungsbeträge für Oktober bis Dezember 2021 beanspruchen. Seine am 6.5.2022 bei der Beklagten gestellten Anträge sind nicht anspruchsausschließend verfristet. 36 8. Zutreffend hat das SG neben der Zahlung des Erstattungsbetrags die Beklagte auch zur Zahlung von Verzugszinsen verurteilt. Dies folgt aus § 61 Satz 2 SGB X iVm § 288 Abs 1, § 286 Abs 1 und Abs 2 Nr 2 BGB, da auch der Erstattungsanspruch letztlich aus dem zwischen den Beteiligten bestehenden Vertragsverhältnis erwächst (Vergütungsvertragsverhältnis im Gleichordnungsverhältnis zwischen den zugelassenen Pflegeeinrichtungen und der Pflegekasse) und mit § 150 Abs 2 Satz 3 SGB XI aF ein berechenbarer Leistungszeitpunkt ab Geltendmachung des Anspruchs gegeben ist (vgl hierzu Seichter in jurisPK-BGB, 11. Aufl, § 286 RdNr 33, Stand 16.6.2026) . 37 Die Kostenentscheidung für das gerichtskostenpflichtige leistungserbringungsrechtliche Verfahren, in dem zwischen den Beteiligten mit der Erstattung außerordentlicher Aufwendungen nicht um den Empfang von Sozialleistungen gestritten wird, beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO (vgl auch BSG vom 18.12.2025 - B 3 KR 12/24 R - vorgesehen für BSGE und SozR 4, RdNr 28) . http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE136700101&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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