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BSG B 12 KR 4/15 R

KSRE137090214 ECLI:DE:BSG:2016:301116UB12KR415R0 BSG 12. Senat 20161130 B 12 KR 4/15 R Urteil § 164 Abs 2 S 1 SGG, § 164 Abs 2 S 3 SGG, § 163 SGG vorgehend SG Freiburg (Breisgau), 11. April 2013, Az:

§ 164Nr 3 Rd

Nr 9; BSG SozR 3-1500 § 164 Nr 12 S 22; BSG SozR 1500 § 164 Nr 12 und Urteil des Senats vom 23.11.2005 - B 12 RA 10/04 R - Juris RdNr 10, jeweils mwN) im Falle der Rüge der Verletzung einer Vorschrift des materiellen Rechts - wie sie vorliegend jeweils im Raum steht - sorgfältig sowie nach Umfang und Zweck zweifelsfrei dargelegt werden, weshalb diese Vorschrift im angefochtenen Urteil nicht oder nicht richtig angewendet worden ist (vgl § 546 ZPO). Dabei darf die Revisionsbegründung nicht nur die eigene Meinung wiedergeben, sondern muss sich - zumindest kurz - mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzen sowie erkennen lassen, dass sich der Revisionsführer mit der angefochtenen Entscheidung befasst hat und inwieweit er bei der Auslegung der dort angewandten Rechtsvorschriften anderer Auffassung ist (vgl hierzu zB Urteil des Senats vom 21.9.2005 - B 12 KR 1/05 R - USK 2005-27, mwN). Insbesondere bedarf es der Darlegung des Revisionsführers, in welchen Punkten und aus welchen Gründen die angefochtene Entscheidung angegriffen wird (

§ 164Nr 3 Rd

Nr 10 mwN). 16 Dieses Formerfordernis soll im Interesse der Entlastung des Revisionsgerichts sicherstellen, dass der Revisionsführer bzw der Prozessbevollmächtigte das angefochtene Urteil im Hinblick auf einen Erfolg des Rechtsmittels überprüft und hierzu die Rechtslage genau durchdacht hat, bevor er durch seine Unterschrift die volle Verantwortung für die Revision übernimmt, und so ggf von der Durchführung aussichtsloser Revisionen absieht (

§ 164Nr 3 Rd

Nr 11 mwN). Von der notwendigen Durchdringung der Sach- und Rechtslage kann jedoch nicht ausgegangen werden, wenn anhand der Revisionsbegründung nicht erkennbar wird, dass der Revisionsführer auch die - ohne zulässige Verfahrensrügen für das BSG bindenden (§ 163 SGG) - tatsächlichen Feststellungen des angegriffenen Urteils erfasst und seinen rechtlichen Erwägungen zugrunde gelegt hat. 17 Auf der Grundlage dieser an die Revisionsbegründung gestellten Anforderungen ist die Angabe der verletzten Norm notwendig, aber nicht hinreichend (Urteil des Senats vom 23.11.2005 - B 12 RA 10/04 R - Juris RdNr 10). Die Bezeichnung der durch das LSG "verletzten Rechtsnorm" iS von § 164 Abs 2 SGG muss vielmehr berücksichtigen, dass die eigentliche Rechtsverletzung das Ergebnis der Anwendung einer fehlerhaft ausgelegten Norm auf den zugrunde liegenden Sachverhalt ist - erst das Ergebnis eines Subsumtionsschlusses "verletzt" den unterlegenen Beteiligten (vgl BSG Urteil vom 24.2.2016 - B 13 R 31/14 R - Juris RdNr 14, zur Veröffentlichung in SozR 4-1500 § 164 Nr 4 vorgesehen). Zur Beurteilung, ob im konkreten Fall eine Verletzung durch den Subsumtionsschluss des LSG stattgefunden hat, sind deshalb nicht nur Ausführungen zum rechtlichen Obersatz, sondern auch zu den Tatsachen erforderlich, auf die dieser Obersatz anzuwenden ist - nur dann wird die Entscheidungserheblichkeit der Rechtsausführungen schlüssig aufgezeigt (= Zweck des Formerfordernisses). Die Revisionsbegründung muss daher auch den wesentlichen Lebenssachverhalt darstellen, über den das LSG entschieden hat. Dies nehmen beide revisionsführenden Beteiligten nicht hinreichend in den Blick. 18 2. Die Revisionsbegründung des Klägers vom 24.8.2015 genügt nicht den vorstehend genannten Anforderungen. 19 Dabei kann offenbleiben, ob es im vorliegenden Fall genügt, dass der Revisionsführer den für die geltend gemachte Rechtsverletzung entscheidungsrelevanten, also den vom LSG festgestellten Lebenssachverhalt in eigenen Worten kurz wiedergibt (so bereits

