KSRE137190113 ECLI:DE:BSG:2023:150223UB11AL4021R0 BSG 11. Senat 20230215 B 11 AL 40/21 R Urteil § 138 Abs 1 Nr 1 SGB 3, § 141 Abs 3 SGB 3 vom 20.12.2011 vorgehend SG Dresden, 8. April 2020, Az: S 9 AL 145/19, Gerichtsbescheidvorgehend Sächsisches Landessozialgericht, 8. Juli 2021, Az: L 3 AL 57/20, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland (Arbeitslosengeldanspruch - persönliche Arbeitslosmeldung im Anschluss an Arbeitsunfähigkeitszeiten - Rückwirkung bei fehlender Dienstbereitschaft - Rückwirkung auf den ersten Tag der Arbeitslosigkeit anstatt Beschäftigungslosigkeit - analoge Anwendung von § 141 Abs 3 SGB 3) Die persönliche Arbeitslosmeldung wirkt bei fehlender Dienstbereitschaft der zuständigen Arbeitsagentur auf den ersten Tag der Arbeitslosigkeit zurück, wenn der erste Tag der Beschäftigungslosigkeit wegen Arbeitsunfähigkeit weiter zurückliegt. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 8. Juli 2021 aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 8. April 2020 zurückgewiesen. Die Beklagte hat der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten auch für das Berufungs- und das Revisionsverfahren zu erstatten. 1 Die Klägerin begehrt die Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg) für den Zeitraum vom 29.12.2018 bis 2.1.2019. 2 Die Klägerin stand bis zum 31.7.2018 in einem Arbeitsverhältnis. Vom 25.7. bis zum 28.12.2018 bezog sie Krankengeld. Da die zuständige Dienststelle bereits geschlossen hatte, meldete sich die Klägerin am 28.12.2018 (Freitag) nach 14.00 Uhr telefonisch beim Servicecenter der Beklagten ab dem 29.12.2018 arbeitsfähig und arbeitsuchend. Bis einschließlich 2.1.2019 war keine zuständige Arbeitsagentur dienstbereit. Die Klägerin meldete sich daher erst am 3.1.2019 (Donnerstag) persönlich arbeitslos und beantragte die Zahlung von Alg. 3 Die Beklagte bewilligte der Klägerin - zunächst vorläufig - für die Zeit ab dem 3.1.2019 Alg (Bescheid vom 18.2.2019). Den Widerspruch, mit dem die Klägerin die Bewilligung von Alg auch für die Zeit vom 29.12.2018 bis 2.1.2019 begehrte, wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 19.3.2019). 4 Während des Klageverfahrens hat die Beklagte der Klägerin abschließend Alg für den Zeitraum vom 3.1. bis zum 28.2.2019 bewilligt (Bescheid vom 6.5.2019). Das SG hat die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 6.5.2019 verurteilt, der Klägerin auch "in der Zeit" vom 29.12.2018 bis zum 2.1.2019 Alg zu zahlen (Gerichtsbescheid vom 8.4.2020). Die am 3.1.2019 erfolgte persönliche Arbeitslosmeldung entfalte nach § 141 Abs 3 SGB III aF trotz des vorherigen Krankengeldbezugs Rückwirkung, da frühestens an diesem Tag Dienstbereitschaft vorgelegen habe. Zwar sei die Vorschrift aufgrund ihres Ausnahmecharakters eng auszulegen. Sie sei jedoch infolge einer historischen und teleologischen Auslegung auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden. 5 Auf die vom SG zugelassene Berufung hat das LSG den Gerichtsbescheid aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 8.7.2021). Der Wortlaut des § 141 Abs 3 SGB III aF stelle für die Rückwirkung einer Arbeitslosmeldung auf den ersten Tag "der Beschäftigungslosigkeit" ab. Die beiden gesetzlich definierten Begriffe "Beschäftigungslosigkeit" und "Arbeitslosigkeit" könnten vom reinen Wortlaut und von der Gesetzessystematik her nicht gleichgesetzt werden. Weder eine andere Auslegung noch - mangels planwidriger Regelungslücke - eine analoge Anwendung seien möglich. 6 Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 141 Abs 3 SGB III aF. Die Voraussetzungen einer analogen Anwendung dieser Norm lägen vor. Verfassungsrechtliche Grundsätze geböten eine Gleichbehandlung gleich gelagerter Sachverhalte. 