← Deutschland

BSG B 5 RE 2/16 R

Obsah (5)§ 43§ 166§ 26§ 198§ 162

KSRE137211514 ECLI:DE:BSG:2016:151216UB5RE216R0 BSG 5. Senat 20161215 B 5 RE 2/16 R Urteil § 26 Abs 1 Nr 4 SGB 3, § 1 S 1 Nr 1 SGB 6, § 3 S 1 Nr 3 SGB 6 vom 24.12.2003, § 2 Abs 2 S 2 SGB 7, § 45 Abs 1

Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 138 RdNr 3c). Hierfür ist das mit der Sache befasste Rechtsmittelgericht zuständig, das im Rahmen der Entscheidung über das Rechtsmittel durch den gesamten Spruchkörper entscheidet (

BSGE 46, 34, 40 = SozR 1500 § 138 Nr 3 S 2; BSG Beschluss vom 6.3.2012 - B 1 KR 43/11 B - Juris RdNr 4; BGH Beschluss vom 8.2.2007 - VII ZR 121/06 - Juris RdNr 2 = BauR 2007, 746; BVerwG Beschluss vom 21.12.2006 - 6 PB 17/06 - Juris RdNr 5 = Buchholz 251.91 § 39 SächsPersVG Nr 1). 15 B. Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet. 16

  1. Die Revision ist nicht schon deshalb im Sinne der Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet, weil mit dem
  2. Senat des Hessischen LSG ein nach dem Geschäftsverteilungsplan unzuständiger Senat die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG zugelassen hat (Beschluss vom 30.6.2011). Ein damit denkbar verbundener Verstoß gegen Art 101 Abs 1 S 2 GG bzw § 31 SGG (

Burkiczak in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 31 RdNr 22; Peters/Sautter/Wolff, SGG, § 31 RdNr 6 mit RsprNachw - Stand 8/05) wäre nur dann berücksichtigungsfähig, wenn ein Beteiligter deren Verletzung ordnungsgemäß gerügt hätte (

BSGE 79, 41, 43 = SozR 3-2500 § 34 Nr 5 S 29 mit RsprNachw und BSGE 103, 106 = SozR 4-2500 § 94 Nr 2, RdNr 30), woran es vorliegend fehlt. 17

