Nr 9) aufgestellten Grundsätze unverändert auf solche überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaften übertragen werden könnten, bei denen aufgrund der Besonderheiten des Fachgebietes die gemeinsame Berufsausübung nicht im Vordergrund stehen könne. Im vorliegenden Fall komme hinzu, dass die zwischen dem Beigeladenen zu
Nr 12) bei der Auswahlentscheidung für die Praxisnachfolge auch berücksichtigen, welcher Bewerber besser geeignet sei, eine gewisse Versorgungskontinuität zu gewährleisten. Soweit die Klägerin und die Beigeladene zu
Nr 18 mwN), die wiederum alleiniger Gegenstand eines nachfolgenden Klageverfahrens wird (vgl BSG SozR 3-2500 § 96 Nr 1 S 6; BSG SozR 3-2500 § 116 Nr 6 S 39; vgl schon BSG SozR 1500 § 96 Nr 32 S 42). 23 Vor diesem Hintergrund könnten die Klägerin und die Beigeladene zu 9. allenfalls geltend machen, dass der Beklagte über den Antrag der Klägerin, sie zur vertragsärztlichen Versorgung zuzulassen, nicht entschieden habe, weil sich dem Verfügungssatz des Bescheides vom 17.9.2010 dazu keine Aussage entnehmen lasse. Auch dies trifft indes nicht zu. Gegenstand des Nachbesetzungsverfahrens ist die Frage, mit welchem Arzt ein frei gewordener Vertragsarztsitz in einem wegen Überversorgung gesperrten Planungsbereich besetzt werden soll. Die Entscheidung des Berufungsausschusses, einen Bewerber als Nachfolger zuzulassen ist daher notwendig mit der Entscheidung verbunden, die Zulassungsanträge aller anderen Bewerber abzulehnen. Wie der Senat bereits mit Urteil vom 5.11.2003 (B 6 KA 11/03 R - BSGE 91, 253 =
Nr 11) entschieden hat, handelt es sich bei der Zulassung des ausgewählten Bewerbers und der Ablehnung der anderen Bewerber nicht um eine Mehrzahl gleichrangiger Regelungen, sondern um eine einheitliche Entscheidung. Die Ablehnung der Zulassung der nicht für die Praxisnachfolge ausgewählten Bewerber ist rechtlich notwendige Folgeregelung der Zulassung des ausgewählten Bewerbers. Zwar erscheint es im Interesse größtmöglicher Klarheit sinnvoll, die rechtlichen Folgen der getroffenen Auswahlentscheidung vollständig in den Verfügungssatz des Bescheides aufzunehmen. Wenn dies unterbleibt, führt dies jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides mangels ausreichender Bestimmtheit, wenn der Regelungsgehalt durch Auslegung eindeutig zu bestimmen ist. 24 Für die Auslegung des Bescheides gelten die für Willenserklärungen maßgebenden Auslegungsgrundsätze (Engelmann in von Wulffen, SGB X,
Nr 4) kein Hinweis darauf entnommen werden, dass eine unklare Regelung im Zweifel im Sinne der Erteilung einer Zulassung auszulegen wäre. Im Gegenteil hat der Senat mit der genannten Entscheidung zum Ausdruck gebracht, dass eine Zulassung aufgrund der vielfältigen Wirkungen, die diese im System der vertragsärztlichen Versorgung entfaltet, nur erteilt werden kann, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen - dort in Gestalt einer "bestandsicheren" Approbation - eindeutig festgestellt werden kann. 27 Da die Ablehnung der Zulassung der Klägerin bereits mit dem Beschluss des Beklagten vom 18.8.2010 (Bescheid vom 17.9.2010) verfügt wurde, kommt es nicht darauf an, ob der Berichtigungsbeschluss vom 8.12.2010, an dem der damalige Lebensgefährte und heutige Ehemann der Beigeladenen zu
Nr 19; BSGE 94, 181 =
Nr 4; BSGE 91, 253 =
Nr 7 ff). 29 Ob der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin als Nachfolgerin des Beigeladenen zu
Nr 22; BSGE 94, 181 =
Nr 5; BSG
Nr 8 mwN). 31 Anlass für ein Nachbesetzungsverfahren besteht dann, wenn die Zulassung eines Vertragsarztes in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, durch Tod, Verzicht oder Entziehung endet und die Praxis von einem Nachfolger weitergeführt werden soll (vgl § 103 Abs 3a Satz 1 nF, Abs 4 Satz 1 aF SGB V). Nach dem bis zum 31.12.2011 geltenden und somit für das im Jahr 2010 durchgeführte Verfahren noch maßgeblichen (Verfahrens-)Recht wird das Nachbesetzungsverfahren durch einen Antrag des Vertragsarztes oder seiner zur Verfügung über die Praxis berechtigten Erben in Gang gesetzt (§ 103 Abs 4 Satz 1 SGB V aF); nach neuem Recht entscheidet der ZA, ob überhaupt ein Nachbesetzungsverfahren für den Vertragsarztsitz durchgeführt werden soll (§ 103 Abs 3a Satz 1 SGB V nF). Die KÄV hat sodann diesen Vertragsarztsitz unverzüglich auszuschreiben und eine Liste der eingehenden Bewerbungen zu erstellen (§ 103 Abs 4 Satz 1 SGB V aF wie nF). 