Der Einwand der Klägerin, die Kameraleute seien ausschließlich dem technischen Bereich zuzuordnen, greife daher nicht. Maßgeblich sei vielmehr, in welchem Tätigkeitsbereich und gesellschaftlichem Umfeld die einzelnen Leistungen erbracht werden. Derjenige, der sich zB im Berufsfeld des Handwerks bewege, werde auch nicht bloß deshalb zum Künstler im Sinne des KSVG, weil er Leistungen eigenschöpferisch und gestalterisch erbringe. Als Künstler sei er erst dann einzuordnen, wenn er das typisch handwerkliche Berufsfeld verlasse und sich in einem künstlerischen Umfeld bewege. 6 Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin. Sie rügt eine Rechtsprechungsabweichung. Das LSG sei von den Urteilen des BSG abgewichen: vom 4.3.2004 (B 3 KR 12/03 R - BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 5), vom 1.10.2009 (B 3 KS 4/08 R - BSGE 104, 265 = SozR 4-5425 § 25 Nr 5), vom 25.11.2010 (B 3 KS 1/10 R - BSG SozR 4-5425 § 2 Nr 18), vom 12.11.2003 (B 3 KR 8/03 R - BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 2), vom 12.11.2003 (B 3 KR 10/03 R - BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 3) und vom 10.3.2011 (B 3 KS 4/10 R - BSG SozR 4-5425 § 2 Nr 19). 7 In Abweichung zu og Urteilen habe das LSG zu Unrecht angenommen, dass die beauftragten Kameraleute als Künstler bzw Publizisten tätig gewesen seien. Sie hätten durch ihre Tätigkeit keinen eigenen kreativen bzw schöpferischen Beitrag geleistet, sondern lediglich genaue und bestimmte Anweisungen des Auftraggebers bis ins Einzelne ausgeführt. Einen Gestaltungsspielraum hätten sie nicht gehabt; selbst Schwenkbewegungen mit der Kamera hätten den Anweisungen des Auftraggebers unterlegen. Das Berufsbild von Kameraleuten habe sich seit dem Künstlerbericht von 1975 entscheidend geändert. Seinerzeit habe es noch eines Studienabschlusses bedurft. Seit Mitte der 1980er Jahre werde der Beruf zu einem Großteil von sog Quereinsteigern ausgeübt ohne spezifischen Abschluss. Keiner von den hier beauftragten Kameraleuten habe ein entsprechendes Studium absolviert. Aus der Benennung des Berufs im Künstlerbericht folge nicht zwingend, dass der Tätigkeit von Kameraleuten ein eigenschöpferischer Anteil zugrunde liege. Dies gelte insbesondere für den vergleichbaren Bereich der Fotografie. Dort habe das BSG herausgestellt, dass die Tätigkeit sowohl künstlerischer als auch handwerklicher Art sein könne (Hinweis auf BSG
In jedem Einzelfall sei daher zu überprüfen, ob eine Tätigkeit dem Handwerk oder der Kunst zuzuordnen sei. Hier hätten die Kameraleute nur für das Funktionieren der Technik gesorgt. Das rein technische Abbilden sei aber vergleichbar mit der bloßen Ablichtung von Gemälden als ein rein handwerklich-technischer Vorgang ohne eigenschöpferischen Anteil. 8 Die Klägerin beantragt,die Urteile des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom
Nr 1; BSG
Die gleiche Befugnis steht dem Träger der Rentenversicherung zu, wenn die Abgabepflicht im Rahmen einer Betriebsprüfung bei einem Arbeitgeber nach § 35 Abs 1 S 2 KSVG iVm § 28p Abs 1a SGB IV festgestellt wird. Falls in einem Kalenderjahr keine Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilt worden sind, hat die Erfassung als abgabepflichtiges Unternehmen lediglich zur Folge, dass gegenüber der KSK eine "Nullmeldung" abzugeben ist (vgl BSG
R 4-5425 § 2 Nr 18 RdNr 14). 21 5. Der Abgabebescheid ist rechtmäßig, weil die KSA dem Grunde und der Höhe nach zutreffend festgelegt worden ist. 22 a) Bemessungsgrundlage der KSA sind die Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen, die ein nach § 24 Abs 1 oder 2 KSVG zur Abgabe Verpflichteter im Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeiten im Laufe eines Kalenderjahres an selbstständige Künstler oder Publizisten zahlt, auch wenn diese selbst nach dem KSVG nicht versicherungspflichtig sind (§ 25 Abs 1 S 1 KSVG). Die Abgabepflicht der Unternehmer knüpft damit nur im Reflex an die Versicherungspflicht der