Nr 11 mwN). Der Kläger greift die Bescheide vom 11.9.2019 zu Recht mit einer isolierten Anfechtungsklage an (§ 54 Abs 1 SGG). Aufgrund der zuvor mit den Bescheiden vom 10.8.2018, 30.8.2018, 8.10.2018 und 30.11.2018 erfolgten bindenden Bewilligung von Alg für den streitbefangenen Zeitraum bedurfte es keiner damit verbundenen Leistungsklage (vgl BSG vom 3.5.2018 - B 11 AL 2/17 R - BSGE 126, 25 =
Nr 10; BSG vom 27.6.2019 - B 11 AL 14/18 R - BSGE 128, 255 =
Nr 12). 14 Die streitgegenständlichen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. 15 Als Rechtsgrundlage für die rückwirkende Aufhebung der Alg-Bewilligung für die Zeit vom 6.
Nr 17; vgl ferner etwa BSG vom 16.9.1999 - B 7 AL 32/98 R - BSGE 84, 270 = SozR 3-4100 § 119 Nr 19 mit Hinweis auf BSGE 61, 289, 293 = SozR 4100 § 119 Nr 31 S 151). Deshalb kommt es nicht auf den bereits vorhandenen Kenntnisstand des Adressaten an, der sich darauf verlassen können soll, in jedem Einzelfall von der Bundesagentur für Arbeit umfassend informiert zu werden. Schließlich muss die Belehrung rechtzeitig erfolgen, sodass der Arbeitslose unmittelbar vor dem jeweiligen - potentiell versicherungswidrigen - Verhalten gewarnt ist, welche Konsequenzen dieses nach sich ziehen würde. An diesen Grundsätzen hält der Senat fest. 22 Dieser Warnfunktion genügen Hinweise, die sich auf eine Vielzahl von Fällen denkbaren versicherungswidrigen Verhaltens beziehen, nicht. Erforderlich ist vielmehr eine auf die gegenwärtige individuelle Situation des Arbeitslosen bezogene Aufklärung (siehe zur nötigen Individualisierung der Rechtsfolgenbelehrung nur BSG vom 27.6.2019 - B 11 AL 14/18 R - BSGE 128, 255 =
Nr 19). Ihm muss deutlich und unmissverständlich vor Augen geführt werden, welche Konsequenzen drohen, wenn er das ihm in engem zeitlichen Zusammenhang abverlangte Verhalten ohne wichtigen Grund verweigert. Daher reicht die Aushändigung eines allgemeinen Merkblatts oder einer Informationsbroschüre ebenso wenig aus wie die bloße (wörtliche oder sinngemäße) Wiedergabe des (notwendigerweise abstrakt-generellen) Gesetzestexts. 23 Nach diesen Maßstäben ist eine Rechtsfolgenbelehrung unvollständig (und damit nach den oben dargelegten Maßstäben unwirksam), die keinen Hinweis auf den Beginn einer drohenden Sperrzeit enthält (ebenso LSG Niedersachsen-Bremen vom 8.5.2018 - L 11 AL 67/16 - info also 2018, 209 sowie diesem zustimmend Coseriu in Eicher/Schlegel, SGB III, § 159 RdNr 461, Stand Mai 2019; Lüdtke/Schaumberg in Böttiger/Körtek/Schaumberg, SGB III, 3. Aufl 2019, § 159 RdNr 25; LSG Niedersachsen-Bremen vom 23.6.2021 - L 11 AL 95/19 - info also 2022, 28). Schon 1981 hat das BSG für eine wirksame Rechtsfolgenbelehrung ausdrücklich "die verständliche Aussage" verlangt, dass "der dem Arbeitslosen zustehende Anspruch auf Leistungen von dem Tage nach der Arbeitsablehnung an ganz erlischt" (BSG vom 10.12.1981 - 7 RAr 24/81 - BSGE 53, 13 = SozR 4100 § 119 Nr 18 - juris RdNr 26). Diese Rechtsprechung haben die für das Arbeitsförderungsrecht zuständigen Senate in der Folgezeit nie ausdrücklich aufgegeben. Auch in dem Senatsurteil vom 27.6.2019 (B 11 AL 14/18 R - BSGE 128, 255 =
Nr 7) ist insofern keine Abgrenzung erfolgt; in dieser Entscheidung hat sich der Senat mit der Belehrungspflicht hinsichtlich des Sperrzeitbeginns nicht auseinandergesetzt. Wenn das Urteil gleichwohl so verstanden werden kann, dass es sich dabei nicht um einen notwendigen Inhalt der Rechtsfolgenbelehrung handelt, hält der Senat daran nicht fest. 24 Schon nach allgemeinem Sprachgebrauch lässt sich eine Aufklärung, die zwar die Dauer einer möglichen Sperrzeit (und damit die Länge des Ruhenszeitraums), aber nicht deren Beginn (und damit die Lage des Ruhenszeitraums) benennt, nur als unvollständig bezeichnen. Denn sie gibt keine Antwort auf die