32 Die Auswahl des Praxisnachfolgers richtet sich nach § 103 Abs 4 Satz 4 ff sowie Abs 5 Satz 3 SGB V. Nach altem wie nach neuem Recht hat danach der ZA unter mehreren Bewerbern, die die ausgeschriebene Praxis als Nachfolger des bisherigen Vertragsarztes fortführen wollen, den Nachfolger nach pflichtgemäßem Ermessen auszuwählen (§ 103 Abs 4 Satz 4 SGB V). Bei der Auswahl der Bewerber sind gemäß § 103 Abs 4 Satz 5 SGB V (alter wie neuer Fassung) - neben vorliegend nicht relevanten Gesichtspunkten - die berufliche Eignung (Nr 1), das Approbationsalter (Nr 2) und die Dauer der ärztlichen Tätigkeit (Nr 3) zu berücksichtigen. Weitere zu berücksichtigende Kriterien sind - nach neuem Recht - eine Tätigkeit in unterversorgten Gebieten (Nr 4) sowie die Bereitschaft des Bewerbers, besondere Versorgungsbedürfnisse zu erfüllen (Nr 7). Zusätzlich bestimmt § 103 Abs 5 Satz 3 SGB V, dass bei der Auswahl der Bewerber für die Übernahme einer Vertragsarztpraxis nach Absatz 4 die Dauer der Eintragung in die Warteliste zu berücksichtigen ist. Wenn die Zulassung eines Vertragsarztes endet, der die Praxis bisher mit anderen Vertragsärzten gemeinschaftlich ausgeübt hat, sind gemäß § 103 Abs 6 Satz 2 SGB V ferner die Interessen der in der Praxis verbleibenden Vertragsärzte bei der Auswahl angemessen zu berücksichtigen. 33 b) Gesetzliches Ziel der Ausschreibung eines frei gewordenen Vertragsarztsitzes und dessen Nachbesetzung ist die "Fortführung" der Praxis entweder in Gestalt einer Einzelpraxis oder des Anteils an der Berufsausübungsgemeinschaft. Deshalb kann nach ständiger Rechtsprechung die Ausschreibung und Nachbesetzung einer Einzelpraxis nur so lange erfolgen, wie das Praxissubstrat vorhanden ist (BSG
Nr 30; BSGE 110, 43 =
Nr 19; BSGE 99, 218 =
Nr 19; BSGE 85, 1, 5 und 7 = SozR 3-2500 § 103 Nr 5 S 31 f und 34; s auch BSGE 86, 121, 122 f = SozR 3-5520 § 24 Nr 4 S 15 f). Für eine Berufsausübungsgemeinschaft gilt entsprechend, dass eine Anknüpfung an die gemeinsam ausgeübte Tätigkeit noch möglich sein muss (BSGE 99, 218 =
Nr 19 mwN). 34 Wenn eine Arztpraxis, die auf einen Nachfolger übertragen werden könnte, nicht vorhanden ist, gibt es grundsätzlich keine Rechtfertigung für die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens. Gesichtspunkte der Sicherung einer angemessenen vertragsärztlichen Versorgung sind in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung, weil das Nachbesetzungsverfahren nach § 103 Abs 3a Satz 1, Abs 4 Satz 1 SGB V nur in Planungsbereichen durchzuführen ist, die für die jeweilige Arztgruppe wegen Überversorgung gesperrt sind. In überversorgten Planungsbereichen ist aufgrund angeordneter Zulassungsbeschränkungen ein Hinzutreten weiterer Vertragsärzte grundsätzlich ausgeschlossen (vgl § 95 Abs 2 Satz 9 iVm § 103 Abs 1 Satz 2 SGB V). Nach der gesetzlichen Konzeption ist in diesen Planungsbereichen auch die Nachbesetzung von Vertragsarztsitzen im Grundsatz unerwünscht (BSGE 110, 34 =
Nr 20; BSGE 91, 253 =
Nr 19; BSGE 85, 1, 6 = SozR 3-2500 § 103 Nr 5 S 32; vgl auch BSGE 109, 182 =
Nr 23). Der Gesetzgeber lässt es mit der in § 103 Abs 4 SGB V getroffenen Regelung gleichwohl zu, dass ein bestehender - für die Versorgung nicht erforderlicher - Vertragsarztsitz nachbesetzt werden kann. Seit der mit Wirkung vom 1.1.2013 in Kraft getretenen Änderung des § 103 SGB V durch das GKV-VStG gilt das allerdings nur noch, wenn der ZA dem Antrag, ein Nachbesetzungsverfahren durchzuführen, entspricht. Mit der Möglichkeit der Nachfolgezulassung in überversorgten Planungsbereichen berücksichtigt der Gesetzgeber die finanziellen Interessen des bisherigen Praxisinhabers bzw seiner Erben (s hierzu BSGE 85, 1, 6 = SozR 3-2500 § 103 Nr 5 S 32 f; BSGE 91, 253 =
Nr 19; BSGE 110, 43 =
Nr 19; BSGE 110, 34 =
Nr 20 f), welche anderenfalls wegen der fehlenden Verwertungsmöglichkeit der Arztpraxis erhebliche Nachteile erleiden würden (vgl zB BSGE 110, 34 =
Nr 20 mwN). Weil typischerweise die Arztpraxis nicht veräußert werden kann, wenn der Erwerber den mit ihr verbundenen Sitz nicht erhält, bedarf es der Zulassung des Erwerbers. Nicht der Vertragsarztsitz, sondern die Arztpraxis ist veräußerbar. Wo keine Praxis mehr existiert, kann auch keine Nachbesetzung mehr stattfinden. Denn diese würde lediglich der Kommerzialisierung des Vertragsarztsitzes dienen, die vom Gesetzgeber nicht gewollt ist (s hierzu etwa BSG
Nr 28; BSGE 85, 1, 6 = SozR 3-2500 § 103 Nr 5 S 32 f; BSGE 91, 253 =
