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BSG B 1 KR 33/22 B

KSRE137150219 ECLI:DE:BSG:2023:201023BB1KR3322B0 BSG 1. Senat 20231020 B 1 KR 33/22 B Beschluss § 160a Abs 1 S 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 103 SGG, § 116 S 2 SGG, § 117 SGG, §

§§ 373, 403 ZPO).

Merkmal eines substantiierten Beweisantrags ist eine bestimmte Tatsachenbehauptung und die Angabe des Beweismittels für diese Tatsache (vgl zB BSG vom 9.7.2015 - B 9 SB 19/15 B - juris RdNr 12; BSG vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 6 mwN). Dafür ist die behauptete Tatsache möglichst präzise und bestimmt zu behaupten und zumindest hypothetisch zu umreißen, was die Beweisaufnahme ergeben hätte. Nur dies versetzt die Vorinstanz in die Lage, die Entscheidungserheblichkeit des Antrags zu prüfen und gegebenenfalls seine Ablehnung iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ausreichend zu begründen (Karmanski in Roos/Wahrendorf/Müller, BeckOGK SGG, Stand 1.8.2023, § 160a RdNr 105 mwN). Unbestimmte bzw unsubstantiierte Beweisanträge brauchen dem Gericht dagegen keine Beweisaufnahme nahezulegen (vgl BSG vom 19.11.2009 - B 13 R 303/09 B - juris RdNr 12). Die Kläger haben hier nach ihren Angaben im Protokollberichtigungsantrag vom 31.5.2022 nur beantragt, "den sachverständigen Zeugen Dr. Hörter persönlich durch das Gericht zum Streitgegenstand anzuhören" sowie "ein externes Gutachten zum Streitgegenstand einzuholen". Um in der aktuellen Prozesssituation ein Beweisthema für das LSG hinreichend genau zu bezeichnen, hätten die Kläger substantiiert und präzise in ihrem Antrag angeben müssen, welche konkreten entscheidungserheblichen Punkte durch die beantragte Beweiserhebung hätten geklärt werden sollen. Der von den Klägern dargelegte Antrag enthält keine Angabe konkreter Sachverhalte, die zu ermitteln sind, um bestimmte konkrete Behauptungen zu belegen. 11 c) Auch eine Verletzung der in § 117 SGG geregelten Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme durch die lediglich schriftliche Anhörung des Dr. Hörter als sachverständiger Zeuge ist nicht dargetan. Als Ausnahme von der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung sieht die Prozessordnung schriftliche Zeugenvernehmungen vor (§

§ 377Abs 3 ZPO).

Die Würdigung solcher schriftlich vorliegenden Beweismittel durch das erkennende Gericht in der mündlichen Verhandlung verstößt nicht gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (vgl BSG vom 7.8.2015 - B 13 R 172/15 B - juris RdNr 16; BSG vom 21.8.2017 - B 9 V 13/17 B - juris RdNr 9). Es sind keine Gründe vorgetragen, aus denen das LSG unter Beachtung pflichtgemäßen Ermessens im Hinblick auf den Inhalt der Beweisfragen und die Person des Zeugen gehalten gewesen wäre, eine unmittelbare Vernehmung des Zeugen in mündlicher Verhandlung vorzunehmen. Hinreichend konkrete Anträge der Kläger, die auf eine unmittelbare Vernehmung gerichtet waren, trägt die Beschwerde nicht vor. 12 d) Soweit die Kläger der Sache nach eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör in seiner Ausprägung als Fragerecht nach durchgeführter Beweisaufnahme mittels schriftlicher Zeugenbefragung (§ 116 Satz 2 SGG, §

§§ 414, 397 ZPO) rügen (vgl BSG vom 7.8.2015 - B 13 R 172/15 B - juris Rd

Nr 16), genügt ihr Vorbringen auch insoweit nicht den Darlegungsanforderungen. Das Beschwerdevorbringen legt nicht dar, warum die vom Gesetz ausdrücklich eröffnete Möglichkeit der schriftlichen Beantwortung der Beweisfragen nicht ausreichend gewesen sein soll (vgl hierzu LAG Berlin-Brandenburg vom 5.4.2017 - 15 Ta 1522/16 - juris RdNr 42 ff mwN). Die Kläger zeigen insbesondere nicht auf, welche bislang nicht bekannten Tatsachen der Zeuge bei einer Befragung in der mündlichen Verhandlung bekundet hätte, weshalb hierfür seine schriftliche Befragung mit von den Klägern zu stellenden Fragen nicht ausgereicht hätte und inwiefern die Entscheidung des LSG deshalb auf dessen unterbliebener Befragung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Teilsatz 1 SGG). 13 2. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG). 14 3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Schlegel Estelmann Geiger http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE137150219&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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