beauftragten Personen nach dem KSVG an. Nach § 1 Nr 1 KSVG werden selbstständige Künstler und Publizisten in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben und dabei - abgesehen von Auszubildenden und geringfügig Beschäftigten (§ 8 SGB IV) - nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen (§ 1 Nr 2 KSVG). Die Abgabepflicht der Unternehmen ist insofern von der Versicherungspflicht der selbstständigen Künstler entkoppelt, als auch solche Entgelte in die Bemessungsgrundlage einfließen, die an nicht selbst versicherungspflichtige selbstständige Künstler gezahlt werden. Mit der Einbeziehung von an nicht versicherungspflichtige selbstständige Künstler gezahlten Entgelten soll vermieden werden, dass diese gegenüber den versicherungspflichtigen Künstlern dadurch einen Wettbewerbsvorteil erhalten, dass die Unternehmen bei ihnen Kosten in Höhe der KSA einsparen können. Diese Regelung ist rechtmäßig und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (stRspr vgl BSG
GE 75, 108 = SozR 5425 § 1 Nr 1; BSGE 99, 297 = SozR 4-5425 § 2 Nr 13; BSG SozR 4-5425 § 2 Nr 18 RdNr 17). 23 b) Die freiberuflich für die Klägerin im streitigen Zeitraum tätig gewordenen Kameraleute sind selbstständige Künstler oder Publizisten iS des KSVG. Nach § 2 S 1 KSVG (idF vom 13.6.2001, BGBl I 1027) ist Künstler im Sinne dieses Gesetzes, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Das Gesetz bezeichnet drei Sparten der Kunst, die üblicherweise unterschieden werden (Musik, darstellende und bildende Kunst), jeweils umschrieben in den Varianten des Schaffens, Ausübens und Lehrens. Eine weitergehende Festlegung, was im Einzelnen darunter zu verstehen ist, ist im Hinblick auf die Vielfalt, Komplexität und Dynamik der Erscheinungsformen künstlerischer Betätigungsfelder nicht erfolgt. Das KSVG nennt nur allgemein die Begriffe "Künstler" und "künstlerische Tätigkeiten", wobei auf eine materielle Definition des Kunstbegriffs bewusst verzichtet wurde (vgl BT-Drucks 8/3172 S 21 zu § 2). Der Begriff der Kunst ist deshalb aus dem Regelungszweck des KSVG unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsauffassung und der historischen Entwicklung zu erschließen. Er soll trotz seiner Unschärfe jedenfalls solche künstlerischen Tätigkeiten umfassen, mit denen sich der "Bericht der Bundesregierung über die wirtschaftliche und soziale Lage der künstlerischen Berufe (Künstlerbericht)" aus dem Jahr 1975 (vgl BT-Drucks 7/3071) beschäftigt (stRspr vgl BSGE 83, 160, 161, 165 f =
Nr 9 S 33, 37 f; BSGE 83, 246, 250 =
Der Gesetzgeber hat damit einen an der Typologie von Ausübungsformen orientierten Kunstbegriff vorgegeben, der in aller Regel dann erfüllt ist, wenn das zu beurteilende Werk den Gattungsanforderungen eines bestimmten Kunsttyps (zB Theater, Malerei, Musik) entspricht. Bei diesen Berufsfeldern ist das soziale Schutzbedürfnis der Betroffenen zu unterstellen, ohne dass es auf die Qualität der künstlerischen Tätigkeit ankommt oder eine bestimmte Werk- oder Gestaltungshöhe vorausgesetzt wird (stRspr, zuletzt Senatsurteil vom 25.11.2015 - SozR 4-5425 § 2 Nr 23 RdNr 14, Jazztanz mwN). 24
S von § 1 Nr 1 und § 2 KSVG in Betracht kommen (vgl BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 5 RdNr 21). Das ist vorliegend der Fall. 27 Bei den im Künstlerbericht in der Berufsgruppe "Foto-Designer/Bildjournalisten" genannten Berufen, zu denen auch Kameraleute zählen (vgl BT-Drucks 7/3071 S 7), sind die Übergänge zwischen Kunst und Publizistik fließend und können oft nicht trennscharf voneinander abgegrenzt werden. Grundsätzlich ist der Begriff des Publizisten weit auszulegen (vgl BSG SozR 5425 § 2 Nr 1, nebenberuflicher Umbruchredakteur; vgl BSGE 78, 118, 120 =
Obwohl der Bildjournalismus dem Bereich der bildenden Kunst/Design im Künstlerbericht zugeordnet ist (vgl BT-Drucks aaO), wird dieser auch vom weiten Begriff der Publizistik erfasst, mit dem Tätigkeiten als Bildjournalisten, Bildberichterstatter oder Pressefotografen gemeint sind (vgl BSGE 78, 118, 121 =