  1. Im Ergebnis sind die vorinstanzlichen Entscheidungen nicht zu beanstanden. Zu Recht hat das LSG die Berufung der Beklagten gegen den klagstattgebenden Gerichtsbescheid des SG zurückgewiesen, soweit dieser die Entrichtung eines Beitrags für den Beigeladenen betrifft. Der Bescheid der Beklagten ist insoweit rechtswidrig. Der Beigeladene hat in der Zeit vom
  2. bis 12.4.2007 nicht der Rentenversicherungspflicht unterlegen. 18 Gemäß § 3 S 1 Nr 3 SGB VI (in der hier maßgeblichen Fassung von Art 6 Nr 2 Buchst a Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954) sind Personen in der Zeit versicherungspflichtig, für die sie von einem Leistungsträger ua Verletztengeld beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren. 19 Nach den Feststellungen des LSG übte der Beigeladene im Rahmen seines Strafvollzuges Arbeit iS von §§ 41, 43 StVollzG aus, erlitt hierbei in der Justizvollzugsanstalt einen Arbeitsunfall und bezog infolgedessen in der Zeit vom
  3. bis 12.4.2007 von der Klägerin als Unfallversicherungsträgerin des Landes Hessen Verletztengeld gemäß §§ 45 Abs 1 iVm 46, 47 Abs 6 SGB VII. Unabhängig davon, ob den Feststellungen des LSG auch eine Erfüllung der gesetzlich geforderten Vorversicherungszeit durch den Beigeladenen entnommen werden kann, war dieser im hier maßgeblichen Zeitraum nicht rentenversicherungspflichtig. 20 Zwar sind grundsätzlich alle Personen in der gesetzlichen Rentenversicherung kraft Gesetzes pflichtversichert, die neben einer hinreichenden Vorbeziehung zu diesem Sicherungssystem von einem Leistungsträger ua Verletztengeld beziehen. Für Personen wie den Beigeladenen, die während einer Freiheitsentziehung wie Beschäftigte tätig werden und auf Grund dessen in der gesetzlichen Unfallversicherung pflichtversichert sind (§ 2 Abs 2 S 1 SGB VII), widerspräche die Einbeziehung in das System der gesetzlichen Rentenversicherung indes vorrangigen eigenen Leitentscheidungen des Gesetzgebers. § 3 S 1 Nr 3 SGB VI ist daher in der Weise einschränkend auszulegen, dass er entgegen dem vordergründigen Wortlaut lediglich den Bezug von Verletztengeld erfasst, das an die Stelle sonst rentenversicherungsrechtlich relevanter Einnahmen tritt (teleologische Reduktion). Auf eine Versicherungspflicht innerhalb der grundsätzlich einjährigen Rahmenfrist kommt es in Fällen der vorliegenden Art daneben nicht gesondert an. 21 Die Befugnis zur Korrektur des Wortlauts einer Vorschrift im Wege richterlicher Rechtsfortbildung steht den Gerichten ua dann zu, wenn diese nach ihrer grammatikalischen Fassung auch auf Sachverhalte Anwendung fände, die nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers aber nicht erfasst werden sollen, weil Sinn und Zweck, Entstehungsgeschichte und der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelung gegen eine uneingeschränkte Anwendung sprechen. In einem solchen Fall ist eine zu weit gefasste Regelung im Wege der teleologischen Reduktion auf den ihr zugedachten Anwendungsbereich zurückzuführen (BVerfG Beschluss vom 7.4.1997 - 1 BvL 11/96 - NJW 1997, 2230, 2231; BSG Urteil vom 18.8.2011 - B 10 EG 7/10 R - BSGE 109, 42 = SozR 4-7837 § 2 Nr 10, RdNr 27 f; Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft,
  4. Aufl 1991, S 391 f). Erst wenn nach Maßgabe anerkannter juristischer Methoden der Regelungsbereich einer Norm bestimmt worden ist, lässt sich in Beachtung des Gesetzesvorbehalts iS von § 31 SGB I beurteilen, welche Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuchs durch Verwaltungshandeln begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden dürfen. 22 a) Sinn und Zweck des § 3 S 1 Nr 3 SGB VI besteht darin, den Versicherten das Risiko abzunehmen, während einer Unterbrechung der Erwerbstätigkeit selbst für eine kontinuierliche Alterssicherung sorgen zu müssen und mit entsprechenden Beitragszahlungen belastet zu werden, sowie dem Entstehen von Lücken in der Alterssicherung vorzubeugen (

BSG Urteil vom 14.2.2001 - B 1 KR 25/99 R - SozR 3-2600 § 170 Nr 1 S 3). Einer Schließung derartiger Sicherungslücken bedarf es indes regelmäßig nicht, wenn Verletztengeld aus einer nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegenden Tätigkeit gezahlt wird. In derartigen Fällen gilt es keinen Schutz durch die gesetzliche Rentenversicherung aufrechtzuerhalten, welcher zuvor durch das Bestehen einer Beschäftigung vermittelt worden ist. Eine solche Sachverhaltskonstellation liegt hier jedoch vor. Das angegriffene Urteil ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die vom Beigeladenen während der Verbüßung seiner Freiheitsstrafe verrichtete Arbeit, die auf Grund der Arbeitspflicht nach § 41 Abs 1 StVollzG in der Haftanstalt ausgeübt wurde, keine versicherungspflichtige Beschäftigung iS des § 1 S 1 Nr 1 SGB VI gewesen ist (

