Nr 10; BSG Urteil vom 18.11.2014 - B 4 AS 4/14 R - BSGE 117, 240 =
Nr 10; BSG Urteil vom 6.8.2014 - B 4 AS 55/13 R - BSGE 116, 254 =
Nr 12; BSG Urteil vom 4.6.2014 - B 14 AS 42/13 R -
Nr 10). 12 2. Zutreffend hat das SG jedoch die Aufwendungen eines Eigentümers für den Betrieb einer Heizungsanlage dem Grunde nach als einen Bedarf angesehen, der durch Leistungen für Heizung nach § 22 Abs 1 S 1 SGB II zu decken ist. Der erkennende Senat hält insoweit an seiner bisherigen Rechtsauffassung fest. Auch auf Grundlage des § 20 Abs 1 S 1 SGB II idF des RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG (vom 24.3.2011, BGBl I 453) oder der statistischen Erhebungen zur Bemessung des Regelbedarfs in der Abteilung 04 (Erwachsene) nach der EVS 2008 vermag er keinen Anlass zur Änderung dieser zu erkennen. 13 So haben die für die Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG befunden, dass die Übernahme der Kosten des Betriebsstroms der Heizungsanlage grundsätzlich in die Berechnung der angemessenen Heizkosten einzustellen ist (vgl BSG Urteil vom 7.7.2011 - B 14 AS 51/10 R - RdNr 15; BSG Beschluss vom 26.5.2010 - B 4 AS 7/10 B - RdNr 8; BSG Urteil vom 19.9.2008 - B 14 AS 54/07 R - RdNr 18). Zwar war zunächst die Grenzziehung zwischen den durch die Regelleistung zu deckenden Bedarfen und solchen, die als Unterkunftsleistungen zu übernehmen sind, durch den Wortlaut des § 20 Abs 1 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem SGB II vom 30.7.2004 (BGBl I 2014) noch nicht klar konturiert. Die Haushaltsenergie wurde in der ersten Gesetzesfassung noch nicht ausdrücklich von den Bedarfen ausgenommen, die durch die Regelleistung gedeckt werden sollten. Mit der Einfügung der Worte "Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile" durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende mit Wirkung vom 1.8.2006 (vom 20.7.2006, BGBl I 1706) ist insoweit eine sprachliche, wenn auch letztlich keine inhaltliche Änderung im Hinblick auf diese Abgrenzung erfolgt. Die Ergänzung wurde - so die Begründung im Gesetzentwurf - lediglich zur Klarstellung (BT-Drucks 16/1410 S 23) vorgenommen. Es sollte verdeutlicht werden, dass insbesondere Energiekosten für die Kochfeuerung, Warmwasserbereitung und Beleuchtung aus der Regelleistung zu bestreiten sind und nicht als Bestandteil von Kosten der Unterkunft und Heizung gesondert übernommen werden können. Dementsprechend waren umgekehrt die Kosten für Strom, die zur Erzeugung von Heizenergie genutzt werden, den Unterkunftskosten zuzuordnen (BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 48/08 R - BSGE 102, 274 =
Nr 24). Dies sollte im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot nach Art 3 Abs 1 GG für Eigentümer eines selbst genutzten Hausgrundstücks und Mieter gleichermaßen gelten. 14 § 22 Abs 1 SGB II sieht keine Differenzierung danach vor, ob der Wohnbedarf durch Eigentum oder Miete gedeckt wird (BSG Urteil vom 19.9.2008 - B 14 AS 54/07 R - RdNr 20), denn der in § 22 SGB II verwandte Begriff der Unterkunft geht nicht vom Leitbild der Mietwohnung aus (vgl Derksen, SGb 2012, 430, 431). Maßgeblich ist der bei Wohnungsmietern und Eigentümern gleichermaßen bestehende Wohnbedarf. Im Rahmen dieser gesetzgeberischen Festlegung muss gewährleistet werden, dass Wohnungsmieter und Eigentümer gleichbehandelt werden, soweit zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl BVerfG Beschluss vom 11.5.2005 - 1 BvR 368/97, 1 BvR 1304/98, 1 BvR 2144/98, 1 BvR 2300/98 - BVerfGE 112, 368 RdNr 98 = SozR 4-2600 § 307a Nr 3 RdNr 54; BVerfG Urteil vom 28.4.1999 - 1 BvL 22/95, 1 BvL 34/95 - BVerfGE 100, 59, 90 = SozR 3-8570 § 6 Nr 3, juris RdNr 129). Da die Angemessenheit der Unterkunftskosten für Mieter und Eigentümer nach einheitlichen Kriterien zu bewerten ist (BSG Urteil vom 23.8.2011 - B 14 AS 91/10 R - RdNr 17; vgl dazu grundlegend BSG Urteil vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 34/06 R - BSGE 100, 186 =
