Nr 17; wohl generell für Unzulässigkeit eines bloßen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrags Hauck in Hennig, SGG, § 164 RdNr 92, März 2019). In einem solchen Fall könnte der Rechtsstreit einfacher und prozessökonomischer zu einem Ende geführt werden (vgl BSG vom 29.9.1994 - 4 RA 52/93 - SozR 3-1500 § 164 Nr 6 S 10, juris RdNr 9 f). Für diese Bedenken ist aber kein Raum, wenn ein Verfahrensmangel des Berufungsverfahrens gerügt wird, der nur zur Folge haben kann, dass es zur Aufhebung und Zurückverweisung kommt, weil das Urteil des Berufungsgerichts kein geeigneter Gegenstand einer revisionsgerichtlichen Überprüfung der Entscheidung über ein Leistungsbegehren ist (vgl BSG vom 4.4.2017 - B 4 AS 2/16 R - BSGE 123, 62 =
Nr 17). So liegt der Fall hier, weil das LSG die Berufung als unzulässig verworfen hat. Zwar kann das Revisionsgericht auch nach einem Prozessurteil eine Sachentscheidung treffen, wenn sich die Klage bzw Berufung auch materiell-rechtlich ohne Weiteres als unbegründet erweist, weil dann eine Zurückverweisung überflüssig wäre (BSG vom 11.12.1963 - 5 RKn 39/62 - SozR Nr 30 zu § 51 SGG, juris RdNr 19; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG,
Nr 14). Ihm geht es nicht um eine Aufhebung und Zurückweisung "um ihrer selbst willen" (vgl BGH vom 31.5.1995 - XII ZR 196/94 - NJW-RR 1995, 1155 zur Berufung ohne Sachantrag), sondern um die Erlangung einer Sachentscheidung des Berufungsgerichts nach Zurückverweisung und letztlich die Fortführung des erstinstanzlichen Verfahrens. 12
Nr 8 f). Die Regelungen über die Berufung in den §§ 143 ff SGG differenzieren nicht danach, ob das SG eine Prozessentscheidung oder eine Sachentscheidung getroffen hat. Sinn und Zweck des § 144 Abs 1 SGG, den Rechtszug in Streitigkeiten, denen der Gesetzgeber geringere Bedeutung für die Beteiligten beigemessen hat, grundsätzlich auf eine Instanz zu beschränken, gelten auch für Fälle, in denen eine Klage aus prozessualen Gründen als unzulässig abgewiesen worden ist; die Bedeutung der Sache wird dadurch nicht erhöht (so zu §§ 144 bis 149 SGG aF bereits BSG vom 17.3.1972 - 7 RAr 6/70 - SozR Nr 11 zu § 147 SGG, juris RdNr 14). Dem Erfordernis, prozessuale Fehlentscheidungen korrigierbar zu machen, hat der Gesetzgeber durch § 144 Abs 2 Nr 3, § 145 SGG Rechnung getragen. 15 Ebenso ist in der Rechtsprechung des BSG anerkannt, dass § 144 Abs 1 Satz 1 SGG auch dann einschlägig ist, wenn Gegenstand des Berufungsverfahrens eine Untätigkeitsklage (§ 88 SGG) ist (BSG vom 6.10.2011 - B 9 SB 45/11 B -
Nr 10 ff; BSG vom 10.10.2017 - B 12 KR 3/16 R - juris RdNr 13; ebenso Sommer in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 144 RdNr 13; aA Knittel in Hennig, SGG, § 144 RdNr 11a, Oktober 2017; aA wohl auch Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG,
Nr 20; hierzu auch Burkiczak in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2017, § 102 RdNr 54; zur Berufungsrücknahmefiktion nach § 156 Abs 2 SGG BSG vom 19.10.2016 - B 14 AS 105/16 B -
Nr 6), hiervon befreit sein sollte. Auch bei der Feststellung, dass der Rechtsstreit erledigt ist, handelt es sich um eine Prozessentscheidung (BSG vom 4.4.2017 - B 4 AS 2/16 R - BSGE 123, 62 =
Nr 14; ferner BSG vom 10.10.2017 - B 12 KR 3/16 R - juris RdNr 12 unter Hinweis auf BGH vom 15.1.1985 - X ZR 16/83 - juris RdNr 13). Für die Beurteilung der Zulassungsbedürftigkeit der Berufung in einem Wiederaufnahmeverfahren, in dem die Interessenlage derjenigen im Rücknahmestreit ähnlich ist, ist § 144 Abs 1 SGG anzuwenden und auf den Streitwert des ursprünglichen Klageverfahrens abzustellen (BSG vom 4.2.2019 - B 8 SO 21/18 BH - juris RdNr 8; zu § 146 SGG aF vgl bereits BSG vom 13.4.1967 - 5 RKn 171/64 - SozR Nr 17 zu § 146 SGG, juris RdNr 17). 21 Ein anderes Verständnis würde im Übrigen auch dem Zweck des § 144 Abs 1 SGG nicht gerecht. Der Gesetzgeber wollte hierdurch - zuletzt durch die Anhebung der Streitwertgrenze in § 144 Abs 1 Nr 1 SGG auf 750 Euro mit Wirkung zum 1.4.2008 (Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.3.2008, BGBl I S 444) - eine Entlastung der Berufungsgerichte erreichen (Begründung des Gesetzentwurfes des Bundesrates für ein Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege vom 27.9.1991, BT-Drucks 12/1217 S 51 f zu Nr 6; Begründung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung für ein Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes, BT-Drucks 16/7716 S 21 zu Nr 24 Buchst b). Diese Zielrichtung würde konterkariert, wenn für Verfahren, in denen lediglich prozessuale Vorfragen zu klären sind, der Zugang zur Berufungsinstanz leichter möglich wäre, als wenn es auf die materielle Rechtslage ankäme. 