Nr 28; zum Verhältnis der privatrechtlich übertragbaren Praxis zur öffentlich-rechtlichen Zulassung vgl auch BSGE 86, 121, 122 ff = SozR 3-5520 § 24 Nr 4 S 15 ff). 35 Eine vertragsärztliche Tätigkeit setzt den (Mit-)Besitz von Praxisräumen, die Ankündigung von Sprechzeiten, die tatsächliche Entfaltung einer ärztlichen Tätigkeit unter den üblichen Bedingungen sowie das Bestehen der für die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit im jeweiligen Fachgebiet erforderlichen Praxisinfrastruktur voraus. Jedenfalls wenn es an all dem fehlt, dann existiert auch keine Praxis mehr, die fortgeführt werden könnte (BSGE 85, 1, 5 = SozR 3-2500 § 103 Nr 5 S 32). Für die Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen einer "Fortführung" der Praxis gegeben sind, ist dem zeitlichen Abstand zwischen der Beendigung der vertragsärztlichen Tätigkeit durch den Vorgänger und der Aufnahme der Tätigkeit durch den Nachfolger erhebliche Bedeutung beigemessen worden. Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht nur für die Einzelpraxis, sondern in gleicher Weise für den Sitz in einer Berufsausübungsgemeinschaft (vgl BSGE 99, 218 =
Nr 19; BSGE 110, 43 =
Nr 27; BSGE 91, 253 =
Nr 22; aA Meschke in Bäune/Meschke/Rothfuß, Ärzte-ZV, § 16b RdNr 67). Eine generelle Festlegung, nach welcher Zeitspanne eine fortführungsfähige Praxis nicht mehr existiert, hat der Senat jedoch nicht getroffen, sondern dies von der Bewertung der gesamten Umstände des Einzelfalles abhängig gemacht. 36 Mit Urteil vom 28.11.2007 (BSGE 99, 218 =
Nr 22; ebenso: BSGE 110, 43 =
Nr 27) hat der Senat dargelegt, dass jedenfalls mehr als sieben Jahre nach dem Ausscheiden eines Arztes aus einer Berufsausübungsgemeinschaft keine Grundlage mehr für eine Fortführung besteht. Die Frage, nach welchem Zeitraum generell nicht mehr von einer "Fortführung" die Rede sein kann, hat der Senat im Übrigen ausdrücklich offen gelassen. In Teilen der Literatur (Kremer/Wittmann, Vertragsärztliche Zulassungsverfahren, 2012, S 147 mwN) wird die Auffassung vertreten, dass sich der ideelle Wert einer Arztpraxis nach sechs Monaten ohne Patientenbehandlung verflüchtigt habe. Auch bezogen auf die Nachbesetzung eines Sitzes in einem MVZ hat der Senat entschieden, dass eine Frist von sechs Monaten einzuhalten ist, die "in besonderen Fällen des Misslingens rechtzeitiger Nachbesetzung trotz erkennbar ernstlichen Bemühens" nochmals um sechs Monate verlängert werden könne. Nach Ablauf der Frist erlösche das Recht auf Nachbesetzung (BSGE 109, 182 =
Nr 26). Auf die Praxisnachfolge nach § 103 Abs 4 SGB V ist diese zu § 103 Abs 4a Satz 3 SGB V ergangene Rechtsprechung des Senats allerdings nicht unmittelbar zu übertragen, weil die "Nach"-besetzung (der Arztstelle in einem MVZ) begrifflich dem vorherigen Praxisbetrieb nicht so eng verbunden ist, wie dies bei einer Praxis-"fortführung" der Fall ist (BSG, aaO, RdNr 21). In zwei Beschlüssen vom 5.6.2013 (B 6 KA 2/13 B - veröffentlicht in Juris) und vom 29.10.2009 (B 6 KA 42/09 B - BeckRS 2010, 67009) hat der Senat ausgeführt, dass jedenfalls vier Jahre nach dem faktischen Ende der vertragsärztlichen Tätigkeit davon ausgegangen werden kann, dass ein Praxissubstrat nicht mehr vorhanden und eine Nachfolgezulassung nach § 103 Abs 4 SGB V ausgeschlossen sei. Bezogen auf den Sachverhalt, der dem og Beschluss vom 5.6.2013 zugrunde lag, hat der Senat angenommen, dass die dort vorhandenen Sachmittel nach einem Zeitraum von mehr als einem Jahr, in dem keinerlei vertragsärztliche Leistung erbracht worden ist, keinen Bezug mehr zur vertragsärztlichen Tätigkeit aufwiesen. 37 Der Beigeladene zu 8. hat unabhängig von der Nachbesetzung seines Vertragsarztsitzes durch einen Nachfolger (zur Zulässigkeit einer solchen Bedingung vgl BSGE 110, 43 =
Nr 14) auf seine Zulassung verzichtet und seinen Praxisanteil der Beigeladenen zu
