Nr 5 mwN). Dazu muss bei einem anwaltlich oder ähnlich rechtskundig vertretenen Beteiligten aufgezeigt werden, dass er zu Protokoll einen formellen Beweisantrag iS von §§ 373, 403 ZPO iVm § 118 SGG bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt oder noch zumindest hilfsweise aufrechterhalten hat oder das Gericht den Beweisantrag in seinem Urteil wiedergibt. Der Tatsacheninstanz soll durch einen Beweisantrag vor Augen geführt werden, dass der Betroffene die gerichtliche Sachaufklärungspflicht noch nicht als erfüllt ansieht. Der Beweisantrag hat Warnfunktion (stRspr; vgl BSG vom 26.5.2020 - B 1 KR 7/19 B - juris RdNr 11; BSG vom 24.11.1988 - 9 BV 39/88 - SozR 1500 § 160 Nr 67 S 73 f = juris RdNr 4; BSG vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN). Das Berufungsgericht ist einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung dann nicht gefolgt, wenn es objektiv im Rahmen der Amtsermittlungspflicht zu weiterer Sachaufklärung gehalten war, wenn es sich also von seinem Rechtsstandpunkt aus zur beantragten Beweiserhebung hätte gedrängt fühlen müssen (stRspr; vgl nur BSG vom 18.6.2020 - B 3 KR 19/19 B - juris RdNr 7; BSG vom 2.3.2010 - B 5 R 208/09 B - juris RdNr 5; BSG vom 7.4.2011 - B 9 VG 16/10 B - juris RdNr 14). 9 Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Die Klägerin hat weder dargelegt, einen ordnungsgemäßen Beweisantrag iS des § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 403 ZPO gestellt zu haben, noch dass sich das LSG - bei unterstelltem prozessordnungsgemäßem Beweisantrag - zu einer Beweiserhebung hätte gedrängt fühlen müssen. 10 a) Für die Darlegung eines in der mündlichen Verhandlung gestellten oder bis zuletzt aufrechterhaltenen Beweisantrags muss nicht nur die Stellung des Antrags, sondern auch aufgezeigt werden, über welche im Einzelnen bezeichneten Punkte Beweis erhoben werden sollte. Denn Merkmal eines substantiierten Beweisantrags ist eine bestimmte Tatsachenbehauptung und die Angabe des Beweismittels für diese Tatsache (vgl zB BSG vom 9.7.2015 - B 9 SB 19/15 B - juris RdNr 12; BSG vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/
Nr 6 mwN). Dafür ist die behauptete Tatsache möglichst präzise und bestimmt zu behaupten und zumindest hypothetisch zu umreißen, was die Beweisaufnahme ergeben hätte. Nur dies versetzt die Vorinstanz in die Lage, die Entscheidungserheblichkeit des Antrags zu prüfen und gegebenenfalls seine Ablehnung iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ausreichend zu begründen (Karmanski in Roos/Wahrendorf/Müller, SGG, 1.8.2023, § 160a RdNr 105 mwN). Unbestimmte bzw unsubstantiierte Beweisanträge brauchen dem Gericht dagegen keine Beweisaufnahme nahezulegen (vgl BSG vom 19.11.2009 - B 13 R 303/09 B - juris RdNr 12). 11 Die Klägerin hat hier nur "die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur stationären Behandlungsnotwendigkeit" beantragt. Bei diesem Antrag fehlt die Angabe der zu begutachtenden Punkte iS des § 403 ZPO. Um in der aktuellen Prozesssituation ein Beweisthema für das LSG hinreichend genau zu bezeichnen, hätte die Klägerin substantiiert und präzise in ihrem Antrag angeben müssen, welche konkreten entscheidungserheblichen Punkte durch das beantragte Sachverständigengutachten hätten geklärt werden sollen. Der von der Klägerin dargelegte und nachgewiesene Antrag enthält keine Angabe konkreter Sachverhalte, die zu ermitteln sind, um bestimmte konkrete Behauptungen zu belegen, auf deren Grundlage die Rechtsfrage nach der Erforderlichkeit einer nur stationär möglichen Liposuktion beantwortet werden kann. Aus dem Beweisantrag geht nicht hervor, dass die Klägerin als Tatsache festgestellt wissen wollte, dass ihr aus gesundheitlichen Gründen eine ambulante Liposuktion, aufgeteilt in mehrere, zeitlich voneinander getrennte Eingriffe nicht zumutbar gewesen sei. Der Beweisantrag kann auch so verstanden werden, dass die zweite durchgeführte - hier streitgegenständliche - Liposuktion aufgrund des Volumens des abzusaugenden Körperfetts nur stationär möglich gewesen sei. Die Klägerin legt zwar ausführlich in der Beschwerdebegründung dar, dass das erstgenannte Erkenntnisziel Gegenstand des Beweisantrags gewesen sei. Dieses ist im Beweisantrag aber nicht abgebildet. 12 b) Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin die Bezeichnung eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags unterstellt, hat sie jedenfalls nicht ausreichend dargelegt, weshalb das LSG sich von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus hätte gedrängt fühlen müssen, den abgelehnten Beweis zu erheben. Ist bereits Beweis durch Sachverständige erhoben worden, so ist das LSG nach § 103 SGG zu weiteren Ermittlungen in der Regel nur verpflichtet, wenn das Gutachten, das als Entscheidungsgrundlage dienen soll, bedeutsame Mängel aufweist (vgl BSG vom 27.8.2018 - B 9 SB 1/18 B - juris RdNr 11 mwN). Nichts anderes gilt für in vorausgegangenen Verwaltungsverfahren eingeholte gutachtliche Stellungnahmen des MDK, auf die das LSG Bezug nimmt. 13 Hier hätte die Klägerin näher ausführen müssen, weshalb das LSG sich auf die von ihm erhobenen Beweise nicht hätte stützen dürfen, weil etwa die vorliegenden Gutachten grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche enthalten oder von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde des Gutachters besteht (vgl BSG vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/
Nr 9). 14 Die Klägerin hat die Richtigkeit des vom LSG herangezogenen MDK-Gutachtens vom 17.11.2017 in Zweifel gezogen, aber nicht hinreichend dargelegt, dass die Zweifel aufgrund innerer Widersprüche oder grober Mängel dieses Gutachtens selbst begründet seien. Sie hat auch nicht dargetan, dass etwa nicht alle vorliegenden Unterlagen berücksichtigt worden seien. Sie beruft sich darauf, das im Urteil des LSG herangezogene Gutachten des MDK sei nach Aktenlage erfolgt und zum Zeitpunkt der Selbstbeschaffung mehrere Jahre alt gewesen. Damit hat sie aber nicht ausreichend dargelegt, weshalb das LSG dem Gutachten nicht hätte folgen dürfen. Das LSG hat sich auch zentral darauf gestützt, dass B die stationäre Behandlungsbedürftigkeit ausschließlich mit den vorgesehenen Aspirationsmengen begründet habe. Die Klägerin legt nicht dar, dass konkrete Anhaltspunkte bestanden hätten, die einer mehrschrittigen ambulanten Liposuktion entgegengestanden hätten. Auf Angriffe gegen die Beweiswürdigung kann aber nach dem eindeutigen Wortlaut des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG eine Nichtzulassungsbeschwerde gerade nicht gestützt werden. 15 2. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG). 16 3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Estelmann Bockholdt Scholz http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE137041019&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.