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BSG B 1 KR 73/16 B

Obsah (4)§ 13§ 34§ 2§ 39

KSRE137131214 ECLI:DE:BSG:2017:220217BB1KR7316B2 BSG 1. Senat 20170222 B 1 KR 73/16 B Beschluss § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, Art 3 Abs 1 GG vorgehend SG Konstanz, 17. Juli 2014, Az: S 8

§ 13Nr 23, Rd

Nr 45 ff, zur verweigerten Sachleistungsaushilfe; Bieback, aaO, RdNr 25 ff mwN, zur verweigerten Sachleistungsaushilfe). Die Klägerin setzt sich auch nicht damit auseinander, dass das LSG sowohl nach den Grundsätzen der grundrechtsorientierten Auslegung des Leistungsrechts als auch nach § 2 Abs 1a SGB V einen Anspruch verneint hat. Das LSG hat - von der Klägerin mit Verfahrensrügen nicht angegriffen - festgestellt, dass es an einer auf Indizien gestützten, nicht ganz fernliegenden Aussicht auf Heilung oder wenigstens auf spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf hinsichtlich der drei Behandlungsmethoden fehlt. 8 Ungeachtet dessen legt die Klägerin auch die Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage nicht dar. Das Bedürfnis für die Klärung einer Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren fehlt, wenn ihre Beantwortung nach der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung keinem vernünftigen Zweifel unterliegt, die Frage also "geklärt" ist (vgl zB BSG Beschluss vom 21.10.2010 - B 1 KR 96/10 B - RdNr 7 mwN). Die Klägerin legt nicht dar, wieso unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch Klärungsbedarf verbleibt, welche Maßstäbe für die ambulante und die stationäre Versorgung nach der grundrechtsorientierten Auslegung des Leistungsrechts und nach § 2 Abs 1a SGB V gelten (vgl nur BSG

§ 34Nr 18 Rd

Nr 57 f, auch für BSGE vorgesehen; BSGE 115, 95 =

§ 2Nr 4, Rd

Nr 15 und 27 f; BSGE 113, 241 =

§ 13Nr 29, Rd

Nr 23 f, dort zum Qualitätsgebot des § 2 Abs 1 S 3 SGB V; s aber auch BSGE 120, 78 =

§ 39Nr 24 - Radiojodtherapie).

Eine Rechtsfrage, über die bereits höchstrichterlich entschieden worden ist, kann dennoch klärungsbedürftig sein, wenn der Rechtsprechung in nicht geringfügigem Umfang widersprochen wird und gegen sie nicht von vornherein abwegige Einwendungen vorgebracht werden (vgl zB BSG SozR 1500 § 160a Nr 13 S 19 mwN; BSG Beschluss vom 27.1.2012 - B 1 KR 47/11 B - Juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 5.2.2013 - B 1 KR 72/12 B - RdNr 7), was im Rahmen der Beschwerdebegründung ebenfalls darzulegen ist (vgl zB BSG Beschluss vom 22.12.2010 - B 1 KR 100/10 B - Juris RdNr 7; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 32 RdNr 5). Wer sich - wie hier die Klägerin - sinngemäß auf die Notwendigkeit einer verfassungskonformen Auslegung einer Vorschrift beruft, darf sich zudem nicht auf die Benennung ansonsten angeblich verletzter Rechtsgrundsätze beschränken (vgl BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11 mit Hinweis auf BVerwG Buchholz 448.3 § 7 USG Nr 1). Er muss vielmehr unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG darlegen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll. Hierzu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufgezeigt, die Sachgründe ihrer jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die Verletzung der konkreten Regelung des GG dargelegt werden (vgl BSG Beschluss vom 20.7.2010 - B 1 KR 10/10 B - Juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 5.12.2012 - B 1 KR 14/12 B - NZS 2013, 318 RdNr 5 mwN). Die Klägerin führt insoweit nur aus, dass die Kosten der stationären Hyperthermiebehandlung von der GKV getragen würden und es hier zu einem Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz komme, wenn ihr Anspruch auf Erstattung der Behandlungskosten für die ambulante Hyperthermie-Behandlung des Versicherten verneint werde. Es fehlt jedoch schon an der Darlegung der Prämisse, dass ein Anspruch auf eine stationäre Hyperthermiebehandlung selbst dann bestehe, wenn Indizien für eine nicht ganz fernliegende Aussicht auf Heilung oder wenigstens auf spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf nicht vorhanden seien. Soweit die Klägerin eventuell andeuten will, dass die stationär durchgeführte Hyperthermiebehandlung des Versicherten vom 1.1. bis 10.2.2012 und vom 3.7. bis 11.7.2012 in der zur Versorgung GKV-Versicherter zugelassenen B.-Klinik (B. B.) von der Beklagten tatsächlich als Sachleistung erbracht worden sei, ist dies ohne Relevanz. 9 b) Soweit die Klägerin ohne Bezugnahme auf eine stationäre Behandlung sinngemäß (auch) die Rechtsfrage stellen will, ob ein Anspruch auf eine nicht dem Qualitätsgebot des § 2 Abs 1 S 3 SGB V entsprechende Behandlung auch dann besteht, wenn bei einer infausten Diagnose, für die eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende palliative Standardtherapie existiert, deren Nebenwirkungen durch die nicht anerkannte Behandlung lebensverlängernd reduziert werden können, fehlt es ebenfalls an hinreichendem Vorbringen zur Klärungsbedürftigkeit und Entscheidungserheblichkeit (vgl II.1. a). 10 2. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 S 2 SGG). 11 3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE137131214&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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