Kommentar <jurisPK> SGB XII, 2. Aufl 2014, § 75 SGB XII RdNr 30 ff), der ohnedies nicht über die dem Verstorbenen bewilligte Leistung hinausgehen kann (vgl dazu BSG
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist ebenso wenig ein Anspruch der Klägerin aus einem abstrakten öffentlich-rechtlichen Schuldanerkenntnis der Beklagten ihr gegenüber bzw ein unmittelbarer gesetzlicher Anspruch aufgrund der Regelungen des Leistungserbringungsrechts im BSHG (vgl zur streitgegenständlichen Trennung nur: BSG
Nr 5; Eicher, SGb 2013, 127, 130 f), die ohnedies nicht zu bejahen wären (vgl dazu nur BSG
10 Zu Recht ist die Revision auch beschränkt auf eine Überprüfung der bestandskräftigen Bescheide vom 19.7. und 23.7.2007; denn selbst wenn der (öffentlich-rechtliche) Anspruch des Berechtigten auf Hilfe in einer Einrichtung nach dessen Tode demjenigen zusteht, der die Hilfe erbracht hat (zur entsprechenden Sonderrechtsnachfolge: BSGE 106, 264 ff =
R 4-1500 § 183 Nr 8), müsste sich die Klägerin die Bestandskraft der Bescheide gemäß § 77 SGG als (Sonder-)Rechtsnachfolgerin des Verstorbenen entgegenhalten lassen. Dem könnte nur dadurch begegnet werden, dass die mit der Bewilligung von Hilfe zur Pflege in den bestandskräftigen Bescheiden verbundene gleichzeitige Ablehnung höherer Leistungen nach § 44 SGB X zurückgenommen wird. Dies hat die Beklagte in der Sache abgelehnt, auch wenn sie den Antrag der Klägerin nicht unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt geprüft hat; SG und LSG haben deshalb zu Recht das Klagebegehren der Klägerin auch unter diesem Gesichtspunkt beurteilt. 11 Ein Vorgehen nach § 44 SGB X ist auch für die von August bis Oktober 2002 erbrachten Leistungen erforderlich. Denn unter Berücksichtigung insbesondere des Bescheides vom 19.7.2002, mit dem die Beklagte bereits dem Grunde nach die Leistung bewilligt hat, ist der konkretisierende Leistungsbescheid vom 23.7.2002 nach dem objektiven Empfängerhorizont (vgl dazu nur Engelmann in von Wulffen/Schütze, SGB X,
Nr 12 mwN zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts <BVerwG>), noch die Frage der Geltung des § 44 SGB X bzw deren Umfang für den Sonderrechtsnachfolger iS des § 56 Abs 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (<SGB I>; vgl dazu außerhalb des Sozialhilferechts nur BSG SozR 1200 § 59 Nr 5 mwN), noch ob höhere Leistungen der Hilfe zur Pflege mit den bestandskräftigen Bescheiden überhaupt zu Unrecht abgelehnt worden sind. 13 Jedenfalls wollte der Gesetzgeber mit der Einführung des § 28 Abs 2 BSHG dem Sonderrechtsnachfolger nicht die erfolgreiche Geltendmachung höherer Ansprüche zugestehen, wenn ergangene Bescheide bereits vor dem Tod (zu dieser Variante Coseriu in jurisPK SGB XII, § 19 SGB XII RdNr 54) oder nach dem Tod mangels eingelegten Rechtsmittels eines Rechtsnachfolgers (zur Rechtsnachfolge insoweit BSGE 110, 93 ff =
Nr 3) Bestandskraft erlangt haben, es sei denn, der verstorbene Leistungsberechtigte hat ein Verfahren zur Überprüfung der Ablehnung von (höheren) Leistungen vor seinem Tod selbst in Gang gesetzt, das bei seinem Tod noch nicht abgeschlossen war (vgl dazu näher das Urteil des Senats vom 23.7.2015 - B 8 SO 15/14 R). Dies ergibt sich aus der Gesetzesbegründung unter Berücksichtigung systematischer und teleologischer Gesichtspunkte (vgl dazu näher das Senatsurteil aaO). 14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG (s dazu näher BSGE 106, 264 ff RdNr 18 =
http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE136811508&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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