Nr 1) sei nicht vergleichbar, da es vorliegend Verwaltungsakte gebe, eine Außenwirkung also zu bejahen sei. Auch anhand der im Urteil des BSG vom 12.12.2007 (BSGE 99, 271 =
Nr 3) getätigten Ausführungen über die Tragweite der Aufklärungspflichten von Behörden bei Leistungsbegehren Betroffener lasse sich die Frage nicht beantworten. Die Feststellungen des LSG enthielten alle notwendigen Sachverhaltsmerkmale der Betriebsprüfbescheide. Lediglich "die Wertung" der Vorinstanz sei unzureichend. 8 Es kann offenbleiben, ob die Klägerin mit ihrer Frage überhaupt eine hinreichend konkrete Rechtsfrage klar bezeichnet, über die in einem späteren Revisionsverfahren entschieden werden könnte, oder lediglich eine Tatsachenfrage stellt, also eine Frage nach der Erfüllung der Voraussetzungen für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch bzw einer Wiedereinsetzung (in welche Frist?). Jedenfalls legt die Klägerin die Klärungsbedürftigkeit ihrer Frage nicht in der gebotenen Weise dar, weil sie sich mit der - vom LSG teilweise auch zitierten (vgl S 15 f des Urteils) - umfangreichen Rechtsprechung des BSG zum Rechtsinstitut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs (vgl zuletzt BSG SozR 4-4300 § 28a Nr 3 RdNr 22 mwN; ferner BSG SozR 4-1200 § 14 Nr 15 RdNr 12) sowie zur Frage von Beratungspflichten und den Folgen ihrer Verletzung (überhaupt) nicht auseinandersetzt. Demzufolge weist die Klägerin nicht nach, inwieweit ihre Frage zur Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse (noch) erforderlich sein sollte. 9 2. Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt sind. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das LSG eine höchstrichterliche Entscheidung nur unrichtig ausgelegt oder das Recht unrichtig angewandt hat, sondern erst, wenn das LSG Kriterien, die ein in der Norm genanntes Gericht aufgestellt hat, widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat. Das LSG weicht damit nur dann iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG von einer Entscheidung ua des BSG ab, wenn es einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der einer zu demselben Gegenstand gemachten und fortbestehenden aktuellen abstrakten Aussage des BSG entgegensteht und dem Berufungsurteil tragend zugrunde liegt. Die Beschwerdebegründung muss deshalb aufzeigen, welcher abstrakte Rechtssatz in den genannten höchstrichterlichen Urteilen enthalten ist, und welcher in der instanzabschließenden Entscheidung des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht, und darlegen, dass die Entscheidung hierauf beruhen kann (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29 und 67; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26 mwN). Daran richtet sich das Beschwerdevorbringen nicht aus und legt das Bedürfnis nach Herbeiführung von Rechtseinheit durch das BSG als Revisionsgericht nicht nachvollziehbar dar. 10 Die Klägerin gibt auf Seite 8 ihrer Beschwerdebegründung als Ausgangspunkt ihrer Überlegungen eine Textpassage des angefochtenen Urteils wieder und hebt folgende Sätze hervor: "Das anspruchsauslösende Ereignis war der Bescheid der Krankenkasse (...), mit dem diese feststellt, dass keine Sozialversicherungspflicht vorlag. Dieser Bescheid ist Voraussetzung für das Entstehen des Erstattungsanspruchs. Entgegen der klägerischen Rechtsansicht ist nicht bereits die Beitragsentrichtung anspruchsauslösend." Damit weiche das LSG in tragenden Gründen "erheblich" von höchstrichterlicher Rechtsprechung ab. Unter der Überschrift "Anspruchsentstehung" verweist die Klägerin auf Seite 9 bis 13 der Beschwerdebegründung auf eine Vielzahl von Entscheidungen des BSG (ua
Nr 2; BSGE 106, 239 =
Nr 4), gibt deren Inhalt auszugsweise wieder und interpretiert sie unter den Aspekten Feststellung von Versicherungspflicht, Betriebsprüfbescheide, Erstattungsanspruch, Verjährung des Erstattungsanspruchs. 11 Damit bezeichnet die Klägerin nicht in einer die Zulässigkeit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde begründenden Weise eine entscheidungserhebliche Divergenz. 12
Nr 2) stützt, beachtet sie schon nicht, dass diese Entscheidung (nur) die Frage der Verjährung eines Erstattungsanspruchs bei Bestehen eines Rechtsgrundes für die Beitragszahlung betraf. Darüber hinaus erwähnt sie zwar das spätere Urteil des BSG vom 24.6.2010 (BSGE 106, 239 =
Nr 4), berücksichtigt aber nicht, dass darin die im früheren Urteil des BSG vom 13.9.2006 genannte Rechtsauffassung vor dem Hintergrund eines (möglicherweise) entgegenstehenden anderen gesetzgeberischen Konzepts angezweifelt wurde (BSG, aaO, RdNr 14). Gerade vor diesem Hintergrund hätte sich die Klägerin mit der zwischenzeitlichen Rechtsänderung zum 1.1.2008 durch die Einfügung von § 26 Abs 1 S 3 SGB IV vertieft auseinandersetzen müssen. Sie hätte sich damit befassen müssen, inwieweit sich überhaupt noch die Frage des Entstehens eines Erstattungsanspruchs und/oder seiner Verjährung stellt, wenn doch durch § 26 Abs 1 S 3 SGB IV angeordnet wird, dass Beiträge nach Ablauf der in § 27 Abs 2 S 1 SGB IV genannten Frist - vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge entrichtet worden sind - (in jedem Fall) als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge gelten. Eine fundierte Auseinandersetzung mit der Rechtslage ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil die Klägerin in ihrer weiteren Begründung die Anwendbarkeit von § 26 Abs 1 S 3 SGB IV ("sollte er hier anwendbar sein", vgl S 12 der Beschwerdebegründung) schlicht in Zweifel zieht. Soweit die Klägerin unter der Überschrift "Interessenabwägung Verfassungsrecht" auf Seite 17 bis 20 ihrer Beschwerdebegründung allgemeine Ausführungen zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und zu § 26 Abs 1 S 3 SGB IV macht, ist ein Bezug zur Rüge einer Divergenz nicht ersichtlich. Gleiches gilt für ihre Ausführungen unter den Überschriften "Verschulden", "Selbstgewählte Beitragszahlung", "Steuerrecht: Interessenabwägung" und "Wertung des BSG hinsichtlich Aufklärungsmaßstäben und Pflichten der Träger" auf Seite 13 bis 17 ihrer Beschwerdebegründung. Den gleichermaßen umfangreichen wie ungeordneten Ausführungen ist ein im Hinblick auf die Entscheidung über die Zulassung der Revision verwertbares Substrat nicht zu entnehmen. Vor dem Hintergrund des in Verfahren beim BSG angeordneten Vertretungszwangs (§ 73 Abs 4 SGG) ist es nicht Aufgabe des BSG einen derartigen Vortrag daraufhin zu untersuchen und auszuwerten, ob und inwieweit sich daraus Anhaltspunkte für die Zulässigkeit und Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde gewinnen lassen (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.