Nr 35), hat jede im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot nicht gerechtfertigte Unterscheidung zu unterbleiben (BSG Urteil vom 19.9.2008 - B 14 AS 54/07 R - RdNr 20). Dies gilt auch für eine leistungsrechtlich gleiche Behandlung von Eigentümern und Mietern im Hinblick auf die Kosten für den Betrieb einer Heizungsanlage. Diese sind in der Regel gemäß § 2 Nr 4 Buchst a BetrKV in den Vorauszahlungen der Mieter für Heizenergie enthalten, soweit eine zentrale Heizungsanlage zum Mietobjekt gehört. Denn der Betrieb der Heizungspumpe ist untrennbar mit dem Betrieb der Heizung als solcher verbunden (BSG Urteil vom 7.7.2011 - B 14 AS 51/10 R - RdNr 15). Hieraus folgt, dass diese Aufwendungen bei Mietern im Rahmen der Angemessenheit in vollem Umfang bei den Bedarfen für Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen sind (vgl BSG Urteil vom 24.11.2011 - B 14 AS 121/10 R -
Nr 16). Dementsprechend hat dies auch für Eigentümer zu gelten, denen diese Aufwendungen entstehen. 15 Eine Änderung der Grenzziehung zwischen den Regelbedarfen und den Bedarfen für Unterkunft und Heizung ist zum 1.1.2011 insoweit nicht eingetreten. Der von dem Beklagten vorgenommenen Auslegung des § 20 Abs 1 S 1 SGB II, wonach "Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile" nun auch den Betriebsstrom der Heizungsanlage einschließe, kann nicht gefolgt werden. Im Hinblick auf die Heizenergie hat der Wortlaut des § 20 Abs 1 S 1 SGB II durch das RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG keine Änderung gegenüber der zuvor benannten Fassung erfahren. Der auf die Heizung entfallende Anteil der Haushaltsenergie ist weiterhin aus dem Regelbedarf ausgenommen. Daher kann für den Betriebsstrom der Heizungsanlage bereits begrifflich weiterhin nichts anderes gelten. Eine andere Zuordnung in rechtlicher Hinsicht lässt sich auch nicht aus der Ergänzung des Wortlauts des § 20 Abs 1 S 1 SGB II um die Worte "… und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile" entnehmen. Der Gesetzgeber hat dadurch im Gegenteil die systematische Grenzziehung der Bedarfe nach §§ 20 und 22 SGB II weiter erleichtert und auf die Rechtsprechung des BSG reagiert. Dieses hatte 2008 festgestellt, die Kosten der Warmwasserbereitung seien seit dem 1.1.2005 mit einem gewissen Anteil in der Regelleistung enthalten und daher in dessen Höhe von den Kosten für Heizung in Abzug zu bringen (BSG Urteil vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 15/07 R - BSGE 100, 94 =
