KSRE137140213 ECLI:DE:BSG:2023:150223UB11AL3921R0 BSG 11. Senat 20230215 B 11 AL 39/21 R Urteil § 141 Abs 3 SGB 3, § 154 S 2 SGB 3, § 19 Abs 2 S 1 SGB 5, § 122 Abs 1 SGB 6 vorgehend SG Leipzig, 7. Januar 2020, Az: S 26 AL 150/19, Urteilvorgehend Sächsisches Landessozialgericht, 8. Juli 2021, Az: L 3 AL 115/20, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Sozialgerichtliches Verfahren - Unzulässigkeit der Klage - fehlendes Rechtsschutzbedürfnis - Arbeitslosengeldanspruch für den 1. Mai - Leistungsberechnung - 30 Tage - keinen weiteren Zahlungsanspruch für einen Tag - kein rechtlicher oder tatsächlicher Vorteil - Krankenversicherungsschutz - rentenrechtliche Zeit Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 8. Juli 2021 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Revisionsverfahrens nicht zu erstatten. 1 Der Kläger begehrt Arbeitslosengeld (Alg) für den 1.5.2019. 2 Nachdem die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 31.1.2019 gekündigt hatte, meldete sich der Kläger am 28.1.2019 bei der Beklagten zum 1.2.2019 arbeitslos und beantragte Alg. Vom 30.1.2019 bis 30.4.2019 war der Kläger ärztlich attestiert arbeitsunfähig. Am 2.5.2019 meldete sich der Kläger erneut arbeitslos. 3 Die Beklagte bewilligte dem Kläger Alg für die Zeit ab dem 2.5.2019 zunächst vorläufig (Bescheid vom 7.5.2019) und sodann endgültig (Bescheide vom 15. und 16.5.2019). Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, ihm sei bereits ab dem 1.5.2019 Alg zu bewilligen. Da die Agentur für Arbeit wegen eines gesetzlichen Feiertags an diesem Tag nicht dienstbereit gewesen sei, habe er sich erst am Folgetag arbeitslos melden können. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 29.5.2019). Die Sonderregelung über die Rückwirkung der persönlichen Arbeitslosmeldung in § 141 Abs 3 SGB III aF betreffe den Fall, dass die zuständige Agentur für Arbeit am ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit des Arbeitslosen nicht dienstbereit sei. Der Kläger sei bereits seit dem 1.2.2019 beschäftigungslos und habe danach lediglich wegen Arbeitsunfähigkeit Krankengeld bezogen. 4 Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 7.1.2020), das LSG die von ihm zugelassene Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 8.7.2021). Die persönliche Arbeitslosmeldung des Klägers vom 2.5.2019 wirke nicht auf den 1.1.2019 (gemeint: 1.5.2019) zurück. 5 Mit seiner vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 141 Abs 3 SGB III aF. Er sei seit dem 1.5.2019 arbeitslos gewesen. Seine Arbeitslosmeldung vom 2.5.2019 wirke auf den 1.5.2019 zurück, da die Beklagte an diesem Tag nicht dienstbereit gewesen sei. Die Norm sei erweiternd auszulegen; entscheidend sei der Zweck der Regelung. Jedenfalls sei die Norm analog anzuwenden. 6 Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 8. Juli 2021 und das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 7. Januar 2020 aufzuheben sowie die Beklagte unter Abänderung ihrer Bescheide vom 15. und 16. Mai 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Mai 2019 zu verurteilen, ihm auch für den 1. Mai 2019 Arbeitslosengeld zu bewilligen. 7 Die Beklagte beantragt,die Revision des Klägers zurückzuweisen. 8 Die Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung. 9 Der Senat konnte in Abwesenheit der Bevollmächtigten des Klägers verhandeln und entscheiden, weil in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 165 Satz 1 iVm § 153 Abs 1 iVm § 110 Abs 1 Satz 2 SGG). 10 Die Revision des Klägers ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Das LSG hat die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des SG im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Die Klage ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig. 11 1. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind neben den vorinstanzlichen Entscheidungen die Bescheide vom 15. und 16.5.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.5.2019 (§ 95 SGG). Zwar enthalten die Bescheide vom 15. und 16.5.2019 ausdrücklich lediglich die Bewilligung von Alg ab dem 2.5.2019 und keine Ablehnung für den 1.5.2019; sie stellen aber, wie es in dem Widerspruchsbescheid vom 29.5.2019 unmittelbar zum Ausdruck kommt, inhaltlich die Ablehnung des Begehrens des Klägers dar, ihm Alg bereits ab dem 1.5.2019 zu gewähren (vgl BSG vom 19.3.1986 - 7 RAr 48/84 - BSGE 60, 43 [44] = SozR 4100 § 105 Nr 2 S 2 = juris RdNr 13). Der Bescheid vom 7.5.2019 über die vorläufige Alg-Bewilligung, der ursprünglich Gegenstand des Vorverfahrens war, hat sich durch die endgültige Bewilligung in den Bescheiden vom 15. und 16.5.2019 erledigt (§ 39 Abs 2 SGB X). 12 2. Die Klage ist mangels allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. 13
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.