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BSG B 1 KR 115/21 B

KSRE136791219 ECLI:DE:BSG:2023:110523BB1KR11521B0 BSG 1. Senat 20230511 B 1 KR 115/21 B Beschluss § 160a Abs 1 S 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 162 SGG, § 133 BGB, § 157 BGB, § 1

§ 109Nr 59 Rd

Nr 19 mwN). 8 Die Beschwerdebegründung enthält hierzu keinerlei Vortrag. Sie verweist nur darauf, dass das BSG in seinem Urteil vom 30.7.2019 (B 1 KR 31/18 R - BSGE 129, 1 = SozR 4-7610 § 366 Nr 2, RdNr 26) offengelassen habe, ob § 15 Abs 4 Satz 2 des Landesvertrags ein Aufrechnungsverbot enthalte. Bei zutreffender Auslegung des Landesvertrags hätte das LSG die von der KK vorgenommene Aufrechnung nicht als unzulässig qualifizieren dürfen. 9 2. Soweit die KK die weitere, ausdrücklich formulierte Rechtsfrage aufwirft, "ob die PrüfvV auf Behandlungsfälle vor 2016 Anwendung findet" ist die Beschwerde jedenfalls unbegründet. Sie befasst sich ausführlich mit der Frage, ob der Gesetzgeber des § 17c KHG - unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien (Beschlussempfehlung und Bericht zum Entwurf eines Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung, BT-Drucks 17/13947 S 18 f, 37 ff) - und die Vertragsparteien der PrüfvV von ihrer schon anfänglichen Anwendbarkeit auf sachlich-rechnerische Prüfaufträge ausgegangenen seien. In diesem Zusammenhang geht die Beschwerde auch auf den Umstand einer fehlenden Bedeutung der Entscheidung des Senats vom 1.7.2014 (B 1 KR 29/13 R - BSGE 116, 165 =

§ 301Nr 4) für die Willensbildung der Vertragsparteien der Prüfv

V ein. Unter Berücksichtigung dieser Beschwerdebegründung will die KK sinngemäß wissen, ob die PrüfvV 2014 auf vor dem 1.1.2016 begonnene Prüfverfahren im Sinne des § 275 Abs 1c SGB V in der bis zum 31.12.2015 geltenden Fassung (aF) auch dann anzuwenden ist, wenn Gegenstand des Prüfauftrags nur die sachlich-rechnerische Richtigkeit der Abrechnung des Krankenhauses ist. Diese Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung mehr. Sie bedarf keiner Klärung in einem erneuten Revisionsverfahren. 10 Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn sie bereits höchstrichterlich entschieden ist. Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (vgl BSG vom 22.2.2017 - B 1 KR 73/16 B - juris RdNr 8 mwN; vgl zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit eines entsprechenden Maßstabs BVerfG <Kammer> vom 12.9.1991 - 1 BvR 765/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 6 S 10 f = juris RdNr 4). Eine Rechtsfrage, über die bereits höchstrichterlich entschieden worden ist, kann dennoch klärungsbedürftig sein, wenn der Rechtsprechung in nicht geringfügigem Umfang widersprochen wird und gegen sie nicht von vornherein abwegige Einwendungen vorgebracht werden (vgl BSG vom 25.9.1975 - 12 BJ 94/75 - SozR 1500 § 160a Nr 13 S 19 mwN), was im Rahmen der Beschwerdebegründung im Einzelnen darzulegen ist. Nach diesem Maßstab ist eine weitere revisionsgerichtliche Klärung hier nicht mehr erforderlich. 11 Schon nach der vor dem 10.11.2021 ergangenen Rechtsprechung des Senats galt die PrüfvV 2014 - ebenso wie § 275 Abs 1c SGB V aF - bis zum 31.12.2015 nur für Auffälligkeitsprüfungen betreffend die Wirtschaftlichkeit der Krankenhausbehandlung, nicht dagegen für die Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit der Abrechnung (ua BSG vom 25.10.2016 - B 1 KR 18/16 R - juris RdNr 29; BSG vom 23.5.2017 - B 1 KR 24/16 R -

§ 301Nr 8 Rd

Nr 30; BSG vom 16.7.2020 - B 1 KR 15/19 R - BSGE 130, 299 =

§ 275Nr 32, Rd

Nr 12; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Differenzierung vgl BVerfG <Kammer> vom 26.11.2018 - 1 BvR 318/17, 1 BvR 1474/17, 1 BvR 2207/17 - NJW 2019, 351; zur Anwendbarkeit der PrüfvV 2014 ab dem 1.1.2016 auch auf Prüfungen der sachlich-rechnerischen Richtigkeit der Abrechnung vgl BSG vom 10.11.2021 - B 1 KR 36/20 R - BSGE 133, 126 =

