Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom
Nr 16), weshalb für entsprechende Klagen in gewillkürter Prozessstandschaft für den jeweiligen Hersteller grundsätzlich kein Raum mehr ist. 11 Seiner Konzeption nach hat das Hilfsmittelverzeichnis eine ausschließlich objektiv-rechtliche Funktion im Interesse der systematischen Ordnung der zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung abzugebenden Hilfsmittel (vgl zuletzt BSG vom 30.11.2017 - B 3 KR 3/16 R -
Nr 14 unter Verweis auf BSG vom 23.6.2016 - B 3 KR 20/15 R - BSGE 121, 230 =
Nr 19), ohne dass ihm rechtliche Bindungswirkungen gegenüber Krankenkassen oder Versicherten zukämen. Entsprechend vermittelt es auch Herstellern keinen Vertrauensschutz, der nur unter Einhaltung der allgemeinen Maßgaben der §§ 45 und 48 SGB X zu durchbrechen wäre (vgl BSG vom 23.6.2016 aaO; vgl auch zur Streichung eines Hilfsmittels aus dem Hilfsmittelverzeichnis BSG vom 24.1.2013 - B 3 KR 22/11 R - BSGE 113, 33 =
Deren Anspruch auf eine den gesetzlichen Vorgaben genügende Fortschreibung des Hilfsmittelverzeichnisses leitet sich vielmehr von dem durch Art 12 Abs 1 GG iVm Art 3 Abs 1 GG gewährleisteten Recht zur Teilnahme am Wettbewerb ab, das verletzt ist, soweit ein Hilfsmittel ohne sachlichen Grund von der Aufnahme in das oder vom Verbleib in dem Hilfsmittelverzeichnis ausgenommen wird (vgl BSG vom 23.6.2016 - B 3 KR 20/15 R - aaO, RdNr 28 mwN). 12 Eine vergleichbare Schutzposition kommt Vertriebsunternehmen bezüglich der Aufnahme von ihnen (nur) vertriebener Hilfsmittel in das Hilfsmittelverzeichnis weder von Verfassungs wegen noch kraft einfachrechtlicher Gestaltung des Aufnahmeverfahrens zu (zur verfassungsrechtlich ohnehin nur eingeschränkten Gewährleistung insoweit vgl BSG vom 14.5.2014 - B 6 KA 28/13 R -
Nr 51 ff). Diese beschränkt die Antragsbefugnis vielmehr ausdrücklich auf den Hersteller (§ 139 Abs 3 Satz 1 SGB V; vgl bereits BSG vom 15.3.2012 - B 3 KR 6/11 R -
Nr 11, 19), ohne dass dies verfassungsrechtlich gewährleistete Teilhaberechte von Vertriebsunternehmen am Wettbewerb verletzt oder ohne hinreichenden Grund die Möglichkeiten insbesondere nicht in Deutschland selbst ansässiger Hersteller zur Durchsetzung ihrer Rechte im Hilfsmittelverzeichnisaufnahmeverfahren begrenzt. 13 Nach seiner Anlage ist das Aufnahmeverfahren wesentlich auf die Beteiligung des Herstellers und die Beibringung maßgeblicher Unterlagen durch ihn ausgerichtet; kommt er dem nicht nach, hat der GKV-Spitzenverband das nicht durch (eigene) Ermittlungen von Amts wegen auszugleichen (vgl BSG vom 23.6.2016 - B 3 KR 20/15 R - BSGE 121, 230 =
Nr 32 ff und zuletzt BSG vom 15.12.2021 - B 3 KR 15/21 B - juris RdNr 11). Das gilt in besonderer Weise, soweit der GBA auf Anfrage zu dem Ergebnis gekommen ist, dass das Hilfsmittel untrennbarer Bestandteil einer neuen Untersuchungs- oder Behandlungsmethode ist (§ 139 Abs 3 Satz 5 SGB V; vgl BSG vom 11.5.2017 - B 3 KR 17/16 R - juris RdNr 25 f). Kann das Aufnahmeverfahren mithin ohne Beteiligung des Herstellers ohnehin nicht sachgerecht geführt werden, ist es deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber die Verfahrensverantwortung explizit auf ihn beschränkt und für Vertriebsunternehmen keine entsprechenden Befugnisse vorgesehen hat. Soweit Hersteller insbesondere mit Sitz im Ausland bei der Führung gerichtlicher Verfahren um die Aufnahme eines Produkts in das Hilfsmittelverzeichnis deshalb regelmäßig auf anwaltliche Vertretung angewiesen sind, ist das hiernach durch ausreichende Gründe gerechtfertigt (vgl zur Rechtfertigungsbedürftigkeit Harich, jurisPR-SozR 21/2012 Anm 1), zumal sie bei in gewillkürter Prozessstandschaft erhobenen Klagen von Vertriebsunternehmen wegen der notwendigen Einheitlichkeit der Entscheidung nach § 75 Abs 2 Alt 1 SGG ohnehin zwingend an den Verfahren zu beteiligen wären. 