Nr 26 f). 15 5. Einbezogen in diesen Methodenbewertungsvorbehalt ist jedenfalls jedes Hilfsmittel zur Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung, bei dem Anlass zur Beurteilung durch den GBA besteht, ob dem Hilfsmittel ein Behandlungskonzept zugrunde liegt, das den Anforderungen nach § 2 Abs 1 Satz 3, § 12 Abs 1 SGB V iVm § 135 Abs 1 SGB V genügt (vgl bereits BSG vom 12.8.2009 - B 3 KR 10/07 R - BSGE 104, 95 =
Nr 18; zuletzt BSG vom 11.5.2017 - B 3 KR 17/16 R - juris RdNr 29). Das gilt bei einem in diesem Sinne untrennbar mit einer neuen Behandlungsmethode verbundenen Hilfsmittel regelmäßig auch dann, wenn mit ihm neben kurativen oder präventiven Zwecken weitere Versorgungsziele zu verfolgen sind, wie insbesondere solche, die im Sinne der vom Senat fortgeführten Rechtsprechung dem unmittelbaren Behinderungsausgleich zuzuordnen sind. 16 a) Werden in der gesetzlichen Krankenversicherung Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich iS von § 33 Abs 1 Satz 1 Var 3 SGB V abgegeben, unterscheidet das BSG nach ständiger Rechtsprechung zwischen dem unmittelbaren und dem mittelbaren Ausgleich. Danach dient ein Hilfsmittel im Bereich des unmittelbaren Behinderungsausgleichs unmittelbar dem Ausgleich der ausgefallenen oder beeinträchtigten Körperfunktion selbst (zB Beinprothese), während es im Bereich des mittelbaren Behinderungsausgleichs zum Ausgleich der direkten und indirekten Behinderungsfolgen eingesetzt wird (zB Rollstuhl). Diese Differenzierung ist notwendig, weil unter Einbeziehung einer historischen Betrachtung unzweifelhaft ist, dass der Ausfall oder die Beeinträchtigung einer Körperfunktion den Krankheitsbegriff in der gesetzlichen Krankenversicherung erfüllt, und es daher zu ihrem Aufgabenbereich gehört, ausgefallene oder beeinträchtigte Körperfunktionen soweit wie möglich wiederherzustellen oder zu verbessern. Beim mittelbaren Behinderungsausgleich geht es demgegenüber darum, einem behinderten Menschen, dessen Beeinträchtigung durch medizinische Leistungen einschließlich des Einsatzes von Hilfsmitteln nicht weiter behoben werden kann, das Leben mit den Folgen dieser Beeinträchtigung zu erleichtern (so ausdrücklich zuletzt nochmals BSG vom 30.9.2015 - B 3 KR 14/14 R -
Nr 18; darauf Bezug nehmend BSG vom 15.3.2018 - B 3 KR 18/17 R - BSGE 125, 189 =
Nr 34; zuvor etwa BSG vom 21.3.2013 - B 3 KR 3/12 R -
Nr 12 f mwN). 17 b) An dieser Unterscheidung hält der Senat auch mit Blick auf seine jüngere Hilfsmittelrechtsprechung fest. Sie war zuletzt vor allem bestimmt von der Teilhabebezogenheit der Hilfsmittelversorgung, auf die die Genehmigungsfiktion sowie die Regelungen aus § 13 Abs 3a SGB V insgesamt keine Anwendung finden (BSG vom 15.3.2018 - B 3 KR 18/17 R - BSGE 125, 189 =
Nr 14 ff; zuletzt BSG vom 8.8.2019 - B 3 KR 21/18 R - juris RdNr 15 mwN), ohne dass es dabei der Differenzierung zwischen dem unmittelbaren und dem mittelbaren Behinderungsausgleich bedurfte (Urteile vom 15.3.2018 aaO RdNr 33 ff sowie vom 8.8.2019 aaO RdNr 21). Soweit der Senat in diesem Zusammenhang ausgeführt hat, dass Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich in erster Linie auf eine Verbesserung der beeinträchtigten Teilhabe in der Gesellschaft zielen (Urteil vom 8.8.2019 aaO RdNr 21), richtete sich das demzufolge nicht auf Änderungen bei den Versorgungszielen des unmittelbaren Behinderungsausgleichs. Vielmehr hat er seit jeher betont, dass Wertungsunterschiede zwischen den Versorgungszielen der beiden Ausgleichsbereiche deshalb nicht bestehen, weil das Interesse an der durch den unmittelbaren Behinderungsausgleich bewirkten Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung einer beeinträchtigten Körperfunktion bereits als solches ein Grundbedürfnis darstellt (vgl letztens BSG vom 30.9.2015 - B 3 KR 14/14 R -
Nr 18 sowie BSG vom 8.8.2019 - B 3 KR 21/18 R - juris RdNr 26; zuvor etwa BSG vom 25.6.2009 - B 3 KR 2/08 R -
Nr 18). 18 c) Insoweit verbleibt es für die Versorgung mit Hilfsmitteln zum unmittelbaren Behinderungsausgleich einerseits und mittelbaren Behinderungsausgleich andererseits bei den Maßstäben, wie sie vom Senat entwickelt worden sind und an denen festgehalten wird (vgl letztens zum mittelbaren Behinderungsausgleich insbesondere BSG vom 7.5.2020 - B 3 KR 7/19 R -
Nr 29 ff; BSG vom 10.9.2020 - B 3 KR 15/19 R -
