dazu auch BSGE 86, 78, 80 = SozR 3-1300 § 111 Nr 8 S 26 f). 14 Der Kläger verfolgt den von ihm geltend gemachten Zahlungsanspruch mit einer zulässigen Leistungsklage, weil er ihn gegen die Beklagte nicht mittels eines Verwaltungsakts durchsetzen kann (
Die Beteiligten stehen zueinander nämlich nicht in einem Über- und Unterordnungsverhältnis, sondern in einem Gleichordnungsverhältnis (
dazu BSG SozR 3-2200 § 183 Nr 6 S 13; BSG SozR 4-5565 § 14 Nr 3 RdNr 5). 15 Entgegen der Auffassung des LSG ist ein Zahlungsanspruch des Klägers nicht aus Rechtsgründen ausgeschlossen. Für eine abschließende Entscheidung des Rechtsstreits fehlt es allerdings an ausreichenden Tatsachenfeststellungen. 16 Zwar ist - wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben - ein Rückerstattungsanspruch des Klägers nach § 112 SGB X ausgeschlossen (1.). Es kommt jedoch ein Schadensersatzanspruch in Betracht, wenn die Beklagte in der Zeit nach dem schädigenden Ereignis (1.1.1998) ihre Pflichten aus der besonderen Rechtsbeziehung verletzt hat, die zwischen den Beteiligten bestanden hat (2.). 17 1. Der Kläger stützt seinen Anspruch in erster Linie auf § 112 SGB X. Dieser bestimmt: Soweit eine Erstattung zu Unrecht erfolgt ist, sind die gezahlten Beträge zurückzuerstatten. 18 § 112 SGB X ist im vorliegenden Zusammenhang nicht einschlägig. Nach § 37 S 1 SGB I gilt das SGB X für alle Sozialleistungsansprüche dieses Gesetzbuchs nur insoweit, als sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt. 19
zum alten Recht BSG SozR 3-3100 § 81a Nr 1), hier ist er jedoch nicht anwendbar, weil im vorliegenden Zusammenhang eine Rückabwicklung von einzelnen Erstattungsfällen ausgeschlossen ist. Insoweit ergibt sich aus § 1 Abs 13 OEG iVm §§ 19 ff BVG etwas "Abweichendes" iS von § 37 S 1 SGB I. 22 Schon seinem Wortlaut nach eignet sich § 112 SGB X im Rahmen der pauschalen Aufwendungsabgeltung nach § 20 BVG nicht für eine Rückerstattung in Bezug auf Einzelfälle. Denn insoweit lassen sich - wie auch der Kläger einräumt - keine "gezahlten Beträge" unmittelbar bezeichnen. 23 Durch das zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung von Opfern von Gewalttaten (2. OEGÄndG) vom 21.7.1993 (BGBl I 1262) wurde die bis dahin geltende Einzelfallerstattung durch eine pauschale Abgeltung der Erstattungsansprüche der Krankenkassen ersetzt. Im Einzelnen sieht § 20 BVG in der vom 1.1.1998 bis zum 20.12.2007 geltenden Fassung des Art 1 Nr 1 Gesetz zur Änderung von Erstattungsvorschriften im sozialen Entschädigungsrecht (ErstÄG) vom 25.7.1996 (BGBl I 1118) dazu vor:
dazu BR-Drucks 133/95 S 8; BT-Drucks 13/1777 S 7 f). Wie sich den vom Senat eingeholten Äußerungen des IKK-Bundesverbandes und des AOK-Bundesverbandes entnehmen lässt, spielte die Anerkennung einzelner OEG-Fälle durch den Kläger (insbesondere solcher ohne rentenberechtigende MdE) auch bei der Verteilung des Pauschalbetrages innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung keine unmittelbare Rolle. 26 Eine Bestimmung des konkreten Erstattungsbetrages unter Heranziehung des Urteils des BGH vom 12.4.2005 - V ZR 50/04 - (VersR 2500, 1004), wie sie dem Kläger vorschwebt, hält der Senat nicht für angängig. Diese Entscheidung betrifft die Geltendmachung des auf ihn übergegangenen Schadensersatzanspruchs durch den Versorgungsträger gegen den Schädiger. In diesem Verhältnis kann nach Auffassung des BGH - in Ansehung der pauschalen Abgeltung der Aufwendungen im Verhältnis zwischen Krankenkasse und Versorgungsträger - im Rahmen der gemäß § 287 ZPO gebotenen tatrichterlichen Schätzung der Schadenshöhe für die Ermittlung des Umfangs der von der Krankenkasse erbrachten Einzelleistung ein Anteil an der Pauschale zugrunde gelegt werden. Diese Entscheidung zum Schadensersatzrecht lässt sich nicht auf die Rückerstattung nach § 112 SGB X übertragen. Hier findet schon § 287 ZPO, auf den der BGH abstellt, keine Anwendung. 