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BSG B 1 KR 15/22 B

KSRE137240119 ECLI:DE:BSG:2023:271023BB1KR1522B0 BSG 1. Senat 20231027 B 1 KR 15/22 B Beschluss § 160a Abs 1 S 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 54 Abs 1 S 2 SGG, § 55 Abs 1 SGG, §

§ 137Nr 2) der Fall gewesen sei.

Aus diesem ergebe sich die Zulässigkeit der Normenfeststellungsklagen selbst dann, wenn der GBA die angefochtene Regelung vorläufig außer Vollzug gesetzt habe, um zu einem späteren Zeitpunkt zu entscheiden, ob und ggfs in welchem Umfang er an der Regelung festhalten wolle. 14 Ob die Argumentation des LSG mit dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes vereinbar ist, bedarf hier keiner abschließenden Beurteilung. Die Klägerinnen zeigen jedenfalls nicht für das jeweils eigene Perinatalzentrum auf, dass sie aufgrund ihrer jeweils konkreten personellen Ausstattung von den Regelungen in Anlage 2 Nr I.2.2 Abs 5 und 6 sowie Anlage 2 Nr II.2.2 Abs 5 und 6 der QFR-RL derart gegenwärtig betroffen sind, dass die konkrete Gefahr besteht, den Betrieb einstellen zu müssen. Gerade wenn der klärende Dialog und die jährlichen Beschlüsse zur Verlängerung der Übergangsphase nach Anlage 2 Nr I.2.2 Abs 12 Satz 2 und Anlage 2 Nr II.2.2 Absatz 12 Satz 2 zur QFR-RL zur Beurteilung von Klagebefugnis, allgemeinem Rechtsschutzinteresse und besonderem Feststellungsinteresse nach Auffassung der Klägerinnen nicht zu berücksichtigen sein sollen, verlangt die Klagebefugnis jedoch weiterhin die Möglichkeit einer konkreten Beschwer für die begehrte Feststellung, dass die angegriffenen Regelungen nichtig sind. Zur Vermeidung einer Popularklage ist auch bei der Feststellungsklage der Rechtsgedanke des § 54 Abs 1 Satz 2 SGG heranzuziehen, nach dem bei einer zulässigen Rechtsverfolgung eigene Rechte betroffen sein müssen (vgl BSG vom 18.12.2012 - B 1 KR 34/12 R - BSGE 112, 257 =

§ 137Nr 2, Rd

Nr 3 und 16). Eine gegenwärtige Betroffenheit in eigenen Rechten ist dann gegeben, wenn die Rechtsnorm ihre Wirkung aktuell und nicht nur irgendwann in der Zukunft ("virtuell") entfaltet. Von einer gegenwärtigen Betroffenheit ist auch dann auszugehen, wenn das Gesetz den Normadressaten mit Blick auf seine künftig eintretende Wirkung zu später nicht mehr korrigierbaren Entscheidungen zwingt oder wenn klar abzusehen ist, dass und wie der die Regelung angreifende Normadressat in der Zukunft von der Regelung betroffen sein wird (stRspr; vgl BVerfG vom 14.1.1998 - 1 BvR 1995/94, 1BvR 2248/94 - BVerfGE 97, 157, 164 mwN). Hierfür genügt es, ist aber auch erforderlich, dass eine Rechtsverletzung tatsächlich gegenwärtig möglich ist. Nur dies ist geeignet, eine Popularklage auszuschließen. 15 So hat der Senat in seinem Urteil zur Mindestmenge von jährlich in Perinatalzentren der obersten Kategorie zu behandelnden äußerst geringgewichtigen Früh- und Neugeborenen deshalb ausdrücklich auch darauf abgestellt, dass die Prognose aufgrund der von dem dort klagenden Krankenhaus bislang erbrachten Leistungen negativ war, sie werde voraussichtlich die Mindestmenge von 30 Level-1-Geburten erreichen bzw überschreiten (dort behandelte Level-1-Geburten: 2006: 8; 2007: 14; 2008: 13; 2009: 16; 2010: 16; 2011: 12; bis einschließlich 11/2012: 19; vgl BSG vom 18.12.2012 - B 1 KR 34/12 R - BSGE 112, 257 =

§ 137Nr 2, Rd

Nr 3 und 16). In einem strukturell vergleichbaren Kontext hat das BVerfG dagegen die gegenwärtige Betroffenheit einer Beschwerdeführerin verneint, die sich gegen die Anhebung der Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung gewandt hat, weil nicht abzuschätzen sei, ob überhaupt und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin durch die Anhebung der Jahresarbeitsentgeltgrenze beschwert sein werde (BVerfG <Kammer> vom 3.3.2004 - 1 BvR 2670/03 -

§ 6Nr 6).