BSG Urteile vom 24.10.2013 - B 13 R 83/11 R - SozR 4-2600 § 43 Nr 20 RdNr 19 und vom 6.5.2010 - B 13 R 118/08 R - Juris RdNr 26 unter Hinweis auf die Regelung in § 190 Nr 13 iVm § 198 Abs 3 StVollzG). 23 In der Rechtsprechung des BSG ist geklärt, dass unter Zwang zustande gekommene und verrichtete Arbeit nicht als versicherungspflichtige Beschäftigung einzustufen ist, weil es an dem hierfür erforderlichen freien wirtschaftlichen Austausch von Arbeit und Lohn mangelt (

BSG Urteile vom 31.10.1967 - 3 RK 84/65 - BSGE 27, 197 = SozR Nr 54 zu § 165 RVO, vom 10.12.1974 - 4 RJ 379/73 - BSGE 38, 245, 246 = SozR 5070 § 14 Nr 2 S 6 f, vom 24.10.2013 - B 13 R 83/11 R - SozR 4-2600 § 43 Nr 20 RdNr 19 und vom 6.5.2010 - B 13 R 118/08 R - Juris RdNr 26 unter Hinweis auf die Regelung in § 190 Nr 13 iVm § 198 Abs 3 StVollzG;

auch Seewald in Kasseler Komm, § 7 SGB IV RdNr 35 f - Stand April 2012; Schorn, NZS 1995, 444, 445). Ein freies Austauschverhältnis fehlt insbesondere dann, wenn ein der Anstaltsgewalt unterworfener Strafgefangener unausweichlich Arbeit verrichten muss; er steht insoweit in einer öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehung eigener Art, welche nicht der Rentenversicherungspflicht unterliegt (

BSG Beschluss vom 5.12.2001 - B 7 AL 74/01 B - Juris RdNr 8; als frei gewählte Arbeit gilt hingegen die Arbeit von sog Freigängern, die außerhalb der Strafvollzugsanstalt eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausüben,

BSG Urteil vom 16.10.1990 - 11 RAr 3/90 - BSGE 67, 269, 271 = SozR 3-4100 § 103 Nr 2 S 11; Fichte in Hauck/Noftz, K § 1 SGB VI RdNr 36 - Stand 12/15). Damit fehlt es bei der vom Beigeladenen im Rahmen seiner Strafhaft abgeleisteten Pflichtarbeit iS von § 41 Abs 1 StVollzG an der Freiwilligkeit der Arbeitsleistung, sodass eine versicherungspflichtige Beschäftigung iS des § 1 S 1 Nr 1 SGB VI schon dem Grunde nach nicht vorliegt. Das Verletztengeld wiederum teilt das versicherungsrechtliche Schicksal des die Arbeit des Gefangenen anerkennenden Arbeitsentgelts (

§ 43St

VollzG), an dessen Stelle es tritt. 24 b) Gesetzessystematische Erwägungen bestätigen dieses Ergebnis. Erwerbstätige sollen für die Zeiten des Bezugs einer Entgeltersatzleistung rentenversicherungsrechtlich so gestellt werden, als ob sie ihre Erwerbstätigkeit nicht unterbrochen hätten. Die Versicherungspflicht von Lohnersatzleistungen stellt sich insoweit - worauf das Berufungsgericht zu Recht hinweist - nur als Abrundung bzw Ergänzung zur Versicherungspflicht nach §§ 1, 2 und 4 Abs 2 SGB VI dar (

Berchtold in Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht,

  1. Aufl 2015, § 3 SGB VI RdNr 10; Knorr in juris-PK-SGB VI,
  2. Aufl 2013, § 3 RdNr 47). Diese besondere Abhängigkeit des Verletztengeldanspruches von der Tätigkeit, auf Grund derer die Entgeltersatzleistung gezahlt wird, zeigt sich im Übrigen auch darin, dass Beiträge nicht aus der Lohnersatzleistung, sondern aus 80 % des dieser Leistung zu Grunde liegenden Arbeitsentgelts berechnet werden (

§ 166Abs 1 Nr 2 SGB VI).