§ 164

Nr 4), oder ob darüber hinaus auch ausdrücklich darzulegen ist, dass und an welcher genauen Stelle des Berufungsurteils das LSG bestimmte Tatumstände festgestellt hat (vgl BSG Beschluss vom 5.11.2014 - B 5 RE 5/14 R - BeckRS 2014, 74155 RdNr 8; BSG Urteil vom 23.7.2015 - B 5 R 32/14 R - NZS 2015, 838 RdNr 7 = Juris RdNr 7 und die dazu ergangenen Anfragebeschlüsse des

  1. Senats an den
  2. Senat vom 27.4.2016 - B 12 KR 16/14 R und B 12 KR 17/14 R - sowie vom 29.6.2016 - B 12 KR 2/15 R). 20 Die Mindesterfordernisse an eine zulässige Revision gemäß § 164 Abs 2 S 1 und 3 SGG sind auch nach den vom erkennenden Senat bislang aufgestellten Anforderungen nicht erfüllt. Dies gilt selbst unter Heranziehung des weiteren Vortrags des Klägers in seiner Replik auf die Revisionsbegründung der Beklagten als Ergänzung seines früheren Vortrags (Schriftsatz vom 11.4.2016). 21 Die Begründung des Klägers - der der Sache nach begehrt, dass die Beklagte unter Aufhebung entgegenstehender Bescheide verurteilt werden möge, ihm auch die in der Zeit bis 31.12.2005 gezahlten, auf die monatlichen Geldleistungen der Pensionskasse der SIG entfallenden Beiträge zur GKV zu erstatten - lässt nicht erkennen, dass der ihn vertretende Prozessbevollmächtigte die darauf bezogene Rechtslage ausreichend durchdacht hat. Nach der Art und Weise des Vorbringens kann nicht angenommen werden, dass das angefochtene Urteil des LSG insoweit im Hinblick auf einen Erfolg des Rechtsmittels unter Berücksichtigung der prozessualen Besonderheiten des Revisionsverfahrens auch im Hinblick auf den für das BSG maßgebenden - in mehrerlei Hinsicht durchaus unübersichtlichen - Sachverhalt überprüft wurde. Die Revisionsbegründung, die darauf gestützt wird, dass die vor dem 1.1.2006 gezahlten Beiträge entgegen der Ansicht des LSG keineswegs verjährt seien, enthält darauf bezogen bereits keine zusammenhängende Darstellung des vom LSG festgestellten entscheidungserheblichen Sachverhalts, insbesondere keine Schilderung der für die Frage der Erstattungshöhe und der Verjährung wichtigen Details zur Datenlage. Lediglich punktuell erwähnt der Kläger an verschiedenen Stellen seiner Revisionsbegründung einzelne tatsächliche Umstände, zumeist ohne kenntlich zu machen, inwieweit es sich dabei überhaupt um die für den Senat nach § 163 SGG maßgebenden vom LSG festgestellten Tatsachen handelt. Die Revisionsbegründung des Klägers enthält vielmehr nur sporadische Sachverhaltsangaben zum Bezug einer Pensionskassenrente aus der Schweiz und zu den daraus geleisteten Beiträgen zur GKV (Revisionsbegründung S 1 f), zu einem nur "vermeintlich" gestellten Antrag auf Erstattung von Beiträgen, der die Verjährung für die Beiträge bis 31.12.2005 habe eintreten lassen (Revisionsbegründung S 1) und zu einer Erstattungspflicht von Beiträgen "nicht nur ab 2002 sondern … für die ganzen Jahrzehnte des Rentenbezuges" (Revisionsbegründung S 7). Erwähnt werden zudem ein "angeblich" bestandskräftiger, bindender Bescheid vom 4.3.1993, der die Pensionskassenleistung als beitragspflichtigen Versorgungsbezug angesehen habe (Revisionsbegründung S 4), und der Bescheid vom 4.2.2004, der diese Entscheidung "natürlich" wieder mitenthalten habe, mit der Folge, dass eine Hemmung der Verjährung eingetreten sei (Revisionsbegründung S 3 f). Die Revisionsbegründung des Klägers lässt insoweit die Darstellung dafür zentraler Sachverhaltselemente trotz deren offenkundiger Entscheidungserheblichkeit vermissen. So geht aus der Revisionsbegründung schon nicht hervor, welche konkreten einzelnen Beiträge für welche konkreten Zeiträume von ihm getragen wurden und in Höhe welchen Gesamtbetrages sie ihm erstattet werden sollen. Der Kläger formuliert nur in pauschaler Weise als für ihn zentrale Rechtsfragen, ob eine Behörde, "die rechtswidrig gehandelt hat, sich überhaupt auf die Verjährung überhaupt berufen darf", ob die Verjährung beginnt, bevor der Erstattungsanspruch "überhaupt zu laufen beginnt" und ob die Vorschrift des § 27 SGB IV verfassungsgemäß sei (Revisionsbegründung S 2). Dies geschieht, ohne die für die Prüfung der Verjährung seines Beitragserstattungsanspruchs - zumal bei dem hier vorliegenden komplexen Sachverhalt - entscheidungserheblichen Feststellungen des LSG darzustellen und auch, (sollte er damit nicht einverstanden sein) ohne dass etwa Verfahrensrügen zu den vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Feststellungen erhoben werden (vgl § 163 Halbs 2 SGG). 22