27 Auch die Entwicklung des § 21 BVG spricht gegen eine Anwendung des § 112 SGB X auf Fälle wie den Vorliegenden. Bis zum 31.12.1993 enthielt § 21 Abs 3 BVG idF des Art 1 Nr 6 Buchst a KOV-Anpassungsgesetz 1990 vom 26.6.1990 (BGBl I 1211) auch in Bezug auf Erstattungsansprüche nach §§ 19, 20 BVG eine ausdrückliche Regelung zur Verjährung der Rückerstattungsansprüche nach § 112 SGB X. Hingegen beschränkt sich § 21 BVG idF des Art 4 Nr 5
BSG Urteil vom 9.10.2011 - B 9 V 3/10 R , RdNr 24 - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; BSG SozR 3100 § 19 Nr 5 S 10; BSGE 32, 150, 151 = SozR Nr 27 zu § 47 VerwVG Ca 34; BGH NJW 1995, 2413, 2414; BGH VersR 2005, 1004, 1005), das - wegen der rückwirkenden Gewährung von Heilbehandlung ab 1.1.1998 - zumindest für die Erstattung der Aufwendungen der Beklagten iS des § 19 BVG auch Rückwirkungen entfaltet (
dazu auch BSG SozR 2200 § 205 Nr 55 S 148 f). 31 Auch wenn die Beklagte damit nicht im Nachhinein voll und ganz die Pflichten einer (gesetzlichen) Auftragnehmerin (
Vm § 89 Abs 3 und 5 SGB X) übertragen bekommen hat (
dazu BSG SozR 3-3100 § 81a Nr 1 S 6), ergaben sich bereits aus der Möglichkeit einer rückwirkenden Gewährung von Versorgung für die Beklagte bestimmte Informations- und Rücksichtnahmepflichten. So hatte sie dem Kläger gemäß § 5 OEG iVm § 81a Abs 3 S 1 BVG Tatsachen mitzuteilen, aus denen zu entnehmen ist, dass ein Dritter den (versorgungsrechtlich relevanten) Schaden verursacht hat. 32 Über ihre allgemeine Pflicht zur gedeihlichen Zusammenarbeit (§ 86 SGB X) hinaus folgt eine besondere Verpflichtung der Beklagten, bei der Schadensregulierung mit der Haftpflichtversicherung des Schädigers die Interessen des Klägers - soweit erkennbar - gebührend zu berücksichtigen, - gleichsam als Kehrseite - aus ihrer Befugnis, dabei auch mit Wirkung für den Kläger zu handeln (
BSG SozR 3-3100 § 81a Nr 1 S 6). Dafür sind folgende Gegebenheiten maßgebend: In Fällen wie dem Vorliegenden geht der Schadensersatzanspruch eines Gewaltopfers gegen den Schädiger kraft Gesetzes in doppelter Weise auf die Sozialleistungsträger über, die dem Geschädigten aufgrund des Schadensereignisses Leistungen erbringen (
dazu BGH NJW 1995, 2413): zum einen nach § 116 Abs 1 S 1 SGB X auf die Krankenkasse und zum anderen gemäß § 5 OEG iVm § 81a BVG auf den Versorgungsträger. Dadurch werden beide Träger zu Gesamtgläubigern iS des § 428 BGB (
BGH VersR 2005, 1004; BGH NJW 1973, 1124). Soweit der Senat in einer älteren Entscheidung zur Annahme einer Rechtsnachfolge tendiert hat (
BSG SozR 3-3100 § 81a Nr 1 S 5), hält er daran - auch im Hinblick auf die neuere Rechtsentwicklung - nicht fest. Gerade die Einführung der Informationspflicht nach § 81a Abs 3 S 1 BVG durch das ErstÄG zeigt, dass der Gesetzgeber von einem Übergang des Schadensersatzanspruchs auf die Versorgungsverwaltung bereits im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses ausgegangen ist (