Darin hat der Senat auch keinen Verstoß gegen das Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Art 19 Abs 4 Satz 1 GG) gesehen und den Kläger auf die Möglichkeit des vorläufigen Rechtsschutzes sowie zivilrechtliche Schadensersatzansprüche gegen den vertragsbrüchigen ehemaligen Praxispartner verwiesen. 39 Indes zeigt das vorliegende Verfahren, dass nicht alle am Nachfolgezulassungsverfahren Beteiligten ihre Belange effektiv in Verfahren des einstweilige Rechtsschutzes durchsetzen können. Die vom Berufungsausschuss nicht ausgewählten Mitbewerber können eine vorläufige Fortführung der vertragsärztlichen Tätigkeit kaum durchsetzen. Wenn der im Verwaltungsverfahren ausgewählte Bewerber nicht auf der Grundlage einer sofortigen Vollziehung der Zulassungsentscheidung vertragsärztlich tätig wird, wird die Praxis bzw der Praxisanteil in einer Berufsausübungsgemeinschaft deshalb während des gerichtlichen Verfahrens um die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung in der Regel nicht fortgeführt. Einem Bewerber um die Nachfolge kann im Übrigen nicht immer zugemutet werden, auf der Basis eines Erfolges im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in größerem Umfang in eine Praxisübernahme zu investieren. Angesichts der Dauer gerichtlicher Hauptsacheverfahren von nicht selten mehreren Jahren wird eine fortführungsfähige Praxis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz vielfach nicht mehr bestehen. Wenn - wie vorliegend - die Rechtmäßigkeit der getroffenen Auswahlentscheidung im Streit ist, bestehen vielfach auch keine realistischen Aussichten auf einen Schadensersatzanspruch. Ein solcher Anspruch könnte gegenüber der zu 1. beigeladenen KÄV nur mit der Begründung geltend gemacht werden, dass die von ihr entsandten Mitglieder der Zulassungsgremien (zur Haftung der entsendenden Organisation vgl BGH Urteil vom 10.2.2011 - III ZR 37/10 - BGHZ 188, 302; BGH Beschluss vom 12.4.2006 - III ZR 35/05 - GesR 2006, 325; bezogen auf Entscheidungen des Bewertungsausschusses vgl BGH Urteil vom 14.3.2002 - III ZR 302/00 - BGHZ 150, 172) schuldhaft eine unrichtige Entscheidung getroffen hätten. Die Mitglieder der Zulassungsgremien sind bei der Gesetzesauslegung und Rechtsanwendung allerdings nur verpflichtet, die Gesetzes- und Rechtslage unter Zuhilfenahme der ihnen zu Gebote stehenden Hilfsmittel sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen und sich danach aufgrund vernünftiger Überlegungen eine Rechtsmeinung zu bilden. Deshalb begründet nicht jeder objektive Rechtsirrtum ohne Weiteres einen Schuldvorwurf. Wenn die nach sorgfältiger Prüfung gewonnene Rechtsansicht des Amtsträgers als rechtlich vertretbar angesehen werden kann, dann kann aus der Missbilligung dieser Rechtsauffassung durch die Gerichte ein Schuldvorwurf nicht hergeleitet werden (vgl BGH Urteil vom 10.2.2011 - III ZR 310/09 - GesR 2012, 363; BGH Urteil vom 14.12.2000 - III ZR 151/99 - BGHZ 146, 153, 165; BGH Urteil vom 14.3.2002 - III ZR 302/00 - BGHZ 150, 172, 181). 40 Im Ergebnis wäre nicht sichergestellt, dass ein zu Unrecht übergangener Bewerber um die Praxisnachfolge entweder die erstrebte Zulassung als Nachfolger oder einen Schadensersatzanspruch erreichen könnte, wenn die Existenz einer fortführungsfähigen Praxis auch noch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der letzten Tatsacheninstanz gefordert würde. In Fallgestaltungen, in denen eine fortführungsfähige Praxis zwar zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Ausschreibung des Vertragsarztsitzes noch existiert hat, jedoch im Verlauf eines Rechtsstreits um die Rechtmäßigkeit der von den Zulassungsgremien getroffenen Auswahlentscheidung nicht mehr betrieben wird, sind die Anforderungen, die § 103 Abs 4 SGB V an die Fortführung einer bestehenden Praxis stellt, daher im Interesse der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art 19 Abs 4 Satz 1 GG), einschränkend auszulegen. Ausreichend ist grundsätzlich die Existenz der fortführungsfähigen Praxis zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Ausschreibung des Praxissitzes. Ob davon wiederum Ausnahmen zu machen sind, wenn zB ein Antrag in missbräuchlicher Weise bereits lange Zeit vor der Beendigung der Zulassung des abgebenden Arztes gestellt oder wenn das Zulassungsverfahren verzögert wird, braucht nicht entschieden zu werden, weil ein solcher Fall hier jedenfalls nicht vorliegt. 41 Daran, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung noch an eine gemeinsam ausgeübte Tätigkeit in der Berufsausübungsgemeinschaft angeknüpft werden konnte, besteht vorliegend kein Zweifel. Auf die Frage, ob der Sitz in der Berufsausübungsgemeinschaft auch noch zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz besteht, kommt es aus den og Gründen nicht an. 42