Die Rechtsauffassung der Beklagten würde hingegen in systemwidriger Weise dazu führen, dass dem vorübergehenden Bezug von Verletztengeld eine versicherungsrechtlich stärkere Stellung beigemessen wird als dem Regeltatbestand des Arbeitsentgeltbezuges (

§ 43St

VollzG), aus welchem sich der Anspruch auf Verletztengeld seinerseits ableitet und das den Entgeltverlust (teilweise) auszugleichen bestimmt ist, den ein Versicherter infolge einer durch einen Versicherungsfall nach § 7 SGB VII bedingten Arbeitsunfähigkeit erlitten hat (

auch Gürtner in Kasseler Komm, § 4 SGB VI RdNr 19 - Stand September 2015; Fichte in Hauck/Noftz, K § 4 SGB VI RdNr 43 - Stand 3/13;

auch BSG Urteil vom 26.6.2007 - B 2 U 23/06 R - SozR 4-2700 § 45 Nr 1 RdNr 14). 25 In dieselbe Richtung weist der systematische Vergleich mit Vorschriften des Unfall- und Arbeitslosenversicherungsrechts. 26 Nach § 2 Abs 2 S 2 SGB VII sind Personen, die während einer auf Grund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder auf Grund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden, kraft Gesetzes unfallversichert. Dadurch soll der Unfallschutz der Gefangenen so vollständig wie möglich dem Unfallschutz der sonstigen von der gesetzlichen Unfallversicherung erfassten Personen angeglichen werden (

BT-Drucks IV/120 S 52 und die dortige Begründung zu § 540 RVO in der Fassung des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes (UVNG)vom 30.4.1963, BGBl I 241). Hieraus kann indes nicht geschlossen werden, dass für Verletztengeld beziehende Strafgefangene zugleich auch ein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht bzw bestehen muss (

BSG Urteil vom 31.10.1967 - 3 RK 84/65 - BSGE 27, 197, 199 = SozR Nr 54 zu § 165 RVO Aa 68). Aus § 2 Abs 2 SGB VII lässt sich vielmehr im Gegenteil ableiten, dass der Gesetzgeber dann, wenn er Strafgefangene in den Schutzbereich eines sozialen Sicherungssystems einbezogen wissen will, konkretisierende und spezielle Regelungen erlässt, weil er sie von den allgemeinen Vorschriften als nicht erfasst ansieht (

auch BSG Urteil vom 6.11.1997 - 11 RAr 33/97 - BSGE 81, 162, 166 = SozR 3-4100 § 168 Nr 21 S 58). Dies zeigt auch der Vergleich mit der Bestimmung des § 26 Abs 1 Nr 4 SGB III. Danach sind Gefangene, die Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe oder Ausfallentschädigung (§§ 43 bis 45, 176 und 177 des StVollzG) erhalten oder Ausbildungsbeihilfe nur wegen des Vorrangs von Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung nach diesem Buch nicht erhalten, als "Sonstige Versicherungspflichtige" in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert (zur Beitragspflicht siehe §§ 345 Nr 3, 347 Nr 3 SGB III). Gleiches gilt für die Bezieher von Verletztengeld, deren Versicherungspflicht eigenständig durch § 26 Abs 2 Nr 1 SGB III begründet wird. In der gesetzlichen Rentenversicherung hat der Gesetzgeber hingegen lediglich die Bezieher von Verletztengeld der Versicherungspflicht unterworfen, ohne daneben eine Versicherungspflicht für Gefangene als "Sonstige Versicherte" iS von § 3 SGB VI einzuführen. Insoweit hat er hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass diese besondere Personengruppe nicht in den Schutz der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen werden soll. Dass der Gesetzgeber die rentenversicherungsrechtlichen Folgen einer Strafhaft nicht übersehen hat, zeigt die Regelung des § 205 SGB VI, die für den Fall entschädigungspflichtiger Strafverfolgungsmaßnahmen die Möglichkeit der Nachzahlung freiwilliger Beiträge eröffnet. Angesichts dessen lässt die Nichtregelung der Versicherungs- oder Beitragspflicht von Gefangenenarbeit in der gesetzlichen Rentenversicherung nur den Schluss zu, dass die Nichteinbeziehung der Strafgefangenen in den Schutz der gesetzlichen Rentenversicherung insoweit dem gesetzgeberischen Willen entspricht. 27 c) Die historische Auslegung führt zu keinem anderen Ergebnis. Soziale Sicherung erfuhren Gefangene erstmals durch ihre Einbeziehung in den Unfallversicherungsschutz. Insoweit galt zunächst das Gesetz betreffend die Unfallfürsorge für Gefangene vom 30.6.1900 (RGBl 536), das mit Wirkung ab 1.7.1963 durch Art 4 § 16 Abs 2 Nr 1 des UVNG vom 30.4.1963 (BGBl I 241) aufgehoben und durch § 540 RVO idF des UVNG ersetzt worden ist. Dadurch wurden auch die Personen unmittelbar in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem Dritten Buch der RVO einbezogen, die während einer auf Grund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder auf Grund strafrichterlicher Anordnung wie ein nach § 539 Abs 1 RVO Versicherter tätig wurden (