7 Die Klägerin beantragt,das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 8. Juli 2021 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 8. April 2020 zurückzuweisen. 8 Die Beklagte beantragt,die Revision der Klägerin zurückzuweisen. 9 Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung. 10 Die Revision der Klägerin ist begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 SGG). Das LSG hat zu Unrecht den der Klage stattgebenden Gerichtsbescheid des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat auch für den Zeitraum vom 29.12.2018 bis 2.1.2019 einen Anspruch auf Alg. 11 1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist neben den vorinstanzlichen Entscheidungen nur noch der Bescheid vom 6.5.2019. Dieser hat den Bescheid vom 18.2.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.3.2019 (§ 95 SGG), der ursprünglich Gegenstand des Rechtsstreits war, gemäß § 96 Abs 1 SGG ersetzt. Zwar enthält der Bescheid vom 6.5.2019 ausdrücklich lediglich die Bewilligung von Alg für die Zeit vom 3.1. bis zum 28.2.2019 und keine Ablehnung für den hier streitigen Zeitraum; er stellt aber inhaltlich die Ablehnung des Begehrens der Klägerin dar, ihr Alg bereits ab dem 29.12.2018 zu gewähren (vgl BSG vom 19.3.1986 - 7 RAr 48/84 - BSGE 60, 43 <44> = SozR 4100 § 105 Nr 2 S 2 = juris RdNr 13). Gegen diesen Bescheid wendet sich die Klägerin zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 und Abs 4 SGG). 12 2. Die Klägerin hat auch für die Zeit vom 29.12.2018 bis 2.1.2019 einen Anspruch auf Alg. Infolge der fehlenden Dienstbereitschaft der zuständigen Dienststelle der Beklagten wirkte die Arbeitslosmeldung der Klägerin am 3.1.2019 auf den ersten Tag der Arbeitslosigkeit, nämlich den 29.12.2018 zurück. 13 Einen Anspruch auf Alg bei Arbeitslosigkeit (§ 136 Abs 1 Nr 1 SGB III) hat gemäß § 137 Abs 1, wer arbeitslos ist (Nr 1), sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet (Nr 2) und die Anwartschaftszeit erfüllt hat (Nr 3). Arbeitslos iS von § 137 Abs 1 Nr 1 SGB III ist gemäß § 138 Abs 1 SGB III, wer nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit, Nr 1), sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen, Nr 2) und den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit, Nr 3). Die Klägerin war nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG arbeitslos in diesem Sinne und erfüllte die Anwartschaftszeit. 14 Die Klägerin hatte sich für den streitigen Zeitraum zudem arbeitslos gemeldet. Die Arbeitslosmeldung iS von § 137 Abs 1 Nr 2 SGB III ist in § 141 SGB III geregelt. Im vorliegenden Fall ist § 141 SGB III in der vom 1.4.2012 bis 31.12.2021 geltenden Fassung anzuwenden. Danach hat sich die oder der Arbeitslose persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos zu melden (Abs 1 Satz 1). 15 Die Arbeitslosmeldung ist materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung für den Bezug von Alg (BSG vom 19.3.1986 - 7 RAr 48/84 - BSGE 60, 43 <44> = SozR 4100 § 105 Nr 2 S 2 = juris RdNr 14; BSG vom 3.3.1993 - 11 RAr 101/91 - SozR 3-4100 § 105 Nr 1 S 2 = juris RdNr 14 - jeweils auch zum Folgenden). Sie hat die Erklärung einer Tatsache zum Inhalt, nämlich der Arbeitslosigkeit. Sie soll der Agentur für Arbeit die Kenntnis vermitteln, dass ein Leistungsfall eingetreten ist, damit diese Vermittlungsbemühungen entfalten kann, um die Arbeitslosigkeit und damit auch die Leistungspflicht möglichst rasch zu beenden. 16
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.