Nr 9, jeweils mwN). Im vorliegenden Fall beruht die Entscheidung des LSG, nach § 153 Abs 4 S 1 SGG zu verfahren, erkennbar auf einer solchen Fehleinschätzung. 10 Die mündliche Verhandlung, aufgrund der die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit regelmäßig entscheiden (§ 124 Abs 1 SGG), ist gleichsam das "Kernstück" des gerichtlichen Verfahrens und verfolgt den Zweck, dem Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör zu genügen und mit ihnen den Streitstoff erschöpfend zu erörtern. Nur wenn die Sach- und Rechtslage eine mündliche Verhandlung mit den Beteiligten überflüssig erscheinen lässt und das Gericht lediglich noch darüber zu befinden hat, wie das Gesamtergebnis des Verfahrens gemäß § 128 SGG zu würdigen und rechtlich zu beurteilen ist, ist das Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs 2 SGG sinnvoll. Nicht erforderlich ist eine mündliche Verhandlung also nur dann, wenn der Sachverhalt umfassend ermittelt worden ist, sodass Tatsachenfragen in einer mündlichen Verhandlung nicht mehr geklärt werden müssen, oder wenn etwa im Berufungsverfahren lediglich der erstinstanzliche Vortrag wiederholt wird. Diese Funktion und Bedeutung der mündlichen Verhandlung muss das Berufungsgericht auch bei seiner Entscheidung berücksichtigen, ob es im vereinfachten Verfahren gemäß § 153 Abs 4 S 1 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden will. Demgemäß sind für diese Ermessensentscheidung - auch im Hinblick auf das in Art 6 Abs 1 Europäische Menschenrechtskonvention jedermann gewährleistete Recht auf rechtliches Gehör - die Schwierigkeit des Falles und die Bedeutung der Tatsachenfragen relevant (BSG Beschluss vom 8.9.2015 - B 1 KR 134/14 B - Juris RdNr 8; BSG Urteil vom 2.5.2001 - B 2 U 29/00 R - SozR 3-1500 § 153 Nr 13 S 38 f, jeweils mwN). Von Bedeutung ist insoweit auch, ob im Berufungsverfahren neuer Tatsachenvortrag durch einen Beteiligten erfolgt ist, den das Berufungsgericht als nicht glaubhaft oder nicht glaubwürdig beurteilt hat (vgl BVerwG Beschluss vom 20.5.2015 - 2 B 4/15 - Juris RdNr 10 mwN). Nicht zuletzt kann eine außergewöhnlich lange Verfahrensdauer gegen ein vereinfachtes Verfahren nach § 153 Abs 4 S 1 SGG sprechen (vgl BSG Beschluss vom 20.11.2003 - B 13 RJ 38/03 B - SozR 4-1500 § 153 Nr 1 RdNr 8; s insgesamt hierzu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 153 RdNr 15b). In jedem Fall ist der Anspruch der Beteiligten auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 GG) zu beachten, nach dem die Gestaltung des Verfahrens in einem angemessenen Verhältnis zu dem auf Sachverhaltsaufklärung und Verwirklichung des materiellen Rechts gerichteten Verfahrensziel stehen muss (vgl Senatsbeschluss vom 24.5.2012 - B 9 SB 14/
Nr 10; BSG Beschluss vom 8.9.2015 - B 1 KR 134/14 B - Juris RdNr 8, jeweils mwN). Ist bei Abwägung aller danach zu berücksichtigenden Umstände die Wahl des vereinfachten Verfahrens ohne mündliche Verhandlung unter keinen Umständen zu rechtfertigen, liegt eine grobe Fehleinschätzung im obigen Sinne vor (BSG Urteil vom 2.5.2001 - B 2 U 29/00 R - SozR 3-1500 § 153 Nr 13 S 39). Dabei ist die Möglichkeit, nach § 153 Abs 4 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden, weil eine solche nicht für erforderlich gehalten wird, eng und in einer für die Beteiligten möglichst schonenden Weise auszulegen und anzuwenden (Senatsbeschluss vom 24.5.2012 - B 9 SB 14/
