R 1750 § 117 Nr 1, 3 und 4; BGH VersR 1981, 884; BFH-NV 1989, 802; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6). Letzteres ist hier nicht geschehen. Bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 5.8.2019 endete (§ 160a Abs 1 S 2, § 64 Abs 2 und 3, § 63 Abs 2 SGG, § 180 ZPO), hat die Klägerin zwar den Antrag gestellt, die erforderliche Erklärung jedoch nicht vorgelegt. Es ist weder ersichtlich noch von der Klägerin dargetan, dass sie ohne ihr Verschulden verhindert war, das Erklärungsformular rechtzeitig vorzulegen. Die Klägerin führt in ihrem Schreiben vom 16.8.2019 zwar zur Begründung der Fristversäumnis an: "2 Monatsfrist wegen einem Umzug von mir." Ein Umzug ist jedoch kein unvorhersehbares Ereignis und damit kein Grund, der eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnte (vgl BFH vom 5.7.2005 - XI B 185/04 - Juris). 3 Die Bewilligung von PKH muss daher abgelehnt werden (§
Damit entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.