dem SGG zu betreiben. § 109 Satz 1 SGB VII räumt den darin begünstigten Personen das verfahrensrechtliche Recht ein, in (subsidiärer) Verfahrens- und ggf Prozessstandschaft "statt" des berechtigten Versicherten im eigenen Namen dessen in § 108 Abs 1 SGB VII genannte unfallversicherungsrechtliche Rechtsposition beim Träger geltend zu machen und ggf ein Widerspruchs- und Sozialgerichtsverfahren darüber zu betreiben (vgl auch BSG vom 29.11.2011 - B 2 U 27/10 R - zur Veröffentlichung vorgesehen). 34 a) Ob § 109 Satz 1 SGB VII zugunsten des nach §§ 110, 111 SGB VII in Haftung genommenen Klägers überhaupt anwendbar ist, ist fraglich. § 112 SGB VII ordnet ausdrücklich nur die Geltung des § 108 SGB VII "über die Bindung der Gerichte" für die Fälle der Inanspruchnahme eines Haftungsprivilegierten nach den §§ 110 und 111 SGB VII an. Aufgrund des Wortlauts des § 112 SGB VII erscheint zweifelhaft, ob auch die Befugnis nach § 109 Satz 1 SGB VII für den möglicherweise Haftungsprivilegierten gelten kann. Andererseits ist aber nicht auszuschließen, dass die Geltungsanordnung des § 108 SGB VII für Streitigkeiten über Aufwendungsersatz zwingend auch die Befugnisse des möglicherweise Haftungsprivilegierten nach § 109 Satz 1 SGB VII umfassen muss. 35 Dies muss hier aber nicht vertieft werden, weil die Vorschrift in Tatbestand und Rechtsfolge den Unfallversicherungsträger nicht ermächtigt, dem möglicherweise aus § 109 Satz 1 SGB VII berechtigten Dritten Verwaltungsakte über die in § 108 Abs 1 SGB VII genannten, nur das Rechtsverhältnis zwischen dem Versicherten und dem Träger betreffenden Regelungsgegenstände zu erteilen. Der Kläger aber hat (wozu er nur berechtigt gewesen wäre, wenn § 109 SGB VII über § 112 SGB VII auch für Streitigkeiten nach §§ 110, 111 SGB VII gilt und dessen Voraussetzungen mit Ausnahme der Inanspruchnahme durch den Versicherten etc erfüllt waren) bei der Beklagten nicht einmal eine Entscheidung nach §§ 109 Satz 1, 108 Abs 1 SGB VII an Stelle des Versicherten beantragt. Der Kläger hat - wie vom LSG festgestellt und vom Kläger im Revisionsverfahren ausdrücklich erklärt - einen entsprechenden Antrag nicht gestellt und auch nicht stellen wollen. Ein solcher Antrag wurde auch nicht konkludent dadurch gestellt, dass er gegen das Verfahren des LG keine Einwendungen erhoben hat. Diesem Verhalten kann ein Erklärungsgehalt, der Kläger begehre von der Beklagten entsprechende Feststellungen, durch rechtliche Auslegung dieses Verhaltens nicht entnommen werden. Das LG hat den Rechtsstreit vielmehr ausgesetzt und dem Kläger (dortiger Beklagter) nach § 108 Abs 2 Satz 2 SGB VII Frist gesetzt,
Abs 1 der Vorschrift einzuleiten. Wäre ein entsprechender Antrag bereits gestellt gewesen, hätte es einer solchen Fristsetzung nicht bedurft. 36 b) § 109 Satz 1 SGB VII, seine Anwendbarkeit unterstellt, verpflichtet den Dritten nicht,
Insbesondere muss er sich, entgegen der Ansicht der Beklagten, auch bei einer Aussetzung des zivilgerichtlichen Verfahrens mit Fristsetzung zur Antragstellung nicht allein deshalb so behandeln lassen, als ob er den Antrag gestellt hätte. 37 § 109 Satz 1 SGB VII setzt ausdrücklich voraus, dass der möglicherweise haftungsprivilegierte Dritte "statt" des Berechtigten
dem SGB VII führen und Feststellungen nach § 108 Abs 1 SGB VII beantragen kann. Der nach § 109 Satz 1 SGB VII Feststellungsberechtigte macht mit der Antragstellung ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend (BSG vom 29.11.2011 - B 2 U 27/10 R - zur Veröffentlichung vorgesehen). Zur Wahrung der Interessen des Versicherten einerseits und des Haftungsprivilegierten andererseits kann der Dritte die in § 108 Abs 1 SGB VII genannten Rechte des Versicherten gegen den Träger nur zu dem Zweck feststellen lassen, Vorfragen seiner möglichen Haftungsprivilegierung nach den §§ 104 bis 107 SGB VII für den Versicherten und sich selbst prozessrechtlich bindend für die Arbeits- oder Zivilgerichte klären zu lassen. Er kann jedoch frei darüber entscheiden, ob er diesen Weg geht und damit eine im Zivilrechtsstreit bindende Entscheidung herbeiführt. Stattdessen kann er über die Haftungsprivilegierung ggf auch in vollem Umfang die Gerichte der Zivil- oder Arbeitsgerichtsbarkeit entscheiden lassen. 38
