Nr 12; BSG SozR 4-1500 § 10 Nr 3 RdNr 9 f; abweichend die damalige Rechtsauffassung des 6. BSG-Senats, vgl BSGE 103, 106 =
Nr 19 ff; BSGE 105, 243 =
Nr 15 ff). Der Gesetzgeber sah dies im Hinblick auf die verfassungsrechtlich geforderte Regelungsklarheit bei der Bestimmung des gesetzlichen Richters (BVerfG Plenarbeschluss vom 8.4.1997, BVerfGE 95, 322, 328
Nr 13 mwN; für alle Entscheidungen des Erweiterten Bewertungsausschusses im Bereich der Normsetzung vgl BSGE 111, 114 =
Nr 20 mwN; zur Qualifikation anderer, ähnlicher Schiedssprüche nach dem SGB XI und der RVO als Verwaltungsakt vgl auch zB BSGE 20, 73, 75 = SozR Nr 1 zu § 368h RVO; BSGE 87, 199, 200 f = SozR 3-3300 § 85 Nr 1 S 3 f; BSG SozR 4-3300 § 89 Nr 1 RdNr 11; BSGE 105, 126 = SozR 4-3300 § 89 Nr 2, RdNr 20 und 41; zur anders ausgestalteten Konzeption einer Schiedsperson BSGE 107, 123 =
Nr 16 ff). Sind die an der Normsetzung beteiligten Institutionen mit dem Schiedsspruch nicht einverstanden, steht ihnen lediglich die Anfechtungsklage offen. 22 Die Statthaftigkeit der Anfechtungsklage trägt dem Selbstverwaltungsrecht der Vertragspartner nach § 115b Abs 1 SGB V und dementsprechend der Kompetenz des Beklagten nach § 115b Abs 3 SGB V Rechnung (vgl entsprechend BSGE 20, 73, 75 = SozR Nr 1 zu § 368h RVO; zu § 114 SGB V: BSGE 112, 156 =
Nr 14 mwN; Becker in Becker/Kingreen, SGB V, 3. Aufl 2012, § 114 RdNr 9 mwN). So kann es im Einzelfall dem erweiterten Bundesschiedsamt für die vertragsärztliche Versorgung überlassen bleiben, ob es es nach einer gerichtlichen Teilaufhebung eines Schiedsspruchs bei der danach verbleibenden Restregelung belassen oder eine abweichende Gesamtregelung treffen will. Bei einer vollständigen gerichtlichen Aufhebung eines Schiedsspruchs wegen Missachtung wesentlicher Grundlagen ist es ohnehin gesetzlich verpflichtet, erneut zu entscheiden. Insoweit bedarf es keiner zusätzlichen Bescheidungstenorierung iS von § 131 Abs 3 SGG. 23 Die Statthaftigkeit der Anfechtungsklage vermeidet zudem Probleme der beteiligtenbezogenen Teilrechtskraft bei Bescheidungsurteilen, die für Entscheidungen über Normenverträge Unzuträglichkeiten und Rechtsunsicherheit verursachen (vgl zur Teilrechtskraft bei Bescheidungsurteilen zB BSG SozR 4-1500 § 141 Nr 1 RdNr 22 mwN). Insbesondere ist es mit der gerichtlichen Kontrollfunktion der Schiedssprüche nach § 115b Abs 3 SGB V wegen ihrer Doppelfunktion als Verwaltungsakt und Normenvertrag nicht vereinbar, höherrangigem Recht widersprechende Rechtsauffassungen einer Vorinstanz in Rechtskraft erwachsen zu lassen, wenn nur Teile der Rechtsauffassung im Streit verbleiben oder durch die Rechtsauffassung der Vorinstanz begünstigte Rechtsmittelführer lediglich noch darüber hinausgehende Ansprüche verfolgen. Dies wäre aber Folge der Qualifikation als Bescheidungsbegehren (stRspr bei Bescheidungsbegehren, vgl zB BSGE 88, 215, 225 = SozR 3-3300 § 9 Nr 1 S 11; ebenso BVerwGE 84, 157, 164 = NJW 1990, 2700, 2702 mwN). Weil die Rechtskraftwirkung auf die Verfahrensbeteiligten beschränkt wäre, nämlich auf die an der Normsetzung beteiligten Institutionen, könnten