dazu BT-Drucks 13/1777 S 7). Im Übrigen könnte der Geschädigte ansonsten möglicherweise in der Zeit bis zur Anerkennung des Versorgungsfalles zu Lasten der Versorgungsverwaltung über seinen Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger verfügen. 33 Da diese Gesamtgläubigergemeinschaft durch das auf § 18c BVG beruhende gesetzliche Auftragsverhältnis zwischen Versorgungsverwaltung und Krankenkasse besonders geprägt ist, gehen der BGH und - ihm folgend - das BSG in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Schadensregulierung zwischen der Krankenkasse und der Haftpflichtversicherung des Schädigers auf der Grundlage eines Teilungsabkommens auch die Versorgungsverwaltung bindet (
zB BGH NJW 1973, 1124; BSG SozR 3100 § 19 Nr 5; BSG SozR 3-3100 § 81a Nr 1). Damit verliert letztere die Möglichkeit, den auf sie übergegangenen Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger geltend zu machen. Mithin kann die Krankenkasse auf diese Weise nachteilig auf die Rechtsposition der Versorgungsverwaltung einwirken. 34 So verhält es sich hier. Die Beklagte hatte aufgrund der Erklärung des Geschädigten im Unfallfragebogen erste Kenntnisse vom Hergang der Schädigung. Wie ihre Anmeldung eines Erstattungsanspruchs beim Kläger zeigt, hielt sie die Anerkennung der Schädigung nach dem OEG zumindest für möglich. Folglich musste sie damit rechnen, dass der Schadensersatzanspruch des Geschädigten gegen den Schädiger nicht nur gemäß § 116 SGB X auf sie, sondern auch gemäß § 5 OEG iVm § 81a BVG auf den Kläger übergegangen war (
dazu BGH NJW 2008, 1162; BGH NJW 1995, 2413). Dementsprechend war sie insbesondere gehalten, bei der Durchführung der Schadensregulierung mit der Haftpflichtversicherung des Schädigers auf der Grundlage des Rahmenteilungsabkommens die Interessen des Klägers zu berücksichtigen. Dies gilt vor allem auch im Hinblick darauf, dass sie von der Haftpflichtversicherung nur 45 % ihrer Aufwendungen erstattet bekommen konnte. 35 b) Die Verletzung von Pflichten aus der zwischen den Beteiligten bestehenden besonderen Rechtsbeziehung kann Schadensersatzansprüche zur Folge haben. 36 Von der Rechtsprechung ist anerkannt, dass das im Zivilrecht entwickelte Rechtsinstitut der "positiven Vertragsverletzung", das seit dem 1.1.2002 (Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001, BGBl I 3138) in § 280 Abs 1 BGB kodifiziert ist, auch auf öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse entsprechend anzuwenden ist, soweit diese schuldrechtsähnliche Leistungsbeziehungen begründen und die Eigenart des öffentlichen Rechts nicht entgegensteht (
BGHZ 54, 299, 302 f; BVerwGE 13, 17, 20 ff). Es muss eine dem privatrechtlichen Schuldverhältnis vergleichbare Leistungs- und Obhutsbeziehung bestehen (
BGHZ 21, 214, 218 ff; 59, 303, 305 f; 135, 341, 344 f; BGH NJW 2006, 1121, 1123). 37 Nach Auffassung des Senats sind diese Voraussetzungen für das Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten auch in der Zeit zwischen dem Eintritt der Schädigung und deren Anerkennung nach dem OEG gegeben. Dieses Verhältnis ist von Anfang an durch eine Obhutsbeziehung geprägt gewesen und hat sich mit der Anerkennung als OEG-Fall rückwirkend zu einer Leistungsbeziehung entwickelt. Die Begründung einer Schadensersatzpflicht bei Pflichtverletzungen der Krankenkasse im Zusammenhang mit der Schadensregulierung erscheint dem Senat auch deshalb erforderlich, weil mit der Einführung der pauschalen Aufwendungsabgeltung nach §§ 19, 20 BVG die Möglichkeit eines Interessenausgleiches im Rahmen des Erstattungsverfahrens (