  3. Die Revisionsbegründung der Beklagten vom 24.8.2015, die im Revisionsverfahren ihre Ansicht weiterverfolgt, dass die dem Kläger von der Pensionskasse der SIG gewährten Zahlungen nicht Rentenleistungen aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung, sondern Versorgungsbezügen der betrieblichen Altersversorgung entsprächen, genügt den vorstehend unter
  4. dargestellten allgemeinen Anforderungen des § 164 Abs 2 S 1 und 3 SGG ebenfalls nicht. Die - schon zum Zweck der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision dazu notwendige - hinreichende Durchdringung der Sach- und Rechtslage ist nicht erkennbar. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des weiteren Vortrags der Beklagten in ihrer Replik auf die Revisionsbegründung des Klägers in ihrem Schriftsatz vom 12.10.
  5. 23 Auch die Beklagte erwähnt lediglich punktuell an verschiedenen Stellen ihrer Revisionsbegründung vereinzelt tatsächliche Umstände, ohne kenntlich zu machen, inwieweit es sich dabei um die für den Senat nach § 163 SGG maßgebenden vom LSG festgestellten Tatsachen handelt und die für die Subsumtion unter die als "verletzt" gerügten Vorschriften des materiellen Rechts (hier: § 228 Abs 1, § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 und S 2 SGB V) entscheidungserheblich sind. Die Revisionsbegründung der Beklagten enthält nur äußerst knappe Sachverhaltsangaben zu den von der Pensionskasse der SIG an den Kläger geleisteten Zahlungen (Revisionsbegründung S 1) auf der Grundlage des BVG-CH (Revisionsbegründung S 2). Die Darstellung derjenigen zentralen Sachverhaltselemente, die für die og Subsumtion im Einzelnen bedeutsam und geeignet sind, die von der Beklagten begehrte Entscheidung des Senats unter Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile herbeizuführen, unterbleibt im Revisionsvorbringen. So benennt die Beklagte schon nicht den zwischen den Beteiligten konkret betroffenen Zeitraum der Beitragszahlungen zur GKV, dies, obwohl es darauf wegen der sowohl im Inland als auch im zwischen- und überstaatlichen Recht im Zeitablauf geänderten Rechtslage für die Entscheidungsfindung offenkundig für die Frage ankommt, ob bzw in welcher Höhe aus den Leistungen einer schweizerischen Pensionskasse Beiträge zur deutschen GKV zu entrichten sind (vgl dazu näher die zum Gesamtkomplex ergangenen weiteren Urteile des Senats vom 30.11.2016 - B 12 KR 22/14 R <zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen> und B 12 KR 3/15 R). Auch rügt die Beklagte nur abstrakt eine vom LSG vermeintlich zu Unrecht angenommene Vergleichbarkeit der vom Kläger bezogenen ausländischen Leistungen mit deutschen Rentenleistungen (Revisionsbegründung S 1 ff), ohne die dazu getroffenen Feststellungen des LSG zum Inhalt des Leistungsbezugs im konkreten Fall darzustellen. Diese Feststellungen sind nicht zuletzt deshalb bedeutsam, weil von den Tatsacheninstanzen zum ausländischen Recht getroffene Feststellungen, die darauf beruhende Rechtsauslegung und die daraus für das ausländische Recht gezogenen Schlussfolgerungen grundsätzlich unverändert der Entscheidung über die Revision zugrunde zu legen sind; denn es handelt sich insoweit nicht um revisibles Recht iS des § 162 SGG (vgl BSGE 68, 184, 187 = SozR 3-2400 § 18a Nr 2 mwN; BSGE 80, 295, 299 = SozR 3-4100 § 142 Nr 1; BSG SozR 4-4200 § 11 Nr 7 RdNr 25; BSGE 102, 211 = SozR 4-4300 § 142 Nr 4, RdNr 14). 24
  6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE137090214&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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