14 b) Ungeachtet dessen ist die Klägerin im Hinblick auf die frühere Rechtsauffassung des Senats aus Vertrauensschutzgründen hier noch als befugt anzusehen (ebenso wie Vertriebsunternehmen in vergleichbarer Lage), in gewillkürter Prozessstandschaft für den Hersteller die Aufnahme des streitbefangenen Produkts in das Hilfsmittelverzeichnis geltend zu machen, soweit dieses Gegenstand des dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Ausgangsverfahrens war. Insoweit war dem Gesamtzusammenhang nach im Hinblick auf die Rechtsprechung des Senats zur Antragsbefugnis nur von Herstellern (vgl BSG vom 15.3.2012 - B 3 KR 6/11 R -
Nr 11, 19) bereits im Ausgangsverfahren erkennbar, dass die Klägerin nur für diesen aufgetreten sein konnte; mit der Klagebegründung hat sie ihre Ermächtigung hierzu dargelegt. 15 Insoweit kann hier auch weiter offen bleiben, ob eine gewillkürte Prozessstandschaft im sozialgerichtlichen Verfahren auch bei Klagen gegen oder auf Erteilung behördlicher Verwaltungsakte zulässig ist (vgl dazu letztens nur BSG vom 30.7.2019 - B 1 KR 16/18 R - BSGE 128, 300 =
Nr 11 sowie BSG vom 10.11.2022 - B 5 R 27/21 R - vorgesehen für SozR 4, RdNr 18), weil hier wie dargelegt nicht die Verleihung individueller Rechtspositionen im Streit steht, sondern die objektiv-rechtliche Funktion des Hilfsmittelverzeichnisses mit seinen nur mittelbaren - wenn auch nach Auffassung der Klägerin wettbewerbsverzerrenden - Auswirkungen auf die Absatzchancen des Herstellers des streitbefangenen Produkts bei der Versorgung gesetzlich Krankenversicherter. 16 c) Der weiteren Geltendmachung des Anspruchs des Herstellers stehen nach dem im Revisionsverfahren erkennbaren Sachstand weder eine Änderung des Produkts im Verhältnis zum Ursprungsantrag auf Aufnahme ins Hilfsmittelverzeichnis noch ein Wechsel des Herstellers entgegen. Das streitgegenständliche Drainagekit hat danach nur eine unwesentliche Änderung erfahren, die nicht dazu führt, dass von einem qualitativ anderen Hilfsmittel auszugehen ist, sondern es wird die Aufnahme des im Kern gleichen Hilfsmittels begehrt. Mangels wesentlicher Änderung des Hilfsmittels hat sich der ursprüngliche Antrag damit nicht erledigt, sondern es kommt auf das von der Klägerin aufrechterhaltene Antragsbegehren einer Eintragung ausgerichtet an der aktuell geltenden Sach- und Rechtslage noch in Frage (vgl für diesen zeitlichen Maßstab BSG vom 24.1.2013 - B 3 KR 22/11 R - BSGE 113, 33 =
