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BSG B 1 KR 61/22 B

KSRE136920619 ECLI:DE:BSG:2023:070323BB1KR6122B0 BSG 1. Senat 20230307 B 1 KR 61/22 B Beschluss § 160a Abs 1 S 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 62 SGG, § 124 Abs 1 SGG, § 202 S 1 SGG, § 227 Abs 1 ZPO, A

§ 227Abs 1 ZPO; vgl BSG vom 6.10.2022 - B 8 SO 5/22 B - juris Rd

Nr 7 mwN). 14 Eine Terminverlegung oder Vertagung kommt in Betracht, wenn ein Beteiligter nicht wegen einer eigenen Erkrankung oder eines Krankheitsverdachts eine Terminverlegung beantragt, sondern das Gericht selbst den teilnahmewilligen Beteiligten präventiv aus Gründen des Fremd- und Eigenschutzes von der Verhandlung wegen Nichteinhaltung der Infektionsschutzmaßnahmen rechtmäßig ausschließt. Eine Verlegung oder Vertagung eines Termins zur mündlichen Verhandlung ist aber nur dann aus erheblichen Gründen geboten, wenn ein teilnahmewilliger Beteiligter nicht nur geltend macht, einer sitzungspolizeilichen Anordnung (hier Maskenpflicht) aus gesundheitlichen Gründen nicht nachkommen zu können, sondern hierzu auch ein ausreichend aussagekräftiges Attest vorlegt, nach dem nicht auszuschließen ist, dass der geltend gemachte gesundheitliche Grund tatsächlich vorliegt. Der Betroffene ist dann entweder zur (weiteren) Glaubhaftmachung seines Vortrags zur Vorlage eines aussagekräftigen Attests aufzufordern oder das Gericht hat selbst eine nähere Stellungnahme des attestierenden Arztes über das Ausmaß der Erkrankung einzuholen (vgl zum Vorgehen bei Zweifeln an einer krankheitsbedingten Verhandlungs- oder Reiseunfähigkeit BSG vom 20.5.2020 - B 13 R 254/17 B - juris RdNr 7 mwN; enger bei einer sehr kurz vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung von einem ortsabwesenden Beteiligten beantragten Verlegung BSG vom 7.11.2017 - B 13 R 153/17 B - juris RdNr 9 mwN). 15 Nach diesen Maßstäben liegt hier ein erheblicher Grund für eine Terminverlegung (§

§ 227

Abs 1 ZPO) vor, wenn der Vorsitzende - was nicht aus dem Sitzungsprotokoll, sondern nur aus den Urteilsgründen hervorgeht - Zweifel an der Eignung des ärztlichen Attests gehabt haben sollte und deshalb an der Maskenpflicht festgehalten hat. In diesem Fall hätte das LSG H von Amts wegen ergänzend befragen oder den Kläger zur weiteren Glaubhaftmachung auffordern müssen. Denn das Attest von H ist hinreichend konkret hinsichtlich der Diagnosen und damit aussagekräftig genug, um die Möglichkeit nicht ausschließen zu können, dass dem Kläger aus medizinischen Gründen das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung während der mündlichen Verhandlung nicht zumutbar war (zu den Anforderungen in der Rspr vgl LSG Nordrhein-Westfalen vom 9.11.2021 - L 18 R 856/20 - juris RdNr 29 unter Verweis auf Rspr des OVG für das Land Nordrhein-Westfalen). 16 Etwas anderes hätte allerdings dann zu gelten, wenn dem Kläger rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden wäre, dass es der Vorlage eines qualifizierten ärztlichen Attests bedürfe und welche Angaben das Attest zwingend enthalten müsse, das vorgelegte Attest von H diese Bedingungen jedoch nicht erfüllt hätte. Nur dann könnte dem Kläger entgegengehalten werden, dass er nicht alles ihm Zumutbare getan habe, um einen Gehörsverstoß zu vermeiden (vgl allgemein zu diesem Gesichtspunkt BSG vom 3.1.2022 - B 1 KR 45/21 B - juris RdNr 8 mwN). Dass solche inhaltlichen Vorgaben an ein ärztliches Attest dem Kläger mit der Ladung oder auf anderen Wege mitgeteilt wurden, ist indessen weder in der Verfahrensakte dokumentiert, noch bestehen hierfür anderweitige Anhaltspunkte (vgl zu Hinweisen auf der Website des Gerichts OVG für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10.1.2022 - 13 B 17/22 - juris RdNr 54). 17 Eine Terminverlegung mag auch dann nicht in Betracht kommen, wenn das ärztliche Attest ein weitgehend inhaltsleeres Gefälligkeitsattest ist (vgl dazu BFH vom 5.7.2005 - XI B 188/04 - juris) und damit seine Verwendung durch einen Beteiligten sich als rechtsmissbräuchlich darstellt. So verhält es sich hier aber nicht. 18 Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass dann, wenn ein Vorsitzender für eine mündliche Verhandlung rechtmäßig ohne jede Ausnahme eine Maskenpflicht angeordnet hat und ein Beteiligter aus medizinischen Gründen dem nicht entsprechen kann, das Gericht andere prozessual zulässige Möglichkeiten prüfen muss, um diesem Beteiligten rechtliches Gehör in einer mündlichen Verhandlung zu gewähren; zB nach § 110a SGG oder durch die - vorläufige - Anordnung des Ruhens (§

