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BSG B 12 R 2/15 R

KSRE136801514 ECLI:DE:BSG:2016:150916UB12R215R0 BSG 12. Senat 20160915 B 12 R 2/15 R Urteil § 7 SGB 4, § 22 Abs 1 S 1 SGB 4, § 28e SGB 4, § 28h SGB 4, § 28p Abs 1 SGB 4, § 80 Abs 1 InsO, § 210 InsO, §

§ 280n

F BGB Bl 416; Krause in Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar,

  1. Aufl 2016, § 615 RdNr 4; Linck in Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch,
  2. Aufl 2015, § 95 RdNr 3; H. P. Westermann in Erman, BGB Kommentar,
  3. Aufl 2014, § 615 RdNr 34). Die Höhe des Anspruchs bemisst sich dabei nach dem Lohnausfallprinzip (vgl BGB AP Nr 11 zu § 305 BGB RdNr 13; Henssler in Münchener Kommentar zum BGB,
  4. Aufl 2012, § 615 RdNr 51, 56). 29 Das Vorliegen einer entgeltlichen, zur Beitragspflicht des Arbeitsentgelts in den Zweigen der Sozialversicherung führenden Beschäftigung ist unabhängig davon zu bejahen, ob die Arbeitnehmer der S.-Bau GmbH das Entgelt bereits ausgezahlt bekommen hatten oder nicht. Das folgt aus dem im Beitragsrecht der Sozialversicherung geltenden Entstehungsprinzip (§ 22 Abs 1 S 1 SGB IV). 30 Danach entstehen die Beitragsansprüche (schon), sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Für die Beitragspflicht von Arbeitsentgelt ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, die auch hier einschlägig ist, insoweit allein das Entstehen eines arbeitsrechtlichen Entgeltanspruchs maßgebend, ohne Rücksicht darauf, ob (und von wem) dieser Anspruch im Ergebnis erfüllt wird oder nicht (stRspr; vgl zuletzt BSG Urteil vom 16.12.2015 - B 12 R 11/14 R <"CGZP"> - Juris RdNr 25 mwN SozR 4-2400 § 28p Nr 6, auch zur Veröffentlichung in BSGE 120 vorgesehen; zuletzt BSG Urteil vom 29.6.2016 - B 12 R 8/14 R - RdNr 18 - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen; aus dem Schrifttum vgl zB Hase in Festschrift 50 Jahre Bundessozialgericht, 2004, S 167 ff; Axer in von Maydell/Ruland/Becker, Sozialrechtshandbuch,
  5. Aufl 2012, § 14 RdNr 32; Mette in Beck'scher Online-Kommentar Sozialrecht, Stand Dezember 2015, § 22 SGB IV RdNr 4; Roßbach in Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht,
  6. Aufl 2015, § 22 SGB IV RdNr 4 f; Zieglmeier in KassKomm, Stand Juni 2016, § 22 SGB IV RdNr 5 f; zur Verfassungskonformität des Prinzips vgl BVerfG SozR 4-2400 § 22 Nr 3). Dabei ist es für die Beitragsbemessung unerheblich, ob der einmal entstandene Entgeltanspruch - zB wegen tarifvertraglicher Verfallklauseln oder wegen Verjährung - vom Arbeitnehmer (möglicherweise) nicht mehr realisiert werden kann. Sobald die Voraussetzungen eines Vergütungsanspruchs vorliegen, entsteht kraft Gesetzes die Beitragspflicht, und zwar unabhängig davon, ob und in welcher Höhe das Arbeitsentgelt tatsächlich ausgezahlt wird (vgl Schlegel, NZA 2011, 380, 382 mwN; Körner, ASR 2014, 57, 60). Der (tatsächliche) Zufluss von Arbeitsentgelt ist für das Beitragsrecht der Sozialversicherung dagegen nur relevant, soweit der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mehr leistet als Letzterem unter Beachtung der gesetzlichen, tariflichen oder einzelvertraglichen Regelungen zusteht, also dann, wenn ihm über das geschuldete Arbeitsentgelt hinaus überobligatorische Zahlungen zugewandt werden (vgl zuletzt BSG Urteil vom 16.12.2015 - B 12 R 11/14 R, aaO, Juris RdNr 25 mwN). 31 Aus diesem Grunde ist es im zu entscheidenden Fall ohne Bedeutung, ob sich der Kläger als Insolvenzverwalter nach Freistellung der Arbeitnehmer der S.-Bau GmbH im Annahmeverzug befand, insbesondere, ob (und mit welchen Folgen) die Arbeitnehmer auf ein rechtmäßiges Auskunftsverlangen des Klägers zur Höhe anderweitigen Verdienstes (§ 615 S 2 BGB) geschwiegen hatten. Zwar trifft es zu - worauf sich der Kläger beruft -, dass nach der Rechtsprechung des BAG im Falle des Annahmeverzugs ein Auskunftsrecht des Arbeitgebers bezüglich der Höhe anderweitigen Verdienstes für den Gesamtzeitraum des Annahmeverzugs in entsprechender Anwendung des § 74c Abs 2 HGB besteht; dieses Auskunftsrecht befreit den Arbeitgeber allerdings nicht davon, insoweit gegenüber dem Arbeitnehmer zumindest greifbare Anhaltspunkte für das Vorhandensein eines anderweitigen Verdienstes darzulegen und dieses ggf zu beweisen (stRspr; vgl. BAG EzA § 615 BGB Nr 108, S 4;