BT-Drucks IV/120 S 52; BSG Urteil vom 30.10.1964 - 2 RU 164/60 - Juris RdNr 21). Vergleichbare Gesetze zum Schutz der Strafgefangenen in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung wurden zunächst weder erlassen noch bewusst ins Auge gefasst (

Schirmer, Soziale Sicherung von Strafgefangenen, 2008, S 27 ff). Erst durch das StVollzG vom 16.3.1976 (BGBl I 581) wurden die notwendigen Voraussetzungen zur Einbeziehung der Strafgefangenen auch in diese Zweige der Sozialversicherung geschaffen. Den in den Gesetzesmaterialien zum StVollzG niedergelegten Erwägungen ist dabei mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die Strafgefangenen nach bisherigem Recht als vom Schutzbereich der gesetzlichen Altersrentenversicherung nicht umfasst ansah (

BT-Drucks 7/918 S 68, 99 und 104 f; BT-Drucks 7/3998 S 3). Anders als in der Arbeitslosenversicherung (

§ 26

Abs 1 Nr 4 SGB III, zuvor § 168 Abs 3 AFG) hat der Gesetzgeber ein besonderes Bundesgesetz, das die in § 190 Nr 13 bis 18 sowie § 191 StVollzG formulierte Ergänzung von § 1227 RVO über die versicherungspflichtige Beschäftigung von Strafgefangenen in Kraft setzen würde (

§ 198Abs 3 St

VollzG), nicht erlassen. Es ist daher weiterhin davon auszugehen, dass deren Ausschluss von der gesetzlichen Rentenversicherung - gegebenenfalls - erst zukünftig beseitigt werden soll (

Senatsurteil vom 26.5.1988 - 5/5b RJ 20/87 - SozR 2200 § 1246 Nr 157 S 509 und BSG Urteil vom 24.10.2013 - B 13 R 83/11 R - SozR 4-2600 § 43 Nr 20 RdNr 36 - zur Verfassungsmäßigkeit der Nichteinbeziehung Strafgefangener in die Sozialversicherung siehe BVerfGE 98, 169, 204, 212). 28