§ 275Nr 36,Rd

Nr 13 ff). Insbesondere in seinen Urteilen vom 25.10.2016 und vom 23.5.2017 (aaO) hat der Senat darauf verwiesen, dass § 17c Abs 2 Satz 1 KHG die Vertragsparteien der PrüfvV nur dazu ermächtigte, das Nähere zum Prüfverfahren nach § 275 Abs 1c SGB V aF zu regeln. Welche Prüfgegenstände eine PrüfvV haben kann, wurde durch § 275 Abs 1c SGB V aF vorgegeben. Anlass zur Schaffung einer PrüfvV hatte der Gesetzgeber gesehen, weil die Vertragsparteien auf Landesebene nicht in allen Bundesländern Verträge insbesondere zur Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der Krankenhausbehandlung geschlossen hatten und weil bestehende Regelungsinhalte - nach Auffassung des Gesetzgebers - nur sehr allgemein gehalten und oft veraltet seien (vgl BT-Drucks 17/13947 S 38). Der im Schrifttum vertretenen Auffassung, es entspreche dem Willen des Gesetzgebers, "Meinungsverschiedenheiten über Kodier- und Abrechnungsfragen" (Bezugnahme auf BT-Drucks 17/13947 S 38 f) ebenfalls der PrüfvV zu unterstellen, sodass § 275 Abs 1c SGB V aF auch Prüfungen der sachlich-rechnerischen Richtigkeit erfassen müsse, hat der Senat ausdrücklich widersprochen, weil sich im Gesetz und in den Gesetzesmaterialien zu § 17c Abs 2 KHG keine Grundlage dafür findet (BSG vom 25.10.2016 und vom 23.5.2017, aaO). 12 Mit dem Vorbringen der KK in der Beschwerdebegründung vom 30.12.2021, die mittelbar diese bisherige Rechtsprechung angreift, hat sich der Senat in der Sache in zwei Ende Januar und Mitte Februar 2022 zugestellten Urteilen vom 10.11.2021 auseinandergesetzt (B 1 KR 36/20 R - BSGE 133, 126 =

§ 275Nr 36, Rd

Nr 13 ff, zur Anwendbarkeit der PrüfvV 2014 auf die ab 1.1.2016 dem Krankenhaus gegenüber außenwirksam erteilten Aufträge zur sachlich-rechnerischen Prüfung; B 1 KR 43/20 R -

§ 275Nr 38 Rd

Nr 14, zur Nichtanwendbarkeit der PrüfvV 2014 auf solche bis zum 31.12.2015 außenwirksam erteilten Aufträge; zur Anwendbarkeit dieser beiden Rechtsrahmen iVm § 275 Abs 1c SGB V aF in Abhängigkeit von der Erteilung des Prüfauftrags und nicht von dem Beginn der stationären Behandlung vgl BSG vom 16.7.2020 - B 1 KR 15/19 R - BSGE 130, 299 =

§ 275Nr 32, Rd

Nr 14). Die bisherige Rechtsprechung in Bezug nehmend und bekräftigend hat der Senat durch das Urteil vom 10.11.2021 (B 1 KR 43/20 R -

§ 275Nr 38 Rd

Nr 14) nochmals klargestellt, dass bei einem Fragen der Wirtschaftlichkeit und der sachlich-rechnerischen Richtigkeit umfassenden Prüfauftrag im Jahr 2015 die PrüfvV nur auf die Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Krankenhausbehandlung Anwendung findet. 13 Die von der Beschwerdebegründung vorgebrachten weiteren, noch nicht in seinen vorausgegangenen Entscheidungen ausdrücklich verworfenen Argumente hat der Senat in diesem Urteil vom 10.11.2021 (B 1 KR 36/20 R - BSGE 133, 126 =

§ 275Nr 36, Rd

Nr 13 ff) nunmehr berücksichtigt. Einer weiteren Klärung in einem neuen Revisionsverfahren bedarf es deshalb nicht. 14 Dort ist der Senat ebenfalls davon ausgegangen, dass die Vertragsparteien der PrüfvV 2014 von Anfang an neben der Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Krankenhausleistungen auch die Prüfung der "Korrektheit deren Abrechnung" im Blick hatten und - anders als die nachfolgende Rechtsprechung des Senats ab Juli 2014 - davon ausgegangen waren, dass auch diese § 275c Abs 1 SGB V unterfällt. Er hat dem aber keine rechtliche Bedeutung beigemessen. Der Senat hat klargestellt, dass die Vertragsparteien damit über die durch § 17c Abs 2 KHG iVm § 275 Abs 1c SGB V aF eingeräumte Ermächtigung hinausgegangen waren und diese Überschreitung erst durch die Anfügung des § 275 Abs 1c Satz 4 SGB V aF durch Art 6 Nr 21a des Gesetzes zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung (Krankenhausstrukturgesetz - KHSG vom 10.12.2015, BGBl I 2229) zum 1.1.2016 mit Wirkung ab diesem Tag legitimiert wurde. Es bedurfte im Nachgang lediglich keiner ausdrücklichen Bestätigung durch die Vertragsparteien mehr. 15 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO, diejenige über den Streitwert auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG. Estelmann Bockholdt Geiger http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE136791219&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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