Frage, für welche konkreten Tage der Zahlungsanspruch entfallen würde. Vor allem kann eine solche Rechtsfolgenbelehrung auch ihr Ziel, dem Arbeitslosen unmissverständlich zu vermitteln, welche Nachteile ein versicherungswidriges Verhalten für ihn haben kann, nicht in Gänze erreichen. Unmittelbare Rechtsfolge einer Sperrzeit ist gemäß § 159 Abs 1 Satz 1 SGB III zunächst, dass der Alg-Anspruch für ihre Dauer ruht (eingehend hierzu und zu den weiteren Folgen Boecken, SGb 2020, 713). Dadurch gewinnt die zeitliche Lage einer Sperrzeit entscheidende Bedeutung für das Ausmaß der mit ihr verbundenen Sanktion (exemplarisch hierfür steht die Diskussion um den Beginn einer Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung; vgl nur BSG vom 13.3.2018 - B 11 AL 12/17 R - BSGE 125, 170 =
N). Weil die Sperrzeit kraft Gesetzes eintritt und unabhängig vom Bestehen eines Leistungsanspruchs kalendermäßig abläuft, ist es für den Arbeitslosen von praktischer und (nicht nur vor dem Hintergrund des § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4 SGB X) rechtlicher Bedeutung, im Vorhinein sicher erkennen zu können, für welche Zeit ihm seine Entgeltersatzleistung von der Beklagten aberkannt werden wird. Denn das Alg ist - wie der Senat bereits in anderem Zusammenhang betont hat - eine "für bestimmte Kalendertage vorgesehene Versicherungsleistung", die in Bestand und Höhe von den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen im jeweiligen Leistungszeitraum abhängt (BSG vom 17.12.2013 - B 11 AL 13/12 R - BSGE 115, 106 =
Nr 21 mit zustimmender Anmerkung Söhngen in jurisPR-SozR 15/2014 Anm 2). 25 Diesem Ergebnis stehen auch keine unüberwindbaren Hindernisse im Hinblick auf die Verwaltungspraktikabilität entgegen. Das BSG hat es in der Vergangenheit stets genügen lassen, wenn der Beginn der drohenden Sperrzeit mit der Formulierung "vom Tag nach […] an" in Aussicht gestellt worden ist (zB BSG vom 10.12.1981 - 7 RAr 24/81 - BSGE 53, 13 = SozR 4100 § 119 Nr 18 - juris RdNr 26; BSG vom 18.9.1997 - 7 RAr 68/96 - SozR 3-4465 § 3 Nr 1 - juris RdNr 24; BSG vom 25.8.2011 - B 11 AL 30/10 R -
Nr 16). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest, solange das sperrzeitbegründende Ereignis hinreichend konkretisiert worden ist. Denn nach dem oben Gesagten genügt es gerade nicht, den abstrakten Wortlaut des § 159 Abs 2 SGB III in der Rechtsfolgenbelehrung wiederzugeben. Vielmehr gilt es, das in Betracht kommende versicherungswidrige Verhalten so zu spezifizieren, dass der Empfänger verstehen kann, was damit gemeint ist und welche Folgen es nach sich ziehen würde. 26 Diesen Anforderungen wird die dem Kläger mit der Maßnahmezuweisung übersandte Rechtsfolgenbelehrung nicht gerecht. Anders als das LSG vermag der Senat der Formulierung "brechen Sie die Maßnahme ab oder werden Sie wegen Ihres maßnahmewidrigen Verhaltens durch den Maßnahmeträger oder die Agentur für Arbeit aus der Maßnahme ausgeschlossen, tritt eine Sperrzeit ein" keinen nachvollziehbaren Hinweis auf den Sperrzeitbeginn zu entnehmen. Vielmehr beschränkt sich die zitierte Aussage auf das "Ob" dieser Rechtsfolge. Ihr kann dagegen nicht entnommen werden, wann diese eintritt. Weder der Grundfall des § 159 Abs 2 Satz 1 SGB III (Sperrzeitbeginn mit dem Tag nach der Ablehnung oder dem Abbruch) noch die im Gesetz geregelte Ausnahme (Sperrzeitbeginn im Anschluss an eine an diesem Tag laufende Sperrzeit) ist verständlich dargestellt (siehe zum Sperrzeitbeginn nur BSG vom 27.6.2019 - B 11 AL 14/18 R - BSGE 128, 255 =
Nr 26). 27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 Satz 1 SGG. Meßling Söhngen B. Schmidt http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE136830213&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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