  1. d)Die vom erkennenden Senat für geboten erachtete teleologische Reduktion des § 3 S 1 Nr 3 SGB VI steht auch mit Verfassungsrecht im Einklang. 29
  2. aa)Die Eigentumsgarantie des Art 14 Abs 1 GG ist nicht verletzt. Zwar fällt auch die Anwartschaft auf eine Rente aus eigener Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung in den Schutzbereich dieses Grundrechts (BVerfGE 117, 272, 292; 122, 151, 180; stRspr). Indes verkennt die Beklagte, dass eine derart verfassungsrechtlich verfestigte Anspruchsposition überhaupt erst dann entstehen kann, wenn ihr eine solche nach einfachem Recht auch zuerkannt worden ist. Dies wiederum misst sich am normativen Gehalt des § 3 S 1 Nr 3 SGB VI selbst, den zu ermitteln nicht Aufgabe einer isolierten Wortlautauslegung ist. Bindung an das Gesetz (Art 20 Abs 3, Art 97 Abs 1 GG) bedeutet nicht - wie der Senat bereits dargelegt hat - Bindung an dessen Buchstaben mit dem Zwang zu wörtlicher Auslegung (BVerfGE 35, 263, 278 f). Der Wortsinn bildet stets nur die vorläufige Grundlage bzw "erste Orientierung" der Auslegung von Gesetzen (Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl 1991, S 324; ausführlich Berchtold in Festschrift 50 Jahre BSG, 2004, S 97, 107 ff). Maßgebend ist der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist (

BVerfGE 1, 299, 312; 11, 126, 130 f; 105, 135, 157; stRspr). Wie der Senat ebenfalls dargelegt hat, geht der objektive Wille des Gesetzgebers aber unzweifelhaft dahin, dass § 3 S 1 Nr 3 SGB VI keine Anwendung findet, wenn ein Strafgefangener Verletztengeld bezieht, weil er während seiner Pflichtarbeit in der Haftanstalt einen Arbeitsunfall erlitten hat. 30 bb) Zudem wird allein durch das vom Senat für zutreffend erachtete Verständnis des § 3 S 1 Nr 3 SGB VI ein dem allgemeinen Gleichheitssatz widersprechendes Ergebnis vermieden. Art 3 Abs 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (

BVerfGE 1, 14, 52; 98, 365, 385; 113, 167, 214 = SozR 4-2500 § 266 Nr 8 RdNr 83 - stRspr). Art 3 Abs 1 GG ist jedenfalls dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder ein sonst sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (

BVerfGE 1, 14, 52; 113, 167, 214 = SozR 4-2500 § 266 Nr 8 RdNr 83 - stRspr). Würden nur Zeiten des Bezugs von Verletztengeld infolge eines während des Strafvollzuges erlittenen Arbeitsunfalls der Rentenversicherungspflicht unterfallen, nicht aber Zeiten, in denen ein Strafgefangener seiner grundsätzlich gemäß § 41 Abs 1 StVollzG bestehenden Arbeitspflicht nachkommt, wäre dies im Lichte des Art 3 Abs 1 GG nicht zu rechtfertigen. Der Senat vermag keine hinreichenden sachlichen Gründe dafür erkennen, warum dem nicht arbeitenden Strafgefangenen, der Verletztengeld bezieht, ein weitergehender rentenversicherungsrechtlicher Schutz zukommen sollte als demjenigen, der seiner gesetzlich auferlegten Arbeitspflicht tatsächlich nachkommt, zumal der Verletztengeldanspruch sich aus dem durch die Arbeitspflicht begründeten öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis eigener Art gerade ableitet. Keine nach Art 3 Abs 1 GG zu berücksichtigende Vergleichsgruppe stellen hingegen die Gefangenen dar, die außerhalb der Haftanstalt einer Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt nachgehen. Denn diese verrichten anders als die Pflichtarbeit nach § 41 Abs 1 StVollzG leistenden Strafgefangenen eine freiwillige Arbeit, die - wie jede freiwillige Beschäftigung - grundsätzlich in allen Zweigen der Sozialversicherung kraft Gesetzes versicherungspflichtig ist (

von Koch in Beck'scher Online-Kommentar Sozialrecht, § 1 SGB VI RdNr 6a - Stand 1.12.2016). 31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO. Ein Ausspruch über die Erstattung von Kosten des Beigeladenen ist nicht veranlasst (

§ 162Abs 3 Vw

GO), da sich dieser am Verfahren nicht beteiligt hat. 32 Der Streitwert für das Revisionsverfahren war gemäß § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 GKG in Höhe des Betrags der streitigen Beitragsforderung festzusetzen. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE137211514&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.