Dass das LSG die Klage für unzulässig erachtet hat, ergibt sich aber aus den Entscheidungsgründen. Um den Sinn der Urteilsformel zu ermitteln, sind die Entscheidungsgründe mit heranzuziehen (s nur BSG vom 18.8.2022 - B 1 KR 35/22 B - juris RdNr 8 mwN; BSG vom 22.6.2022 - B 1 KR 23/22 B - juris RdNr 9 mwN). Das LSG hat die Zurückweisung der Berufung allein auf die Unzulässigkeit der Klage gestützt. Einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 SGG) fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil gemäß § 22 Abs 4 SGB III eine Leistungszuständigkeit der Beklagten nicht mehr gegeben sei. Für eine Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 131 Abs 1 Satz 3 SGG iVm § 54 Abs 1 SGG) fehle es an dem erforderlichen besonderen Feststellungsinteresse. 7 Für die erhobene kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage bestand indessen entgegen der Auffassung des LSG ein Rechtsschutzbedürfnis. An einem Rechtsschutzbedürfnis fehlt es unter anderem, wenn der Rechtsbehelf demjenigen, der ihn erhebt oder einlegt, keinen tatsächlichen oder rechtlichen Vorteil bringen kann. Das ist nur der Fall, wenn die begehrte gerichtliche Entscheidung die rechtliche oder wirtschaftliche Stellung des Betroffenen nicht verbessern würde (dazu Senatsurteil vom 15.2.2023 - B 11 AL 39/21 R - juris RdNr 13 f mwN). Vorliegend ist ein Rechtsschutzbedürfnis schon deshalb nicht zweifelhaft, weil der begehrte Bildungsgutschein selbstverständlich einen rechtlichen Vorteil für die Klägerin bedeuten würde. Andere Gründe, die einem Rechtsschutzbedürfnis entgegenstehen, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang insbesondere das Ende des Alg-Anspruchs mit Ablauf des 13.8.2020, aus dem das LSG geschlussfolgert hat, der Ablehnungsbescheid der Beklagten habe sich auf andere Weise erledigt (
Soweit - worauf sich das LSG beruft - das BSG unter Hinweis auf § 19 Abs 1 SGB V entschieden hat, dass sich ein krankenversicherungsrechtlicher Ablehnungsbescheid infolge des Wechsels der Krankenkasse erledigt, weil hiermit die Mitgliedschaft als Grundlage der Leistungsgewährung endet und die Krankenkasse deshalb nicht mehr zur Leistungserbringung verpflichtet ist (BSG vom 18.5.2011 - B 3 KR 7/10 R - BSGE 108, 206 = SozR 4-2500 § 33 Nr 34, RdNr 21), lässt sich dies nicht verallgemeinern und schon gar nicht auf die vorliegende Konstellation übertragen. Vorliegend ist kein Wechsel in der formellen Zuständigkeit eines Leistungsträgers eingetreten, sondern es steht die Reichweite eines materiellen Leistungsausschlusses (§ 22 Abs 4 Satz 1 Nr 4 SGB III) in Rede, die aber eine Frage der Begründetheit der Klage ist. Andernfalls wäre es einem Sozialleistungsträger im Übrigen auch kaum möglich, mit Bestandskraft (
SGG) das Fehlen seiner Leistungspflicht gegenüber dem Antragsteller festzustellen. 8
Vm § 81 SGB III). Der Umstand, dass die Leistungsgewährung im pflichtgemäßen Ermessen des Jobcenters steht, steht einer unechten notwendigen Beiladung nach der Rechtsprechung des BSG nicht von vornherein entgegen (
für die Verurteilung des unecht notwendig Beigeladenen nach § 75 Abs 5 SGG schon BSG vom 24.5.1984 - 7 RAr 15/82 - BSGE 57, 1, 2 f = SozR 2200 § 1237a Nr 25 S 71 f). 10 4. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Entscheidung des LSG vorbehalten. Söhngen Burkiczak B. Schmidt http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE137451213&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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