R 4-3520 § 3 Nr 3; s auch für das Asylbewerberleistungsrecht BSG
Nr 22), genügt für einen Anspruch auf rückwirkende Erbringung von Leistungen nach § 44 SGB X nicht, dass bei Erlass der bestandskräftigen Verwaltungsakte Leistungen zu Unrecht vorenthalten worden sind. Unter Berücksichtigung des § 44 Abs 4 SGB X ("nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches") muss vielmehr den Besonderheiten des jeweiligen Leistungsrechts Rechnung getragen und berücksichtigt werden, dass die Leistungen der Sozialhilfe nur der Behebung einer gegenwärtigen Notlage dienen (BSG
Nr 14) und deshalb für zurückliegende Zeiten nur dann zu erbringen sind, wenn die Leistungen ihren Zweck noch erfüllen können (vgl hierzu auch BSGE 101, 49 ff RdNr 49 = SozR 4-3520 § 2 Nr 2). Da dies nur der Fall ist, wenn die Bedürftigkeit fortbesteht, also nicht temporär oder auf Dauer entfallen ist, scheidet eine Nachzahlung im Verfahren nach § 44 SGB X bei Wegfall der Bedürftigkeit nach dem betroffenen Zeitraum grundsätzlich aus (BSGE 104, 213 ff RdNr 21 =
Nr 20; BSG
Nr 20). Der Vorrang des effektiven Rechtsschutzes muss bei der Anwendung der Zugunstenregelung des § 44 SGB X gegenüber den im Rahmen des § 44 Abs 4 SGB X aufgezeigten Besonderheiten des Sozialhilferechts regelmäßig zurücktreten (BSGE 104, 213 ff =
Nr 15). Maßgebender Zeitpunkt für die zu treffende Entscheidung ist dabei die letzte Tatsacheninstanz (BSGE 104, 213 ff =
Nr 21), im vorliegenden Verfahren mithin der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem LSG am 29.7.2014, nicht der Zeitpunkt der Einleitung des Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X im Juli 2007. Feststellungen des LSG zum Einkommen und Vermögen der Klägerin, aber auch zu möglichen Kosten der Unterkunft für die Zeit zwischen Antragstellung nach § 44 SGB X bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem LSG fehlen aber - nach dem Rechtsstandpunkt des LSG nachvollziehbar, der vom Senat aber nicht geteilt wird - völlig, auch wenn nach Aktenlage angesichts der Höhe der Erwerbsminderungsrente ab November 2009 vieles dafür sprechen dürfte, dass die Bedürftigkeit der Klägerin jedenfalls ab diesem Zeitpunkt weggefallen ist. An seiner Rechtsprechung hält der Senat auch unter Berücksichtigung der vom LSG angebrachten Erwägungen fest. Einen Grundsatz dahin, dass die anspruchsstellende Person im Zugunstenverfahren stets so zu stellen sei, als wäre von vornherein rechtmäßig entschieden worden, gibt es nicht. Diese These lässt vielmehr den in § 44 SGB X vorgegebenen Bezug des Rücknahmeanspruchs auf das maßgebliche materielle Recht außer Acht. 17 Auch ein vom Senat in seinen Entscheidungen angedeuteter (seltener) Ausnahmefall (Gedanke des § 242 Bürgerliches Gesetzbuch), bei dem es schlechthin unbillig wäre, dass der Sozialhilfeträger die Zahlung zu Unrecht vorenthaltener Sozialhilfeleistungen verweigern dürfte, liegt hier nicht vor. Weder liegt die Dauer des gerichtlichen Verfahrens in seinem Verantwortungsbereich, noch rechtfertigt dies der Umstand, dass das vorliegende Überprüfungsverfahren wegen bereits bestandskräftiger Entscheidungen zum selben Zeitpunkt begonnen worden ist wie das unmittelbare Rechtsmittelverfahren gegen Bewilligungsbescheide betreffend den Folgezeitraum. 18 Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE137291508&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.