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BSG B 14 AS 6/15 R

KSRE137401508 ECLI:DE:BSG:2015:121115UB14AS615R0 BSG 14. Senat 20151112 B 14 AS 6/15 R Urteil § 7 Abs 4 S 1 Alt 1 SGB 2, § 7 Abs 4 S 3 Nr 1 SGB 2, § 107 Abs 1 SGB 5, § 107 Abs 2 SGB 5 vorgehend SG Kas

§ 7Nr 42 Rd

Nr 14). Dem steht nicht entgegen, dass mit der DRV ein Rentenversicherungsträger und nicht eine Krankenkasse als Leistungsträger nach dem SGB V die Kosten der Drogentherapie des Klägers getragen hat. Denn die Bezugnahme in § 7 Abs 4 Satz 3 Nr 1 SGB II auf § 107 SGB V dient allein der Übernahme der dort konstituierten Anforderungen an Krankenhäuser und Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen für den Einrichtungsbegriff des § 7 Abs 4 Satz 1 SGB II, nicht aber begrenzt sie den Anwendungsbereich des § 7 Abs 4 Satz 3 Nr 1 SGB II auf Leistungen, für die eine Krankenkasse Kostenträger ist (vgl BSG aaO RdNr 15). 16 c) Ob ein Leistungsausschluss nach § 7 Abs 4 Satz 1 SGB II wegen Krankenhausunterbringung besteht oder dieser aufgrund der Rückausnahme nach § 7 Abs 4 Satz 3 Nr 1 SGB II deshalb nicht eingreift, weil die Unterbringung eine Krankenhausversorgung von voraussichtlich weniger als sechs Monaten Dauer betrifft, beurteilt sich allein nach den Umständen bei der Aufnahme in das Krankenhaus (vgl zum Folgenden im Einzelnen bereits BSG Urteil vom 2.12.2014 - B 14 AS 66/

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Nr 16 ff): Maßgebend für den Leistungsausschluss kann grundsätzlich nur die Lage bei Beginn der Unterbringung sein, ohne dass es auf ihre Dauer zunächst ankommt. Diese hat Bedeutung nur für die Rückausnahme, die ihrerseits für die gesamte Dauer der Unterbringung nur einheitlich zu beurteilen sein kann. Demgemäß ist die zu treffende Prognoseentscheidung über die Dauer der voraussichtlichen Krankenhausunterbringung allein am Zeitpunkt der Aufnahme in das Krankenhaus auszurichten und nur aus der Perspektive bei der Aufnahme in das Krankenhaus anzustellen. Nur bei einer Unterbringung von voraussichtlich mindestens sechs Monaten Dauer soll der Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II von Beginn an eingreifen und damit verbunden ggf ein Wechsel in das Leistungssystem des SGB XII stattfinden. 17 Ausgehend hiervon kommt entgegen der Auffassung des LSG eine Zusammenrechnung der voraussichtlichen Dauer seiner Krankenhausunterbringung mit der vom Kläger vor seiner Aufnahme in die Fachklinik verbrachten Zeit seiner stationären Unterbringung in der Übergangseinrichtung nicht in Betracht. Einer Rückausnahme vom Leistungsausschluss steht nicht bereits entgegen, dass die zusammengerechneten Zeiten länger als sechs Monate sind. Eine "rückschauende" Prognose, in die Zeiten einer vorangegangenen Unterbringung einbezogen werden, ist im Zeitpunkt der Aufnahme zur Krankenhausunterbringung in der Fachklinik nicht anzustellen. 18 Dagegen spricht nicht, dass in den Gesetzesmaterialien zu § 7 Abs 4 Satz 3 Nr 1 SGB II im Zusammenhang mit der Gleichstellung von Krankenhäusern und Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation ausgeführt ist: "Dabei ist zu beachten, dass die Aufenthalte in beiden Einrichtungen zu addieren sind. Das heißt, eine Person, die sich zunächst im Krankenhaus und im Anschluss daran in einer medizinischen Rehabilitationseinrichtung aufhält, ist vom Leistungsbezug ausgeschlossen, wenn der prognostizierte Aufenthaltszeitraum insgesamt sechs Monate übersteigt" (BT-Drucks 16/1410 S 20). Dies sind Fallgestaltungen, in denen schon bei Aufnahme in das Krankenhaus ein an den Krankenhausaufenthalt unmittelbar anschließender Aufenthalt in einer Rehabilitationseinrichtung zu prognostizieren ist und die so verbundenen Aufenthalte im Zeitpunkt der Aufnahme in das Krankenhaus voraussichtlich nicht weniger als sechs Monate dauern werden (vgl dazu Leopold in jurisPK-SGB II, 4. Aufl 2015, § 7 RdNr 244; Valgolio in Hauck/Noftz, SGB II, K § 7 RdNr 250, Stand Oktober 2015). 19 So liegt es hier indes schon tatsächlich nicht, weil zu Beginn des Aufenthalts des Klägers in der Übergangseinrichtung nicht gewiss war, ob und ggf wann er künftig eine stationäre Drogentherapie beginnen werde. Insbesondere lag zu diesem Zeitpunkt nach den Feststellungen des LSG weder eine strafgerichtliche Verurteilung mit Bewährungsauflage noch eine Bewilligungsentscheidung der DRV vor. 20 d) Gleichwohl greift vorliegend der Leistungsausschluss nach § 7 Abs 4 Satz 1 SGB II ein, denn die Voraussetzungen der Rückausnahme liegen in keinem denkbaren Fall vor: Ist der Kläger nach den Umständen im Zeitpunkt seiner Aufnahme in die Fachklinik für einen absehbar längeren Zeitraum (voraussichtlich sechs Monate oder länger) aufgenommen worden, wäre er schon deshalb von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Ist er für voraussichtlich weniger als sechs Monate aufgenommen worden, lägen die Voraussetzungen der Rückausnahme nach § 7 Abs 4 Satz 3 Nr 1 SGB II mit Rücksicht auf ihren Regelungszweck nicht vor (dazu 5.). 21 5. a) Die Rückausnahme des § 7 Abs 4 Satz 3 Nr 1 SGB II zum Grundsatz des § 7 Abs 4 Satz 1 SGB II will nach ihrem Regelungszweck zur klaren Abgrenzung der Existenzsicherungssysteme des SGB II und des SGB XII einen Wechsel aus dem Leistungssystem des SGB II in das des SGB XII bei einer nur absehbar kurzzeitigen Krankenhausunterbringung vermeiden (vgl BT-Drucks 16/1410 S 20; vgl auch bereits BSG Urteil vom 2.12.2014 - B 14 AS 66/