Es hat hierzu den Rechtsstreit nach § 108 Abs 2 Satz 1 SGB VII ausgesetzt. Die Entscheidung des LG entspricht den Anforderungen der zivilrechtlichen Rechtsprechung (vgl BGH vom 20.11.2007 - VI ZR 244/06 - NJW 2008, 1877 = VersR 2008, 255, 257), sofern man trotz § 112 SGB VII von der sinngemäßen Anwendbarkeit des § 109 SGB VII auch bei Streitigkeiten nach den §§ 110, 111 SGB VII ausgeht. Allerdings ist der gerichtliche Aussetzungsbeschluss naturgemäß keine gesetzliche Eingriffsermächtigung für die Beklagte. 49 Nutzt ein Berechtigter seine (hier fragliche) Feststellungsbefugnis aber nicht, indem er die Frist verstreichen lässt, ohne einen Antrag zu stellen und stellen zu wollen, darf der Unfallversicherungsträger das gegenüber dem Versicherten durchgeführte und durch Erlass von Verwaltungsakten abgeschlossene Verwaltungsverfahren nicht von Amts wegen wieder aufnehmen, um gewissermaßen die Hinzuziehung des Klägers "nachzuholen" (BSG vom 22.6.1983 - 12 RK 73/82 - BSGE 55, 160, 163). Die Beklagte hat nach Ablauf der dem Kläger gesetzten Frist stattdessen die Möglichkeit, beim Zivilgericht die Wiederaufnahme des ausgesetzten Zivilrechtsstreits zu beantragen. Dort kann ihr die fehlende Befugnis, eine dem in Anspruch Genommenen gegenüber unanfechtbare Entscheidung herbeizuführen, nicht entgegengehalten werden (so auch BGH vom 20.11.2007 - VI ZR 244/06 - NJW 2008, 1877 = VersR 2008, 255, 257; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung - Handkommentar, § 108 SGB VII Anm 9). 50 Auch ist eine erneute Aussetzung des Zivilrechtsstreits nicht zu erwarten, da der Kläger, falls er dazu befugt gewesen wäre und dies gewollt hätte, genügend Zeit und Gelegenheit hatte,
Die Beklagte ist also auch nach Aufhebung ihrer gegen den Kläger gerichteten Verwaltungsakte nicht gehindert, die von ihr behaupteten Aufwendungsersatzansprüche im Zivilrechtsstreit zu verfolgen. 51 Da es schon an einer gesetzlichen Ermächtigung zum Erlass des angefochtenen Verwaltungsaktes fehlt, ist dieser vom SG zu Recht aufgehoben worden, ohne dass es darauf ankommt, ob er auch noch an Verfahrensmängeln leidet (siehe hierzu §§ 24, 42 Satz 2 SGB X; § 12 Abs 2 Satz 2 Halbs 2 SGB X). 52 C. Gemäß § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO sind der Beklagten die Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen, da ihr Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist, und weder sie noch der Kläger zu den nach § 183 SGG kostenprivilegierten Personen gehören (vgl auch BSG vom 18.1.2011 - B 2 U 16/10 R - Juris RdNr 28; BSG vom 5.3.2008 - B 2 U 353/07 B - Juris RdNr 6). 53 D. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Halbs 1 SGG iVm § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 Satz 1 und § 63 Abs 2 und 3 GKG. 54 Der Streitwert ist in erster Linie nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs 1 GKG). Die Bedeutung der Sache bestimmt sich nach dem Gegenstand des konkreten Prozesses (vgl BSG vom 18.1.2011 - B 2 U 16/10 R - Juris RdNr 32). Die Bedeutung der Sache bestimmt sich hier nach den in den angefochtenen Verwaltungsakten festgesetzten Beträgen, die die Beklagte vom Kläger ersetzt haben will. Das sind 126 708,43 Euro (§ 52 Abs 3 GKG). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE137441522&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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