Nr 9; BSG vom 16.8.2021 - B 1 KR 18/20 R - BSGE 133, 24 =
Nr 7) und begründet. 8 Dem Krankenhaus steht der Vergütungsanspruch für die Behandlung Versicherter zu (dazu 1.). Der Vergütungsanspruch ist nicht durch Aufrechnung mit einer Gegenforderung erloschen. Der Wirksamkeit der Aufrechnung stand ein wirksames, sich aus § 15 Abs 4 Satz 2 des nordrhein-westfälischen Landesvertrages über die allgemeinen Bedingungen der Krankenhausbehandlung (im Folgenden LV-NRW) ergebendes Aufrechnungsverbot entgegen (dazu 2.). Die Geltendmachung des Vergütungsanspruchs stellt keine unzulässige Rechtsausübung dar (dazu 3.). 9
Nr 28 mwN). Das ist bei landesvertraglichen Sicherstellungsverträgen nach § 112 SGB V der Fall. Als Normenverträge sind sie gemäß § 112 Abs 2 Satz 2 SGB V für die KKn und die zugelassenen Krankenhäuser im Land unmittelbar verbindlich. Ihr Anwendungsbereich erstreckt sich danach nicht über den Bezirk eines Berufungsgerichts hinaus. Eine Auslegungsbefugnis des Revisionsgerichts besteht nur, wenn im Interesse der Rechtsvereinheitlichung Regelungen in Bezirken verschiedener LSG bewusst und gewollt inhaltsgleich wiederholt worden sind (vgl BSG vom 18.8.2022 - B 1 KR 30/21 R - BSGE 134, 283 =
Nr 31 mwN). 13 Hierfür liegen weder Feststellungen des LSG vor, noch hat die Beklagte insoweit die Verletzung revisiblen Rechts hinreichend bezeichnet (§ 164 Abs 2 Satz 3 SGG; vgl dazu BSG vom 15.11.1983 - 1 S 10/82 - BSGE 56, 45, 50 f = SozR 2100 § 70 Nr 1 S 7; BSG vom 25.7.1985 - 7 RAr 108/83 - juris RdNr 15; BSG vom 20.1.2005 - B 3 KR 21/04 R - juris RdNr 17). Die Revisionsbegründung, mit welcher die Verletzung einer sachlich-rechtlichen Vorschrift des an sich nicht revisiblen Landesrechts gerügt wird, erfordert Darlegungen, dass und welche inhaltlich übereinstimmenden und zum Zwecke der Vereinheitlichung erlassenen Vorschriften in anderen Bundesländern bestehen. Die Beklagte hat jedoch lediglich auf zwei andere Landesverträge (Hamburg und Thüringen) mit gerade nicht inhaltsgleichen Regelungen zum Aufrechnungsverbot verwiesen. Der Hamburger Vertrag sieht ua vor, dass ausnahmsweise eine Verrechnung mit anderen Abrechnungsfällen möglich ist, wenn der MDK im Rahmen seiner Begutachtung die Voraussetzungen für eine Rückforderung der KK feststellt. Der Thüringer Vertrag lässt ebenfalls eine Aufrechnung nach MDK-Prüfung zu, wenn die Prüfung eine unwirtschaftliche Behandlung oder eine sachlich-rechnerische Unrichtigkeit ergeben hat. Die Aufrechnungsbefugnis ist aber an eine sechsmonatige Frist gebunden. Demgegenüber lautet § 15 Abs 4 LV-NRW: "Beanstandungen rechnerischer oder sachlicher Art können auch nach Bezahlung der Rechnung geltend gemacht werden. Bei Beanstandungen rechnerischer Art sowie nach Rücknahme der Kostenzusage und falls eine Abrechnung auf vom Krankenhaus zu vertretenden unzutreffenden Angaben beruht, können überzahlte Beträge verrechnet werden." In der den Senat bindenden Auslegung des LSG (dazu sogleich) liegt eine vom Krankenhaus zu vertretende unzutreffende Angabe in der Regel dann nicht vor, wenn eine nur sachlich falsche Abrechnung erfolgt ist (Hinweis auf LSG Nordrhein-Westfalen vom 27.3.2003 - L 5 KR 141/01 - juris RdNr 21). Diese Regelung begrenzt die Aufrechnungsbefugnis in einem erheblich größeren Umfang als die Regelungen in den Landesverträgen von Thüringen und Hamburg. 14 bb) Nach den unangegriffenen Feststellungen des LSG findet der LV-NRW trotz Kündigung weiter Anwendung. Das LSG hat dem Landesvertrag eine Aufrechnungsbeschränkung in Form eines Aufrechnungsverbots für Erstattungsforderungen der KKn entnommen, die auf einer nur sachlich falschen Abrechnung durch die Krankenhäuser beruhen. Hieran ist der erkennende Senat hinsichtlich der tatsächlichen Grundlagen gebunden. In dieser Auslegung liegt auch keine Verletzung von Bundesrecht. 