hieraus erwachsende Fehler - etwa aufgrund Unvereinbarkeit der instanzgerichtlichen Auffassung mit höherrangigem Recht - erst in weiteren Gerichtsverfahren im Rahmen gerichtlicher Inzidentkontrolle korrigiert werden, welche Beteiligte betreiben, die dem Normenvertrag unterworfen sind. Im Ergebnis würde das Gerichtsverfahren gegen einen Schiedsspruch nach § 115b Abs 3 SGB V - funktionswidrig - auf ein Rechtsgutachten zu Teilaspekten des Rechtsstreits reduziert (vgl entsprechend zu § 114 SGB V BSGE 112, 156 =
Nr 15 mwN). 24 Ein Rechtsschutzinteresse besteht weiterhin trotz Ablaufs der Geltungsdauer des § 9 AOP-Vertrag 2005 aus den vom LSG dargelegten Gründen. 25 b) Es bedarf für die gerichtliche Entscheidung tragfähiger gerichtlicher Tatsachenfeststellungen. 26 Die Festsetzungen der Vergütung von Sachkosten bei ambulantem Operieren und stationsersetzenden Eingriffen im Krankenhaus als Teilregelungen eines Schiedsspruchs unterliegen in dem Umfang der Kontrolle der Gerichte wie der Vertrag, den sie ersetzen. Die Festsetzung des Vertragsinhalts durch den Schiedsspruch ist eine Form der Schlichtung, nicht der Rechtsfindung; der Schiedsspruch hat die Rechtswirkung einer vertraglichen Vereinbarung iS des § 115b Abs 1 SGB V. Was die Beteiligten in freier Vereinbarung hätten regeln können, wird im streitschlichtenden Schiedsverfahren durch den Schiedsspruch ersetzt. Der Beklagte hat bei der Festsetzung des Vertragsinhalts nach § 115b Abs 1 SGB V die gleiche Gestaltungsfreiheit, wie sie für die Vertragsparteien bei der gütlichen Vereinbarung besteht. Soweit nicht zwingendes höherrangiges Recht Schranken errichtet, besteht für die Vertragsparteien des § 115b Abs 1 SGB V Vertragsfreiheit und für den Beklagten in diesem Rahmen Gestaltungsermessen. Die gerichtliche Kontrolle der Festsetzung von Vergütungen durch den Beklagten ist dementsprechend beschränkt. 27 In formeller Hinsicht ist zu prüfen, ob der Beklagte den von ihm zugrunde gelegten Sachverhalt in einem fairen Verfahren unter Wahrung des rechtlichen Gehörs ermittelt hat und sein Schiedsspruch die Gründe für das Entscheidungsergebnis ausreichend erkennen lässt. Die inhaltliche Kontrolle ist darauf beschränkt, dass der vom Beklagten zugrunde gelegte Sachverhalt zutrifft und ob er den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum eingehalten, insbesondere die maßgeblichen Rechtsmaßstäbe beachtet hat. Das Wesen des Schiedsspruchs des Beklagten entspricht insoweit dem der Schiedssprüche der Schiedsämter und sonstigen Schiedsstellen im SGB V und SGB XI (vgl BSGE 20, 73, 75 = SozR Nr 1 zu § 368h RVO; BSG SozR 3-2500 § 85 Nr 20 S 131; BSGE 87, 199, 200 f = SozR 3-3300 § 85 Nr 1 S 3 f; BSG SozR 4-3300 § 89 Nr 1 RdNr 19; BSGE 105, 126 = SozR 4-3300 § 89 Nr 2, RdNr 69; BSG
Nr 13; BSGE 111, 114 =
Nr 21 mwN; BSGE 112, 156 =
Nr 27 mwN, zu § 114 SGB V). 28 Entgegen der Auffassung des LSG ist die inhaltliche Überprüfung nicht weitergehend durch die Grundsätze eingeschränkt, die die Rechtsprechung des für das Vertragsarztrecht zuständigen
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.