§ 615

BGB Anrechnung, Bl 1088; BAG AP Nr 52 zu § 615 BGB, Bl 700 R; ebenso Joussen in Beck'scher Online-Kommentar Arbeitsrecht, Stand Juni 2016, § 615 BGB RdNr 82; Preis in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 16. Aufl 2016, § 615 BGB RdNr 111). Auch kann der Arbeitgeber die Zahlung des Arbeitsentgelts verweigern, solange die betroffenen Arbeitnehmer die verlangte Auskunft nicht erteilen (stRspr; vgl BAG EzA § 615 BGB Nr 108, S 4;

§ 615BGB Anrechnung, Bl 1088 f; BAG AP Nr 52 zu § 615 BGB, Bl 700 R; ebenso Henssler, aa

O, § 615 RdNr 124; Krause, aaO, § 615 RdNr 110; Linck, aaO, § 95 RdNr 78; Preis, aaO, § 615 BGB RdNr 111; Weidenkaff in Palandt, BGB,

  1. Aufl 2016, § 615 BGB RdNr 19). Dieses Zurückbehaltungsrecht hat jedoch auf das im Beitragsrecht der Sozialversicherung allein maßgebende, dem zeitlich vorangehenden Entstehen des Entgeltanspruchs der Arbeitnehmer keinen Einfluss. Erst recht entfaltet ein Zurückbehaltungsrecht aus dem Arbeitsverhältnis - also aus dem Innenverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer - keine Rechtswirkungen für das in § 22 SGB IV iVm den für die einzelnen Versicherungszweige geltenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen geregelte Entstehen des Beitragsanspruchs der Sozialversicherungsträger. Ein solches Zurückbehaltungsrecht lässt damit die Pflicht des Arbeitgebers zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen gänzlich unberührt. 32 ee) Für Fehler bei der Berechnung der Beiträge durch die Beklagte bestehen keine Anhaltspunkte. Der Kläger hat im Rechtsstreit insoweit auch keine Einwände erhoben. 33
  2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO, da weder der Kläger noch die Beklagte zu dem in § 183 SGG genannten Personenkreis gehören. 34
  3. Der Streitwert für das Revisionsverfahren war gemäß § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 GKG in Höhe des Betrags der streitigen Beitragsforderung festzusetzen. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE136801514&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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