Nr 17). In Fällen, in denen keine wesentliche Produktänderung, sondern lediglich eine (technische) Anpassung im Rahmen eines langwierigen Klageverfahrens erfolgt, rechtfertigt es zudem bereits die Verfahrensökonomie, an dem ursprünglich gestellten Antrag auf Eintragung des Hilfsmittels festzuhalten. 17 Auch schließt der Wechsel des Herstellers bei im Wesentlichen gleichbleibendem Eintragungsziel bezüglich des Hilfsmittels es hier nicht aus, den ursprünglich gestellten Antrag weiter verfolgen zu können. Der Herstellerwechsel innerhalb des Konzernverbunds, zu dem auch die Klägerin gehört, hindert vorliegend nicht an der Geltendmachung des Anspruchs im Rahmen der gewillkürten Prozessstandschaft und steht weder einer Zulässigkeit der Klage noch einer Sachentscheidung entgegen, denn die prozessuale Weiterverfolgung des streitgegenständlichen Anspruchs auf Eintragung in das Hilfsmittelverzeichnis durch die Klägerin ist sachdienlich (vgl § 99 Abs 1, Abs 3 Nr 3 SGG) und ihre Zulässigkeit zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art 19 Abs 4 GG erforderlich. Das klagende Vertriebsunternehmen war bereits für das Verwaltungsverfahren als Antragstellerin vom vorhergehenden Hersteller ermächtigt und hat im Kern im gesamten Verfahren das gleiche Begehren, ermächtigt durch den jeweiligen Hersteller verfolgt. 18 3. War deshalb hier nicht durch Prozessurteil zu entscheiden, weil nur der Hersteller und nicht das Vertriebsunternehmen den Prozess führen durfte, und ist auch keine wesentliche Änderung des ursprünglichen Antragsbegehrens im Revisionsverfahren erkennbar geworden, ist das Urteil des LSG schließlich nicht deshalb zu bestätigen, weil ein Obsiegen der Klägerin aus Rechtsgründen als vollständig ausgeschlossen erscheinen muss; so liegt es nicht. Insbesondere scheidet eine Aufnahme des streitbefangenen Produkts in das Hilfsmittelverzeichnis nicht deshalb aus, weil es für sich allein genommen - also ohne den Katheter - zum Erfolg der Krankenbehandlung nichts beitragen kann. 19 a) Anspruchsgrundlage für die Aufnahme in das Hilfsmittelverzeichnis ist § 139 Abs 1 Satz 2 iVm Abs 3 und 4 SGB V. Seiner Steuerungsfunktion nach ist in das Hilfsmittelverzeichnis jedes Medizinprodukt aufzunehmen, dessen Abgabe an gesetzlich Krankenversicherte nach Maßgabe von § 33 Abs 1 SGB V in Betracht kommt und dessen Eignung hierzu einschließlich etwaiger Abgabevoraussetzungen deshalb den Zwecken des Hilfsmittelverzeichnisses entsprechend in einem strukturierten Verfahren nach Maßgabe der Anforderungen des § 139 SGB V möglichst vorab zu prüfen ist (vgl BSG vom 15.3.2012 - B 3 KR 6/11 R -
Nr 17). 20 Ob und inwiefern das allgemein der Aufnahme solcher Gegenstände in das Hilfsmittelverzeichnis entgegensteht, die nur im Zusammenwirken mit anderen Teilen zur Verwirklichung oder Förderung eines der maßgeblichen Versorgungsziele beitragen können, muss hier nicht entschieden werden, ebenso nicht, wann es sich um eine unselbständige Teilkomponente handelt. Denn jedenfalls die hier zur Prüfung gestellten Drainageflaschen können nur für sich abgegeben werden und verlieren mithin nicht deshalb die Eigenschaft als - möglicherweise - in das Hilfsmittelverzeichnis aufzunehmende Hilfsmittel, weil sie ohne den zuvor einzusetzenden Katheter nutzlos sind. 21
Nr 17 und zuletzt BSG vom 14.6.2023 - B 3 KR 8/21 R - vorgesehen für BSGE und SozR, RdNr 14 ff). Das LSG wird zudem im wieder eröffneten Berufungsverfahren den Hersteller beizuladen haben (§ 75 Abs 2 Alt 1 SGG). 23 Das LSG wird im Berufungsverfahren über die Kosten des Revisionsverfahrens mitzuentscheiden haben. Schütze Flint Knorr http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE137100219&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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