Über die aufgeworfene Rechtsfrage müsste das Revisionsgericht also - in Ergänzung zur abstrakten Klärungsbedürftigkeit - konkret-individuell sachlich entscheiden müssen (BSG vom 25.6.1980 - 1 BA 23/80 - SozR 1500 § 160 Nr 39 und BSG vom 25.10.1978 - 8/3 BK 28/
Deshalb hat der Beschwerdeführer den nach seiner Auffassung vom Revisionsgericht einzuschlagenden Weg der Nachprüfung des angefochtenen Urteils und damit insbesondere den Schritt darzulegen, der die Entscheidung der als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfrage notwendig macht (BSG vom 25.10.1978 - 8/3 BK 28/
Hieran fehlt es. 5 Denn zum einen wird nicht deutlich, warum eine über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch fingierte frühere Antragstellung überhaupt Auswirkungen auf die materiellen Anspruchsvoraussetzungen für Alg haben könnte. Das LSG hat festgestellt, dass der Kläger sich erst am 8.10.2019 arbeitslos gemeldet hat. Davon geht auch der Kläger selbst nach seinem Vorbringen aus. Fehlt es daher (auch) an einer rechtzeitigen Arbeitslosmeldung, ist nicht hinreichend dargelegt, warum die Fiktion einer früheren Antragstellung einen materiell-rechtlichen Anspruch begründen soll. Letztlich will der Kläger doch im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs (auch) eine frühere Arbeitslosmeldung fingieren, was nach der von ihm selbst zitierten Rechtsprechung des BSG gerade ausgeschlossen ist. 6 Andererseits zeigt die Beschwerde aber auch nicht auf, warum die Anspruchsvoraussetzungen bei einer früheren Arbeitslosmeldung vorliegen sollen. Um dies zu begründen, hätte es Ausführungen dazu bedurft, dass und ab wann Arbeitslosigkeit (§ 137 Abs 1 Nr 1 iVm § 138 SGB III) vorgelegen hat, und dass die Anwartschaftszeit (§ 137 Abs 1 Nr 3 iVm § 142 SGB III) erfüllt war. Allein der Vortrag, wenn der Kläger sich am 12.9.2019 arbeitslos gemeldet hätte, "wäre ihm sein Anspruch in vollem Umfang erhalten geblieben", reicht insoweit nicht aus. Hinzu kommt, dass aus dem Beschwerdevorbringen auch nicht klar hervorgeht, ab wann der Kläger überhaupt Alg begehrt und ob bzw in welcher Weise er vom Dispositionsrecht nach § 137 Abs 2 SGB III Gebrauch machen wollte, was für die Anspruchsvoraussetzungen ebenfalls von Bedeutung sein könnte. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.