Für die "Warmwasserkosten" ist nun ab dem 1.1.2011 bei dezentraler Warmwassererzeugung ein Mehrbedarf nach § 21 Abs 7 SGB II vorgesehen. Dort wird zugleich für den Fall der zentralen Warmwassererzeugung auf die Deckung durch § 22 SGB II verwiesen. 16 Schließlich lässt sich die Auffassung des Beklagten auch nicht damit begründen, die Kosten des Betriebsstroms der Heizungsanlage in Eigentümerhaushalten seien in die Ermittlung des Regelbedarfs auf Grundlage der Sonderauswertung EVS 2008 eingeflossen und daher aus dem Regelbedarf zu decken. Die in Eigentümerhaushalten gegenüber Mieterhaushalten anfallenden Strommehrkosten sind nicht in die Ermittlung des Regelbedarfs nach dem RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG eingegangen (zur begrenzten Überprüfbarkeit der in den einzelnen Abteilungen der EVS 2008 zum Ausdruck kommenden Verbrauchspositionen vgl BSG Urteil vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 15/07 R - BSGE 100, 94 =
Nr 22 ff, 28). Der Gesetzentwurf zum RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG führt hierzu zwar aus, dass im Unterschied zur Sonderauswertung EVS 2003 nicht nur die Stromausgaben von Mietern berücksichtigt worden seien, sondern auch die Ausgaben der Eigentümer für Haushaltsstrom, allerdings nicht in Höhe der durch die EVS 2008 ermittelten tatsächlichen Kosten. Vielmehr seien für die Verbrauchsausgaben der Eigentümer für Strom die durchschnittlichen Stromkosten von Mieterhaushalten unterstellt worden. Als existenzsichernd wurden damit die Stromkosten der Haushalte von Mietern bewertet (BT-Drucks 17/3404 S 55 f). Das Zahlenwerk zur Bedarfsermittlung belegt dies. 17 § 5 RBEG sieht in der Abteilung 4 für Erwachsene (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) als regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben einen Betrag von 30,24 Euro vor. Die entsprechende Angabe findet sich auch im Gesetzentwurf (BT-Drucks 17/3404 S 55). Der hierin enthaltene Anteil für den Strom der Eigentümerhaushalte ist mit 1,32 Euro ausgewiesen. Dabei handelt es sich allerdings nicht um die umgerechneten Stromkosten der Eigentümerhaushalte, sondern einen nach dem Ergebnis der EVS 2008 aus den Angaben der Mieterhaushalte abgeleiteten Wert (vgl Anlage zu Art 1 des Entwurfs zum RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG; so auch die Lesart des BVerfG Beschluss vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 - RdNr 112). Hiernach betragen die Stromkosten der Mieterhaushalte 30,56 Euro. Umgerechnet nach dem Anteil der Haushalte mit jeweiliger Wertangabe gegenüber allen erfassten Haushalten (30,56 Euro x 1703 / 1942) ergeben sich hieraus 26,80 Euro, die für den Stromverbrauch der Mieterhaushalte in die Abteilung 04 für Erwachsene eingestellt worden sind. Statt der Angaben der Eigentümerhaushalte zum Haushaltsstrom (44,44 Euro) sind an ihrer Stelle die Stromausgaben der Mieter nach dem Verhältnis der Eigentümerhaushalte mit jeweiliger Wertangabe gegenüber allen erfassten Haushalten anteilig berücksichtigt und so 1,32 Euro ermittelt (30,56 Euro x 84 / 1942) worden. Allein dieser Wert fließt für die Eigentümerhaushalte in die Regelbedarfsermittlung ein. In der Summe ergeben sich 28,12 Euro (26,80 Euro + 1,32 Euro) anstelle von 30,56 Euro. Der in den Regelbedarf eingestellte Wert von 28,12 Euro entstammt also allein den Angaben der Mieterhaushalte, deren Verbrauch auch lediglich anteilig nach dem Verhältnis der Haushalte mit jeweiliger Wertangabe gegenüber allen erfassten Haushalten berücksichtigt worden ist (30,56 Euro x 1787 / 1942 = 28,12 Euro). Im Gesetzentwurf heißt es daher folgerichtig, bei Eigentümerhaushalten fielen zudem auch Ausgaben für Strom an, "die als gesondert zu erbringende Kosten der Unterkunft zu bewerten seien (zum Beispiel Außenbeleuchtung, Umwälzpumpe)" (BT-Drucks 17/3404 S 56). 18
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.