15 Nach § 163 SGG ist das BSG an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, soweit keine zulässigen und begründeten Verfahrensrügen erhoben worden sind. Zur Tatsachenfeststellung gehören auch der Wortlaut und der Inhalt eines Vertrages einschließlich des Willens der Erklärenden. Der Senat hat als Revisionsgericht ansonsten von Amts wegen nur zu prüfen, ob die Vorinstanz Bundesrecht iS des § 162 SGG verletzt hat, also insbesondere die gesetzlichen Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB nicht beachtet oder gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat (stRspr; vgl BSG vom 18.8.2022 - B 1 KR 30/21 R - BSGE 134, 283 =
Nr 33 mwN). Die genannten Auslegungsvorschriften verlangen nicht nur, dass der Tatrichter alle für die Auslegung erheblichen Umstände umfassend würdigt, sondern auch, dass er seine Erwägungen in den Entscheidungsgründen nachvollziehbar darlegt. Zumindest die wichtigsten für und gegen eine bestimmte Auslegung sprechenden Umstände sind in ihrer Bedeutung für das Auslegungsergebnis zu erörtern und gegeneinander abzuwägen. Ist die Begründung in diesem Sinne lückenhaft, so leidet die Entscheidung an einem rechtlichen Mangel und bindet das Revisionsgericht nicht (vgl BSG vom 25.10.2016 - B 1 KR 6/16 R -
Nr 19, dem sich anschließend BSG vom 26.3.2021 - B 3 KR 14/19 R - BSGE 132, 77 =
Nr 19). 16 Das LSG hat - wie dargestellt - der Regelung in § 15 Abs 4 LV-NRW ein Aufrechnungsverbot für Erstattungsforderungen entnommen, die sich aus einer nur sachlich falschen Abrechnung des Krankenhauses ergeben. Diese Auslegung hat die Beklagte nicht mit Verfahrensrügen angegriffen. Allerdings hat das LSG nur ein Auslegungsergebnis mitgeteilt. Es hat jedoch sich auf die gesamte ständige Rechtsprechung des LSG Nordrhein-Westfalen zur Auslegung von § 15 Abs 4 Satz 2 LV-NRW berufen. Das LSG Nordrhein-Westfalen hat in einem früheren Urteil ausgeführt, dass ohne die Einschränkung der Auslegungsbefugnis bei jedem Streit über die sachliche Berechtigung des Vergütungsanspruchs eine Verrechnung erklärt werden könnte, weil der Geltendmachung eines Vergütungsanspruchs regelmäßig auch eine Wertung des Krankenhauses zugrunde liege. Gerade dies habe unter anderem im Hinblick auf die sonst bestehende Liquiditätsgefährdung des Krankenhauses vermieden werden sollen (vgl LSG Nordrhein-Westfalen vom 18.12.2013 - L 11 KR 378/12 - juris RdNr 35). Hierauf nimmt der erkennende Senat des LSG insoweit inzident Bezug. Mit dieser am Regelungszweck orientierten, mit dem Wortlaut der Regelung zu vereinbarenden Auslegung missachtet das vom LSG gefundene Auslegungsergebnis weder gesetzliche Auslegungsregeln noch verstößt es gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze. 17
Nr 22 mwN). Die Unvereinbarkeit einer landesvertraglichen Regelung mit höherrangigem Recht führt zur Nichtigkeit der vertraglichen Bestimmung (vgl BSG vom 22.6.2022 - B 1 KR 27/21 R - juris RdNr 10 mwN; BSG vom 19.11.2019 - B 1 KR 10/19 R -
Nr 9 f). 20 Die Vereinbarung in einem Landesvertrag über die allgemeinen Bedingungen der Krankenhausbehandlung, die die Aufrechnung gegen Vergütungsforderungen des Krankenhauses verbietet - wie hier § 15 Abs 4 Satz 2 LV-NRW -, war bei einer im Jahr 2015 erfolgten MDK-Prüfung außerhalb des Anwendungsbereichs der Prüfverfahrensvereinbarung (PrüfvV) mit höherrangigem Recht vereinbar. § 112 Abs 1 iVm Abs 2 Satz 1 Nr 1 Buchst b SGB V stellt eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die Regelung von Aufrechnungsverboten dar. Dies folgt aus dem Wortlaut der Regelung (dazu aa). Regelungssystem und Regelungszweck gebieten keine einschränkende Auslegung (dazu bb). Die Anwendbarkeit des § 15 Abs 4 Satz 2 LV-NRW wurde im vorliegenden Fall auch nicht durch eine spätere, vorrangige bundesrechtliche Regelung ausgeschlossen (dazu cc). 