Nr 16) stützen. Zwar trifft es zu, dass in den Entscheidungsgründen im Zusammenhang mit der Auslegung des § 103 Abs 6 SGB V der Begriff der Gemeinschaftspraxis und nicht der Begriff der Berufsausübungsgemeinschaft verwendet wird. Grund dafür ist jedoch allein der Umstand, dass Gegenstand des Verfahrens Entscheidungen der Zulassungsgremien aus dem Jahre 2004 waren und dass es um die Nachbesetzung einer im Jahr 2003 gegründeten Gemeinschaftspraxis ging. Der Begriff der Berufsausübungsgemeinschaft ist erst durch das VÄndG mit Wirkung vom 1.1.2007 in die Ärzte-ZV eingeführt worden. 45 bb) Dass der Praxisanteil des Beigeladenen zu
Nr 11; BSG SozR 4-1500 § 54 Nr 31 RdNr 16 f). Darauf kommt es nach dem Wortlaut des § 103 Abs 6 SGB V jedoch nicht an. Danach sind nicht nur die Interessen einer Mehrzahl verbleibender Ärzte im Nachbesetzungsverfahren zu berücksichtigen, sondern ebenso die Interessen des einzigen verbleibenden Mitglieds einer ursprünglich zweigliedrigen Berufsausübungsgemeinschaft. Nach Satz 1 betrifft die Vorschrift den Fall der Beendigung der Zulassung eines Vertragsarztes, der die Praxis "mit einem oder mehreren" Vertragsärzten gemeinschaftlich ausgeübt hat. Dem entsprechend bestimmt Satz 2, dass im Nachbesetzungsverfahren die Interessen "des oder der" in der Praxis verbleibenden Vertragsärzte bei der Bewerberauswahl angemessen zu berücksichtigen sind. Eine unterschiedliche Behandlung von Berufsausübungsgemeinschaften in Abhängigkeit von der Frage, ob sie ursprünglich aus zwei oder mehr als zwei Mitgliedern bestanden, widerspräche auch dem Sinn der Vorschrift, die erkennbar darauf angelegt ist, den Erhalt einer Berufsausübungsgemeinschaft in ihrer bisherigen Struktur auch im Falle des Ausscheidens eines ihrer Mitglieder zu ermöglichen. 46 Unschädlich ist im vorliegenden Zusammenhang auch, dass der Beigeladene zu 8. der Beigeladenen zu 9. die Befugnis zur Beantragung der Ausschreibung des Vertragsarztsitzes übertragen hat. Wie der Senat bereits in einer Entscheidung vom 25.11.1998 (B 6 KA 70/97 R - SozR 3-2500 § 103 Nr 3 S 22
Nr 17 ff) im Einzelnen dargelegt hat, wird die Entscheidung darüber, ob die Kriterien einer Gemeinschaftspraxis erfüllt sind, in dem dafür vorgesehenen Genehmigungsverfahren nach § 33 Abs 3 Ärzte-ZV getroffen. Diese Entscheidung zum Status der Arztpraxis entfaltet grundsätzlich Bindungswirkung auch gegenüber allen vertragsärztlichen Institutionen Dritter (Grundsatz der Drittbindungswirkung, BSGE 110, 43 =
Nr 17). Daher hat die KÄV bei Ausschreibung eines Vertragsarztsitzes nicht zu prüfen, ob die Zulassungsgremien den Status der Berufsausübungsgemeinschaft zu Recht zuerkannt haben. Wenn die Zulassung eines Arztes, der seine vertragsärztliche Tätigkeit zuletzt in einer Berufsausübungsgemeinschaft ausgeübt hat, durch Tod, Verzicht oder Entziehung endet und wenn - nach dem seit dem 1.1.2013 geltenden Recht - der ZA entschieden hat, dass ein Nachbesetzungsverfahren für diesen Vertragsarztsitz durchgeführt werden soll, dann hat die KÄV den Sitz in einer Berufsausübungsgemeinschaft auszuschreiben. Dabei hat die KÄV nicht zu prüfen, ob die Berufsausübungsgemeinschaft in erster Linie mit dem Ziel gegründet worden ist, die Auswahlentscheidung für die Nachfolge zu beeinflussen. Die Ausschreibung eines Sitzes in einer Berufsausübungsgemeinschaft hat zur Folge, dass sich auch die Auswahl des Bewerbers auf den Sitz in der Berufsausübungsgemeinschaft beziehen muss. Aufgrund einer Ausschreibung als Berufsausübungsgemeinschaft darf grundsätzlich keine Nachfolgezulassung in eine Einzelpraxis erfolgen (BSGE 110, 43 =
Nr 25). Auch die Zulassungsgremien haben den Status der Berufsausübungsgemeinschaft im Verfahren um die Nachbesetzung also nicht zu prüfen. 48 Gegen die Möglichkeit einer Überprüfung des Status als Berufsausübungsgemeinschaft im Nachbesetzungsverfahren spricht nicht zuletzt die Notwendigkeit, dieses Verfahren zügig durchzuführen (BSGE 110, 43 =
