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BSG B 8 SO 4/14 R

KSRE136811508 ECLI:DE:BSG:2015:230715UB8SO414R0 BSG 8. Senat 20150723 B 8 SO 4/14 R Urteil vorgehend SG Mainz, 24. Mai 2011, Az: S 16 SO 110/08, Urteilvorgehend Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, 23

§ 75Nr 3, 5 und 6; Eicher, SGb 2013, 127 ff; Jaritz/Eicher in juris Praxis

Kommentar <jurisPK> SGB XII, 2. Aufl 2014, § 75 SGB XII RdNr 30 ff), der ohnedies nicht über die dem Verstorbenen bewilligte Leistung hinausgehen kann (vgl dazu BSG

§ 75Nr 6).

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist ebenso wenig ein Anspruch der Klägerin aus einem abstrakten öffentlich-rechtlichen Schuldanerkenntnis der Beklagten ihr gegenüber bzw ein unmittelbarer gesetzlicher Anspruch aufgrund der Regelungen des Leistungserbringungsrechts im BSHG (vgl zur streitgegenständlichen Trennung nur: BSG

§ 75

Nr 5; Eicher, SGb 2013, 127, 130 f), die ohnedies nicht zu bejahen wären (vgl dazu nur BSG

§ 75Nr 3).

10 Zu Recht ist die Revision auch beschränkt auf eine Überprüfung der bestandskräftigen Bescheide vom 19.7. und 23.7.2007; denn selbst wenn der (öffentlich-rechtliche) Anspruch des Berechtigten auf Hilfe in einer Einrichtung nach dessen Tode demjenigen zusteht, der die Hilfe erbracht hat (zur entsprechenden Sonderrechtsnachfolge: BSGE 106, 264 ff =

§ 19Nr 2; BSG Soz

R 4-1500 § 183 Nr 8), müsste sich die Klägerin die Bestandskraft der Bescheide gemäß § 77 SGG als (Sonder-)Rechtsnachfolgerin des Verstorbenen entgegenhalten lassen. Dem könnte nur dadurch begegnet werden, dass die mit der Bewilligung von Hilfe zur Pflege in den bestandskräftigen Bescheiden verbundene gleichzeitige Ablehnung höherer Leistungen nach § 44 SGB X zurückgenommen wird. Dies hat die Beklagte in der Sache abgelehnt, auch wenn sie den Antrag der Klägerin nicht unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt geprüft hat; SG und LSG haben deshalb zu Recht das Klagebegehren der Klägerin auch unter diesem Gesichtspunkt beurteilt. 11 Ein Vorgehen nach § 44 SGB X ist auch für die von August bis Oktober 2002 erbrachten Leistungen erforderlich. Denn unter Berücksichtigung insbesondere des Bescheides vom 19.7.2002, mit dem die Beklagte bereits dem Grunde nach die Leistung bewilligt hat, ist der konkretisierende Leistungsbescheid vom 23.7.2002 nach dem objektiven Empfängerhorizont (vgl dazu nur Engelmann in von Wulffen/Schütze, SGB X,