Nr 26 ff). Demgemäß kann die Versorgung mit einem innovativen Hilfsmittel zum unmittelbaren Behinderungsausgleich (auch weiterhin) nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der bisher erreichte Versorgungsstandard sei ausreichend, solange ein Ausgleich der Behinderung nicht vollständig im Sinne des Gleichziehens mit einem Menschen ohne Behinderung erreicht ist (vgl nur BSG vom 16.9.2004 - B 3 KR 20/04 R - BSGE 93, 183 =
Nr 12; BSG vom 21.3.2013 - B 3 KR 3/12 R -
Nr 12 f) und das Hilfsmittel wesentliche Gebrauchsvorteile erwarten lässt, die sich nicht auf einen bloß besseren Komfort im Gebrauch oder eine bessere Optik beschränken (zu dieser Grenze vgl nur BSG vom 30.9.2015 - B 3 KR 14/14 R -
Nr 18). 19
Nr 21 f; BSG vom 8.7.2015 - B 3 KR 5/14 R -
Nr 33
Nr 41). Der Gesetzgeber hat die Aufgabe der Bewertung des medizinischen Nutzens, möglicher Risiken und der Wirtschaftlichkeit von Methoden grundsätzlich dem GBA übertragen. Dieser bürgt nach der Konzeption des Gesetzes für die erforderliche Verbindung von Sachkunde und interessenpluraler Zusammensetzung, die es rechtfertigt, diesem Gremium im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben die für jede Normsetzung kennzeichnende Gestaltungsfreiheit zukommen zu lassen (vgl dazu BSG vom 11.5.2017 - B 3 KR 17/16 R - juris RdNr 29), die auch Wertungen wie die hier notwendigen erfordern. Anhaltspunkte dafür, dass der GBA vorliegend seinen Spielraum überschritten haben könnte, sind nicht zu erkennen. 25 Insbesondere ist nicht zu erkennen, dass der GBA mit Blick auf seine Aufgabe auch einer Risikoabschätzung bei innovativen Hilfsmitteln mit therapeutischen Zwecken und bei deren Nutzung zur Eigenanwendung im häuslichen Bereich unter Orientierung an den Schutzzwecken des § 135 Abs 1 SGB V hier zu weiter gehenden Feststellungen zum allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse verpflichtet gewesen wäre. Dass er von zutreffenden Maßstäben für seine Prüfung ausgegangen ist und danach das Steh- und Gehtraining bei ausgeprägten Funktionseinschränkungen der unteren Extremitäten mittels des Innowalk einen Einsatz des Hilfsmittels zur Sicherung des Erfolgs einer Krankenbehandlung darstelle, der untrennbar mit einer Untersuchungs- oder Behandlungsmethode verbunden sei, die - auch mit Blick auf medizinischen Nutzen und mögliche Risiken - nicht neu sei, ist in den Tragenden Gründen eingehend und schlüssig dargelegt. Allein dem Fehlen von Aussagen auch zur Wirtschaftlichkeit der Versorgung mit dem Innowalk in den Tragenden Gründen kann nicht entnommen werden, dass dieser neben Nutzen und Risiken vom GBA zu prüfende Gesichtspunkt im Vergleich zum Einsatz der etablierten Hilfsmittel, deren Wirkprinzipien das Hilfsmittel kombiniert, gänzlich unberücksichtigt geblieben ist, sondern nur, dass es hierzu vorliegend keiner näheren Begründung bedurfte. 26 8. Für den Rechtsstreit hier steht danach fest, dass Versicherte die Versorgung mit dem Steh- und Gehtrainer Innowalk unter den Voraussetzungen und mit den Maßgaben zur häuslichen Anwendung beanspruchen können, die aus den ihm zugrunde liegenden und in dem Beschluss des GBA im Einzelnen angeführten Methoden abzuleiten sind, was nach den insoweit unangegriffenen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) im Fall des Klägers dessen Anspruch auf die begehrte Hilfsmittelversorgung begründet. Hiernach dient die streitbefangene Versorgung mit dem Steh- und Gehtrainer zumindest im Schwerpunkt einem kurativen Versorgungsziel und es ist die Versorgung mit dem Hilfsmittel zur Miete für ein Jahr auch in diesem Einzelfall erforderlich und wirtschaftlich, weil der Einsatz des Innowalk beim Kläger mit dem therapeutischen Ziel einer Wiederherstellung von Steh- und Gehfähigkeiten insoweit anderen Hilfsmitteln zur Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung eindeutig überlegen ist. Der Steh- und Gehtrainer ist zudem nicht als allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens anzusehen und auch nicht nach § 34 Abs 4 SGB V vom Versorgungsanspruch ausgeschlossen. Anhaltspunkte dafür, dass das Hilfsmittel nicht iS von § 33 Abs 1 Satz 2 SGB V den Qualitätsanforderungen an die im Hilfsmittelverzeichnis in der Produktgruppe 28 erfassten Stehhilfen und in Produktgruppe 32 erfassten therapeutischen Bewegungsgeräte entsprechen könnte, die das Hilfsmittel Innowalk kombiniert, ergeben sich weder aus den Feststellungen des LSG noch sonst. 27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Schütze Knorr Flint http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE136910119&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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