§ 251

ZPO) oder der Aussetzung (§

einer Analogie zu § 247 ZPO) des Verfahrens. 19

  1. Nach einer nicht näher ausgeführten Feststellung des LSG ist dem Kläger auch der Zugang zum Gerichtsgebäude - möglicherweise gestützt auf das Hausrecht - verweigert worden. Auch in diesem Fall hätte das LSG aus den vorgenannten Gründen zunächst weitere Ermittlungen zu den medizinischen Gründen vornehmen müssen und bei Bestätigung der Gründe nach geeigneten prozessualen Wegen suchen müssen, dem Kläger das rechtliche Gehör in einer mündlichen Verhandlung zu eröffnen. Dies gilt umso mehr als dem LSG bei Eröffnung der mündlichen Verhandlung bekannt war, dass der Kläger unter Vorlage des Attests am Sitzungstag rechtzeitig im Gerichtsgebäude an der Pforte wartete. Auch hier gibt es keine Anhaltspunkte für dem Kläger zuvor bekanntgegebene, auf das Hausrecht gestützte Anforderungen des Gerichts an die Vorlage eines ärztlichen Attests. 20
  2. Der Kläger macht auch einen Verfahrensmangel geltend, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. 21 Obwohl die Verletzung des rechtlichen Gehörs im sozialgerichtlichen Verfahren nicht als absoluter Revisionsgrund ausgestaltet ist (vgl §

§ 547

ZPO), ist wegen der besonderen Bedeutung der mündlichen Verhandlung für das Gerichtsverfahren im Allgemeinen davon auszugehen, dass eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dadurch, dass ein Verfahrensbeteiligter an deren Teilnahme gehindert worden ist, die daraufhin ergangene Gerichtsentscheidung insgesamt beeinflusst hat (stRspr; vgl etwa BSG vom 6.10.2022 - B 8 SO 5/22 B - juris RdNr 10 mwN). Es bedarf keines weiteren Vortrags zum "Beruhenkönnen" der angegriffenen Entscheidung auf dem Verfahrensfehler, wenn ein Beschwerdeführer behauptet, um sein Recht auf eine mündliche Verhandlung gebracht worden zu sein. Wegen der besonderen Wertigkeit der mündlichen Verhandlung als Kernstück des sozialgerichtlichen Verfahrens reicht es vielmehr aus, dass eine andere Entscheidung nicht auszuschließen ist, wenn der Betroffene Gelegenheit gehabt hätte, in der mündlichen Verhandlung vorzutragen. 22 Es ist hier nicht von vornherein auszuschließen, dass das LSG - bei sachdienlicher Auslegung des Klagebegehrens im Sinne einer durch den Kläger von der Beklagten begehrten Kostenübernahmeerklärung - zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, wenn der Kläger Gelegenheit gehabt hätte, sich in einer mündlichen Verhandlung zu den rechtlichen und tatsächlichen Aspekten des Rechtsstreits zu äußern. Dies gilt in besonderem Maße, da eine mündliche Verhandlung in der ersten Instanz nicht stattgefunden hat (vgl BSG vom 9.4.2019 - B 1 KR 81/18 B - juris RdNr 7 mwN). 23 5. Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des LSG vorbehalten. Schlegel Geiger Estelmann http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE136920619&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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