21 aa) Nach § 112 Abs 2 Satz 1 Nr 1 Buchst b SGB V sind die Vertragspartner berechtigt, die allgemeinen Bedingungen der Krankenhausbehandlung einschließlich der Kostenübernahme, Abrechnung der Entgelte, Berichte und Bescheinigungen zu regeln. Die Vorschrift ermächtigt damit auch zu Regelungen, ob und in welchem Umfang anstelle der geschuldeten Leistung - hier der Vergütung - ein Erfüllungssurrogat treten kann. Denn die Frage, ob und in welchem Umfang die Erfüllung des Vergütungsanspruchs durch ein Erfüllungssurrogat möglich ist, betrifft die Abrechnung der Entgelte. Eine Einschränkung auf zahlungstechnische Detailregelungen unter Ausschluss materiell-rechtlicher Regelungen lässt sich der Ermächtigung nicht entnehmen. Dies stünde auch im Widerspruch zur Ermächtigung, Regelungen zur Kostenübernahme zu vereinbaren, die materiell-rechtlichen Charakter haben. Dementsprechend erfasst § 112 Abs 2 Satz 1 Nr 1 Buchst b SGB V nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht nur Zahlungsfristen und Verzugszinsen, sondern auch Verrechnungsmodalitäten (vgl BSG vom 28.3.2017 - B 1 KR 29/16 R - BSGE 123, 15 =
Nr 25 mwN; BSG vom 21.4.2015 - B 1 KR 11/15 R -
Nr 27; BSG vom 25.10.2016 - B 1 KR 9/16 R - SozR 4-5562 § 11 Nr 2 RdNr 18). Es ermöglicht den Vertragsparteien, das Beschleunigungsgebot zu stärken sowie die gegenseitige Leistungsbeziehung zu stabilisieren. Die sich bei einer wirtschaftlichen Krise oder Insolvenz des Krankenhausträgers ergebenden Risiken werden aufgewogen durch den sich aus einem Aufrechnungsverbot ergebenden Schutz vor Liquiditätsentzug zulasten der vorleistungspflichtigen Krankenhäuser. Dies kann dazu beitragen, gerade im Vorfeld einer wirtschaftlichen Krise bei fortbestehender Vorleistungspflicht der Krankenhäuser deren Insolvenzrisiko im Interesse des Gesamtsystems zu reduzieren. Die Verständigung der Vertragsparteien auf ein Aufrechnungsverbot ist danach unter Abwägung der sich aus § 71 Abs 1 Satz 1 SGB V und § 76 Abs 1 SGB IV ergebenden gewichtigen Interessen der KKn zwar nicht rechtlich geboten, aber ebenso wenig rechtlich zu beanstanden. Es bleibt der Gesamtabwägung der Vertragsparteien des Landesvertrags überlassen, die jeweiligen, zum Teil gegenläufigen Interessen zu gewichten und zum Ausgleich zu bringen. 25
Nr 24 mwN; zum Abrechnungsausschluss: BSG vom 19.11.2019 - B 1 KR 10/19 R -
Nr 9; zur Verkürzung der Verjährungsfrist: BSG vom 21.4.2015 - B 1 KR 11/15 R -
Nr 20 f mwN; zum Einwendungsausschluss: BSG vom 13.11.2012 - B 1 KR 27/11 R - BSGE 112, 156 =
Nr 35 und BSG vom 13.11.2012 - B 1 KR 14/12 R -
Nr 26). Dies ist bei der Vereinbarung eines Aufrechnungsverbots jedoch nicht der Fall. Das Wirtschaftlichkeitsgebot fordert keine konkrete Art und Weise der Durchsetzung von Ansprüchen der KK, solange - wie vorliegend - eine Durchsetzung im Rahmen der allgemeinen Verjährung möglich bleibt. 26
Nr 12; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Differenzierung vgl BVerfG <Kammer> vom 26.11.2018 - 1 BvR 318/17, 1 BvR 1474/17, 1 BvR 2207/17 - NJW 2019, 351). Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und daher bindenden Feststellungen des LSG erfolgte 2015 vorliegend nur eine Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit. 28 Das mit dem Gesetz für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz) vom 14.12.2019 (BGBl I 2019, 2789) in § 109 Abs 6 SGB V geregelte, gesetzlich vorrangige Aufrechnungsverbot gilt erst seit dem 1.1.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.