Zur Publizistik gehört somit grundsätzlich auch jede Tätigkeit der textlichen oder bildlichen Gestaltung von Massenkommunikationsmitteln (vgl BSGE 78, 118, 121 =
Nr 2, Pressefotograf, in Abgrenzung zu BSG
Bei Fotos von Bildjournalisten, Bildberichterstattern und Pressefotografen darf vermutet werden, dass es um Publizistik iS von § 2 KSVG geht. Für die publizistische Tätigkeit von Fotografen kommt es allerdings darauf an, dass es sich um das Abbilden von Personen, Gegenständen oder Vorgängen der Zeitgeschichte mit tagesaktueller Bedeutung und damit um Pressefotografie im eigentlichen Sinne handelt und nicht um zB das Abbilden von Gegenständen ohne aktuellen Anlass und ohne Nachrichtenwert. Bei der Pressefotografie und Bildberichterstattung steht der Nachrichten-, Informations- und Dokumentationswert des Bildes im Vordergrund (vgl BSGE 78, 118, 123 =
Nr 2, Pressefotograf; BSG
Nr 17, Gemäldefotograf). Das ist auch bei der Bildberichterstattung über tagesaktuelle Ereignisse, Sportereignisse und Sportveranstaltungen der Fall. 28 f) Diese Maßstäbe können auf bildjournalistisch tätige Kameramänner/-frauen, wie sie im Künstlerbericht erfasst sind (vgl BT-Drucks 7/3071 S 5, 7), übertragen werden. Sie werden dort als Künstler eingestuft, selbst wenn der Schwerpunkt ihrer Arbeit darin liegt, durch die Bildberichterstattung über weite Kreise interessierende Themen an der Gestaltung des geistigen Inhalts publizistischer Medien mitzuwirken (vgl BSGE 78, 118, 124 =
Bei journalistisch tätigen Kameraleuten geht es in erster Linie um den Nachrichten-, Informations- oder Dokumentationswert der Bilder. Die rein handwerklich technische Aufnahme der Bilder, denen ein solcher Nachrichten-, Informations- oder Dokumentationswert fehlt, zählt weder zum Bereich der Publizistik noch zum Bereich der Pressefotografie (vgl BSG
Nr 17). 29 Diese Abgrenzung ist auch hier zu treffen. In dem Bereich, in dem die Klägerin als abgabepflichtiges Unternehmen tätig ist, werden in einem arbeitsteiligen Prozess Aufnahmen auf Bild- und Tonträgern erstellt. Dass die Klägerin an den Aufnahmen nicht lediglich durch eine technisch/handwerkliche Unterstützung beteiligt ist, zeigt sich daran, dass sie durch Kamerateams (Kameraleute/Bildjournalisten) selbst Bild- und Tonaufnahmen anfertigen lässt, die nach weiterer Bearbeitung durch den Auftraggeber später in das sendefertige publizistische Produkt eingehen. Solche Bild- und Tonaufnahmen sind aber keine bloßen technischen Aufzeichnungen, die auch "durch Automaten" ausgeführt werden könnten. Der Senat hat bereits entschieden, dass eine solche Tätigkeit den fachkundigen Blick hinsichtlich des aufzunehmenden Motivs oder Objekts voraussetzt, der dafür sorgt, dass es nach den Vorstellungen des jeweiligen Auftraggebers mit dem entsprechenden Medium bestmöglich zur Geltung gebracht wird (vgl BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 5 RdNr 19). Dies ist ein kreativer, im Werden befindlicher Prozess, an dem zahlreiche Personen beteiligt sein können und in dem eine wesentliche Grundlage für das spätere Produkt geschaffen wird. Dessen Bedeutung wird nicht dadurch geschmälert, dass es den - auch engen - Vorgaben oder Anweisungen des Auftraggebers oder Regisseurs entspricht. Daher sind selbstständige Kameraleute, die im Bereich der elektronischen Berichterstattung (Publizistik), der Produktion für optische Medien bzw der Film- und Videoproduktion (Bereich bildende Kunst, aber auch Publizistik) tätig sind und damit einen künstlerischen oder publizistischen Beitrag zu einem Gesamtwerk leisten, erwerbsmäßig tätige Künstler bzw Publizisten iS von § 1 Nr 1 und § 2 KSVG (vgl BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 5 RdNr 21; BSGE 83, 246 =