16 Die Klägerinnen sind mit ihren Perinatalzentren Normadressaten der von ihnen angegriffenen GBA-Regelungen, sodass grundsätzlich eine unmittelbare Verletzung in “eigenen“ Rechten in Betracht kommt, da es nach der Grundkonzeption der GBA-Regelungen ohne Berücksichtigung des “klärenden Dialogs“ und der Übergangsbestimmungen keines weiteren administrativen Umsetzungsaktes bedarf. Hingegen sind die Klägerinnen gegenwärtig nicht betroffen, wenn diese Regelungen aus tatsächlichen Gründen absehbar bei ihnen keine Beschwer bewirken können. Die Klägerinnen haben weder in der Beschwerdebegründung selbst noch dort durch eine konkrete Bezugnahme auf Schriftsätze im Klageverfahren die jeweils konkrete personelle Ausstattung der Perinatalzentren für irgendeinen Zeitraum erläutert. Auch fehlt es an entsprechenden Feststellungen im LSG-Urteil. Die Beschwerdebegründung beschränkt sich auf allgemeine Ausführungen: Die rigiden Muss-Vorschriften des GBA seien in der Praxis schlicht undurchführbar gewesen und hätten zu einem sofortigen Ausschluss tendenziell aller Perinatalzentren des Level 1 und des Level 2 geführt. Deshalb habe der GBA kurz vor Ablauf einer Übergangsregelung und Scharfstellung der zwingenden Pflegeschlüssel zum 1.1.2017 beschlossen, nicht die Pflegeschlüssel aufzuheben, sondern ein kompliziertes, rechtlich höchst bedenkliches Dialogverfahren zu installieren. Aus den Dialog-Berichten der Landesgremien und -behörden ergebe sich, dass die strikten Pflegeschlüssel angesichts der Lage auf dem Arbeitsmarkt und des seit der Corona-Pandemie allgemein bekannten und durch diese Pandemie noch vertieften Mangels insbesondere auch an geeigneten qualifizierten Pflegeintensivkräften flächendeckend nicht einzuhalten seien. 17 Diese Darlegungen mögen im Kontext einer abstrakten Normenkontrolle als Sachverhaltsschilderung mit Blick auf die materiell-rechtliche Prüfung genügen. Im Falle der hier vorliegenden konkreten Normenkontrolle im Wege der subjektiven Klagehäufung von Normenfeststellungsklagen ist jedoch eine Darlegung des gegenwärtigen tatsächlichen Betroffenseins jeder einzelnen Klägerin als Sachurteilsvoraussetzung erforderlich. Aufgrund der aufzuzeigenden Personalentwicklung bei jedem klagenden Krankenhaus muss eine Prognose schlüssig erscheinen, dass das Perinatalzentrum des Krankenhauses bei Wegfall der unter I. geschilderten Übergangsregelungen wegen Nichteinhaltung des Pflegepersonalschlüssels keine Leistungen mehr erbringen dürfe. Zumindest muss dargelegt werden, dass dann eine dahingehende ernsthafte Gefahr bestehe, weil eine Grenzsituation vorliege. Dies kann uU auch aus in der Vergangenheit liegenden Umständen abgeleitet werden. Das hat die Beschwerdebegründung für die einzelnen Krankenhäuser nicht dargetan. Aus dem Umstand, dass die Klägerinnen überhaupt Klage erhoben haben, ergibt sich jedenfalls noch nicht zwingend, dass jede einzelne Klägerin in eigenen Rechten gegenwärtig betroffen ist. 18

  1. Wer - wie hier die Klägerinnen - sich auf den Zulassungsgrund der Divergenz beruft, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze im Urteil des Berufungsgerichts einerseits und in einem Urteil des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG andererseits gegenüberstellen und Ausführungen dazu machen, weshalb beide miteinander unvereinbar sein sollen und das Berufungsurteil auf dieser Divergenz beruht (vgl zB BSG vom 19.9.2007 - B 1 KR 52/07 B - juris RdNr 6; BSG vom 9.5.2018 - B 1 KR 55/17 B - juris RdNr 8; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Darlegungsanforderungen vgl BVerfG <Dreierausschuss> vom 8.9.1982 - 2 BvR 676/81 - juris RdNr 8). Erforderlich ist, dass das LSG bewusst einen Rechtssatz, der von höchstrichterlicher Rspr abweicht, aufgestellt und nicht etwa lediglich fehlerhaft das Recht angewendet hat; dies hat der Beschwerdeführer schlüssig darzulegen (vgl zB BSG vom 19.11.2019 - B 1 KR 72/18 B - juris RdNr 8). Daran fehlt es. 19 Mit ihrer Divergenzrüge machen die Klägerinnen geltend, das LSG weiche von dem - von ihnen formulierten - Rechtssatz des BSG ab, dass der Umstand, dass der GBA die angegriffene Normsetzung vorläufig außer Vollzug setzt bzw vorläufig suspendiert, weder die Klagebefugnis bzw die Beschwer noch sonstige Zulässigkeitsvoraussetzungen der Normenfeststellungsklage (wie etwa das Feststellungsinteresse bzw das Rechtsschutzbedürfnis) entfallen lässt. 20 Es kann offenbleiben, ob das LSG demgegenüber den von den Klägerinnen formulierten abweichenden Rechtssatz zumindest konkludent aufgestellt hat. Wendet sich ein Beschwerdeführer mit der Divergenzrüge lediglich gegen ein Begründungselement des LSG für dessen prozessuales Vorgehen, liegt eine zulässige Divergenzrüge jedenfalls auch dann nicht vor, wenn die Begründung des damit eigentlich gerügten Verfahrensfehlers nicht den Darlegungsanforderungen entspricht. Insoweit sind an die mittelbare Rüge eines Verfahrensfehlers im Wege der Divergenzrüge keine geringeren Anforderungen zu stellen als an die unmittelbare Rüge des Verfahrensfehlers. 21 Die Klägerinnen rügen mit ihrer Divergenzrüge inzident, dass das LSG anstelle einer Sachentscheidung die Klagen als unzulässig abgewiesen hat. Insoweit legen die Klägerinnen aber - wie unter
  2. ausgeführt - nicht hinreichend ihre Klagebefugnis dar. 22
  3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 und § 159 Satz 1 VwGO, diejenige über den Streitwert aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und 4 sowie § 47 Abs 1 und Abs 2 Satz 1 GKG. Schlegel Scholz Estelmann http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE137240119&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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