dazu nach altem Recht BSG SozR 3-3100 § 81a Nr 1; BSG SozR 3100 § 19 Nr 5) entfallen ist. Im Übrigen erlaubt die Prüfung eines Schadensersatzanspruchs eine differenzierte Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, was bei der Beschränkung auf einen bereicherungsrechtlichen Ausgleich zwischen den Beteiligten nicht hinreichend möglich wäre. 38 c) Ob die Beklagte gegenüber dem Kläger ihre Pflichten aus der zwischen ihnen bestehenden besonderen Rechtsbeziehung verletzt und diese Pflichtverletzung zu vertreten hat, vermag der Senat anhand der Tatsachenfeststellungen des LSG nicht zu beurteilen. Dabei dürften folgende Umstände von Bedeutung sein: Grundsätzlich durfte die Beklagte den auf sie übergegangenen Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger bzw dessen Haftpflichtversicherung geltend machen. Insbesondere oblag es ihr, im eigenen Interesse eine Verjährung dieses Anspruchs zu vermeiden. Da sie allerdings auf der Grundlage des einschlägigen Rahmenteilungsabkommens von der Haftpflichtversicherung nur 45 % ihrer Aufwendungen für die Krankenbehandlung des Geschädigten ersetzt bekommen konnte, musste sie vor einer Schadensregulierung auf dieser Basis prüfen, ob dadurch die Interessen des Klägers beeinträchtigt würden. Dazu war jedenfalls eine kursorische Beurteilung des ihr vorliegenden polizeilichen Ermittlungsergebnisses unter dem Gesichtspunkt erforderlich, ob der Kläger danach - bei eigener Inanspruchnahme des Schädigers - mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine deutlich höhere Schadensersatzquote würde erreichen können. Bei der gebotenen Abwägung sind ggf auch noch andere erkennbare und relevante Umstände zu berücksichtigen. Diese Prüfung kann eine Krankenkasse vor einer Schadensregulierung mit der Haftpflichtversicherung auch der zuständigen Versorgungsverwaltung selbst überlassen, sofern die Anerkennung nach dem OEG rechtzeitig vor dem Ablauf der Verjährung des Schadensersatzanspruchs erfolgt. Eine Pflichtverletzung der Beklagten wird nicht anzunehmen sein, wenn die durchgeführte Schadensregulierung unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten als vertretbar erscheint. 39 3. Da der Senat die erforderlichen Ermittlungen im Revisionsverfahren nicht durchführen kann (
SGG), ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen (§ 170 Abs 2 S 2 SGG). Sollte das LSG nach weiterer Sachverhaltsaufklärung eine von der Beklagten zu vertretene Pflichtverletzung feststellen, wird es zu berücksichtigen haben, dass sich die Schadenshöhe danach bestimmt, ob der Kläger - ohne die durch die Beklagte erfolgte Schadensregulierung - seine Aufwendungen für die Krankenbehandlung des Geschädigten (
dazu BGH VersR 2005, 1004) von dem Schädiger ganz oder - zB wegen eines Mitverschuldens des Geschädigten - nur teilweise hätte ersetzt bekommen können. Außerdem wäre zu prüfen, ob der Kläger gegen seine Schadensminderungspflicht (
BGB) verstoßen hat, als er das Angebot der Beklagten (Schreiben vom 14.4.2004), die Schadensregulierung mit der Haftpflichtversicherung rückgängig zu machen, nicht aufgegriffen hat. 40 Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben. 41 Die Festsetzung des Streitwerts findet ihre Grundlage in § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 47 Abs 1, § 52 Abs 1 und 3 GKG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE137251522&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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