  1. Aufl 2014, § 31 RdNr 25 mwN) nicht auf den Monat Juli 2007 beschränkt, auch wenn darin formuliert ist, die Bewilligung gelte nur für den "angegebenen Zeitraum". Gleichzeitig wird in dem Bescheid jedoch ausgeführt, es werde eine weitere Bewilligung bei Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen in Aussicht gestellt, die ggf durch weitere Zahlungen nach Ablauf des Bewilligungszeitraums auch ohne erneuten schriftlichen Bescheid erfolge, und die Zahlung erfolge unmittelbar an die Klägerin. Bei verständiger Würdigung muss darin bereits eine über den Juli 2002 hinausgehende Bewilligung der danach in gleicher Höhe fortgezahlten Leistungen (212,85 Euro) verstanden werden; dies sollte nur für den Fall anders sein, dass neue Bescheide bzw andere Zahlungen an die Einrichtung ergehen würden. Selbst wenn man gleichwohl annähme, mit dem Bescheid vom 23.7.2002 sei eine Bewilligung der Leistungen nur für den Juli 2002 erfolgt, wäre in den monatlichen Zahlungen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats eine konkludente Leistungsbewilligung zu sehen (vgl nur BSGE 114, 302 ff RdNr 14 = SozR 4-3520 § 1a Nr 1), die mangels Widerspruchs innerhalb der dann geltenden Jahresfrist (wegen der fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung; § 66 Abs 2 SGG, dazu BSG aaO) ein Jahr nach Gutschrift der Überweisung an die Klägerin bestandskräftig geworden wäre; insoweit genügt dies den Voraussetzungen des § 37 Abs 1 SGB X über die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts. Im Hinblick auf die besonderen Beziehungen im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis zwischen dem Verstorbenen, der Beklagten und der Klägerin, das geprägt ist durch den (Primär-)Anspruch des Verstorbenen auf Übernahme der Heimkosten in Form eines Schuldbeitritts und auf Zahlung der Beklagten an die jetzige Klägerin (vgl dazu im Einzelnen nur Jaritz/Eicher in jurisPK SGB XII,
  2. Aufl 2014, § 75 SGB XII RdNr 42 ff mwN; Eicher, SGb 2013, 127 ff), genügt die Bekanntgabe durch Zahlung an den Dritten, den (potentiellen) Sonderrechtsnachfolger, den gesetzlichen Anforderungen unter realitätsnaher Beurteilung dieses spezifischen Rechtsverhältnisses. Ihm jedenfalls war die Zahlung bekannt. 12 Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch auf Rücknahme der bestandskräftigen Bescheide (Bewilligungen), soweit mit diesen höhere Leistungen abgelehnt worden sind, gemäß § 44 SGB X, mit der Folge - nach der Rücknahme dieser Bescheide durch die Beklagte - eines Anspruchs auf weitere Leistungen der Hilfe zur Pflege. Dabei ist weder entscheidungserheblich, inwieweit Sozialhilfeansprüche außerhalb der Sonderrechtsnachfolge des § 28 Abs 2 BSHG (seit 1.1.2005 § 19 Abs 6 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - <SGB XII>) vererblich sind (vgl dazu BSG

§ 28Nr 9 Rd

Nr 12 mwN zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts <BVerwG>), noch die Frage der Geltung des § 44 SGB X bzw deren Umfang für den Sonderrechtsnachfolger iS des § 56 Abs 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (<SGB I>; vgl dazu außerhalb des Sozialhilferechts nur BSG SozR 1200 § 59 Nr 5 mwN), noch ob höhere Leistungen der Hilfe zur Pflege mit den bestandskräftigen Bescheiden überhaupt zu Unrecht abgelehnt worden sind. 13 Jedenfalls wollte der Gesetzgeber mit der Einführung des § 28 Abs 2 BSHG dem Sonderrechtsnachfolger nicht die erfolgreiche Geltendmachung höherer Ansprüche zugestehen, wenn ergangene Bescheide bereits vor dem Tod (zu dieser Variante Coseriu in jurisPK SGB XII, § 19 SGB XII RdNr 54) oder nach dem Tod mangels eingelegten Rechtsmittels eines Rechtsnachfolgers (zur Rechtsnachfolge insoweit BSGE 110, 93 ff =

§ 19

Nr 3) Bestandskraft erlangt haben, es sei denn, der verstorbene Leistungsberechtigte hat ein Verfahren zur Überprüfung der Ablehnung von (höheren) Leistungen vor seinem Tod selbst in Gang gesetzt, das bei seinem Tod noch nicht abgeschlossen war (vgl dazu näher das Urteil des Senats vom 23.7.2015 - B 8 SO 15/14 R). Dies ergibt sich aus der Gesetzesbegründung unter Berücksichtigung systematischer und teleologischer Gesichtspunkte (vgl dazu näher das Senatsurteil aaO). 14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG (s dazu näher BSGE 106, 264 ff RdNr 18 =

§ 19Nr 2).

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