Nr 18). Streitigkeiten bereits zum Inhalt der Ausschreibung eines Vertragsarztsitzes als Sitz in einer Einzelpraxis oder in einer Berufsausübungsgemeinschaft würden das Risiko eines Verfalls des Werts der Praxis erhöhen. 49 Das LSG hat in seiner Entscheidung Bedenken gegenüber dieser Rechtsprechung geäußert und eingewandt, dass damit über die Gründung einer Berufsausübungsgemeinschaft die Möglichkeit eröffnet würde, die Zulassung eines bestimmten Bewerbers zu erzwingen, indem die Zusammenarbeit mit allen übrigen Bewerbern ausgeschlossen wird. Dieser Einwand gibt dem Senat Anlass, seine Rechtsprechung in diesem Punkt zu konkretisieren: Die Bindung der Zulassungsgremien an die Statusentscheidung bezogen auf die Zulassung der Berufsausübungsgemeinschaft hat zwar zur Folge, dass für eine Überprüfung der Zulassungsentscheidung kein Raum ist. Damit sind der Interessen des oder der in der Praxis verbleibenden Vertragsärzte in Anwendung des § 103 Abs 6 Satz 2 SGB V "angemessen" zu berücksichtigen. Welches Gewicht dabei den Interessen der verbleibenden Ärzte zukommt, hängt jedoch wesentlich von Intensität und Dauer der bisherigen Zusammenarbeit ab. Das Interesse an der Fortführung einer Berufsausübungsgemeinschaft in einer bestimmten gewachsenen Struktur und einer im Hinblick auf die Zahl der zu behandelnden Patienten angemessenen Größe wird die Zulassung eines Bewerbers, mit dem die in der Praxis verbleibenden Ärzte nicht zusammenarbeiten wollen, in aller Regel ausschließen (vgl BSGE 110, 43 =
Nr 23; BSGE 91, 253 =
Nr 27; BSGE 85, 1, 6 ff = SozR 3-2500 § 103 Nr 5 S 33 f). Allerdings ist den Interessen der verbleibenden Ärzte nach einer nur sehr kurzen und nicht sehr intensiven Zusammenarbeit in einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft nur ein entsprechend geringes Gewicht bei der Auswahlentscheidung beizumessen. Dies kann im Einzelfall auch eine Einschränkung des in der Rechtsprechung des Senats entwickelten Grundsatzes erfordern, dass einem Bewerber, mit dem die verbleibenden Vertragsärzte nicht zusammenarbeiten wollen, die Zulassung nicht erteilt werden darf. Gerade in Fällen, in denen die Umstände dafür sprechen, dass die Berufsausübungsgemeinschaft in erster Linie mit dem Ziel gegründet worden ist, die Auswahlentscheidung zu beeinflussen, kann die erforderliche Abwägung mit den übrigen nach § 103 Abs 6 Satz 1 SGB V zu berücksichtigenden Kriterien zur Auswahl eines von den übrigen Mitgliedern der Berufsausübungsgemeinschaft nicht gewünschten Bewerbers führen. Je deutlicher sich also der Eindruck aufdrängt, dass die Berufsausübungsgemeinschaft vorrangig mit dem Ziel gegründet worden ist, Einfluss auf die Nachbesetzung zu nehmen, je kürzer die Berufsausübungsgemeinschaft bestanden hat und je weniger intensiv die Zusammenarbeit innerhalb der Berufsausübungsgemeinschaft war, desto geringeres Gewicht kommt den Interessen der verbleibenden Ärzte bei der Auswahlentscheidung zu. Damit wird die Möglichkeit, die Auswahl eines bestimmten Bewerbers über die Gründung einer Berufsausübungsgemeinschaft zu steuern, jedenfalls eingeschränkt. Durch die Gründung einer Berufsausübungsgemeinschaft mit kurz darauf folgender Nachbesetzung riskieren die in der Praxis verbleibenden Ärzte entweder, mit einem Bewerber zusammenarbeiten zu müssen, der nicht vollständig ihren Vorstellungen entspricht, oder das Scheitern des Nachbesetzungsverfahrens, weil der Gesellschaftsvertrag nicht zustande kommt und der ausgewählte Bewerber den Sitz damit nicht übernehmen kann. Im zuletzt genannten Fall kommt eine neue Ausschreibung nur in Betracht, wenn auch zu diesem Zeitpunkt noch eine fortführungsfähige Praxis existiert. Bezogen auf die Berufsausübungsgemeinschaft bedeutet dies, dass ein funktionsfähiger Praxisanteil noch vorhanden und eine Anknüpfung an die gemeinsam ausgeübte Tätigkeit noch möglich sein muss (vgl BSGE 99, 218 =
Nr 19; BSGE 91, 253 =
Nr 22). 50 Die so verstandene "angemessene" Berücksichtigung der Interessen der in der Praxis verbleibenden Vertragsärzte darf allerdings nicht dazu führen, dass die Zulassungsgremien einen Bewerber auswählen, mit dem aus objektiv nachvollziehbaren Gründen eine Zusammenarbeit keinesfalls erwartet werden kann. Die verbleibenden Praxispartner auch einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft müssen sich mit dem Nachfolger - neben dem Kaufpreis - über alle Fragen, die Gegenstand des zu schließenden Gesellschaftsvertrags sind, sowie zB über die Anmietung der Praxisräume, Arbeitszeiten, die Anstellung von Personal, den Umgang mit Patientenunterlagen und Fragen der Praxisorganisation einigen (vgl Paßmann, ZMGR 2013, 155, 158). Dies gilt auch für eine Berufsausübungsgemeinschaft, die erst kurz vor der Nachbesetzung gegründet worden ist. Wenn die Zulassungsgremien einen Nachfolger auswählen, obwohl bereits absehbar ist, dass eine Einigung zu den genannten Fragen nicht zustande kommen kann, ist ein Scheitern des Nachbesetzungsverfahrens vorprogrammiert. Deshalb müssen die Zulassungsgremien der Angabe der in der Praxis verbleibenden Ärzte, mit einem bestimmten Bewerber nicht zusammenarbeiten zu wollen, umso größeres Gewicht beimessen, je gewichtiger die Gründe sind, die objektiv gegen die Möglichkeit einer Zusammenarbeit sprechen. Ein Bewerber, mit dem eine Zusammenarbeit aus objektiv nachvollziehbaren Gründen von vornherein ausgeschlossen werden kann, kommt als Nachfolger nicht in Betracht. 51 So liegt der Fall hier bezogen auf die Beigeladene zu