Nr 10 mwN). 11 Nach diesen Maßstäben beruht die Entscheidung des LSG, nach § 153 Abs 4 S 1 SGG im Beschlussverfahren ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, auf einer groben Fehleinschätzung. Bei einer sachgerechten Abwägung der Komplexität des Streitfalls in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vor dem Hintergrund der außergewöhnlich langen Verfahrensdauer und der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Klägerin im Berufungsverfahren durch das LSG in seiner angefochtenen Entscheidung ist die Wahl des vereinfachten Beschlussverfahrens ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht zu rechtfertigen. 12 Die in der Hauptsache von der Klägerin begehrte Impfentschädigung ist durch ein hohes Maß an Komplexität geprägt. In rechtlicher Hinsicht spiegelt sich dies bereits in der Darstellung des LSG im angefochtenen Beschluss (S 12 bis 18) zu den vielschichtigen Voraussetzungen nach § 51 Abs 1 S 1 Bundes-Seuchengesetz (bis zum 31.12.2000) und § 60 Abs 1 S 1 Infektionsschutzgesetz (ab dem 1.1.2001). Damit korrespondieren in tatsächlicher Hinsicht umfangreiche und unübersichtliche Ermittlungen zu den einzelnen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs. Im Laufe der außergewöhnlich langen Verfahrensdauer, die auch unter Abzug einer dreizehnjährigen Ruhenszeit noch elf Jahre betragen hat, wurden jeweils fünf umfangreiche Gutachten bzw gutachterliche Stellungnahmen eingeholt. Allein der vom LSG von Amts wegen gehörte Sachverständige Prof. Dr. B. hat ein 70-seitiges Gutachten mit drei jeweils 50, 64 und 39 Seiten umfassenden ergänzenden Stellungnahmen abgegeben (vgl zur Komplexität insoweit bereits BSG Urteil vom 2.5.2001 - B 2 U 29/00 R - SozR 3-1500 § 153 Nr 13 S 39). Dass die Fragen, die hierdurch geklärt werden sollten und von deren Beantwortung die Entscheidung des Rechtsstreits abhing, schwierig waren, belegt nicht zuletzt der angefochtene Beschluss des LSG selbst, der sich auf insgesamt 39 Seiten mit den unterschiedlichen Ermittlungsergebnissen und Angaben hinsichtlich des Impftermins und des Auftretens erstmaliger Beschwerden (Mandelentzündung, Paresen) als Ausdruck einer möglichen Primärinfektion sowie eines evtl Kausalzusammenhangs unter Berücksichtigung der Inkubationszeiten zwischen Pockenschutzimpfung und Poliomyelitis auseinandersetzt und damit den Umfang einer komplexen Entscheidung überdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrads erreicht (vgl BSG Beschluss vom 20.11.2003 - B 13 RJ 38/03 B - SozR 4-1500 § 153 Nr 1 RdNr 8). 13 Im Rahmen der Abwägung fällt schließlich ins Gewicht, dass das LSG in seiner Besetzung mit den Berufsrichtern die von der anwaltlich nicht vertretenen Klägerin im Erörterungstermin vom 11.7.2018 erstmals aufgestellte Behauptung eines früheren Beginns ihrer Lähmungserscheinungen nicht nur für unglaubhaft gehalten, sondern gestützt auf den Eindruck des Berichterstatters im Erörterungstermin zugleich Glaubwürdigkeitsüberlegungen in Bezug auf die Person der Klägerin in seine Entscheidung hat einfließen lassen, die in der Annahme gezielter Falschangaben zur Erlangung einer günstigen Verfahrensposition münden (S 23 f des Beschlusses). Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit eines Beteiligten setzen allerdings voraus, dass sich das erkennende Gericht einen unmittelbaren persönlichen Eindruck von der Aussageperson verschafft (vgl BSG Beschluss vom 24.2.2014 - B 2 U 316/03 B - SozR 4-1500 § 117 Nr 1 RdNr 5; BVerwG Beschluss vom 20.5.2015 - 2 B 4/15 - Juris RdNr 10; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.