§ 7Nr 42 Rd

Nr 18). In den Blick zu nehmen ist deshalb bei der am Zeitpunkt der Aufnahme einer SGB II-Leistungen begehrenden Person in das Krankenhaus auszurichtenden Prognoseentscheidung auch, ob die betreffende Person sich schon vor dieser Aufnahme im Leistungssystem des SGB XII befand, ob sich also die Frage der Vermeidung eines Wechsels zwischen den existenzsichernden Leistungssystemen überhaupt stellt. 22 Vor diesem teleologischen Hintergrund liegen die Voraussetzungen der Rückausnahme dann nicht vor, wenn im Prognosezeitpunkt zu Beginn einer Krankenhausunterbringung zwar absehbar ist, dass diese weniger als sechs Monate dauert, die untergebrachte, SGB II-Leistungen begehrende Person aber bereits unmittelbar zuvor in einer anderen stationären Einrichtung untergebracht war und während dieser Unterbringung keine existenzsichernden Leistungen nach dem SGB II, sondern nach dem SGB XII bezogen hatte. In diesem Fall greift der Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II, weil sich die Frage der Vermeidung eines Wechsels zwischen dem SGB II und dem SGB XII nicht stellt (Rückausnahme zur Rückausnahme). Nur so wird, wie vom Gesetz beabsichtigt, ein ggf nur kurzzeitiger Wechsel zwischen den Leistungssystemen vermieden. 23 Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Krankenhausunterbringung zu Beginn der vorangegangenen Unterbringung in einer anderen stationären Einrichtung schon absehbar war. Eine "rückschauende" Prognose ist auch insoweit nicht anzustellen. Es genügt vielmehr, dass beide Unterbringungen zeitlich nahtlos aneinander anschließen. Mit Blick auf die vorangegangene Unterbringung kommt es zudem nicht darauf an, ob auch diese eine Krankenhausunterbringung war und ob sie in einem nicht nur zeitlichen, sondern auch sachlichen Zusammenhang mit der Krankenhausunterbringung stand. Denn zur Vermeidung eines Systemwechsels bei aneinander anschließenden Unterbringungen sind beide Unterbringungen in den Blick zu nehmen schon dann, wenn vor der Krankenhausunterbringung überhaupt eine Unterbringung in einer stationären Einrichtung iS des § 7 Abs 4 Satz 1 SGB II bestand. Entscheidend ist allein, ob während der vorangegangenen Unterbringung existenzsichernde Leistungen nach dem SGB XII bezogen wurden. Ob dieser Leistungsbezug mit Blick auf die Abgrenzung der Existenzsicherungssysteme des SGB II und des SGB XII rechtmäßig war, ist für die Entscheidung über das SGB II-Leistungsbegehren während der Krankenhausunterbringung ohne Belang. Da es um die Vermeidung eines Wechsels zwischen den Leistungssystemen geht, genügt es, dass solche Leistungen nach dem SGB XII bezogen wurden. 24 b) So liegt der Fall hier. Aus den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und deshalb den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) ergibt sich, dass der Kläger vor Aufnahme in die Fachklinik am 5.1.2010 während seines an die Entgiftungsbehandlung vom 29.4. bis 2.6.2009 anschließenden Aufenthalts in der Übergangseinrichtung vom 2.6.2009 bis 5.1.2010 dort in einer stationären Einrichtung iS des § 7 Abs 4 Satz 1 SGB II untergebracht war und während dieser Zeit existenzsichernde Leistungen nach dem SGB XII und nicht nach dem SGB II bezogen hatte. Die Rückausnahme nach § 7 Abs 4 Satz 3 Nr 1 SGB II käme deshalb nach ihrem Regelungszweck auch bei einer nur absehbar kurzzeitigen Krankenhausunterbringung nicht zur Anwendung, weil sich die Frage der Vermeidung eines Wechsels aus dem Leistungssystem des SGB II nicht stellt, denn der Kläger bezog schon zuvor während seiner Unterbringung in der Übergangseinrichtung Leistungen nach dem SGB XII. 25 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE137401508&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.