Nr 12), sondern sich von vornherein mit dem Ziel um die Nachfolge beworben hat, den Sitz in das MVZ einzubringen, kommt es unter diesen Umständen nicht mehr an. 53 d) Danach kommt für die Zulassung im Wege der Praxisnachfolge allein die Klägerin in Betracht. Eine Auswahlentscheidung zwischen mehreren Bewerbern unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens ist daher nicht zu treffen. Allerdings kann die Klägerin nur dann als Nachfolgerin zugelassen werden, wenn in ihrer Person alle Voraussetzungen für die Erteilung einer Zulassung als Nachfolgerin einschließlich des Willens zur Fortführung der Praxis vorliegen. Das LSG hat bei der Befassung mit der Frage, ob der Beklagte sein Ermessen bei der Auswahlentscheidung pflichtgemäß ausgeübt habe (S 28 f des Umdrucks = Juris RdNr 120) dargelegt, dass ua das Lebensalter der Klägerin, der geringe Umfang ihrer vertragsärztlichen Tätigkeit der letzten Jahre sowie die zögerliche Beantwortung von Fragen zum Inhalt ihrer Vertretungstätigkeit in der mündlichen Verhandlung Zweifel an der Fortführungsbereitschaft der Klägerin begründen würden. Diese nachvollziehbar dargelegten Zweifel werfen die - der Auswahlentscheidung vorgelagerte - Frage auf, ob die Klägerin den Praxisanteil des Beigeladenen zu 8. fortführen kann und will. Dazu sind der Entscheidung des LSG keine eindeutigen Feststellungen zu entnehmen. 54 Wie der Senat in einer Entscheidung vom 20.3.2013 im Einzelnen dargelegt hat, ist der Wille, die zu übernehmende Praxis bzw den Praxisanteil fortzuführen, eine der Voraussetzungen, die in der Person des Bewerbers erfüllt sein müssen, damit dieser im Nachbesetzungsverfahren nach § 103 Abs 4 SGB V zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen werden kann (BSG
Nr 29 ff; vgl bereits BSGE 91, 253 =
Nr 28; BSGE 85, 1, 6 f = SozR 3-2500 § 103 Nr 5 S 33 f, Juris RdNr 42; ebenso: Schleswig-Holsteinisches LSG Beschluss vom 15.5.2008 - L 4 B 369/08 KA ER - Juris RdNr 28, 33 f = GesR 2008, 432 ff; Pawlita in jurisPK-SGB V,
Nr 26). Ein Vertragsarzt, der nur an der Zulassung des ausscheidenden Vertragsarztes interessiert ist, aber dessen Praxis nicht fortführen möchte, kann nicht im Rahmen eines Nachbesetzungsverfahrens zugelassen werden (BSGE 91, 253 =
Nr 28; BSGE 85, 1, 6 = SozR 3-2500 § 103 Nr 5 S 32 f). Deshalb kommt auch ein Arzt, der sich mit dem erklärten Ziel auf einen Vertragsarztsitz bewirbt, die ihm erteilte Zulassung sofort in eine Berufsausübungsgemeinschaft einzubringen, um dort als angestellter Arzt tätig zu werden, nicht für eine Zulassung als Nachfolger in Betracht (BSG
56 Die der Entscheidung des Senats vom 20.3.2013 (B 6 KA 19/12 R -
Nr 12) zugrunde liegende Fallgestaltung mit dem angekündigten sofortigen Verzicht des Bewerbers auf die erteilte Zulassung hat dem Senat keinen Anlass gegeben, zu der Frage Stellung zu nehmen, auf welchen Zeitraum sich die Bereitschaft zur Fortführung beziehen muss. Dass die Absicht, die Praxis nur für einen beliebig kurzen Zeitraum fortzuführen, nicht genügen kann, folgt bereits aus dem Sinn der Regelung, der ua darin besteht, eine Kommerzialisierung von Vertragsarztsitzen zu vermeiden (vgl Hesral in Ehlers, Fortführung von Arztpraxen, 3. Aufl 2009, RdNr 350, der eine Fortführung für die Dauer von zumindest einigen Quartalen am gleichen Ort für erforderlich hält). Dem Wortlaut der Vorschrift sind Hinweise für eine weitere Konkretisierung des Zeitraums, auf den sich der Fortführungswille zu erstrecken hat, nicht zu entnehmen. Allerdings impliziert der Begriff der Fortführung nach der Rechtsprechung des Senats bereits eine weitestmögliche Kontinuität des Praxisbetriebs (BSG
Nr 31; BSGE 109, 182 =
Nr 21; BSGE 85, 1, 5 und 7 = SozR 3-2500 § 103 Nr 5 S 31 f, 34). Dabei beinhaltet eine Praxisfortführung sowohl eine räumliche wie auch eine personelle Komponente. Eine Praxisfortführung wird nicht bereits dann angestrebt, wenn lediglich die vertragsärztliche Tätigkeit im medizinischen Fachgebiet und im Planungsbereich des ausscheidenden Vertragsarztes angestrebt wird (vgl BSG