30 g) Auch greift der Einwand nicht, die Kameraleute arbeiteten lediglich in technisch/handwerklicher Form, was sowohl dem künstlerischen wie auch dem publizistischen Charakter der Tätigkeit entgegenstehe. Der Senat hat es stets abgelehnt, die jeweiligen Arbeiten nach ihrer künstlerischen Qualität zu bewerten. Daher kommt es auch nicht entscheidend auf die Ausbildung oder den beruflichen Werdegang der Künstler bzw Publizisten an. Vielmehr ist maßgeblich, in welchem Tätigkeitsbereich und gesellschaftlichen Umfeld die einzelnen Leistungen erbracht werden. Wer sich in dem herkömmlichen Berufsfeld eines Handwerks bewegt, wird auch nicht dadurch zum Künstler im Sinne des KSVG, dass seine Leistungen einen eigenschöpferischen, gestalterischen Charakter aufweisen, weil ein solcher bei diesen Handwerksberufen typisch ist. Nichts anderes gilt auch für eine publizistische Tätigkeit. Als Künstler bzw Publizist ist die Person erst dann einzuordnen, wenn sie das typische handwerkliche Berufsfeld verlässt, sich mit den Produkten in einem künstlerischen bzw publizistischen Umfeld bewegt und in diesen Kreisen als gleichrangig anerkannt wird. Bei Tätigkeiten, die nach dem gesetzgeberischen Willen - wie hier - dem künstlerischen bzw publizistischen Bereich zuzuordnen sind, ist es nicht entscheidend, ob im Einzelfall - zB wegen der Eigenart des Produkts oder wegen konkreter Vorgaben des Auftraggebers - ein großer oder kleiner Gestaltungspielraum bei der Auftragsdurchführung verbleibt (vgl BSG
R 4-5425 § 24 Nr 2 RdNr 13, Werbefotograf). 31 Hier sind keine Gründe ersichtlich, von der typisierenden Einordnung des Berufs von Kameraleuten als Künstler bzw Publizist abzuweichen. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass die beauftragten selbstständigen Kameraleute den künstlerischen bzw publizistischen Bereich, dem sie der Künstlerbericht generell zugeordnet hat, verlassen haben könnten, liegen nicht vor. Den technisch/handwerklichen Bereich betreuen im Kamerateam in erster Linie Kamera- und Lichtassistenten oder Schwenker. Die Klägerin hat die bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) zum Tätigkeitsfeld der Kameraleute nicht mit hierfür erforderlichen Verfahrensrügen angegriffen. 32 h) Ein günstigeres Ergebnis folgt auch nicht aus der - hier noch nicht relevanten - erst zum 1.1.2012 in Kraft getretenen Änderung des § 2 S 2 KSVG (idF des Gesetzes vom 22.12.2011, BGBl I 3057), wonach Publizist im Sinne des KSVG nur noch derjenige ist, der als Schriftsteller, Journalist oder "in ähnlicher Weise" (statt "in anderer Weise") publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt. Mit dieser Änderung wollte der Gesetzgeber die Handlungsempfehlung der Enquete-Kommission "Kultur in Deutschland" aufgreifen, als Publizisten iS des § 2 S 2 KSVG nur noch solche Personen zu erfassen, deren Berufsbild und Tätigkeitsfeld sich mit den in § 2 S 2 KSVG genannten Leitberufen des Schriftstellers und des Journalisten gleichsetzen lassen. Durch diese "Schärfung" des bisherigen sehr weitgehenden Tatbestandsmerkmals "in anderer Weise publizistisch tätig" sollte die durch die Rechtsprechung vorgenommene und als zu weitgehend empfundene Auslegung der Begriffe Publizist und Publizistik korrigiert werden (vgl Schlussbericht der Enquete-Kommission "Kultur in Deutschland", BT-Drucks 16/7000 S 301 und 302, 4.5.1.2, B und C; dazu BSG Urteil vom 16.7.2014 - B 3 KS 3/13 R - BSGE 116, 185 = SozR 4-5425 § 25 Nr 10, RdNr 13). Diese Problematik stellt sich angesichts der schon durch den Künstlerbericht getroffenen Zuordnung von Kameraleuten und Bildjournalisten hier nicht. 33 Einwände gegen die Höhe der somit rechtmäßig erhobenen Abgabe hat die Klägerin nicht erhoben. Anhaltspunkte für eine unzutreffend festgesetzte KSA der Höhe nach liegen im Übrigen nicht vor. 34 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 iVm § 154 Abs 2 VwGO. 35 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 47 und § 52 Abs 1 bis 3 GKG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE136831514&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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