22 Dies gilt in der Konstellation, in der über den Eintritt einer Klagerücknahmefiktion zu befinden ist, erst recht. Denn hier treffen zwei Regelungen, die die Entlastung der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit bezwecken sollen, aufeinander. Auch mit der Einführung der Klagerücknahmefiktion in das sozialgerichtliche Verfahren zum 1.4.2008 (Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.3.2008, BGBl I S 444) wollte der Gesetzgeber in Anknüpfung an entsprechende Regelungen aus dem Asylrecht (§ 81 AsylG, früher AsylVfG) und dem verwaltungsgerichtlichen Verfahrensrecht (§ 92 Abs 2 VwGO) eine Entlastung der Sozialgerichtsbarkeit und eine Straffung des sozialgerichtlichen Verfahrens erreichen (Begründung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung auf BT-Drucks 16/7716 S 1, 14). Diese doppelte Entlastungsintention schließt es aus, gerade in den Fällen des § 102 Abs 2 SGG eine Ausnahme von § 144 Abs 1 SGG zu machen. 23 Dies ist auch mit Verfassungsrecht vereinbar. Art 19 Abs 4 Satz 1 GG gewährleistet keinen Instanzenzug (zuletzt BVerfG vom 18.6.2019 - 1 BvR 587/17 - juris RdNr 27 - zur Veröffentlichung in BVerfGE vorgesehen; siehe auch Ibler in Friauf/Höfling, Berliner Kommentar zum GG, Art 19 IV RdNr 191 mwN, Oktober 2002). Entsprechend ist der Gesetzgeber berechtigt, den Zugang zur Rechtsmittelinstanz an die Erfüllung bestimmter Voraussetzungen zu knüpfen (BVerfG vom 7.12.2010 - 1 BvR 2628/07 - BVerfGE 128, 90, 99 = SozR 4-1100 Art 14 Nr 23 RdNr 26). Vor diesem Hintergrund ist § 144 Abs 1 SGG nicht zu beanstanden. Zwar darf dann, wenn der Gesetzgeber ein Rechtsmittel vorsieht, der Zugang zur nächsten Instanz durch die Normanwendung durch die Gerichte nicht in unzumutbarer und durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (zuletzt BVerfG vom 18.6.2019 - 1 BvR 587/17 - juris RdNr 27 - zur Veröffentlichung in BVerfGE vorgesehen). Hierfür ist vorliegend aber nichts ersichtlich. Ein Konflikt mit Art 19 Abs 4 Satz 1 GG kann hier im Übrigen auch schon deswegen nicht eintreten, weil der von einer Klagerücknahmefiktion betroffene Kläger in jedem Fall Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung beim LSG erheben kann (§ 145 SGG). Käme das LSG zu dem Ergebnis, dass das SG zu Unrecht vom Eintritt der Klagerücknahmefiktion ausgegangen wäre, läge regelmäßig ein Verfahrensfehler iS von § 144 Abs 2 Nr 3 SGG vor, der zur Zulassung der Berufung führen müsste (vgl Knittel in Hennig, SGG, § 144 RdNr 11a, Oktober 2017). 24 b) Die Voraussetzungen einer nicht zulassungsbedürftigen Berufung nach § 144 Abs 1 SGG liegen nicht vor. 25 Die Klage betrifft einen auf eine Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt, nämlich den Bescheid des Beklagten vom 16.9.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5.12.2016, mit dem der Beklagte dem Kläger Geldleistungen (vgl § 11 Satz 1 SGB I, § 4 Abs 1 Nr 2 SGB II) nach dem SGB II gewährt hat. Die Klage zielte auf die Gewährung von weiteren Leistungen für KdU (zur Zulässigkeit der Begrenzung auf diesen Streitgegenstand vgl nur BSG vom 19.10.2016 - B 14 AS 40/15 R -
Nr 16 mwN) in Höhe von 192,22 Euro und insofern auf eine Änderung der genannten Bescheide. Damit bedurfte die Berufung gemäß § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG der Zulassung. Da nur um Leistungen für sechs Monate gestritten wurde, greift auch § 144 Abs 1 Satz 2 SGG nicht ein. 26 Die Berufung ist nicht zugelassen worden. Die nach alledem zulassungsbedürftige Berufung haben weder das SG noch das LSG zugelassen. Dass das SG in seinem Gerichtsbescheid die Auffassung vertreten hat, die Berufung bedürfe nicht der Zulassung, und den Kläger daher über das Rechtsmittel der Berufung belehrt hat, ist nicht als gleichsam konkludente Zulassung der Berufung zu werten (vgl BSG vom 6.10.2011 - B 9 SB 45/11 B -
Nr 12; BSG vom 10.10.2017 - B 12 KR 3/16 R - juris RdNr 17). Im Gegenteil hat das SG durch seine Ausführungen gerade zum Ausdruck gebracht, dass es der Auffassung ist, dass die Berufung nicht zulassungsbedürftig sei. 27 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE137490209&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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