Nr 31; BSGE 85, 1, 4 = SozR 3-2500 § 103 Nr 5 S 30). 57 Unter Berücksichtigung der an die Kontinuität des Praxisbetriebs zu stellenden Anforderungen sowie im Interesse der Eindämmung eines Zulassungshandels ist es nach Auffassung des Senats im Regelfall sachgerecht, den Fortführungswillen auf einen Zeitraum von fünf Jahren - gerechnet ab dem Zeitpunkt der Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit durch den Nachfolger - zu beziehen. Dabei geht der Senat davon aus, dass ein Arzt, der neu in eine Praxis eintritt, im Regelfall einen gewissen Zeitraum benötigt, um sich dort zu etablieren. Insbesondere Arztgruppen, in denen ein intensiver und längerfristiger Kontakt zu Patienten von hoher Bedeutung ist, muss das erforderliche Vertrauensverhältnis aufgebaut werden. Aber auch in Fachgebieten wie der Radiologie kommt es auf die Dauer der ärztlichen Tätigkeit an. Diese ist besonders im Kontakt mit überweisenden Ärzten und Krankenhäusern von Bedeutung, die Gelegenheit haben müssen, eine vertrauensvolle Kooperation zu entwickeln (vgl zB zur Aufgabe von Radiologen, überweisende Ärzte bei der Auswahl der geeigneten Untersuchungsmethode zu beraten: BSG SozR 3-2500 § 135 Nr 16 S 89). Dass der Gesetzgeber der Kooperation von Ärzten erhebliche Bedeutung beimisst, zeigt zB § 87b Abs 2 Satz 2 SGB V in der Fassung des GKV-VStG, der die Förderung von Praxisnetzen bei der Honorarverteilung ermöglicht. Diese und andere erwünschte und geförderte Formen der Zusammenarbeit setzen - unabhängig von der Intensität des Arzt-Patienten-Kontakts im jeweiligen Fachgebiet - ein gewisses Maß an personeller Kontinuität voraus. 58 Mit dem pauschalisierenden Abstellen auf einen Zeitraum von fünf Jahren, auf den sich der Wille zur Praxisfortführung im Regelfall beziehen muss, wird eine problematische Ungleichbehandlung bei der Nachbesetzung von Praxissitzen mit Ärzten unterschiedlicher Fachgebiete vermieden. Damit schließt der Senat nicht aus, dass im Einzelfall Konstellationen denkbar erscheinen, in denen ein kürzerer Zeitraum ausreichend sein kann. Das gilt aber jedenfalls nicht für die vorliegende Fallgestaltung, in der insbesondere die Frage zu beantworten ist, ob die Klägerin angesichts des mehrere Jahre zurückliegenden Eintritts in den Ruhestand und der Beschränkung auf Vertretungstätigkeit in geringem Umfang tatsächlich über den Willen verfügt, nicht nur kurzfristig in die Berufsausübungsgemeinschaft mit der Beigeladenen zu 9. einzutreten. 59 Bei der Bemessung der Frist auf fünf Jahre orientiert sich der Senat zunächst an § 103 Abs 4 Satz 5 Nr 4 SGB V. Danach wird ein Bewerber im Rahmen der Auswahl bei der Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes privilegiert, der mindestens fünf Jahre in einem unterversorgten Gebiet vertragsärztlich tätig war. Daraus kann geschlossen werden, dass der Gesetzgeber eine fünfjährige vertragsärztliche Tätigkeit als versorgungsrelevant einstuft. Im Übrigen lehnt sich der Senat mit der pauschalierenden Bemessung des maßgebenden Zeitraums auf fünf Jahre ua an die Rechtsprechung an, nach der das Approbationsalter und die Dauer der ärztlichen Tätigkeit bei der Auswahl des Praxisnachfolgers ebenfalls bis zu einer Grenze von etwa fünf Jahren zu berücksichtigen ist (BSG
Nr 48; BSGE 107, 147 =
Nr 39). 60 Die erforderlichen Feststellungen zum Fortführungswillen der Klägerin wird das LSG nachzuholen haben. Dabei wird sich das LSG auch mit dem Argument der Klägerin zu befassen haben, dass sie nach ihrem Ausscheiden aus der Einrichtung nach § 311 SGB V allein deshalb zunächst keine vertragsärztliche Tätigkeit aufgenommen habe, weil sie daran durch die 55-Jahres-Zugangsgrenze (§ 98 Abs 2 Nr 12 SGB V iVm § 25 Ärzte-ZV vor der Änderung durch das VÄndG vom 22.12.2006, BGBl I 3439 mit Wirkung vom 1.1.2007) und danach durch die zunächst fortbestehende 68-Jahre-Altersgrenze (§ 95 Abs 7 Satz 3 bis 9 SGB V vor der Änderung durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 15.12.2008, BGBl I 2426) gehindert gewesen sei. 61 3. Das LSG wird bei seiner erneuten Entscheidung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens mit zu entscheiden und dabei die teilweise Zurückweisung der Revision zu berücksichtigen haben. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE136971518&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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